AKTENZEICHEN:
2/20
25. April 2019
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Dienstgeber
MAV
Gemeinsames KAG Hamburg
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 04.09.2020, I MAVO 2/20
L e i t s a t z
Eingruppierung von Mitarbeitern in Rettungsdienstschulen zur Frage, ob diese dem in § 1 (Geltungsbereich) nach Anlage 21a AVR Caritas verwendeten Begriff der „Schule“ unterfallen.
(Erstinstanzlich verneint - in der Revisionsinstanz bejaht; siehe dortige Entscheidung)
T e n o r
1. Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung der M. gGmbH zur Ein-
gruppierung der Frau M. ab dem 1. April 2020 und der Frau D. ab
1. Februar 2020 in Vergütungsgruppe 4b, Anlage 2 AVR Caritas
wird ersetzt.
2. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um Zustimmung zur Ein- bzw. Umgruppierung zweier Mitarbeiterinnen.
Die Klägerin ist eine katholische Hilfsorganisation. Sie wendet nach Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse an. Demzufolge finden die Bestimmungen der AVR Caritas kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
Die Klägerin ist in rechtlich unselbständige Einheiten gegliedert. Auf Ebene der Regionen, die sich an den Tarifregionen orientieren und die die Ordnung der arbeitsrechtlichen Kommission des deutschen Caritasverbandes e.V. für ihre Regionalkommissionen regeln, führt ein Regionalgeschäftsführer die nachgeordneten Bezirke. Der zuständige Bezirksgeschäftsführer trifft die wesentlichen unternehmerischen und personellen Entscheidungen. In aller Regel ist auf Ebene der Bezirke eine Einrichtung im Sinne der MAVO gebildet. Die Beklagte ist die Mitarbeitervertretung. Sie besteht aus zehn Mitgliedern.
Auf Ebene des Bezirks betreibt die Klägerin zwei Schulen für rettungsdienstliche Aus- und Weiterbildung (im Folgenden: Rettungsdienstschule). Mit Bescheid vom 25. April 2019 erteilte die niedersächsische Landesschulbehörde sowohl für das Schulungszentrum als auch für den Außenstandort in W. die Anerkennung als „Notfallsanitäterschule“. Die Rettungsdienstschulen sind organisatorisch am Schulungszentrum zusammengefasst und stehen in einheitlicher Trägerschaft der Bezirksgeschäftsstelle der Klägerin, wurden aber als getrennte Schulen genehmigt. Bis zum 1. Januar 2020 waren dort sieben Dozenten angestellt. Zusätzlich wird ein Mitarbeiter, der im Operativen Rettungsdienst an der Rettungswache V. eingesetzt ist, zu 50 v.H. an die Rettungsdienstschulen abgestellt. Diese verfügen in der Ausbildung zum Notfallsanitäter regelmäßig über 118 Schüler, die auf sieben Klassen verteilt sind. Weitere Tagesseminare finden am Schulungszentrum auf Anfrage der Kunden statt.
Organisatorisch sind das Schulungszentrum und der Außenstandort in die Strukturen der Klägerin eingebunden. Der Bezirksgeschäftsführer führt mehrere Bereichsleiter, darunter den Bereichsleiter sonstige Dienste, zu dem der Auslandsdienst, der Integrationsdienst, der Fahrdienst, die Ausbildung und die Schule gehören. Aktuell führt er den Bereich in Personalunion mit, weil die Stelle des Bereichsleiters vakant ist. Der Schulleiter führt den Standort. Wesentliche Entscheidungen und Kompetenzen verbleiben indes beim Bezirksgeschäftsführer.
Im Einzelnen:
- Der Schulleiter führt die Vorstellungsgespräche und schlägt eine Einstellung vor; die Entscheidung trifft der Bereichsleiter.
- Den Dienstvertrag unterschreibt der Geschäftsführer.
- Vollmacht und die Berechtigung, rechtsverbindliche Erklärungen in arbeitsrechtlichen Dingen abzugeben, haben der Bezirksgeschäftsführer und der Personalleiter der jeweiligen Region; sie unterzeichnen auch die Arbeitsverträge, die Nachträge dazu, etwaige Aufhebungsverträge und Kündigungen; der Schulleiter darf das nicht.
- Abmahnungen und Kündigungen werden durch den Schulleiter ausgelöst; bewertet und entschieden wird darüber auf Ebene des Bezirks und der Region.
- Der Schulleiter darf Rechnungen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro freizeichnen.
- Er ist in begrenztem Rahmen bevollmächtigt, Verträge für den Ausbildungsbetrieb zu zeichnen (z. B. Kooperationsvereinbarungen mit Krankenhäusern oder Rettungswachen/Rettungsdiensten).
- Über die Bildungspolitik am Bildungszentrum (z.B. über besondere Aus-/Fort-bildungen) entscheidet der Schulleiter zusammen mit dem Bereichsleiter.
- Ausbildungsverträge werden nicht mit der Schule, sondern auf Ebene der jeweiligen Rettungswache geschlossen und vom zuständigen Bezirksgeschäftsführer gezeichnet.
- Ausbildungsfachliche Vorgaben kommen vom Land, hier der Landessschulbehörde Niedersachsen; der Schulleiter ist fachlich an das Referat Ausbildung und das Referat Notfallvorsorge angebunden; hierüber erfolgt auch der fachliche Austausch mit den übrigen Leitern von Standorten rettungsdienstlicher Aus- und Weiterbildung.
Anfang 2020 plante die Klägerin, den Personalkörper um zwei weitere Dozenten aufzustocken. Sie beteiligte die Beklagte und beantragte deren Zustimmung zur Einstellung bzw. zur Versetzung sowie zur Ein- bzw. Umgruppierung der Mitarbeiterinnen in Vergütungsgruppe 4b Anlage 2 AVR Caritas. Die Zustimmung zur Versetzung und zur Einstellung erteilte die Beklagte. Der beantragten Um- bzw. Eingruppierung verweigerte sie die Zustimmung mit der Begründung, die Mitarbeiterinnen seien nach Anlage 21a AVR Caritas einzugruppieren, weil die Rettungsdienstschulen Schulen im Sinne von § 1 Abs. 1 lit b) Anlage 21a AVR Caritas seien.
Am 3. Dezember 2019 fand zu beiden Vorgängen eine Einigungsverhandlung nach § 33 Abs. 3 MAVO statt. Sie endete mit der endgültigen Verweigerung der Zustimmung zur Ein- bzw. Umgruppierung der Mitarbeiterinnen in Vergütungsgruppe 4b Anlage 2 AVR Caritas.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Ersetzung der Zustimmung zur Ein- bzw. Umgruppierung der Mitarbeiterinnen in Vergütungsgruppe 4b Anlage 2 AVR Caritas.
Sie ist der Auffassung, die Mitarbeiterinnen seien nach Anlage 2 AVR Caritas einzugruppieren. Die Anlage 21a AVR Caritas komme nicht in Betracht, weil es sich vorliegend nicht um eine Schule im Sinne des § 1 Anlage 21a AVR Caritas handele. Die Anlage finde auf die anerkannten Rettungsdienstschulen keine Anwendung. Es handele sich nicht um solche organisatorische Einheiten, die wirtschaftlich zur Klägerin abgrenzbar seien und eigene finanzielle und personelle Kompetenzen besäßen, denn beide Schulen seien in die Strukturen ihrer Trägerin eingebunden. Zwar habe die arbeitsrechtliche Kommission mit Beschluss vom 15. März 2018 den Anwendungsbereich der Anlage 21a AVR Caritas erweitert. Unter anderem seien Schulleiter je nach Schülerzahl zumindest in Vergütungsgruppe E 14 (bis 150 Schüler) und stellvertretende Schulleiter Vergütungsgruppe E 13 eingruppiert. Auch die reinen Dozenten würden höher vergütet. Voraussetzung sei aber jeweils, dass es sich um Schulen im Sinne des Geltungsbereichs nach § 1 Anlage 21a AVR Caritas handele. Das sei nach der Definition, die Dienstnehmer und Dienstgeber in der arbeitsrechtlichen Kommission abgestimmt hätten, nicht der Fall.
Die arbeitsrechtliche Kommission definiere Schule im Sinne des § 1 Anlage 21a AVR Caritas wie folgt:
„Eine Schule ist eine organisatorische Einheit, an der Schüler im Sinne der [entsprechendes Gesetz/ Ausbildungsvorschrift, hier: NotSanG und NotSanAPrV] unterrichtet werden. Das sind Schüler, die nach Maßgabe des [hier: NotSanG] ausgebildet werden. Die Organisationseinheit ist wirtschaftlich abgrenzbar und wird von der Schulleitung geleitet.
Diese hat entsprechende eigene finanzielle und personelle Kompetenzen. Dabei spielt keine Rolle, ob die Einrichtung als Schule, Fachseminar, Bildungsstätte, Fachweiterbildungsstätte etc. bezeichnet wird. Das Fortbildungsreferat eines Trägers, das in dessen Strukturen eingebunden ist, ist keine Bildungseinrichtung in diesem Sinne (so auch Falkenstein in: Beyer/ Papenheim, Arbeitsrecht der Caritas, Ein Praxiskommentar, Loseblattsammlung, § 1, Randnummer 5, Anlage 21 a)“ Die Klägerin beantragt noch, die Zustimmung der Mitarbeitervertretung der M. gGmbH zur Einstellung und Eingruppierung der Frau M. ab dem 01.04.2020 und der Frau D. ab dem 01.02.2020 in Vergütungsgruppe 4b, Anlage 2 AVR Caritas zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Rettungsdienstschulen seien Schulen im Sinne von § 1 Abs. 1 lit b) Anlage 21a AVR Caritas. Der Begriff Schule sei in § 1 Anlage 21a AVR Caritas nicht näher definiert. Einig seien die Parteien darüber, dass die Rettungsdienstschulen nicht unter die in der Anmerkung zu § 1 Abs. 1 AVR Caritas angeführten Schulen fielen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über die Förderung von Privatschulen refinanziert würden. Der Begriff Schule sei daher so zu verstehen, wie er in einschlägigen Fachkreisen verwendet werde. Danach sei unter einer Schule eine auf Dauer angelegte Bildungseinrichtung zu verstehen, in der unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und der Schüler allgemeinbildender oder berufsqualifizierender Unterricht planmäßig und systematisch erteilt werde. Auch wenn der Begriff Bildungseinrichtung eine relative organisatorische Eigenständigkeit impliziere, sei diese vorliegend gegeben. Die Schulleitung treffe die Vorauswahl im Hinblick auf einzustellende Mitarbeiter. Sie verfüge über begrenzte finanzielle Mittel, verfüge über einen Lehrkörper, sei als solche anerkannt, arbeite kontinuierlich nach einem festen Ausbildungs- sowie Lehrplan und führe zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.
Zur Ergänzung der Sachdarstellung wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Klage ist zulässig. Dabei war der Antrag der Klägerin dahin auszulegen, dass Streit nur um die Ein- und Umgruppierung der Mitarbeiterinnen, nicht aber um deren Einstellung bzw. Versetzung besteht. Der Einstellung und der Versetzung, die nach ständiger Rechtsprechung eigenständige Mitbestimmungstatbestände darstellen (vgl. für viele: BAG vom 10. Februar 1976 - 1 ABR 49/74 - juris Rn. 16), hat die Beklagte ausweislich der vorgelegten Antragsformulare bereits zugestimmt. Demnach kann sich die Klage nicht auf wie im Antrag allerdings formuliert - die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung bzw. Versetzung richten, sondern nur auf Ersetzung der Zustimmung zur Ein- bzw. Umgruppierung der Mitarbeiterinnen. Der Zusatz wurde offenbar nur versehentlich genannt.
Mit dem so ausgelegten Inhalt ist die Klage insgesamt zulässig.
II. Die Klage ist auch begründet. Die von der beklagten Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin M. ab 1. April 2020 und zur Umgruppierung der Mitarbeiterin D. ab 1. Februar 2020 in Vergütungsgruppe 4b der Anlage 2 AVR Caritas war zu ersetzen. Der Widerspruch der Beklagten ist nicht wirksam.
1. Eine Eingruppierung unter Anlage 21 AVR Caritas kommt nicht in Betracht.
Dass die beiden Rettungsdienstschulen keine Schulen sind, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über die Förderung von Privatschulen refinanziert werden (§ 1 (Geltungsbereich) Abs. 1 Satz 1 Anlage 21 AVR Caritas), ist zwischen den Parteien unstreitig.
2. Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen richtet sich aber auch nicht nach Anlage 21a AVR Caritas. Denn die Rettungsdienstschulen unterfallen nicht dem dort in § 1 (Geltungsbereich) verwendeten Begriff der „Schule“. Das ergibt die für die Arbeitsvertragsrichtlinien der kirchlichen Einrichtungen geltenden Auslegungsregelungen. a) Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, etwa Arbeitsvertragsrichtlinien, sind, obwohl es sich nicht um Tarifverträge handelt, nach den für Tarifnormen entwickelten Grundsätzen auszulegen. Danach ist vom Wortlaut der Regelung auszugehen, anhand dessen der Sinn der Bestimmung zu ermitteln ist, ohne dass dabei am Wortlaut zu haften wäre. Vielmehr sind der wirkliche Wille des Normgebers und der mit der Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck mit zu berücksichtigen, soweit selbige in der Regelung ihren Niederschlag gefunden haben (BAG vom 24.06.2014 - 1 AZR 1044/12 - juris Rn. 19). Abzustellen ist ferner auf den systematischen Zusammenhang der Norm. In Zweifelsfällen können weitere Auslegungskriterien wie die Entstehungsgeschichte der Bestimmung und die Praxis ihrer Handhabung berücksichtigt werden (BAG, aaO; vom 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - juris Rn. 15). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze stellen die Rettungsdienstschulen keine Schule im Sinne von § 1 Abs. 1 lit b) der Anlage 21a AVR Caritas - als einzig in Betracht kommender Alternative - dar. aa) Der Wortlaut der Norm lässt keine eindeutige Zuordnung zu. Er verwendet den Begriff der Schule allgemein, ohne ihn im Einzelnen genauer zu erläutern. bb) Die Beklagte versteht unter einer Schule eine auf Dauer angelegte Bildungseinrichtung, in der unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und der Schüler allgemeinbildender oder berufsqualifizierender Unterricht planmäßig und systematisch erteilt wird. Sie bezieht sich dabei auf die Auslegung einschlägiger Fachkreise, ohne diese zu benennen. Das Lexikon (Der Brockhaus in zehn Bänden 2004) beschreibt Schule als öffentliche oder private Einrichtung mit der Aufgabe, Kindern und Jugendlichen (i.w.S. auch Erwachsenen) durch planmäßigen Unterricht Wissen, Erkenntnis, Einsicht und die Fähigkeit zu begründetem Urteil zu vermitteln. Die sozialwissenschaftliche Forschung hebe neben dem Erwerb einer Qualifikation durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten (Qualifikationsfunktion) noch weitere Funktionen hervor wie Sozialisation oder Auslese über Prüfungen und Zensuren. Ähnlich wird der Begriff der Schule im Rechtslexikon (http://www.rechtslexikon.net/d/schule/schule.htm) definiert. Im Duden (Deutsche Rechtschreibung 26. Aufl. 2013 oder Das Bedeutungswörterbuch,
2. Aufl.) findet sich zum Begriff „Schule“ das Folgende: Die Schule ist eine
nichtrechtsfähige Anstalt ihres jeweiligen Trägers. Schule wird auch als Lehranstalt definiert, in der Kindern und Jugendlichen durch planmäßigen Unterricht Wissen und Bildung vermittelt werden, und im Wahrig (Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2020) steht unter dem Wort „Schule“: Erziehung und Ausbildung der Kinder und Jugendlichen sowie die dazu nötigen Anlagen: Lehranstalt, Schulgebäude, Unterricht in Klassen; auch auf die Spezialbildung (Dolmetscher-, Ingenieur) und Fortbildung von Erwachsenen ausgedehnt (Abend-, Erwachsenen-). cc) Der Begriff Bildungseinrichtung oder Anstalt impliziert dabei eine zumindest relative organisatorische Eigenständigkeit. Diese aber ist vorliegend nicht gegeben. Die Schulleitung trifft nur die Vorauswahl der einzustellenden Mitarbeiter. Sie verfügt über ausgesprochen begrenzte finanzielle Mittel. Dem Schulleiter ist weder die Dienst- noch die Fachaufsicht über die Dozenten übertragen. Der zuständige Bezirksgeschäftsführer trifft die wesentlichen unternehmerischen und personellen Entscheidungen. Die bisherige Organisation der Schulen ist geblieben wie vor ihrer Anerkennung. Veränderungen in der Organisation gab es nicht. Die Rettungsdienstschulen sind nach wie vor mit ihrem Lehrapparat in die Organisation der Klägerin eingegliedert. Sie sind weiterhin nicht wirtschaftlich abgrenzbar; an finanziellen und personellen Kompetenzen fehlt es ihnen. Allein die formelle Anerkennung als Schule ist neu. Sie verfolgt das Ziel, den Schülern einen berufsqualifizierenden Abschluss zu ermöglichen, nicht der Schule eine organisatorische Selbständigkeit zu verleihen.
Hierzu sagt der Bescheid auch nichts aus. dd) Für das Auslegungsergebnis spricht ebenfalls die Definition, welche die Mitglieder der Dienstnehmer und der Dienstgeber in der arbeitsrechtlichen Kommission abgestimmt haben. Diese lautet:
„Schule ist eine eigene organisatorische Einheit, an der Schüler im Sinne der Anlage 7 BII bzw. CII unterrichtet werden. Die Organisationseinheit ist wirtschaftlich abgrenzbar und wird von der (Schul-) leitung geleitet. Diese hat entsprechende eigene finanzielle und personelle Kompetenzen. Das „Fortbildungsreferat“ eines Trägers, das in dessen Strukturen eingebunden ist, ist keine Bildungseinrichtung in diesem Sinne.“ Gerade daran aber fehlt es vorliegend.
(1) Danach handelt es sich bei den anerkannten Rettungsdienstschulen nicht um Schulen. Denn ihnen fehlt die Eigenständigkeit. Die Schulen sind nicht wirtschaftlich abgrenzbar. Die Schulleitung hat keine eigenen finanziellen und personellen Kompetenzen (s.o.).
(2) Das Abstimmungsergebnis der arbeitsrechtlichen Kommission darf der Auslegung zugrunde gelegt werden. Es wird in der Praxis seit mindestens 2016 angewendet und entfaltet seither Gültigkeit. Im Eingruppierungsfall wird „Schule“ entsprechend verstanden.
Nach ständiger Rechtsprechung dürfen in Zweifelsfällen weitere Auslegungskriterien wie die Entstehungsgeschichte der Bestimmung und die Praxis ihrer Handhabung berücksichtigt werden (BAG, aaO; vom 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - juris Rn. 15).
So ist es hier. Die Anlage 21a AVR Caritas wurde 2016 für Lehrkräfte in der Altenpflege sowie im Gesundheits- und Sozialwesen eingeführt (Beschäftigung als Lehrkraft an Altenpflege-, Krankenpflege-, Krankenpflegehilfe-, Kinderkrankenpflege- und Hebammenschulen). Erst zu Beginn des Jahres 2019 wurde der Geltungsbereich auf „sonstige Schulen“ erweitert. Ein Hinweis darauf, den Begriff Schule nun anders auszulegen, enthält die Norm nicht.
(3) Es ist auch davon auszugehen, dass die Verhandlungspartner der arbeitsrechtlichen Kommission bei Neuabschlüssen und/oder Erweiterungen der Arbeitsvertragsrichtlinien grundsätzlich von den ihnen bekannten, in der Praxis üblicherweise angewandten und abgestimmten Begriffen ausgehen. Anderes wäre klarzustellen und in der Norm zu benennen. In § 1 Abs. 1 lit b) Anlage 21a AVR Caritas findet es aber keinen Niederschlag, dem Begriff Schule von nun an einen anderen Inhalt beizumessen. ee) Der Sinn und Zweck der Norm steht der Auslegung nicht entgegen. Er unterstreicht vielmehr das Ergebnis. Wenn auch nach dem Sinn und Zweck der Anlage 21a AVR Caritas den Lehrkräften und Dozenten, insbesondere Lehrkräften in der Altenpflege sowie im Gesundheits- und Sozialwesen eine höhere Vergütung zukommen sollte, wäre dafür erforderlich, dass zunächst der Geltungsbereich der Norm eröffnet ist.
Dazu aber bedarf es gemäß § 1 Abs. 1 Anlage 21a AVR Caritas einer Beschäftigung als Lehrkraft in Altenpflege-, Krankenpflege-, Krankenpflegehilfe-, Kinderkrankenpflege- und Hebammenschulen (lit a) oder sonstigen Schulen, soweit sie nicht unter Anlage 21 zu den AVR fallen (lit b). Daran indes fehlt es vorliegend. Denn die Rettungsdienstschulen sind keine Schulen im Sinne der Norm.
2. Im Ergebnis folgt daraus, dass die beantragte Zustimmung zur Ein- und Umgruppierung der Mitarbeiterinnen zu ersetzen war.
III. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung der Kosten, die der Beklagten durch die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten entstanden sind, hat die Klägerin außergerichtlich zugesagt.
IV. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war die Revision zuzulassen (§ 47 Abs. 1, 2a KAGO).