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AKTENZEICHEN:

21/21

27. November 2020

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Einzelperson

Caritasverband

Gemeinsames KAG Hamburg


GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 20.04.2022, I MAVO 21/21

L e i t s ä t z e

1. Eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe 2 Ziffer
12 der Anlage AVR Caritas liegt vor, wenn eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung auf dem übertragenen Arbeitsplatz nur möglich ist, wenn der Stelleninhaber die im Rahmen seiner akademischen Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erledigung der übertragenen Aufgaben tatsächlich benötigt und einsetzt.

2. Der Aufgabenbereich des psychologischen Psychotherapeuten um-
fasst das Tätigkeitsfeld eines Psychologen, denn Ausbildung und Aufgaben von Psychologen und psychologischen Psychotherapeuten bauen aufeinander auf. Dementsprechend umfasst der Aufgabenbereich des psychologischen Psychotherapeuten das Tätigkeitsfeld eines Psychologen.

Ein Mitarbeiter, der als psychologischer Psychotherapeut eingestellt worden ist, übt somit seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeiten aus und ist in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 der Anlage AVR Caritas eingruppiert, auch wenn er sich noch in der Weiterbildung befindet.

T e n o r

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten um die Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin.

Am 7. Dezember 2020 schloss der Kläger mit Frau H. (im Folgenden: Mitarbeiterin) einen Dienstvertrag. Gemäß dessen § 1 wird sie als psychologische Psychotherapeutin in der Fachambulanz für Suchtprävention und Rehabilitation eingestellt; über eine entsprechende Weiterbildung verfügt sie noch nicht, nimmt jedoch derzeit daran teil. In der Fachambulanz werden mit den Klienten deren Probleme besprochen und schwerpunktmäßig Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Eine psychotherapeutische Behandlung erfolgt dort nicht; diese wird vielmehr extern durchgeführt. § 4 des Dienstvertrages sieht die Eingruppierung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 21 der Anlage 2 AVR Caritas vor. Der Mitarbeiterin sind folgende Aufgaben übertragen:

 Durchführung von Einzel- und Gruppengesprächen  Durchführung von Indikationsgruppen  Verantwortliche Mitwirkung bei der Anamneseerhebung, Eingangs- und Verlaufsdiagnostik  Indikationsstellung und Behandlungsplanung  Durchführung psychologischer Tests  Mitwirkung bei Erstellung von Entwicklungs- und Entlassungsberichten  Mitwirkung an Konzeptentwicklungen und Innovationen Die Beklagte verweigerte die Zustimmung zur Eingruppierung in Vergütungsgruppe 3 der Anlage 2 AVR Caritas mit Schreiben vom 27. November 2020 und hält eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 der Anlage AVR Caritas für zutreffend. Das Einigungsgespräch fand am 18. Januar 2021 statt; es scheiterte. Die Beklagte verweigert weiterhin die Zustimmung zur Eingruppierung und teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom 21. Januar 2021 mit.

Der Kläger ist der Auffassung, zutreffend sei die Eingruppierung in Vergütungsgruppe 3 Anlage 2 AVR Caritas nach Abschnitt 1c Anlage 1 AVR Caritas, weil die Mitarbeiterin die notwendige Qualifikation nicht habe. Die Anstellung von Psychologen führe nur dann zu einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 der Anlage 2 AVR Caritas, wenn eine Tätigkeit als Psychologe ausgeübt werde. Das sei vorliegend nicht der Fall. Durch die veränderten Anforderungen der Deutschen Rentenversicherung als maßgeblicher Kostenträgerin in der ambulanten und stationären Rehabilitation habe sich das Anforderungsprofil der dortigen Mitarbeiter erheblich gewandelt.

Der Kläger behauptet, aufgrund der heute maßgeblichen Anforderungen könnten Diplom-Psychologen oder Psychologen mit Masterabschluss ohne Weiterbildung die wahrzunehmende Tätigkeit nicht mit Anerkennung der Deutschen Rentenversicherung ausüben. Nur dann, wenn in der Fachambulanz zumindest ein Psychologe in der Weiterbildung zum psychologischen Psychotherapeuten beschäftigt werde, übernehme der Kostenträger die Kosten.

Der Kläger hat beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterin H. in die Vergütungsgruppe 3 Anlage 2 AVR zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 24. August 2021 hat das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Mitarbeiterin erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 2 Anlage 2 AVR Caritas. Sie verfüge über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung und übe entsprechende Tätigkeiten aus.

Auf die Beschwerde des Klägers hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch Beschluss vom 24. August 2021 das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht Hamburg zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens verbleibt der Kläger bei seiner Auffassung zur Eingruppierung und macht geltend, diese richte sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der gesamten von dem Mitarbeiter nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Ziffer I.c) regele den Fall nichterfüllter Ausbildungsvoraussetzungen. Übe der Mitarbeiter die Tätigkeit einer Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe aus, ohne die Ausbildungsvoraussetzungen hierfür zu erfüllen, so sei er eine Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe niedriger als im Vergütungsgruppenverzeichnis vorgeschrieben eingruppiert, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt sei. Die Mitarbeiterin solle im Bereich der Suchttherapie beschäftigt werden, wozu sie die Zusatzqualifikation der psychologischen Psychotherapeutin benötige. Außerdem sei sie als psychologische Psychotherapeutin eingestellt worden.

Der Kläger beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterin H. in die Vergütungsgruppe 3 Anlage 2 AVR zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, es habe eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 der Anlage 2 AVR Caritas zu erfolgen. Die Mitarbeiterin sei zwar ausweislich des Dienstvertrages nicht als Psychologin, sondern als psychologische Psychotherapeutin in der Fachambulanz für Suchtprävention und Rehabilitation eingestellt worden; sie erbringe aber der Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 der Anlage 2 AVR Caritas entsprechende Leistungen. Der Aufgabenbereich entspreche demjenigen einer Diplom-Psychologin. Für die Eingruppierung entscheidend seien eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und eine entsprechende Tätigkeit. Beides liege vor. Die Mitarbeiterin nehme auch ohne die ausgeübte Weiterbildung entsprechende Tätigkeiten einer Psychologin wahr. Das Aufgabengebiet unterscheide sich nach der Weiterbildung nicht von dem jetzigen. Für Diplom-Psychologen gebe es keine gesonderte Fallgruppe mit detaillierter Tätigkeitsbeschreibung. Sie seien nach abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit grundsätzlich in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 Anlage 2 AVR Caritas eingruppiert.

Wegen der weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin in die Vergütungsgruppe 3 Anlage 2 AVR Caritas zu Recht verweigert. Die in Aussicht genommene Vergütungsgruppe ist nicht die zutreffende. Die Mitarbeiterin ist in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 Anlage 2 AVR Caritas eingruppiert.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die AVR Caritas Anwendung.

Nach Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 Anlage 2 AVR Caritas sind eingruppiert Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.

2. Diese Voraussetzungen erfüllt die Mitarbeiterin, denn sie verfügt über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung als Psychologin und erbringt der Ausbildung entsprechende Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe. a) Eine wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.

Die Ausbildung zur Diplom-Psychologin entspricht einer solchen Ausbildung.
Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. b) Eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der einschlägigen Normen der AVR liegt vor, wenn eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung auf dem übertragenen Arbeitsplatz nur möglich ist, wenn der Stelleninhaber die im Rahmen seiner akademischen Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erledigung der übertragenen Aufgaben tatsächlich benötigt und einsetzt (vgl. für viele BAG vom 14. September 2016 - 4 AZR 964/13 - juris; vom 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - juris; vom 10. Oktober 1979 - 4 AZR 1029/77 - juris). Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Fachhochschulen bzw. Hochschulen für angewandte Wissenschaften fallen nicht darunter. Verlangt das Tarifmerkmal eine der „wissenschaftlichen Hochschulbildung“ entsprechende Tätigkeit, so ist es nicht ausreichend, dass die Tätigkeit den (einschlägigen) Abschluss an einer Fachhochschule voraussetzt. Vielmehr muss es gerade auf solche Kenntnisse und Fähigkeiten ankommen, die an einer wissenschaftlichen Hochschule erworben werden können. Die vorhandenen akademischen Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen darüber hinaus nicht nur nützlich, sondern müssen vielmehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein. Dieses Erfordernis wird mit dem Begriff des akademischen Stellenzuschnitts plakativ zusammengefasst (vgl. BAG vom 14. September 2016 - 4 AZR 964/19 - a.a.O.). aa) Die vorhandenen akademischen Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiterin sind zur Aufgabenerfüllung erforderlich und nicht nur nützlich. Die von der Mitarbeiterin innegehabte Stelle hat akademischen Zuschnitt. Die Deutsche Rentenversicherung als Kostenträgerin und ihr folgend der Kläger gehen sogar davon aus, dass die Aufgabenerfüllung nicht nur einen akademischen Hochschulabschluss, sondern darüber hinaus eine Weiterbildung zur psychologischen Psychotherapeutin, also eine Zusatzausbildung, erfordert. Zu dieser Weiterbildung sind nur ausgebildete Psychologen oder Ärzte zugelassen. Das heißt, dass Ausbildung und Aufgaben von Psychologen und psychologischen Psychotherapeuten aufeinander aufbauen. Dementsprechend umfasst der Aufgabenbereich des psychologischen Psychotherapeuten das Tätigkeitsfeld eines Psychologen. Schon daraus erschließt sich, dass die Mitarbeiterin, die als psychologische Psychotherapeutin eingestellt worden ist, ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeiten ausübt. bb) Darüber hinaus entspricht der Arbeits- und Aufgabenbereich der Mitarbeiterin dem eines Diplom-Psychologen. Das ergibt ein Vergleich der beiden Berufsbilder.

(1) Psychologen helfen Menschen mit psychischen Störungen oder unterstützen sie bei der Bewältigung persönlicher Probleme. Nach traditioneller Sichtweise sind sie "Ärzte der Seele", denn sie beschäftigen sich mit dem Erleben, Verhalten und Bewusstsein des Menschen. In der klinischen Psychologie behandeln sie seelische Störungen wie z.B. Depressionen, Essstörungen oder Psychosen und vermitteln bei Konflikten. Um den Patienten bei der Bewältigung ihrer Probleme zu helfen, führen sie vor allem Gesprächstherapien durch. Sie führen beispielsweise psychodiagnostische Maßnahmen zur Analyse von Ursachen für Verhaltensauffälligkeiten, Störungen und Krankheiten sowie entwicklungsfördernde Maßnahmen im Rahmen der Prävention von Erkrankungen und Verhaltensstörungen durch, zeigen Entwicklungsmöglichkeiten auf, beraten Betroffene und deren Angehörige, unterstützen Menschen in Krisensituationen zur Bewältigung persönlicher Probleme und bestärken in einer positiven Lebensentscheidung, untersuchen Ursachen und Folgen der Belastung am Arbeitsplatz und führen psychologische Eignungsuntersuchungen bei Einstellungen für Steuer- und Überwachungstätigkeiten von Maschinen, Anlagen u. ä. durch, erstellen psychologische Gutachten und konzipieren im Bereich der "Soft Skills" Seminare (Bundesagentur für Arbeit www.berufenet.arbeitsagentur.de Steckbrief „Psychologen und Psychologinnen“ Stand 2021).

Im Gegensatz dazu diagnostizieren und behandeln psychologische Psychotherapeuten psychische und psychosomatische Störungen mit Krankheitswert bei Menschen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren. Sie erstellen ihre Diagnose mittels Anamnese sowie ärztlicher Befunde und Testverfahren. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse wählen sie psychotherapeutische Verfahren aus und klären die Patienten oder deren Sorgeberechtigte über Behandlungsmöglichkeiten und Risiken auf. Entsprechend dem Therapieplan führen sie therapeutische Maßnahmen durch, etwa psychoanalytische, tiefenpsychologisch fundierte Einzel- und Gruppentherapien oder Verhaltenstherapien. Durch präventive Beratungen wirken sie darauf hin, psychische Störungen im Vorfeld zu verhindern, und unterstützen Fachkräfte sowie Personen im sozialen Umfeld von Betroffenen, etwa durch Supervision. Sie dokumentieren den Behandlungsverlauf und bewerten nach Abschluss einer Therapie deren Erfolg. Um die Öffentlichkeit für psychische oder psychosomatische Krankheitsbilder zu sensibilisieren, erstellen sie darüber hinaus auch Informationsmaterial, halten Vorträge oder schreiben Fachartikel. Sie üben auch Gutachtertätigkeiten aus, z.B. im Rahmen von Gerichtsverfahren (Bundesagentur für Arbeit www.berufenet. Arbeits-agentur.de Steckbrief „Psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen“ Stand 2021).

(2) Der Aufgabenbereich der Mitarbeiterin entspricht zu 100 v.H. dem erstgenannten Berufsbild. Sie wird in der Fachambulanz eingesetzt und mit allen dort anfallenden Aufgaben beschäftigt: Sie bespricht mit den Klienten deren Probleme und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf. Die eigentliche psychotherapeutische Behandlung wird extern übernommen. Die vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung ergibt nichts anderes. Danach wirkt die Mitarbeiterin bei der Erstellung von Entwicklungs- und Entlassungsberichten sowie an Konzeptentwicklungen und Innovationen mit. Sie stellt Indikationen und plant Behandlungen, führt Einzel- und Gruppengespräche und wirkt verantwortlich bei der Anamneseerhebung sowie Eingangs- und Verlaufsdiagnostik mit; sie führt Indikationsgruppen oder psychologische Tests durch. All das sind Tätigkeiten eines Psychologen.

(3) Der Tätigkeitsbereich der Mitarbeiterin entspricht nicht dem eines psychologischen Therapeuten. Es fehlt an dem entscheidenden Merkmal der Behandlung mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren.
Diese wird extern übernommen. Die Mitarbeiterin hat die Weiterbildung zur psychologischen Therapeutin auch noch nicht abgeschlossen; sie darf entsprechende Aufgaben nur in ihrem Weiterbildungsbetrieb - also nicht bei der Klägerin - oder nur im Rahmen der Delegation ausüben. Es ist ihr (noch) nicht erlaubt, psychische Krankheiten oder Störungen zu behandeln. cc) Der Einwand des Klägers, die Mitarbeiterin sei Diplom-Psychologin, nicht aber psychologische Psychotherapeutin, steht nicht entgegen. Zwar verfügt sie noch nicht über eine abgeschlossene Weiterbildung zur psychologischen Psychotherapeutin. Die Anlage 2 AVR Caritas unterscheidet aber nicht zwischen Diplom-Psychologen und psychologischen Psychotherapeuten. Bei entsprechender Tätigkeit werden beide Berufsgruppen gleichermaßen der Vergütungsgruppe 2 Fallgruppe 12 zugewiesen. Die Zusatzqualifizierung wirkt sich vergütungsmäßig nicht aus. dd) Entgegen steht nicht das Vorbringen des Klägers, durch die veränderten Anforderungen der Deutschen Rentenversicherung als Kostenträgerin in der ambulanten und stationären Rehabilitation habe sich das Anforderungsprofil erheblich gewandelt. Entscheidend ist, dass die Tätigkeiten jedenfalls auch dem Berufsbild eines Psychologen entsprechen. Dass die Deutsche Rentenversicherung die Eingruppierung ggf. nicht anerkennen möchte, ist unerheblich.
Entscheidend ist die rechtliche Wertung. II. Ebenfalls unergiebig ist die Bezugnahme des Klägers auf die Anlage 1 Abschnitt Ic AVR, nach der ein Mitarbeiter, der die Tätigkeit einer bestimmten Entgeltgruppe ausübt, ohne die Ausbildungsvoraussetzungen hierfür zu erfüllen, bei seiner Einstellung bzw. einer Höhergruppierung eine Entgeltgruppe niedriger als im Vergütungsgruppenverzeichnis vorgeschrieben eingruppiert ist. Der Kläger lässt bei seiner Argumentation die Struktur der Vergütungsgruppen unberücksichtigt. Die Regelung in Anlage 1 Abschnitt Ic AVR ist ein Auffangtatbestand. Er greift nicht, wenn - wie hier - anderes bestimmt ist. Die Mitarbeiterin übt die Tätigkeiten einer Psychologin aus und verfügt, wie oben ausgeführt, über eine entsprechende Ausbildung. Damit erfüllt sie die Tatbestandsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe 2 Fallgruppe 12 Anlage 2 AVR Caritas. Mehr bedarf es zu einer entsprechenden Eingruppierung nicht.

III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, § 12 KAGO.

IV. Wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich war, hat das Gericht die Revision zugelassen (§ 47 Abs. 2 (a) KAGO).

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