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20/2014

AKTENZEICHEN

10. Dezember 2014

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Pfarrei
MAV
Köln


DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 20 / 2014

U R T E I L

In dem Verfahren der Katholischen Kirchengemeinde vertreten durch den Kirchenvorstand diese wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt

– Klagende Partei und Beteiligte zu 1)
gegen die Mitarbeitervertretung der Katholischen Kirchengemeinde vertreten durch die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung diese wiederum vertreten durch Rechtsanwälte

– Beklagte Partei und Beteiligte zu 2)

hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.2014
– durch den Vorsitzenden des Diözesanen Arbeitsgerichts, den Vorsitzenden Richter
am Landesarbeitsgericht a.D. Manfred Jüngst
– sowie durch den Beisitzenden Richter Christoph Schwarte als Beisitzer der Dienst-
geberseite und
– durch den Beisitzenden Richter Olaf Wittemann als Beisitzer der Mitarbeiterseite

entschieden:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen. MAVO 20 / 2014 Urteil vom 10.12.2014 I.
Die Klägerin beabsichtigt die Herabgruppierung der Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe S 10 Stufe 6 KAVO.
Die Mitarbeiterin ist Leiterin einer Kindertageseinrichtung der Klägerin, die im Kindergartenjahr 2012/2013 über 82 und im Kindergartenjahr 2013/2014 über 61 Kindergartenplätze verfügte.
Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach der Anlage 29 KAVO.
Die verminderte Platzzahl beruht darauf, dass die Klägerin zum Ende des Kindergartenjahres 2012/2013 den Beschluss gefasst hat, eine Gruppe zu schließen und damit die Kindertageseinrichtung von vier Gruppen auf drei Gruppen zu reduzieren.
Diese Entscheidung hängt damit zusammen, dass ab diesem Zeitpunkt eine Betreuung auch von Kindern unter drei Jahren erfolgt und durch die damit zusammenhängenden Sanierungsnotwendigkeiten ein räumliches Angebot für vier Gruppen nicht aufrechterhalten werden kann.
Die Klägerin sieht hiernach in Bezug auf die festgestellte Belegung im Kindergartenjahr 2013/2014 für 61 Plätze die Notwendigkeit zur Herabgruppierung der Klägerin aus der bisherigen Entgeltgruppe 13 in die Entgeltgruppe 10 als erforderlich an.
Die hierzu anzuwendenden Vorschriften lauten – soweit für die Entscheidung von Bedeutung – wie folgt:
Entgeltgruppe S 13 Mitarbeiterinnnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen Entgeltgruppe S 10 Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen In der Erläuterung 9 zum Anhang 1 der Anlage 29 KAVO ist folgendes bestimmt:

Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 01.10. bis 31.12. des vorangegangenen MAVO 20 / 2014 Urteil vom 10.12.2014 Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrundezulegen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag belegbaren Plätze von nicht mehr als fünf v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung aufgrund von dienstgeberveranworteter Maßnahmen (z.B.
Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zu einer Herabgruppierung.
Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demographischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.
Die Klage macht geltend, dass in der Entscheidung der Klägerin, die Kindergartengruppen der Kindertageseinrichtung auf drei zu reduzieren, keine Maßnahme der Qualitätsverbesserung/keine Maßnahme im Sinne der Erläuterung 9 Satz 3 zu sehen sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2014 hat die Klägerin darüber hinaus ausgeführt, dass die Entscheidung der Klägerin, die die streitbefangene Herabgruppierung auslöst, auch deshalb nicht als dienstgeberverantwortete Maßnahme im Sinne der Erläuterung Satz 3 anzusehen sei, weil letztlich die Klägerin in ihrer Entscheidung diesbezüglich gar nicht frei gewesen sei. Durch die Vorgaben der Politik, künftig in Kindertagesstätten auch Betreuungsplätze für unter dreijährige Kinder anzubieten, habe dazu geführt, dass die Klägerin gar nicht anders, als geschehen, habe entscheiden können. Bauliche Veränderungen zur Beibehaltung von vier Gruppen habe es für das genutzte Gebäude der Kindertageseinrichtung nicht gegeben, insbesondere hätten hierzu auch finanzielle Mittel der Klägerin nicht zur Verfügung gestanden.
Die Klägerin beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Herabgruppierung der Mitarbeiterin in Entgeltgruppe S 10 Stufe 6 zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte sieht, entgegen der Klägerin, in der umgesetzten Reduzierung der Kindertageseinrichtung auf drei Gruppen, gleichzeitig geöffnet für unter dreijährige Kinder, eine von der Klägerin verantwortete Maßnahme im Sinne der Erläuterung 9 Satz 3.
MAVO 20 / 2014 Urteil vom 10.12.2014 Auf dieser Maßnahme der Klägerin basiere die Reduzierung der Belegung der Einrichtung. Die seither erfolgte Aufnahme auch für Betreuung von Kindern unter drei Jahren habe dazu geführt, dass Aufnahmeanträge für Kinder über drei Jahren hätten abgelehnt werden müssen.
Daher sei die Erläuterung 9 Satz 3 für die Maßnahme heranzuziehen, so dass eine Herabgruppierung der Leiterin der Kindertagesstätte, Frau , in die Entgeltgruppe S 10 Stufe 6 nicht gestattet sei.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die ordnungsgemäß erhobene Klage ist zulässig, allerdings nicht begründet.
Die Klägerin hat das zur Herabgruppierung erforderliche Mitbestimmungsverfahren nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 MAVO ordnungsgemäß eingeleitet und die nach Zustimmungsverweigerung der Beklagten zur beabsichtigten Herabgruppierung erforderliche Klage gemäß § 33 Abs. 4 MAVO ordnungsgemäß erhoben.
Nach Maßgabe der Belegzahlen für das Kalenderjahr 2013/2014 mit lediglich 61 Plätzen würde dies, soweit der Auslöser dieser Entwicklung nicht eine vom Dienstgeber zu verantwortende Maßnahme im Sinne von Satz 3 der Erläuterung 9 zum Anhang 1 der Anlage 29 KAVO anzusehen, ist dazu führen, dass nunmehr eine Eingruppierung der Kindergartenleiterin wie beantragt in Vergütungsgruppe S 10 zu erfolgen hätte. Die hierzu festgestellte Durchschnittsbelegung mit 61 Plätzen unterschreitet nämlich die für die bisherige Eingruppierung erforderliche Belegung von 70 Plätzen um mehr als 5%, so dass eine Herabgruppierung nicht an der Erläuterung 9 Satz 2 zum Anhang 1 der Anlage 29 KAVO scheitert. Mit der Mitarbeitervertretung kommt das erkennende Gericht allerdings zu dem Ergebnis, dass eine Herabgruppierung sich deshalb verbietet, weil die Reduzierung der Belegzahlen auf einer vom Dienstgeber verantworteten Maßnahme basiert. Ob und inwieweit hierfür politische Zwänge gesetzt waren, die vernünftigerweise nur zur getroffenen Entscheidung hätten führen können, ist hierfür ohne Belang.
Satz 3 der Erläuterung 9 zum Anhang 1 der Anlage 29 schließt es generell aus, vom Arbeitgeber verantwortete Maßnahmen zum Anlass einer Herabgruppierung zu nehmen.
Nach Sinn und Zweck der Regelung insgesamt soll nämlich das Verbot der MAVO 20 / 2014 Urteil vom 10.12.2014 Herabgruppierung für vom Dienstgeber verantwortete Maßnahmen nur dann nicht gelten, wenn die organisatorische Maßnahme eine solche infolge demographischer Handlungsnotwendigkeiten ist (Vergleich zu den wortgleichen Regelungen der Protokollerklärung Nr. 9 Satz 3 und 4 des Anhangs zur Anlage C PVöD-BT V/VKA Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2014 – 4 AZR 859/12, zitiert nach Iuris).
Dies aber trifft auf die die Herabgruppierung auslösende Maßnahme des Rechtsstreits nicht zu. Die Reduzierung von vier auf drei Gruppen resultiert gerade nicht auf einer demographischen Entwicklung und daraus abzuleitender Handlungsnotwendigkeiten; die Klägerin selbst behauptet dies auch nicht.
Die Mitarbeitervertretung hat im Übrigen dargetan, dass die Unterschreitung der erforderlichen Durchschnittsbelegung Folge der von der Klägerin zu verantworteten Maßnahmen ist. Die Mitarbeitervertretung hat nämlich unwidersprochen vorgetragen, dass aufgrund der Aufnahme von Kindern unter drei Jahren andere weitere Kinder, insbesondere solche im Alter von über drei Jahren, nicht hätten aufgenommen werden können. Damit ist der Sachvortrag der Klage nicht geeignet annehmen zu können, dass die Unterschreitung der für die bisherige Eingruppierung beachtlichen Belegzahlen nicht auf der von der Klägerin verantworteten Maßnahme beruht. Ist hiernach mit der Mitarbeitervertretung davon auszugehen, dass das Gegenteil der Fall ist, verbietet sich die mit dem Antrag verfolgte Herabgruppierung der Leiterin der Kindertageseinrichtung, Frau . Die beantragte Zustimmungsersetzung zur Herabgruppierung in Entgeltgruppe S 10 Stufe 6 war daher abzulehnen und die Klage abzuweisen.
II. Die Zulassung der Revision beruht auf § 47 Abs. 2 a KAGO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist für die Klägerin das Rechtsmittel der Revision gegeben. Für die Beklagte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Revision ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.
Diese Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der vorgenannten Frist beim Diözesanen Arbeitsgericht in Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung des Erzbistums Köln, Kardinal-Frings-Straße 12, 50668 Köln, eingelegt wird.
MAVO 20 / 2014 Urteil vom 10.12.2014 Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen.

Köln, den 10.12.2014 gez. Manfred Jüngst gez. Christoph Schwarte gez. Olaf Wittemann f.d.R. i.A.
Ursula Annas Geschäftsstelle

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