AKTENZEICHEN:
2 KO 1/17
26. November 2018
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
Diözese
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
K 06/2019
Leitsätze:
1. Kommt ein Richter seiner Pflicht zur Selbstanzeige gemäß § 48 ZPO nicht
nach, verletzt dieser Verfahrensfehler den Anspruch auf rechtliches Gehör einer Partei, die von dem möglichen Ablehnungsgrund keine Kenntnis hat.
2. §§ 46, 27 KAGO eröffnen unter den Voraussetzungen des § 72a Abs. 7 ArbGG
auch dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof die Möglichkeit, das mit Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 48 KAGO angegriffene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kirchliche Arbeitsgericht zurückzuverweisen.
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
K 06/2019
anonymisierte Fassung
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
B E S C H L U S S
In dem Rechtsstreit
[GESCHWÄRZT]
- Kläger und Beschwerdeführer –
gegen Erzdiözese München & Freising
– Beklagte und Beschwerdegegnerin –
hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung am 18. Juni 2019 durch den Vizepräsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Dr. Ernst Fischermeier, die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und den Richter am
Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Prof. Dr. Stefan Haering beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Bayerischen (Erz-)Diözesen vom 26. November 2018 – 2 KO 1/17 – aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kirchliche Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
1 Zwar ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kein Revisionsgrund gemäß § 49 Abs. 2 Buchst. b) KAGO gegeben, denn der beisitzende Richter Jacobowsky war weder kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen noch wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden. Die Beschwerde rügt jedoch insoweit sinngemäß zulässig und begründet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 49 Abs. 2 Buchst. c) KAGO.
2 1. Das Kirchliche Arbeitsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, weil der beisitzende Richter Jacobowsky seiner Pflicht zur Selbstanzeige gemäß § 35 KAGO i.V.m. § 48 ZPO nicht nachgekommen ist. Er hätte seine Stellung als verantwortlicher Bereichsleiter Betriebliche Mitbestimmung/MAV bei der X GmbH offenbaren müssen, denn damit lag im Hinblick auf das Klagebegehren aus den vom Beschwerdeführer dargelegten Gründen ein Sachverhalt vor, den die Beschwerdegegnerin nicht bestritten hat und der bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise den Kläger i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO befürchten lassen konnte, dass der Richter nicht unparteiisch entscheiden werde. Die Verpflichtung eines Richters zur Anzeige eines solchen Sachverhalts ergibt sich aus Sinn und Zweck der §§ 42 Abs. 2, 48 ZPO im Zusammenhang mit dem Gebot der Wahrung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs. 1 GG. Die in § 48 ZPO vorgesehene Anzeige bestimmter Gründe durch den Richter dient der einfachrechtlichen Ausgestaltung des in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnden Grundsatzes, nicht vor einen Richter gestellt zu werden, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt. Dies setzt notwendigerweise voraus, dass eine solche Anzeige nicht im Belieben des Richters steht. Die Anzeigepflicht stellt über eine interne Dienst- oder Amtspflicht hinaus auch eine den Verfahrensbeteiligten gegenüber bestehende und damit auch unmittelbar verfahrensrelevante Pflicht dar.
Denn die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, berührt auch die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 08. Juni 1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28, 36 f.; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 - NJW 1995, 1677, 1679). Deshalb liegt in der Verletzung der Anzeigepflicht aus § 48 ZPO ein Verfahrensverstoß des Kirchlichen Arbeitsgerichts unabhängig davon, ob dem betroffenen Richter diese Verpflichtung bewusst war oder nicht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 07. März 2017 – 6 B 53/16 – NVwZ-RR 2017, 468, 471 f.). Im Fall einer Selbstanzeige hätte den Parteien rechtliches Gehör gewährt werden müssen und es ist davon auszugehen, dass der Kläger den beisitzenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hätte. Ein Erfolg des Ablehnungsgesuchs und in der Folge ein Erfolg des Klägers im Urteil unter Mitwirkung eines anderen beisitzenden Richters kann nicht ausgeschlossen werden.
3 2. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof macht von seiner Zurückverweisungsmöglichkeit nach §§ 46, 27 KAGO i.V.m. § 72a Abs. 7 ArbGG Gebrauch. Gemäß § 46 KAGO finden auf das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof im zweiten Rechtszug die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 27 bis 43) Anwendung, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 47 bis 51) nichts anderes bestimmen. Nach § 27 KAGO finden die Vorschriften des staatlichen Arbeitsgerichtsgesetzes über das Urteilsverfahren in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt. Dazu gehört auch § 72a Abs. 7 ArbGG, denn § 48 KAGO enthält diesbezüglich keine abweichende Regelung.
II.
4 Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den an eine Grundsatz- und Divergenzbeschwerde gemäß § 48 Abs. 3 S. 3 KAGO zu stellenden Anforderungen genügt.
Fischermeier Wisskirchen Haering