top of page

AKTENZEICHEN:

2/2009

3. März 2009

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Diözese

Freiburg

[Hinweis: 13 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]

Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzb. Ordinariat Freiburg Aktenzeichen: 2/2009 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung XXXXXXXXXXXX, Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX,
XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
-Antragstellergegen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

-Antragsgegnerhat das Kirchliche Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg durch die Vorsitzende Richterin am
Kirchlichen Arbeitsgericht Dr. Kramer ohne mündliche Verhandlung am 23.02.2009 beschlossen:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Gründe I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Freistellung von Kosten für eine zeitnah gewünschte Schulung des Antragstellers.

Der Antragsteller ist Mitglied der Arbeitsrechtlichen Bundeskommission des Antragsgegners und Mitglied der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXX. Er leitet die Arbeitsgruppe „Tarifentwicklung“ der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission und ist gewählter Vorsitzender des gemeinsamen Ausschusses „Vergütung und Tarifentwicklung“ der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXX. In dieser Funktion begehrt der Antragsteller vom Antragsgegner die Kostenübernahmeerklärung zur Teilnahme an einer arbeitsrechtlichen Fachtagung in XXXXX, die am
02. und 03.03.2009 stattfinden wird (das Thema ergibt sich aus den Einladungsunterlagen Ak-
tenblatt 5, auf die Bezug genommen wird). Der Antragsteller behauptet, das angerufene Gericht sei nach § 2 Abs. 1 i. V. mit § 3 Abs. 2 KAGO zur Klärung örtlich und sachlich berufen, da die Regionalkommission in XXXXXXX XXXXXXXX keine eigene Geschäftsstelle unterhalte. Der Verfügungsgrund ergebe sich aus der Tatsache, dass die Tagung unmittelbar bevorstehe, der Verfügungsanspruch ergebe sich aus § 19 AK-Ordnung.

Der Antragsteller beantragt mit der am 05.02.2009 beim erkennenden Gericht eingereichten Antragsschrift, den Antragsgegner durch Einstweilige Verfügung zu verpflichten, die Kosten der Teilnahme des Antragstellers an der Arbeitsrechtlichen Fachtagung in XXXXX am
02. und 03.März 2009 in Form der Kosten für die Teilnahme von 190,00 € (Anlage 1,
S. 1), der Anreise mit der DB in Höhe von ca. 101,00 € (Anlage 2) und für die Buchung eines Hotelzimmers in Höhe von 20,00 - 60,00 €/Nacht (Anlage 3) zu übernehmen und dem Antragsgegner vorab eine entsprechende Zusage zu machen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält den Antrag für unzulässig, da entsprechende Anträge nur an den Dienstgeber gerichtet werden könnten. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, da die Themenstellung der Fachtagung keinen spezifischen Zusammenhang zur Tätigkeit des Antragstellers aufweise.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Gericht gegen eine beteiligungsfähige Partei eingereicht.
Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 KAGO zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz einer beteiligungsfähigen Person (§ 3 Abs. 1 KAGO), der sich vorliegend in XXXXXXXXXXXXX. befindet. Damit sind Klagen im Zusammenhang mit der Arbeitsrechtlichen Bundeskommission gegen den XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX beim kirchlichen Arbeitsgericht in Freiburg anhängig zu machen.

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist jedoch gleichwohl unzulässig und im übrigen auch nicht begründet. Es fehlt der nach § 52 KAGO i. V. m. § 49 ZPO erforderliche Verfügungsgrund.

Der Anspruch auf Freistellung von Schulungskosten kann schon prinzipiell nicht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt werden, da über eine vom Arbeitgeber abzugebende Willenserklärung (Kostenübernahmezusage) entschieden werden müsste. Die entsprechende Zusage kann nach § 894 Abs. 1 ZPO nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren ersetzt werden (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 2. Aufl. 2007, Rn. 42; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 935 Rn. 9 m.w.N.).

Zudem besteht bei Kostenübernahmefragen in aller Regel nicht die Besorgnis, dass die Verwirklichung eines Rechtes der Regionalkommission oder eines Kommissionsmitgliedes ohne eine alsbaldige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die glaubhaft gemachten Gesamtumstände (wobei die Vorlage eines Entsendebeschlusses der Kommission - welche würde über die örtliche Zuständigkeit entscheiden, § 17 AK-Ordnung - zu Gunsten des Antragstellers unterstellt wurde) lassen es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht als erforderlich erscheinen, eine sofortige Regelung zu treffen. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller die Beträge auslegen muss, begründet keine schwere und offensichtlich drohende oder bestehende Rechtsverletzung, die sofort gerichtlich unterbunden werden müsste.

Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Die Entscheidung konnte nach § 52 Abs. 2 KAGO ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter ergehen.

Freiburg, den 23.02.2009 gez. Dr. Kramer Vorsitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht

bottom of page