AKTENZEICHEN:
18/13
8. Juli 2014
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Diözese
Gemeinsames KAG Hamburg
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 08.07.2014, I MAVO 18/13
L e i t s a t z
Einzelfallentscheidung zur Ersetzung der beantragten Zustimmung einer beabsichtigten Eingruppierung mehrerer neu eingestellter Mitarbeiter/Innen in Vergütungsgruppe S 11 bei Streit, ob die Arbeitsanforderungen den Merkmalen der Vergütungsgruppe S („schwierige Tätigkeiten“) entsprechen.
T e n o r
1. Die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der
Arbeitnehmerinnen A (geb. 09.08.1960), B (29.07.1959), C (geb.
05.01.1990), D (geb. 05.05.1977), E (geb. 30.11.1984) und F (geb. 15.07.1988) in die Entgeltgruppe S 11 wird ersetzt.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach § 33 i.V.m. §§ 34, 35 MAVO um die richtige Eingruppierung von sechs neu eingestellten DiplomSozialpädagoginnen, die nach der Tarifüberleitung eingestellt worden sind. Mit Datum vom 07.02.2013 informierte die Klägerin die Beklagte über die Personalvorgänge C und D und bat mit einem Formular „Vorlage zur Einstellung“ um Stellungnahme. Auf die Antragsformulare wird Bezug genommen. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 15.02.2013, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Anlage K 4). Im Personalvorgang E informierte die Klägerin mit einem gleichen Formular, auf dessen genauen Inhalt Bezug genommen wird, über den Personalvorgang E und mit Datum vom 13.03.2013 über den Personalvorgang F. Mit Schreiben vom 25.03.2013, auf welches gleichfalls Bezug genommen wird, erwähnte die Beklagte diesen Personalvorgang zusammen mit den fünf anderen im vorliegenden Verfahren streitigen Vorgängen und erklärte, dass die Beklagte die Zustimmung wegen falscher Eingruppierung verweigere. Die Eingruppierung habe nach ihrer Auffassung in die Entgeltgruppe S 12 zu erfolgen, weil die Mitarbeiterinnen schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S 12 ausübten.
Im Protokoll der Erörterung vom 21.05.2013 heißt es hierzu wörtlich:
„Der Unterzeichner vertrat hingegen die Auffassung, dass alle Mitarbeiterinnen in Arbeitsfeldern tätig sind, die zu den typischen Aufgabenbereichen sozialpädagogischer Arbeit gehören und daher nicht das Qualifizierungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 12 aufweisen.“ Die Aufgabenbereiche der betroffenen Mitarbeiterinnen sind zwischen den Parteien nicht streitig: Frau A wird im Projekt G eingesetzt; Frau B ist im Bereich der Kur- und Erholungsberatung tätig; Frau C, Frau D und Frau Er arbeiten im Bereich der Schulsozialarbeit und im gruppenergänzenden Dienst und Frau F ist mit Aufgaben in der sozialpädagogischen Familienhilfe betraut.
Die Arbeitsplätze hat der Kläger im Verlaufe des Verfahrens genauer beschrieben und Dienstverträge (mit Nachtrag) und Aufgaben- und Stellenbeschreibungen vorgelegt. Auf die mit Schriftsatz vom 06.02.2014 eingereichten Anlagen wird Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass mit Ausnahme der Personalvorgänge A und B die Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 bereits als erteilt gelte, weil die Beklagte ihre Einwendungen nicht ordnungsgemäß geltend gemacht habe. Jedenfalls aber sei eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 nicht gerechtfertigt, weil bei keinem der Aufgabenbereiche das Tarifmerkmal einer schwierigen Tätigkeit erfüllt sei.
Der Kläger beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung der Beklagten zur
Einstellung der Arbeitnehmerin A, geboren 09.08.1960, als erteilt gilt, hilfsweise:
Die Zustimmung des Beklagten zur Einstellung der Arbeitnehmerin A (geboren 09.08.1960) wird ersetzt.
2. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung der Beklagten zur
Einstellung der Arbeitnehmerin B, geboren 29.07.1959 als erteilt gilt, hilfsweise:
Die Zustimmung des Beklagten zur Einstellung der Arbeitnehmerin B (geboren 29.07.1959) wird ersetzt.
3. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung der Beklagten zur
Einstellung der Arbeitnehmerin C, geboren 05.01.1990 als erteilt gilt, hilfsweise:
Die Zustimmung des Beklagten zur Einstellung der Arbeitnehmerin C (geboren 05.01.1990) wird ersetzt.
4. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung der Beklagten zur
Einstellung der Arbeitnehmerin D, geboren 05.05.1977 als erteilt gilt, hilfsweise:
Die Zustimmung des Beklagten zur Einstellung der Arbeitnehmerin D (geboren 05.05.1977) wird ersetzt.
5. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung der Beklagten zur
Einstellung der Arbeitnehmerin E, geboren 30.11.1984 als erteilt gilt, hilfsweise:
Die Zustimmung des Beklagten zur Einstellung der Arbeitnehmerin E (geboren 30.11.1984) wird ersetzt.
6. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung der Beklagten zur
Einstellung der Arbeitnehmerin F, geboren 15.07.1988 als erteilt gilt, hilfsweise:
Die Zustimmung des Beklagten zur Einstellung der Arbeitnehmerin F (geboren 15.07.1988) wird ersetzt.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen. Sie ist der Auffassung, sie habe innerhalb der gesetzlichen Frist Einwendungen erhoben und diese sachlich so begründet, dass der Kläger sie als hinreichend angesehen habe. Denn er habe mit ihr am 21.05.2013 die gebotene Erörterung durchgeführt und deren Inhalt durch Vermerk vom 21.05.2013 wie folgt festgestellt: „Die Mitarbeitervertretung ist der Auffassung, dass die Mitarbeiterinnen in S 12 eingruppiert werden müssen, weil diese eine schwierige Tätigkeit ausüben.“ Der Kläger könne sich auf einen Fristablauf zudem nicht berufen, weil die Parteien in der Vergangenheit das betriebliche Mitbestimmungsverfahren ohne Rücksicht auf Fristen bis zu einer Verständigung zu Ende geführt und sich wechselseitig auch nach Ablauf der Fristen zur Stellungnahme immer rügelos auf ernsthafte Gespräche über die Eingruppierung eingelassen hätten.
Darüber hinaus habe der Kläger das Mitbestimmungsverfahren schon nicht ordnungsgemäß eingeleitet. Zur ordnungsgemäßen Einleitung gehöre neben einem förmlichen Antrag an die Mitarbeitervertretung auch die gehörige Unterrichtung. An einer solchen fehle es. So sei etwa hinsichtlich des objektiven Merkmals „einem Sozialpädagogen entsprechende Tätigkeit“ oder „schwieriger sozialpädagogischer Tätigkeit“ die Unterrichtung unzureichend geblieben. Es seien lediglich der Arbeitsort oder eine Art Überschrift der Tätigkeit benannt worden. Arbeitsplatzbeschreibungen seien in keinem Fall vorgelegt worden.
Jedenfalls aber sei die in Aussicht genommene Entgeltgruppe S 11 nicht die zutreffende. Die Eingruppierung habe in die Entgeltgruppe S 12 zu erfolgen.
Die einzugruppierenden Mitarbeiterinnen übten allesamt sozialpädagogische Tätigkeiten aus, die als „schwierig“ im Sinne des Tarifmerkmals anzusehen seien. Schwierig seien nicht nur Tätigkeiten, die in der Hochziffer 11 genannt seien, sondern auch solche, die gleiche oder vergleichbare Anforderungen stellten. Die Schwierigkeit der Tätigkeit ergebe sich vorliegend daraus, dass die zu betreuende Klientel in allen Fällen derart problembelastet sei, dass sie nicht ohne besondere sozialpädagogische „Werkzeuge“ erreicht werden könnten.
Zur Ergänzung der Sachdarstellung wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist begründet. Die von der Beklagten verweigerten Zustimmungen zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen A, B, C, D, E und F in die Entgeltgruppe S 11 sind zu ersetzen (§ 33 Abs. 4 MAVO). Sie gelten allerdings nicht bereits als erteilt (§ 33 Abs. 3 Satz 4 MAVO).
I. Der Antrag, festzustellen, dass die Zustimmung der Mitarbeitervertretung als erteilt gilt, kommt immer dann in Betracht, wenn der Dienstgeber der Auffassung ist, die Mitarbeitervertretung habe der geplanten personellen Maßnahme nicht ordnungsgemäß widersprochen. Ordnungsgemäß ist der Widerspruch nur, wenn die Mitarbeitervertretung nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bei ihr Einwendungen erhebt.
Eine Zustimmung kann allerdings nur dann als erteilt gelten, wenn der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung zuvor ordnungsgemäß unterrichtet und um ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung, hier der Eingruppierung, beantragt hat. Der Zweck der Unterrichtungspflicht besteht nämlich darin, der Mitarbeitervertretung die Überprüfung zu ermöglichen, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zu einer Maßnahme vorliegt (vgl. Eichstätter Kommentar, Schmitz, § 33, Rn 3).
1. Nach § 33 Abs. 1 MAVO kann der Dienstgeber in den Angelegenheiten der §§ 34 - 36 MAVO die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen. Das Verfahren regelt Absatz zwei der Norm. Nach § 33 Abs. 2 MAVO unterrichtet der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung und beantragt ihre Zustimmung zu dieser. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bei ihr Einwendungen erhebt.
2. Bei Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben gilt die Zustimmung vorliegend nicht als erteilt. Denn die Beklagte hat Einwendungen rechtzeitig erhoben. a.
Hinsichtlich der Mitarbeiterinnen A und B ist die Einhaltung der Frist schon nicht streitig. b.
Aber auch hinsichtlich der Mitarbeiterinnen C, D, E und F ist von einer Fristeinhaltung auszugehen. Denn ein ordnungsgemäßes Antragsverfahren zur Eingruppierung mit ordnungsgemäßem Antrag und ausreichender Unterrichtung hat vor Erhebung der Einwendungen der Beklagten nicht vorgelegen. Es ist erst im Laufe des Verfahrens nachgeholt worden. aa.
Das ergibt sich bereits aus den Unterlagen. Ausweislich der als Anlagen K 1 - K 8 zu den Akten gereichten Antragsformularen war für die Beklagte nicht zu erkennen, dass neben einem Antrag auf Zustimmung zur Einstellung auch ein Mitbestimmungsverfahren zur beabsichtigten Eingruppierung eingeleitet werden sollte. Einstellung und Eingruppierung sind zwei zu trennende Tatbestände. Sie werden vom Gesetz in unterschiedlichen Paragraphen aufgeführt, nämlich in § 34 MAVO die Zustimmung bei Einstellung und Anstellung und in § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO die Zustimmung bei sonstigen personellen Angelegenheiten, wie die Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Von unterschiedlichen Mitbestimmungstatbeständen gehen beide Parteien im Übrigen auch übereinstimmend aus. Das ist etwa dem Schriftsatz des Klägers vom 19.11.2013 und dem der Beklagten vom 19.06.2014 zu entnehmen. bb.
Darüber hinaus wäre die Annahme einer Zustimmungsfiktion wegen Fristablaufs rechtsmissbräuchlich. Der von dem Kläger gestellte Antrag an die Beklagte war nicht klar und eindeutig (auch) als Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung zu bewerten. So ging der Kläger selbst zunächst nicht davon aus, er habe die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen beantragen wollen. Vielmehr führte er zunächst nur ein Verfahren auf Feststellung, dass die Zustimmung der Beklagten zur Einstellung als erteilt gelte, hilfsweise die Zustimmung zur Einstellung zu ersetzen. Seine Anträge stellte er erst um und erweiterte die Klage, als die Beklagte mitteilen ließ, sie habe der Einstellung nicht widersprochen, sondern wehre sich lediglich gegen die von dem Kläger in Aussicht genommene Entgeltgruppe S 11. cc.
Ein anderes Verständnis verbietet sich. Die Parteien haben in der Vergangenheit das betriebliche Mitbestimmungsverfahren ohne Rücksicht auf Fristen bis zu einer Verständigung zu Ende geführt und sich rügelos auch nach Ablauf der jeweiligen Fristen zur Stellungnahme auf ernsthafte Gespräche eingelassen.
II. Die von der Klägerin hilfsweise verfolgte Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe S 11 war indes zu ersetzen. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 ließ sich nicht feststellen.
Auch wenn insbesondere bei der Mitarbeiterin F deutliche Anhaltspunkte für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 zu erkennen waren, genügte der Vortrag der Parteien im Ergebnis dennoch nicht, um das Heraushebungsmerkmal der „schwierigen Tätigkeit“ zu begründen. Allerdings war die vorherige Unterrichtung über die beabsichtigte Eingruppierung noch als ausreichend anzusehen.
1. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Kläger habe sie unzureichend unterrichtet. Ihr lagen die Dienstverträge nebst Anlagen und der Nachtrag zum Dienstvertrag vor. Bei den Einstellungsgesprächen war die Beklagte beteiligt worden, die Arbeitsplätze sind ihr im Wesentlichen bekannt.
Weitere Informationen hat sie nicht begehrt, obwohl im Vorfeld zahlreiche Gespräche und Verhandlungen über die zutreffende Eingruppierung geführt worden waren. Damit ist den Anforderungen genügt, die an eine ordnungsgemäße Unterrichtung zur Eingruppierung zu stellen sind. Im vorliegenden Verfahren wurden die Arbeitsplätze darüber hinaus im Verlaufe des Verfahrens weiter beschrieben, so dass die Beklagte alle notwendigen Informationen erhalten hat.
2. Die von der Beklagten erklärten Zustimmungsverweigerungen führen nicht zur Versagung der Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung. Es verbleibt bei der Grundeingruppierung in die von dem Kläger in Aussicht genommene Entgeltgruppe S 11 bei allen Mitarbeiterinnen.
Auch wenn zumindest bei Frau F, die im Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe als sozialpädagogische Familienhilfe eingesetzt ist, - wie bereits ausgeführt deutliche Anhaltspunkte für eine Höherstufung in die Entgeltgruppe S 12 zu bemerken waren, konnte aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes im Ergebnis eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 auch bei ihr wie bei keiner der Beschäftigten erkannt werden. a.
Dabei kann dahinstehen, ob der Zustimmungsverweigerung eine entsprechende ordnungsgemäße Beschlussfassung der Beklagten vorausgegangen ist. Denn auch unterstellt, eine solche habe vorgelegen, ist eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 die zutreffende. b.
Ebenfalls dahinstehen kann die Entscheidung der Frage, ob die Aufgabenbereiche als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sind.
Ausführungen hierzu haben die Parteien zwar unterlassen. Das Gericht konnte jedoch unterstellen, die Tätigkeiten stellten einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Auch bei Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorganges verbleibt es bei der Entgeltgruppe S 11.
Diese Annahme entspricht auch ständiger Rechtsprechung bei Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern in Beratungsund Betreuungstätigkeiten. Es wird regelmäßig angenommen, die gesamte Sozialarbeitern in Beratungs- und Betreuungstätigkeiten übertragene Tätigkeit sei als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen (vgl. BAG vom 20.05.2009 - 4 AZR 184/08, AP-Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt = ZTR 2009, 636). c.
Die Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 war zu ersetzen. Denn die Voraussetzungen der Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 sind nicht gegeben. aa.
Die für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale der AVR Caritas zur Bewertung des Arbeitsvorganges lauten:
„S 11 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechende Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
S 12 1. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstigen Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten1, 11, 13, 28.
2. Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen15.
3. Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen 1, 17.
4. Mitarbeiter als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 60 Plätzen oder mindestens 6 Gruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 21, 24, 25.
5. Mitarbeiter als Leiter von mindestens drei Teilbereichen in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosenoder Straffälligenhilfe1, 21, 23. bb.
Die Entgeltgruppen S 11 und S 12 bauen aufeinander auf. Nach ständiger Rechtsprechung in Eingruppierungsstreitigkeiten ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Dabei ist eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Tätigkeit des Mitarbeiters zwischen den Parteien unstreitig ist und der Dienstgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet.
(1) Dass die Mitarbeiterinnen jedenfalls der Entgeltgruppe S 11 zuzuweisen sind, ist zwischen den Parteien unstreitig.
(2) Streitig ist lediglich, ob die ihnen übertragenen Arbeiten ein Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe S 12 erfüllen.
Allein möglich ist die Alternative der „schwierigen Tätigkeiten“ im Sinne von Nr. 1. Das Merkmal der „schwierigen Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe S 12 ist in der Anmerkung zu den Tätigkeitsmerkmalen Nr. 11 durch konkrete Beispiele erläutert. Trifft eines dieser Tätigkeitsbeispiele zu, ist auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt. Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei aber dann dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispiele aus zu erfolgen hat. Denn die die Arbeitsvertragsrichtlinien festlegende Kommission hat mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (vgl. BAG vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
(2.1) Die für die Eingruppierung wichtigen Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 - S 18 einzig in Betracht kommende Hochziffer 11 hat folgenden Wortlaut:
„Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten
Personen,
c) begleitende
Führsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
d) begleitende
Führsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter
mindestens der Entgeltgruppe S 9, f) schwierige Fachberatung,
g) schwierige fachlich koordinierende Tätigkeit,
h) Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten oder als
Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe oder eine dem entsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit.“ (2.2) Die hier streitigen Personalvorgänge entsprechen keinem dieser Tätigkeitsbeispiele, so dass auf den allgemeinen Begriff der „schwierigen Tätigkeiten“ abzustellen ist. Ausgehend ist dabei von dem Berufsbild der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, welches die Eingruppierung in die Ausgangsentgeltgruppe S 11 begründet.
(2.2.1) Das Berufsbild der Sozialarbeit/Sozialpädagogik ist auf Prävention, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme gerichtet. Durch Beratung und Betreuung soll einzelnen Personen, Familien oder bestimmten Personengruppen in Problemsituationen geholfen werden, konkrete Probleme zu lösen und Strategien für ein selbstbestimmtes Leben zu entwickeln. Es ist Aufgabe der Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten, was sich je nach Problemsituationen und auslösender Lebenslage als Entwicklungs-, Erziehungs-, Reifungs- oder Bildungshilfe verstehen lässt.
Durch psychosoziale Mittel und Methoden sollen die als Bedürftigkeit, Abhängigkeit und Not bezeichneten Lebensumstände geändert werden (vgl.
BAG vom 13.09.2006 - 4 AZR 236/05 - ZTR 2007, 258).
Die Berufsprofile und Anforderungen im Bereich der Sozialen Arbeit haben sich in den letzten Jahren verändert. Nach der Tätigkeitsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit vom 26. Oktober 2006 („Tätigkeitsbeschreibung von Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin [FH]“, „Tätigkeitsbeschreibung von Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin [FH]“ sowie „Tätigkeitsbeschreibung von Diplom-Sozialpädagoge/DiplomSozialpädagogin [BA]“) geht es um Prävention, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen „beraten und betreuen einzelne Personen, Familien oder bestimmte Personengruppen in Problemsituationen, helfen ihnen, konkrete Probleme zu lösen, und leiten sie dabei an, Strategien für ein selbstbestimmtes Leben zu entwickeln“. Sie „leisten Erziehungs- und Beratungsarbeit, z.B. in der Rehabilitation, in Einrichtungen des Strafvollzugs oder in der Jugend- und Familienhilfe. Als Bezugspersonen begleiten sie die betroffenen Menschen im Alltag, intervenieren in Krisensituationen und motivieren zu Eigeninitiative. Sie beraten Suchtkranke, Schuldner, Asylsuchende und Migranten.
Als Sachbearbeiter/innen und Planer/innen ermitteln sie den Bedarf an materieller, persönlicher und finanzieller Unterstützung und beschaffen bzw. vermitteln diese Hilfen; dabei berücksichtigen sie einschlägige Rechtsgrundlagen und Vorschriften. Außerdem können Sozialpädagogen/pädagoginnen als Koordinatoren/Koordinatorinnen und Organisatoren/Organisatorinnen in, aber auch zwischen sozialen Einrichtungen Planungs-, Leitungsund Koordinierungsaufgaben wahrnehmen.“ Auch diese Tätigkeiten begründen eine Eingruppierung (nur) in die Entgeltgruppe S 11.
Dass der Veränderungsprozess des Berufsbildes der Sozialarbeit/Sozialpädagogik nicht stehen geblieben ist, zeigt sich auch anhand der Hochschulausbildung in der Sozialen Arbeit gerade an der Schnittstelle zwischen Sozialer Arbeit und Recht. So umfasst mittlerweile die Vermittlung der rechtlichen Grundlagen im Studium der Sozialen Arbeit im Bereich des Privatrechts folgende Gebiete: Grundlagen des Vertragsrechts; Schadensersatz; Haftung; Geschäftsfähigkeit, Delikts-fähigkeit, Rechtsfähigkeit; Grundlagen des BGB; Familienrecht; Arbeitsrecht; Mietrecht; Mahnen, Klagen, Vollstrecken (Beispiel aus dem „Modulhandbuch des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit“, Fachhochschule Hannover, Fakultät V
- Diakonie, Gesundheit und Soziales; vgl. BAG vom 20.05.2009 - 4 AZR
184/08, ZTR 2009, 636 = AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge:
Arbeiterwohlfahrt).
(2.2.2) Alle Aufgaben, die diesen Ausbildungsinhalten entsprechen, können demzufolge nicht zu einer höheren Eingruppierung führen. Sie sind als dem Berufsbild der Sozialarbeit/Sozialpädagogik übliche Tätigkeiten anzusehen.
Die Begründung „schwieriger Tätigkeiten muss entsprechend über diese Anforderungen hinausgehen.
(2.2.3) Bei den in der Anmerkung Nr. 11 genannten Personengruppen ist typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen, nicht nur sozialen Problemen auszugehen (vgl. auch BAG vom 25.10.1995 - 4 AZR 494/94 - AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter), sodass Aufgaben, die diesem Anforderungsprofil entsprechen, als „schwierige Tätigkeiten“ anzusehen sind.
(2.2.4) Solche Tätigkeiten sind den Mitarbeiterinnen A, B, C, D, E und F nicht übertragen. Die von dem Kläger festgestellten Arbeitsaufgaben gemäß der vorgelegten Stellenbeschreibungen finden sich in dem berufskundlichen Profil wieder, insbesondere soweit die Basisberatung, die Sozialund Budgetberatung, das ganzheitliche sozialpädagogische Hilfsangebot, die Schuldenanalyse und -regulierung betroffen sind. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und Vorschriften betrifft diese Tätigkeit nur einzelfallbezogene Beratung und Betreuung und schließt einzelfallbezogene Aspekte der Sachbearbeitung und Koordinierung mit ein.
Herausgehobene Tätigkeiten, die das Merkmal schwieriger Tätigkeit ausfüllen könnten, waren hingegen nicht zu erkennen. Das gilt insbesondere für die Mitarbeiterinnen C, D und E, die in der Schulsozialarbeit eingesetzt werden.
Es gilt jedoch gleichermaßen für die Mitarbeiterin F, die im Fachdienst Kinderund Jugendhilfe als sozialpädagogische Familienhilfe eingesetzt wird. Den Aufgabenbereich der Schuldnerberatung übt sie lediglich im Umfang einer wöchentlichen Stundenzahl von 13 aus, also nicht mit mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit. Zudem war ihr dieser Bereich lediglich bis zum 31.12.2013 übertragen worden. Anschließend wurde sie zu 100 % im Projekt G eingesetzt. Auch hier war nicht zu erkennen, weshalb sich die Aufgaben aus der Normaltätigkeit eines Sozialarbeiters herausheben.
Im Einzelnen:
Die Klägerin beschreibt den Arbeitsplatz von Frau F in Anlage K 15 wie folgt:
Aufgaben und Kompetenzen Stärken der Erziehungsfähigkeiten in den Familien Erarbeitung von Konfliktlösungsstrategien in den Familien Stabilisierung der Familien durch Aktivieren der vorhandenen Ressourcen Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und mit weiteren Kooperationspartnern Das sind normalübliche Tätigkeiten eines Sozialarbeiters/-pädagogen, wie sie dem oben aufgezeigten Berufsbild entsprechen.
Der von dem Kläger beschriebenen Aufgaben- und Kompetenzzuweisung von Frau F ist die Beklagte nicht ausreichend entgegen getreten. Soweit die Beklagte vorträgt, die Schwierigkeit ergebe sich daraus, dass die zu betreuende Klientel in allen Fällen derart problembelastet sei, dass sie nicht ohne besondere sozialpädagogische „Werkzeuge“ erreicht werden könnten, nimmt sie überwiegend nur eigene Wertungen vor, ohne diese durch Sachverhalt und Tatsachen auszufüllen. Das genügt nicht.
Die mündliche Verhandlung hat keine weiteren Erkenntnisse erbracht. So ist Frau F nicht befugt, Empfehlungen gegenüber dem Jugendamt abzugeben.
Das Jugendamt entscheidet zwar auf der Grundlage des von ihr erarbeiteten Sachverhaltes, nicht aber nach ihren Vorgaben. Andere Umstände, aus denen sich vergleichbare Problemlagen ergeben, die auf das Vorliegen „schwieriger Tätigkeiten“ schließen lassen, waren nicht zu erkennen, werden von der beklagten auch nicht vorgetragen. d.
Insgesamt musste es daher bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 verbleiben.
III. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist daher nicht gegeben.