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19/2019

AKTENZEICHEN

16. Oktober 2019

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Köln

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 19 / 2019

U R T E I L

In dem Verfahren des e.V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, Kläger Prozessbevollmächtigte: gegen die Mitarbeitervertretung des e.V., vertreten durch den Vorsitzenden, Beklagte Prozessbevollmächtigte: hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16.10.2019
– durch den Vorsitzenden Richter am LAG a.D. Manfred Jüngst als Vorsitzenden
– durch die beisitzende Richterin Frau Barbara Therese Bahnschulte als Beisitzerin der
Dienstgeberseite
– durch den beisitzenden Richter Herrn Guido Soriano Eupen als Beisitzer der Dienst-
nehmerseite entschieden:

MAVO 19/2019 Urteil vom 16.10.2019

1. Die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen     und  in Vergütungsgruppe 10 Tätigkeitsziffer 7 der Anlage 2 zu den AVR wird ersetzt.
2. Verfahrenskosten des Kirchlichen Arbeitsgerichtes werden nicht erhoben.

3. Die Revision wird zugelassen.

T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und um die Frage der rechtlich zutreffenden Eingruppierung. Die Mitarbeiterinnen sind als sogenannte Zweitkräfte in der Notfallschlafstelle des Klägers beschäftigt.
Zielgruppe der Einrichtung sind zu einem geringeren Anteil weibliche Jugendliche und zu einem überwiegenden Anteil junge erwachsene Frauen bis zum 27. Lebensjahr, die sich im Bahnhofsmilieu aufhalten, Drogen konsumieren und überwiegend der Beschaffungsprostitution nachgehen.
Die jungen Frauen suchen die Einrichtung auf, um sich dort aufzuhalten, zur Ruhe zu kommen, und dort auch übernachten zu können. Sie können sich dort versorgen und Hilfe in Anspruch nehmen. Die Einrichtung ist geöffnet von 21:30 Uhr bis in der Regel 09:00 oder 10:00 Uhr am nächsten Morgen.
Personell ist die Einrichtung für diesen Zeitraum nur mit zwei Mitarbeiterinnen besetzt. Eine der beiden Kräfte ist sozialpädagogische Fachkraft, die andere studentische Mitarbeiterin.
Ergänzend wird auf die Tätigkeitsbeschreibung Blatt 70 der Akten Bezug genommen.
MAVO 19/2019 Urteil vom 16.10.2019

In der Tätigkeitsbeschreibung ist unter „Erforderliche berufliche Qualifikation(en) und Erfahrung(en)“ aufgeführt:
Im Studium der sozialen Arbeit oder vergleichbaren Studien - oder Ausbildungsgängen.
Zur Tätigkeit als solcher ist vor Aufschlüsselung prozentualer Arbeitsvorgänge aufgeführt:
Die Stelleninhaberin ist ausschließlich als Zweitbesetzung „im Nachtbereitschaftsdienst und in der Begleitung des Streetwork“ tätig zur Unterstützung der hauptamtlichen Fachkraft mit dem Ziel, dass sich diese den zu erwartenden sozialpädagogischen/erzieherischen Leistungen widmen kann.
Der Kläger führt aus, dass die studentischen Mitarbeiterinnen, angewiesen werden, eben nur diese Aufgabenstellung der Zweitbesetzung wahrzunehmen. Erzieherische oder dieser Tätigkeit vergleichbare Tätigkeiten seien der Stelleninhaberin nicht übertragen.
Der klagende eingetragene Verein leitet aus dieser Tätigkeit die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 10 Anlage 2 zu den AVR ab.
Der klagende Verein beantragt, die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur beantragten Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und in Vergütungsgruppe 10 Tätigkeitsziffer 7 der Anlage 2 zu den AVR zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bewertet die übertragene Tätigkeit als einheitliche Aufgabenstellung, die eine Aufschlüsselung in die Arbeitsvorgänge der Tätigkeitsbeschreibung Blatt 70 der Gerichtsakten nicht zulasse. Die zutreffende Bewertung führe dazu, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 Anlage 33 Anhang B zu den AVR erfüllt seien. Die Mitarbeiterinnen nähmen - dies sei für die vorgenannte Eingruppierung ausreichend Aufgaben einer Erzieherin, jedenfalls in einem Teilfeld entsprechend dem Berufsbild, wahr.
Damit sei das Tätigkeitsmerkmal einer Mitarbeiterin in der Tätigkeit von Erziehern erfüllt.
In der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2019 konnte unstreitig gestellt werden, dass das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und die Zustimmung von der Beklagten fristwahrend verweigert worden ist. Unstreitig gestellt wurde weiter, dass MAVO 19/2019 Urteil vom 16.10.2019

anschließend das erforderliche Einigungsgespräch stattgefunden hat, auf welches wiederum fristwahrend die Beklagte die Zustimmungsverweigerung zur beabsichtigten Eingruppierung erklärt hat.
Die Eingruppierungsfrage war bezogen auf die ehemalige Mitarbeiterin bezüglich der seinerzeit vom Dienstgeber beantragten Eingruppierung in Vergütungsgruppe S 2 der Anlage 33 Abschnitt B zu den AVR Gegenstand des Rechtstreits zwischen den Parteien MAVO 09/2017.
Die Akten wurden beigezogen. Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten und die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist begründet. I. Das Verfahren ist zulässig.
Der Kläger hat das Mitbestimmungsverfahren zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und ordnungsgemäß eingeleitet.
Die Beklagte hat zu den beantragten Eingruppierungen fristwahrend ihre Zustimmung verweigert. Anschließend hat das erforderliche Einigungsgespräch stattgefunden, auf welches wiederum fristwahrend die Beklagte bei ihrer Zustimmungsverweigerung zu den beabsichtigten Eingruppierungen geblieben ist.
Der Geltendmachung der Zustimmungsverweigerungen steht das rechtskräftige Verfahren MAVO 09/2017 nicht entgegen.
Die Rechtskraft dieses Urteils bezieht sich ausschließlich auf den dortigen Einzelfall.
II. Die vom Kläger geltend gemachte Eingruppierung in Vergütungsgruppe 10 der Anlage 2 zu den AVR ist die gebotene zutreffende Eingruppierung, so dass die beantragte Zustimmungsersetzung zu erfolgen hat.
MAVO 19/2019 Urteil vom 16.10.2019

Entgegen der Annahme der Beklagten ist nicht von einer Anwendbarkeit der Anlage 33 Anhang B für die auszuübende Tätigkeit auszugehen.
Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die als Zweitbesetzung im Nachtbereitschaftsdienst nach Maßgabe der Umstände, die die Klageschrift darstellt, eingesetzt sind, keine Tätigkeiten ausüben, die als Tätigkeiten von Mitarbeitern im Sozialund Erziehungsdienst im Sinne der Anlage 33 einzuordnen sind.
Von Bedeutung ist insoweit, dass für die Eingruppierung entscheidend die vom Arbeitgeber zugewiesene mithin auszuübende Tätigkeit, nicht aber eine möglicherweise in Abstimmung mit anderen eingesetzten Mitarbeitern oder Vorgesetzten tatsächlich übernommene höherwertige Aufgabe ist. Diese anderen Personen sind nämlich nicht befugt, mit den Arbeitnehmern arbeitsvertragliche Vereinbarungen zu treffen. Dazu ist nur die für die Personalangelegenheiten zuständige Stelle des Arbeitgebers berechtigt (KAGH vom 08.07.2016 – M 02/2016, ZMV 2016, 274; BAG vom 26.03.1997 – 4 AZR 489/1995, ZMV 1997, 295).
Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage stellt sich die zugewiesene Tätigkeit der in der Notfallstelle eingesetzten Mitarbeiterinnen in der Aufgabenstellung der Zweitbesetzung als eine Tätigkeit dar, die den Zweck hat, der Erstkraft die Tätigkeiten abzunehmen, die diese hindern, die anfallenden Aufgaben sozialpädagogischer und erzieherischer Leistungen zu erbringen. Wenn der Kläger die studentischen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die als Zweitbesetzung eingesetzt sind, dabei anweist, eben diese sozialpädagogischen/ erzieherischen Leistungen nicht wahrzunehmen, ist dies nicht nur zulässig, sondern eben die entscheidende Festlegung des Dienstgebers zur zugewiesenen Tätigkeit, die für die vorzunehmende Eingruppierung von Bedeutung ist. Mit dieser Festlegung aber stellt sich die zugewiesene Tätigkeit gerade nicht als eine Aufgabenwahrnehmung zur Prävention, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme dar; insbesondere lässt sich die zugewiesene Tätigkeit hiernach nicht als eine Aufgabenwahrnehmung im Erziehungsdienst im Sinne von § 2a Abs. 1 Satz 3 der Anlage 33 AVR verstehen.
Die gegenteilige Behauptung der Beklagten, es handele sich doch um eine Aufgabenwahrnehmung im Erziehungsdienst ist nichts anderes als eine unzutreffende Rechtsauffassung.
Dass die durch Anweisung des Dienstgebers angeordnete Trennung zwischen den zugewiesenen Helferaufgaben in der Zweitbesetzung und den sozialpädagogischen/erzieherischen Leistungen der hauptamtlichen Fachkraft unter Beachtung eines objektiven Maßstabs nicht MAVO 19/2019 Urteil vom 16.10.2019

umsetzbar sei, ist durch nichts belegt und daher für die Entscheidung des Rechtstreits unbeachtlich.
Damit aber ist für die Eingruppierung der übertragenen Tätigkeiten die Anlage 33 Abschnitt B zu den AVR nicht einschlägig, vielmehr hat sich diese - wie bereits im beigezogenen Verfahren der Parteien MAVO 09/2017 festgestellt - nach der Anlage 2 zu den AVR zu richten.
Es handelt sich um eine Helfertätigkeit in einer sozialen Einrichtung.
Die beantragte Eingruppierung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 7 ist zutreffend und daher antragsgemäß zu ersetzen.
III. Im Verfahren vor den Kirchlichen Arbeitsgerichten für Arbeitssachen werden Gebühren nicht erhoben, § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGO.
IV. Die Zulassung der Revision war angezeigt, weil sich die Fragestellung der Auswirkung einer Trennung von Aufgabenstellungen wie im Streitfall mit der Fragestellung einer Zuordnung zur Eingruppierung nach Anlage 33 oder nach Anlage 2 zu den AVR auch bei vielen mit dem Kläger vergleichbaren Trägern stellt. Die Zulassung beruht auf § 47 Abs. 2 a KAGO.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist für die Beklagten die Revision zulässig.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist beim Diözesanen Arbeitsgericht für den MAVO Bereich Köln, c/o Erzbischöfliches Offizialat, Kardinal-FringsStraße 12, 50668 Köln, eingelegt wird.
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.
Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. gez. Barbara Therese Bahnschulte gez. Manfred Jüngst gez. Guido Soriano Eupen

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