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AKTENZEICHEN:

21/2015

8. September 2015

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Sonstige kirchliche Einrichtung

Köln


DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 21 / 2015

U R T E I L

In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Sozialdienst e.V., vertreten durch den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

– Klagende Partei und Beteiligte zu 1)
gegen den Sozialdienst vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Herrn

– Beklagte Partei und Beteiligter zu 2)

hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln durch seinen Vorsitzenden den Vorsitzenden Richter am LAG a.D. Manfred Jüngst sowie die beisitzenden Richter Thomas Seeberger und - Guido Soriano Eupen entschieden:

Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

MAVO 21 / 2015 Urteil vom 08.09.2015 I. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Einladung des Vorstandsvorsitzenden des Beklagten zu einem Gespräch für Interessierte am 01.07.2015 unter Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte der Klägerin nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 MAVO durchgeführt worden ist und um einen geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung weiterer Gespräche zu diesem Thema in der Einrichtung in dem Team K.
Das Team des K. hatte den Vorstand des Beklagten, Herrn , angesprochen und eine Diskussion über die Aussage des Kardinal-Staatssekretärs Pietro Parolin:
„Ich bin sehr traurig über dieses Ergebnis, die Kirche muss diese Realität berücksichtigen, aber in dem Sinne, ihre Verpflichtung zur Evangelisierung zu stärken.
… Ich glaube, man kann nicht nur von einer Niederlage der christlichen Prinzipien, sondern von einer Niederlage für die Menschheit sprechen.“ gewünscht.
Der Vorstand des Beklagten, Herr , hat daraufhin per Email vom 19.06.2015 sich an die im Verteiler aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewandt, in der es heißt:
„Wir möchten das Gespräch für Interessierte öffnen, d.h., wer es innerhalb seiner Dienstzeit einrichten kann, ist eingeladen, teilzunehmen. Das Gespräch findet statt am 01.07.2015, maximal 11:00 Uhr, Ort: Saal .“ Die Mitarbeitervertretung sieht hierin eine Maßnahme im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 3 MAVO. Mangels Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu dieser Maßnahme sei deren diesbezügliches Mitbestimmungsrecht verletzt.
Die klagende Mitarbeitervertretung beantragt, Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Zustimmung der Klägerin für die Durchführung eines Gesprächs der Mitarbeiter in der Einrichtung in dem Team K zu dem Thema der Aussage des Kardinal-Staatssekretärs Pietro Parolin: „Ich bin sehr traurig über dieses Ergebnis, die Kirche muss diese Realität berücksichtigen, aber in dem Sinne, ihre Verpflichtung zur Evangelisierung zu stärken. … Ich glaube, man kann nicht nur von einer Niederlage der christlichen Prinzipien, sondern von einer Niederlage für die Menschheit sprechen.“ zu beantragen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Durchführung weiterer Gespräche der Mitarbeiter in der Einrichtung in dem Team K zu dem Thema der Aussage des Kardinal-Staatssekretärs Pietro Parolin „Ich bin sehr traurig über MAVO 21 / 2015 Urteil vom 08.09.2015 dieses Ergebnis, die Kirche muss diese Realität berücksichtigen, aber in dem Sinne, ihre Verpflichtung zur Evangelisierung zu stärken. … Ich glaube, man kann nicht nur von einer Niederlage der christlichen Prinzipien, sondern von einer Niederlage für die Menschheit sprechen.“ in der Zukunft zu unterlassen, bis die Zustimmung der Klägerin erteilt ist, als erteilt gilt oder durch die Einigungsstelle ersetzt ist.
Die Beklagtenseite beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt in Anspruch, dass es sich bei Gesprächen der am 01.07.2015 stattgefundenen Art nicht um eine mitbestimmungspflichtige Veranstaltung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 3 MAVO handele.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt und die gewechselten Schriftsätze beider Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist mit dem Antrag zu 1) unzulässig.
Für den Antrag zu 1) fehlt das dafür erforderliche Feststellungsinteresse, weil zur Klärung der Streitfrage – wie mit dem Antrag zu 2) geschehen – auf Unterlassung geklagt werden kann (KAGH M 15/2011 zu II. 1).
Der Antrag zu 2) ist nicht begründet. Zunächst einmal ist nicht ersichtlich und auch in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2015 nicht deutlich geworden, dass, wie im Antrag zu 2) konkretisiert, ein weiteres Gespräch des Inhalts des durchgeführten Gesprächs in der Einrichtung im Team K stattfinden soll und wird.
Unabhängig davon ist eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht als gegeben anzusehen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es für Unterlassungsansprüche von Mitarbeitervertretungen an einer § 23 Abs. 3 BetrVG vergleichbaren Norm fehlt, die die Mitbestimmung in künftigen Fällen schützt.
Soweit der Kirchliche Arbeitsgerichtshof dennoch Unterlassungsansprüche zuerkennt, handelt es sich insoweit um den zuerkannten negatorischen Rechtsschutz auf Unterlassung der Beibehaltung mitbestimmungswidriger Maßnahmen (KAGH M 15/2011 II. 1b). Darum aber kann es im Rechtsstreit nicht gehen, weil die Maßnahme, MAVO 21 / 2015 Urteil vom 08.09.2015 zu der die Mitarbeitervertretung ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt, durchgeführt ist.
Soweit die Klägerin geltend machen will, ein darüber hinausgehender Unterlassungsanspruch lasse sich auf eine anstehende Wiederholungsgefahr stützen, kann dahinstehen, ob im Sinne der Rechtsprechung des KAGH auch ein solcher Anspruch zuerkannt werden könnte.
Jedenfalls fehlt es für einen auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruch an einer vorangegangenen Verletzungshandlung des Beklagten (vgl. hierzu BAG-Urteil vom 20.11.2012 – 1 AZ 611/2011 Rn. 94, BAGE 144, 1-35).
Eine vorangegangene Verletzungshandlung fehlt deshalb, weil jedenfalls das am 01.07.2015 stattgefundene Gespräch nicht dem Mitbestimmungsrecht des § 36 Abs. 1 Nr. 3 MAVO unterfiel.
Das Mitbestimmungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 MAVO ist dann gegeben, wenn es um die Planung und Durchführung von Veranstaltungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geht. Ob Gespräche der den Streit auslösenden Art Veranstaltungen im Sinne der Norm sind, kann dahinstehen. Jedenfalls handelte es sich bei dem am 01.07.2015 stattgefundenen Gespräch nicht um eine Maßnahme, deren Planung und Durchführung von der Beklagten ausgegangen ist.
Dies belegt die von der Klägerin zur Stützung des Anspruchs vorgelegte Email des Vorstands des Beklagten, Herrn , vom 19.06.2015 (Bl. 6 der Akten) aus der eindeutig hervorgeht, dass die Maßnahme durch den Wunsch des Teams K veranlasst war.
Liegt aber keine veranlasste Maßnahme vor, die auf eine Initiative des Dienstgebers zurückgeht, scheidet eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten der Klägerin aus, sollte man die durchgeführten Gespräche als Veranstaltung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
3 MAVO bewerten. Da somit die für den auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruch vorangegangene Verletzungshandlung des Beklagten jedenfalls fehlt, war die Klage mit dem Antrag zu 2) abzuweisen.
Der Klage war somit insgesamt der Erfolg zu versagen.

MAVO 21 / 2015 Urteil vom 08.09.2015 II. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Aus diesen Gründen hat das Kirchliche Arbeitsgericht keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision gemäß § 48 Abs. 1 KAGO durch Beschwerde anzufechten, wird hingewiesen.
Diese Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Diözesanen Arbeitsgericht für Mitarbeitervertretungsangelegenheiten des Erzbistums Köln, c/o Erzbischöfliches Offizialat, Kardinal-Frings-Straße 12, 50668 Köln, eingelegt wird.
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Revision zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Köln, den 08.09.2015 gez. Thomas Seeberger Guido Soriano Eupen Manfred Jüngst f.d.R. i.A.
Ursula Annas Geschäftsstelle

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