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AKTENZEICHEN:

21/2013

29. Januar 2014

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Dienstgeber

MAV

Köln


DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 21 / 2013

U R T E I L

verkündet am 29.01.2014 In dem Verfahren der gGmbH ,vertreten durch die Geschäftsführung, vertreten durch Rechtsanwalt
– Klagende Partei
gegen die Mitarbeitervertretung , vertreten durch den Vorsitzenden, vertreten durch Rechtsanwalt,

– Beklagte Partei

hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16.01.2014
– durch Herrn Hermann Baumeister
als Beisitzer der Dienstgeberseite,
– durch Herrn Dr. Günter Clausen
als Beisitzer der Mitarbeiterseite und
– durch Herrn Manfred Jüngst, Vorsitzender Richter am LAG a.D., als Vorsitzenden
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird zugelassen.

T a t b e s t a n d
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Anfechtung der am 18.04.2013 in der Einrichtung der Klägerin durchgeführten Wahl einer Mitarbeitervertretung in welcher die Beklagte als MAVO 21 / 2013 Urteil vom 16.01.2014 Mitarbeitervertretung mit drei Mitgliedern gewählt worden ist. Die Klägerin macht geltend, dass nach Maßgabe der Bestimmungen in § 6 Abs. 2 MAVO lediglich eine Mitarbeitervertretung, bestehend aus einem Mitglied, hätte gewählt werden müssen.
Die zuletzt zu den Gerichtsakten vorgelegte Liste der wahlberechtigten Personen (Blatt 10 der Akten) führt zunächst 15 Mitarbeiter auf und verweist unter der Rubrik Regelmäßig besetzte Stellen zudem auf die seit dem 01.04.2013 beschäftigte Mitarbeiterin Frau und unter N.N. in Bezug auf eine ab dem 01.01.2014 für zu besetzende Stelle auf diese weitere Stelle.
Unter der zusätzlichen Rubrik Weitere Stellen sind zu 17 und 18 fest im Stellenplan ausgewiesene Praktikantenstellen für sechs Monate JGD 1 und 2 aufgeführt.
Das Wahlergebnis der Wahl vom 18.04.2013 ist durch die Wahlleiterin am 18.04.2013 bekanntgegeben worden. Die Beklagte bestreitet, dass das Anfechtungsschreiben der Klägerin vom 24.04.2013 (Blatt 6 der Akten) der Wahlleiterin, Frau , zugegangen sei. Vorab hatte der Leiter Finanzen und Verwaltung der Beklagten, , eine E-Mail vom 23.04.2013, 22:43 Uhr, der Wahlleiterin, Frau , zugeleitet unter dem Betreff Beanstandung der MAV-Wahl, in welcher die Rügen in Bezug auf eine fehlerhafte Ermittlung wahlberechtigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgeführt ist. Diese E-Mail endet mit der Namensnennung und dem Zusatz Leiter Finanzen und Verwaltung.
Auf die Rückfrage der Wahlleiterin per E-Mail vom 24.04.2013 dahingehend, ob die Beanstandung als formale Wahlanfechtung des Dienstgebers zu werten sei, äußerte sich der Leiter Finanzen und Verwaltung, , mit E-Mail vom 24.04.2013 dahingehend, dass es sich um eine formale Wahlanfechtung des Dienstgebers handele.
Nach Gesellschaftervertrag der Klägerin wird diese durch zwei Geschäftsführer, oder einem Geschäftsführer, gemeinschaftlich mit einem Prokuristen, vertreten.
Die Klägerin beantragt, die Wahl der Mitarbeitervertretung vom 18.04.2013 für unwirksam zu erklären.
Die Beklagtenseite beantragt, die Klage abzuweisen.
MAVO 21 / 2013 Urteil vom 16.01.2014 Die Beklagte nimmt in Anspruch, dass bei der durchgeführten Wahl der Mitarbeitervertretung zutreffend auf die regelmäßig zu besetzenden Stellen bei der Klägerin abgestellt worden sei, so dass – wie geschehen – eine Mitarbeitervertretung mit drei Mitgliedern habe gewählt werden müssen.
Zudem liege eine ordnungsgemäße Anfechtungserklärung gegenüber der Wahlleiterin innerhalb der Wochenfrist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MAVO nicht vor.
Die zunächst erfolgte Rüge einer nicht fristwahrenden Klageerhebung hat die Beklagte während des Rechtsstreits nicht weiter aufrechterhalten.
Zum Hinweis des Gerichts im verkündeten Beschluss der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2013 dahingehend, dass nach Aktenlage der bisherige Vortrag der Klägerin in Bezug auf das Anfechtungsschreiben vom 24.04.2013 nicht ausreiche, um hiernach eine Beweisaufnahme zum Zugang des Schreibens an die Wahlleiterin, Frau , durchzuführen, hat die Klägerin im Weiteren nicht zusätzlich Stellung genommen.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2013 streitig verhandelt.
Zum Termin 16.01.2014 sind beide Parteien nicht erschienen.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die fristwahrend erhobene und im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet.
1. In der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2013 haben die Parteien streitig zur
Sache verhandelt. Beide Parteien sind zum Kammertermin 16.01.2014 nicht erschienen.
Danach konnte eine Entscheidung nach Lage der Akten – wie geschehen – ergehen. Die Entscheidung beruht insoweit auf § 27 KAGO, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 251 a ZPO.
2. Es liegt – nachdem beklagtenseits nicht mehr bestritten ist, dass die Klage vom
17.06.2013 tatsächlich durch Boten am 17.06.2013 im Erzbischöflichen Offizialat, Kardinal-Frings-Straße 12, 50668 Köln, dem Sitz der Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts, abgegeben worden ist, eine fristwahrende Klageerhebung vor.
MAVO 21 / 2013 Urteil vom 16.01.2014
3. Das Kirchliche Arbeitsgericht teilt auch die Auffassung der Klägerin, dass die durch-
geführte Wahl der Mitarbeitervertretung die Regelungen in § 6 Abs. 2 fehlerhaft dahingehend interpretiert hat, dass eine Mitarbeitervertretung mit drei Mitgliedern gewählt hätte werden müssen. Die zu den Gerichtsakten vorgelegten Unterlagen belegen, dass zum Zeitpunkt des § 6 Abs. 5 MAVO, dem Tag, bis zu dem Wahlvorschläge einzureichen waren, in der Einrichtung der Klägerin, in welcher die Mitarbeitervertretung zu wählen war, nicht mehr als 15 wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig waren. Dieses Ergebnis ergibt sich aus der zuletzt vorgelegten Liste der wahlberechtigten Personen der gGmbH.
Damit ist durch die durchgeführte Wahl der Mitarbeitervertretung ein Anfechtungsgrund gesetzt, der die Anfechtung der Wahl der Mitarbeitervertretung berechtigt hätte.
4. Voraussetzung für den Erfolg einer derartigen Klage ist allerdings, dass zuvor eine
fristwahrende Anfechtungserklärung gegenüber dem Wahlausschuss erfolgt ist. Die Klägerin als Dienstgeber ist anfechtungsberechtigt. Die Anfechtungserklärung hätte allerdings innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahrergebnisses schriftlich erfolgen müssen.
An einer derartigen schriftlichen Erklärung fehlt es vorliegend.
a) Das Schreiben der Beklagten vom 24.04.2013 erfüllt das Schriftformerfordernis für
eine Anfechtungserklärung zweifelsfrei. Allerdings ist der Zugang des diesbezüglichen Schreibens seitens der Beklagten bestritten. Das Kirchliche Arbeitsgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass deren Sachvortrag zum Zugang dieses Schreibens innerhalb der Erklärungsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ausreichend ist, um den Beweisantritten der Klägerin hierzu nachzugehen. Dazu hat die Klägerin nicht weiter und ergänzend vorgetragen. Somit kann das Kirchliche Arbeitsgericht den Zugang dieses Schreibens nicht weiter aufklären und muss, nach dem Bestreiten der Beklagten, davon ausgehen, dass dieses Schreiben nicht geeignet ist, als zugegangene Anfechtungserklärung bewertet zu werden.
b) Die unstreitig zugegangene E-Mail des Leiters Finanzen und Verwaltung vom 23.04.
2013 zu deren Bewertung er auf Rückfrage der Wahlleiterin unter dem 24.04.2013 klargestellt hat, dass dieses Schreiben als formale Wahlanfechtung des Dienstgebers gelten sollte, erfüllt nicht die Anforderungen an eine schriftliche Anfechtungserklärung im Sinne des § 12 Abs. 1 MAVO.
MAVO 21 / 2013 Urteil vom 16.01.2014
a) Das Kirchliche Arbeitsgericht vertritt hierzu die Auffassung, dass Anfechtungs-
erklärungen nach § 12 MAVO dem Formerfordernis des § 126 BGB entsprechen müssen. Der Anfechtungsantrag ist somit vom Anzufechtenden zu unterschreiben (ebenso Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO/Thiel § 12 Rn. 23). Die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts, die dieses für schriftliche Zustimmungsverweigerungserklärungen nach § 99 BetrVG aufgestellt hat, wonach Schriftlichkeit im Sinne des § 126 b BGB ausreichen kann, erscheinen auf die vorliegende Fragestellung einer Anfechtungserklärung einer Wahl zur Mitarbeitervertretung nicht übertragbar.
b) Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung für eine Zustimmungs-
verweigerung nach § 99 BetrVG Schriftlichkeit im Sinne des § 126 b BGB ausreichen lassen, da mit der entsprechenden Erklärung der Arbeitgeber lediglich dazu gebracht werden soll, von einer Maßnahme, wie geplant, Abstand zu nehmen. Es werde somit nach Maßgabe der geforderten Erklärungen im Sinne des § 99 BetrVG dort zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kein Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert oder beendet.
c) Einen ganz anderen Erfolg zeitigt die Anfechtung einer Wahl zur Mitarbeiter-
vertretung. Die wirksame Anfechtung führt dazu, dass die Wahl für unwirksam zu erklären ist, alle gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretung ihr Amt verlieren und Neuwahlen durchzuführen sind. Dies lässt es erforderlich erscheinen, für die Schriftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 MAVO das Formerfordernis nach § 126 BGB vorauszusetzen. Dieses Formerfordernis wahrt die E-Mail des Leiters Finanzen und Verwaltung, , nicht.
d) Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn Schriftlichkeit im Sinne des § 126 b BGB
als ausreichend anzusehen wäre, die abgegebene Anfechtungserklärung durch E- Mail vom 23.04.2013, verbunden mit der Klarstellung, dass dies als Wahlanfechtung des Dienstgebers gelten solle, wie mit E-Mail vom 24.04.2013 zum Ausdruck gebracht, nicht den Anforderungen genügt, die das Bundesarbeitsgericht für die Zustimmungsverweigerung nach § 99 BetrVG aufgestellt hat. Um der Schriftlichkeit im Sinne des § 126 b BGB zu genügen, muss eine E-Mail die Identität des Absenders erkennen lassen und die Vollständigkeit und den inhaltlichen Abschluss der Erklärung durch maschinenschriftliche Namenswiedergabe oder Ähnliches unmissverständlich zum Ausdruck bringen.
MAVO 21 / 2013 Urteil vom 16.01.2014
e) In Bezug auf Vertretungsverhältnisse ist dazu jedenfalls auch zu verlangen, dass
– soweit eine Bevollmächtigung erforderlich ist, um die Erklärung verbindlich
abzugeben – auch die erteilte Vollmacht in der Erklärung selbst zum Ausdruck gebracht wird. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin wird diese durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die lediglich vom Leiter Finanzen und Verwaltung unterzeichneten E- Mails genügen diesen Anforderungen nicht, auch wenn dieser – wie zwischen den Parteien unstreitig – Prokurist der Klägerin ist. Zur Abgabe der Anfechtungserklärung förmlich durch die Gesellschaft oder einen Mitgeschäftsführer der Beklagten bevollmächtigt worden zu sein, bringt die E-Mail an keiner Stelle zum Ausdruck. f) Damit läge auch dann keine ordnungsgemäße Anfechtungserklärung vor, wenn für die Erklärung im Sinne von § 12 MAVO Schriftlichkeit im Sinne des § 126 b BGB als ausreichend anzusehen wäre.
5. Damit ist davon auszugehen, dass es an einer fristwahrenden Anfechtungserklärung der Wahl der Mitarbeitervertretung vom 18.04.2013 fehlt.
Der Klage ist daher der Erfolg zu versagen. II.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 47 Abs. 2 a KAGO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist für die Klägerin das Rechtsmittel der Revision gegeben. Die Revision ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb dieser Frist beim Diözesanen Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln, c/o Erzbischöfliches Offizialat, Kardinal-Frings-Straße 12, 50668 Köln, eingelegt wird. Auf § 50 KAGO wird hingewiesen.

Köln, den 16.01.2014

Hermann Baumeister Dr. Günter Clausen Manfred Jüngst

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