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21/09

AKTENZEICHEN

18. November 2009

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Gemeinsames KAG Hamburg

GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 18.11.2009, I MAVO 21/09

L e i t s a t z
Auf eine unselbständige Einrichtung – wie eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts, deren Rechtsträgerin ein Orden päpstlichen Rechts ist, – findet die vom Diözesanbischof als Kirchengesetz erlassene „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ und damit die MAVO Anwendung, wenn der Alleingesellschafter der Übernahme im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GrOkathK zugestimmt hat.

T e n o r
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als vollwertiges Mitglied
der A im Erzbistum B anzuerkennen und als solches zu behandeln, insbesondere ihr die unter § 25 Abs. 2 MAVO-B aufgeführten Leistungen anzubieten und zu erbringen.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin sowohl aktiv als auch passiv
gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO B wahlberechtigt ist.

3. Die Revision wird zugelassen.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten vor dem Hintergrund der Frage, ob die Einrichtung, für die die Klägerin gewählt worden ist, bischöflich gesetztem Recht unterfällt, und um die Zugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten und die Beteiligung bei dortigen Wahlen.

Die Klägerin ist die Mitarbeitervertretung des St. C-Krankenhauses in B. Diese Einrichtung ist eine unselbstständige Einrichtung der D. Die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in E ist Rechtsträgerin der Einrichtungen der Kongregation der F. Diese ist eine Kongregation päpstlichen Rechts.

Aufgrund der ihr zustehenden Ordensautonomie gemäß c 586 § 1 CIC erließ die D durch Beschluss des Vorstandes vom 09.03.2004 für ihre Einrichtung eine – eigene – Mitarbeitervertretungsordnung. Diese weicht an einigen Stellen von der im Jahre 2003 von der Deutschen Bischofskonferenz ausgearbeiteten neuen Rahmen-Mitarbeitervertretungsordnung ab.
In der Einrichtung, für deren Mitarbeiter die Klägerin verantwortlich ist, werden Arbeitsverträ-

ge auf der Grundlage der AVR geschlossen, mit Ausnahme der zahlreichen dort tätigen so genannten Fremdfirmen, sowie einiger weniger Ordensleute. Sämtliche für die Betreibung des Krankenhauses erforderlichen medizinischen Fachkräfte wie Ärzte, Krankenschwestern, Pfleger, etc., die nicht Mitglieder der Ordensgemeinschaft sind, werden dort mit Arbeitsverträgen beschäftigt. Die Beklagte ist die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen für das Erzbistum B.

Mit Schreiben vom 07.08.2009 teilte diese der Klägerin mit, dass sie die in § 25 Abs. 2 MA- VO-B geregelten Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen könne, weil die Einrichtung der Klägerin nicht die MAVO für das Erzbistum-B anwende. Vorausgegangen war, dass die Klägerin bereits nicht mehr an den Wahlen zum Vorstand der Beklagten teilnehmen durfte. Die Beklagte gesteht der Klägerin nur noch die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zu.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Leistungen gemäß § 25 MAVO-B wie bisher.

Sie ist der Auffassung, hierauf einen Anspruch zu haben. Über viele Jahre hinweg seien sämtliche Leistungen angeboten worden. Darüber hinaus gelte für die Einrichtung der Klägerin gemäß § 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 2, 3 MAVO-B die MAVO auch für Mitarbeitervertretungen von Einrichtungen, die mehrdiözesan oder überdiözesan tätigen Rechtsträgern angehören. Gemäß dem Vorwort der MAVO der D habe diese kraft Ordensautonomie eine eigene MAVO erlassen, an die die Klägerin gebunden sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als vollwertiges Mitglied der Diözesanen
Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretung im Erzbistum B anzuerkennen und als solches zu behandeln, insbesondere ihr die unter § 25 Abs. 2 MAVO-B aufgeführten Leistungen anzubieten und zu erbringen,
1. festzustellen, dass die Klägerin sowohl aktiv als auch passiv gemäß § 25 Abs. 3
Satz 2 MAVO B wahlberechtigt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, zur Erbringung der Leistungen nach § 25 MAVO-B nicht verpflichtet zu sein, weil nach dieser Bestimmung nur die Mitarbeitervertretungen von Einrichtungen zur Mitgliederversammlung eingeladen werden können, welche die jeweils gültige MAVO-B anwenden würden. Denn nur diese Mitarbeitervertretungen bildeten die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen B.

Zu den weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch, als vollwertiges Mitglied der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen für das Erzbistum B anerkannt und als solches behandelt zu werden und insbesondere die unter § 25 Abs. 2 MAVO-B aufgeführten Leistungen zu erhalten. Sie hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Klägerin sowohl aktiv als auch passiv gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO-B wahlberechtigt ist.

1. Gemäß § 25 Abs. 1 MAVO-B bilden die Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich dieser Ordnung die „Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum B“.
Nach ihrem Abs. 2 ist Zweck der Arbeitsgemeinschaft die gegenseitige Information und der Erfahrungsaustausch mit den vertretenden Mitarbeitervertretungen, die Beratung der Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechts, die Förderung der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung, die Sorge um die Schulung der Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter und die Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der Mitarbeitervertretungsordnung (im Folgenden: MAVO).

2. Die Klägerin ist eine Mitarbeitervertretung im Anwendungsbereich dieser Ordnung. Auf die Einrichtung finden die Normen der MAVO (Erzbistum B) Anwendung. Auf eine eigene Recht-

setzungskompetenz des Ordens kann die Beklagte sich vorliegend nicht berufen (vgl. Kirchlicher Gerichtshof, Urteil vom 27.2.2009 – M 13/08 –; vom 26.6.2009 – M 16/08).

Die Klägerin ist die Mitarbeitervertretung des St. C-Krankenhauses B. Diese Einrichtung ist eine unselbständige Einrichtung der D. Die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts ist Rechtsträgerin der Einrichtungen der F, die ein Orden päpstlichen Rechts ist. Auf die Einrichtung der Klägerin findet die vom Diözesanbischof als Kirchengesetz erlassene „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ und damit die MAVO Anwendung, weil der Alleingesellschafter der Übernahme im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GrOkathK zugestimmt hat (vgl. auch GKAG Hamburg, Urteil vom 4. Juni 2009 – I MAVO 05/09).

Da somit die MAVO in ihrer jeweils gültigen Fassung auf die Einrichtung der Klägerin Anwendung findet, kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, die Klägerin sei keine ihr zugehörige Mitarbeitervertretung. Sie hat sie als vollwertiges Mitglied anzuerkennen, ihr die unter § 25 Abs. 2 MAVO-B aufgeführten Leistungen anzubieten und sie an Wahlen zu beteiligen.

II. Einer Kostenentscheidung bedurfte es vorliegend nicht. Die Klägerin hat ihren Antrag insoweit nicht mehr aufrecht erhalten.

III. Wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage, die entscheidungserheblich ist, war die Revision zuzulassen (§ 47 Abs. 2 a KAGO).

Stöcke-Muhlack Elstner Schweer Vorsitzende Beisitzende Richterin Beisitzender Richter des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg

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