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AKTENZEICHEN:

20/07

3. Januar 2008

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Sonstige kirchliche Einrichtung

Gemeinsames KAG Hamburg

GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Beschluss vom 03.01.2008, I MAVO 20/07

L e i t s a t z
In einem kollektivrechtlichen Kirchengerichtsverfahren, in dem es um die Anfechtung einer Wahl zur Mitarbeitervertretung geht, ist zunächst vom 2fachen des Ausgangsstreitwertes, bei einem auf Feststellung der Nichtig keit der Wahl gerichteten Antrag vom 3-fachen des Ausgangsstreitwertes auszugehen.

T e n o r
Nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien und ihrer Vertreter wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich auf 12.000,00 Euro festgesetzt.

I. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist neben mehreren Feststellungsanträgen und dem Antrag, das Verfahren auf Zustimmung zur Einstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nachzuholen, der Antrag, die Mitarbeitervertretungswahl vom 20.04.2005 für wirksam zu erklären. Die Beklagte hatte im Verlaufe des Rechtsstreits Gründe vorgetragen, die ihres Erachtens die Nichtigkeit der Wahl und damit die fehlende Existenz der Klägerin ausmachten.

II. Für das zu bewertende Verfahren ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit mit insgesamt 12.000,00 Euro festzusetzen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Nach dieser Bestimmung ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit er sich nicht aus diesen Vorschriften ergibt und auch sonst nicht feststeht; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen.

Das Gericht sieht davon ab, die vielfältigen – auch unterschiedlichen – Entscheidungen zur Streitwertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen (oder vergleichbar mitarbeitervertretungsrechtlichen) Streitigkeiten und die unterschiedlichen Meinungen hierzu in der Literatur darzustellen. Es führt nur kurz folgendes an:

1. Verlangt die antragstellende Mitarbeitervertretung, wie vorliegend, die allgemeine Feststellung, dass Personen aus der Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Mitarbeiter/-innen der Vorschrift des § 34 MAVO i.V.m. § 35 MAVO unterfallen, und aus konkretem Anlass, das Zustimmungsverfahren zur Einstellung eines solchen Mitarbeiters nachzuholen, erscheint es ermessensgerecht, zur Festsetzung des Gegenstandswertes den Auffangwert des § 23 Abs. 3 RVG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen und auch der rechtlichen Bedeutung, ebenso wie der Schwierigkeit der Sache, angemessen zu erhöhen. Das gilt jedenfalls für den vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Beklagte die Nichtigkeit der Wahl zur Mitarbeitervertretung behauptet und die Klägerin daraufhin die Feststellung ihrer Wirksamkeit beantragt hat.

2. Bei dem zugrunde liegenden Verfahren handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 RVG nachrangig gegenüber allen sonstigen Bewertungsfaktoren.

a) Sofern ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Fest-
stellung dieses Wertes an. Für das zu bewertende Klagverfahren kann kein objektiver Wert festgestellt werden, so dass die Festsetzung nach billigem Ermessen zu erfolgen hat.

b) Danach ist der Gegenstandswert auf 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder
höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen. Der Wert von 4.000,00 Euro ist ein „Ausgangs-" oder auch „Auffangwert“. Von ihm ausgehend ist zu prüfen, ob die Umstände des konkreten Falles eine Erhöhung oder auch eine Reduzierung des Gegenstandswertes gebieten. Dabei sind insbesondere zum einen die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber des Rechtsanwaltes sowie zum anderen der maßgeblich durch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache bestimmte Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Auch die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes kann im Vordergrund stehen.

c) Der allgemeinen ebenso wie der Bedeutung des vorliegenden Streitgegenstandes und der
Auswirkung auf den Betrieb der Einrichtung würde es nicht entsprechen, den Streitwert mit dem einfachen Auffangwert festzusetzen. Dabei erscheint eine geringe Erhöhung auf den 3fachen Wert für den Rechtsstreit und den Vergleich notwendig, aber auch ausreichend.

In arbeitsgerichtlichen kollektivrechtlichen Klagverfahren, in denen es um die Anfechtung oder um die Nichtigkeit einer Wahl zur Mitarbeitervertretung geht, ist die Bedeutung der Angelegenheit regelmäßig deutlich überdurchschnittlich. Denn es geht um die Existenz der Mitarbeitervertretung. Wenn die Beklagte nicht nur die Anfechtbarkeit der Wahl, sondern weitergehend deren Nichtigkeit geltend macht, ist die Bedeutung noch erhöht, denn die Feststellung der für die Vergangenheit wirkenden Nichtigkeit der Wahl geht noch über die lediglich für die Zukunft wirkende Ungültigkeitserklärung hinaus. Daher ist es gerechtfertigt, bei einem Wahlanfechtungsverfahren zunächst vom 2-fachen des Ausgangsstreitwerts, also von 8.000,00 Euro, und bei einem auf Feststellung der nicht bestehenden Nichtigkeit der Wahl gerichteten Antrag vom 3-fachen des Ausgangsstreitwertes, also von 12.000,00 Euro auszugehen. Das gilt zumindest dann, wenn eine Mitarbeitervertretung betroffen ist, die aus mehreren Personen besteht. Mit wachsender Größe der Betriebseinrichtung und der Mitarbeitervertretung steigt auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten. Es käme auch eine Orientierung an den Freistellungsstaffeln für Mitarbeitervertreter in Betracht, die die Festsetzung auf einen noch höheren Betrag zuließe.

3. Von einer nochmaligen Erhöhung des Wertes wegen der Größe der Mitarbeitervertretung und der vielfältigen Anzahl der Anträge hat das Gericht im vorliegenden Fall abgesehen, weil die Feststellungsanträge vom Klagantrag zu 3 bereits mit erfasst sind und der Antrag, die Wahl zur Mitarbeitervertretung für wirksam zu erklären, den oberen Wert ausmacht.

R. Stöcke-Muhlack Vorsitzende des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg

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