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17/2017

AKTENZEICHEN

20. September 2017

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Köln


DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 17 / 2017

U R T E I L

In dem Verfahren des Herrn , Mitglied der Mitarbeitervertretung des -Krankenhauses Kläger gegen die DiAG MAV Köln, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch seine Vorsitzende Prozessbevollmächtige: Rechtsanwalt Beklagte unter Beiladung der Sprecherin des Fachbereichs 6, Frau , den weiteren Vertretern in der Mitgliederversammlung, sowie der Ersatzmitglieder für die Mitgliederversammlung der DiAG MAV,

hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2017
– durch den Vorsitzenden Richter am LAG a.D. Manfred Jüngst als Vorsitzenden
– durch den beisitzenden Richter Georg Ludemann als Beisitzer der Dienstgeberseite
– durch den beisitzenden Richter Johannes Koop als Beisitzer der Dienstnehmerseite
für Recht erkannt:
MAVO 17 / 2017 Urteil vom 20.09.2017 Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d
Der Kläger ist Mitglied der Mitarbeitervertretung des -Krankenhauses und von seiner Mitarbeitervertretung in den Fachbereich 6 der DiAG MAV entsandt.
In der konstituierenden Sitzung des Fachbereichs 6 vom 20.06.2017 ist Frau zur Sprecherin des Fachbereichs gewählt worden.
Neben Frau wurden Frau und Herr als Vertreter für die Mitgliederversammlung der DiAG MAV sowie als Ersatzmitglieder für die Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft gewählt.
In der konstituierenden Sitzung des Fachbereichs 6 war die Geschäftsführerin der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, Frau , anwesend.
Frau hat die Wahlen der konstituierenden Sitzung geleitet.
Der Kläger sieht durch die Teilnahme von Frau an der konstituierenden Sitzung des Fachbereichs 6 und insbesondere dadurch, dass Frau die in dieser Sitzung anstehenden Wahlen geleitet hat, den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verletzt. Der Kläger macht geltend, dass dies zur Unwirksamkeit der durchgeführten Wahlen führe.

Der Kläger beantragt,
1. die am 20.06.2017 im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Fachbereichs 6 der
DiAG MAV Köln durchgeführte Wahl der Sprecherin/des Sprechers eben dieses Fachbereichs für ungültig zu erklären und neuerlich durchzuführen, wobei zu gewährleisten ist, dass bei dieser neuerlichen Durchführung der Wahl die Geschäfsführerin der Geschäftsstelle der DiAG MAV Köln nicht anwesend ist.
2. die am 20.06.2017 im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Fachbereichs 6 der
DiAG MAV Köln durchgeführten Wahlen der drei vom Fachbereich 6 in die Mitgliederversammlung entsandten Fachbereichsmitglieder eben dieses Fachbereichs MAVO 17 / 2017 Urteil vom 20.09.2017 für ungültig zu erklären und neuerlich durchzuführen, wobei zu gewährleisten ist, dass bei dieser neuerlichen Durchführung der Wahl die Geschäftsführerin der Geschäftsstelle der DiAG MAV nicht anwesend ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht vorrangig geltend, dass es Anfechtungsmöglichkeiten für die internen Wahlen in der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen nicht gebe. Jedenfalls aber sei durch die Teilnahme von Frau an der konstituierenden Sitzung und insbesondere durch die durch Frau erfolgte Leitung der durchgeführten Wahlen der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit nicht verletzt.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Parteien Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Kläger ist als Mitglied der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeiter-
vertretungen für das geltend gemachte Klagebegehren gemäß § 8 Abs. 2 b KAGO klagebefugt, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die seine Rechtsstellung als Mitglied der DiAG MAV betreffen. Diese Voraussetzungen der Klagebefugnis sind als erfüllt anzusehen, weil der Kläger den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Wahl in der konstituierenden Sitzung des Fachbereichs 6 als verletzt ansieht. Die Wahl betrifft den Kläger in seinen Rechten in seinem Fachbereich, so dass der Kläger berechtigt ist, durch seine Klage die aus dem in Anspruch genommenen Verstoß seiner Ansicht nach resultierende Unwirksamkeit der Wahl geltend zu machen (Thiel/ Fuhrmann/Jüngst, Fuhrmann § 25 Rdn 62).
MAVO 17 / 2017 Urteil vom 20.09.2017
2. Die Klage ist nicht verfristet. Für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Wahl
gelten im Streitfall keine gesetzlich festliegenden Fristen. Derartige Fristen ergeben sich insbesondere nicht aus der analogen Anwendung von § 12 MAVO. § 12 MAVO ist auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der im Streitfall angegriffenen Wahlen nicht anwendbar (Thiel/Fuhrmann/Jüngst, Thiel § 12 Rdn 56).

3. Für die Klage ist die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
passiv legitimiert, da es sich bei den Fachbereichen der DiAG MAV um Gremien handelt, die die Arbeit der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft durch Anregung, Vorschläge und Anträge stützen, § 5 Abs. 1 der Sonderbestimmungen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 6 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO – Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Köln) (im weiteren Sonderbestimmungen).
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Wahlen in den Fachbereichen (Sprecherin/Sprecher sowie Vertreterinnen/Vertreter und deren Ersatzmitglieder für die Mitarbeiterversammlung) hat gegenüber der DiAG MAV zu erfolgen.

4. Die Beiladung der Sprecherin des Fachbereis 6 sowie der weiteren Vertreter für die
Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft und der Ersatzmitglieder für die Mitarbeitervertretung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft beruht auf § 9 KAGO.

II. Die Klage ist nicht begründet. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, die angegriffenen Wahlen des Fachbereichs 6 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Fachbereiche gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Sonderbestimmungen bei den Wahlen des Sprechers des Fachbereichs 6 nach § 5 Abs. 2 Sonderbestimmungen und bei den Wahlen der Vertreter und Ersatzmitglieder des Fachbereichs 6 für die Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft nach § 2 Abs. 2 Sonderbestimmungen als unwirksam anzusehen, sind nicht gegeben.

MAVO 17 / 2017 Urteil vom 20.09.2017 1. Die Teilnahme der Geschäftsführerin der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft an der Sitzung des Fachbereichs 6 und der Umstand, dass diese in der Sitzung als Wahlleiterin die anstehenden Wahlen geleitet hat, führt nicht zur Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Sonderbestimmungen, weil die Geschäftsführerin der DiAG MAV nach ihrer Aufgabenstellung nicht als eine Person anzusehen ist, deren Teilnahme den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verletzt.
Eine nichtöffentliche Sitzung ist eine solche, die nur solchen Personen zugänglich ist, deren Anwesenheit notwendig und/oder erlaubt ist (Creifels/Weber Rechtswörterbuch).
Die Gestattung der Anwesenheit der Geschäftsführerin der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen in den konstituierenden Sitzungen der Fachbereiche, um dabei die Leitung der durchzuführenden Wahlen zu übernehmen, ergibt sich aus der Aufgabenstellung, die nach Maßgabe der Sonderbestimmungen für die Geschäftsführerin der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen anzunehmen ist.
§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 sehen ausdrücklich für die Aufgabenwahrnehmung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft die Einstellung einer hauptamtlichen Geschäftsführerin / eines hauptamtlichen Geschäftsführers, die/der Jurist sein soll, vor.
Der erkennbare Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs. 3 der Sonderregelung ist darin zu sehen, dass die Person der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers die der juristischen Beraterin/des juristischen Beraters der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen sein soll. Die Hinzuziehung dieser Person als Wahlleiterin für anstehende Wahlen in den Gremien der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber eine nach Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs. 3 der Sonderregelungen sinnvolle und von § 6 Abs. 3 Sonderregelung gedeckte Maßnahme, weil hierdurch – gerade weil es sich bei der Geschäftsführerin um eine Juristin handelt – denkbare Fehler bei der Durchführung einer Wahl in der Regel vermieden werden sollen und dürften.
Hinzu kommt, dass durch die Leitung der Wahlen durch die Geschäftsführerin der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft jedem Mitglied des Fachbereichs eröffnet bleibt, für zur Wahl stehende Funktionen zu kandidieren, was für die Wahlleiterin / den Wahlleiter selbst ausscheiden dürfte.
Damit ist in der Hinzuziehung der Geschäftsführerin der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft für die Wahlleitung der im Fachbereich 6 anstehenden Wahlen eine Aufgabenwahrnehmung zu sehen, die nach Sinn und Zweck der Regelungen in § 6 Abs. 3 der MAVO 17 / 2017 Urteil vom 20.09.2017 Sonderregelungen zur Aufgabenstellung der Geschäftsführerin gehört. Eine solche Hinzuziehung zu Hilfsdiensten verletzt den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit nicht (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation der Hinzuziehung der Personalreferentin / des Personalreferenten zu Hilfsdiensten im Richterwahlausschuss, für den ebenfalls der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gilt (OVG-Holstein, Beschluss vom 13.09.2000 – 3 M 17/2000, zitiert nach juris).
Somit haben die durchgeführten Wahlen des Fachbereichs 6 den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit nicht verletzt und sind demzufolge nicht zu beanstanden, so dass bereits aus diesem Grund die Klage abzuweisen ist.
2. Gegenteiliges würde sich allerdings unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles selbst dann nicht ergeben, wenn entgegen der Auffassung des Gerichts in der Tatsache der Leitung der Wahlen des Fachbereichs 6 durch die Geschäftsführerin der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zu sehen wäre.
Bei den durchgeführten Wahlen handelt es sich um die Entscheidung jedes einzelnen Wahlberechtigten, welchen der Kandidaten für die zur Wahl stehenden Funktionen sie/er zu wählen gedenkt. Diese konkrete Wahlentscheidung jedes Einzelnen hat keinerlei Meinungsbildung für eine gemeinsame Entscheidung im Fachbereich als Gremium zum Gegenstand. Für einen erheblichen Verstoß gegen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit ist in derartigen Fällen neben der Teilnahme einer nicht berechtigten Person daher zusätzlich eine mögliche Beeinflussung der Wahl zu verlangen.
Hierzu ist allerdings im Streitfall nichts ersichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2017 auf ausdrückliches Befragen des Gerichts bestätigt, dass die Wahlen selbst, den Vorgaben der Sonderregelungen entsprechend in unmittelbarer, persönlicher und geheimer Wahl durchgeführt worden sind.
Damit haben im Fachbereich 6 Wahlen stattgefunden, für die feststellbar ist, dass ein unterstellter Verfahrensfehler durch die Verletzung der Nichtöffentlichkeit keine Auswirkungen auf die Wahlentscheidung und das Wahlergebnis gehabt hat.
Verfahrensfehler sind allerdings nur beachtlich, wenn sie sich auf die Wahlentscheidung ausgewirkt haben können (BVerwG, Urteil vom 15.11.1984 – 2 C 29.83 –, E 70, 270, 275). Somit sind, jedenfalls auch nach den Umständen des Einzelfalles in der Durchführung der Wahl, keine Gründe gesetzt, die wegen eines etwaigen Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit eine Anfechtbarkeit der Wahl bedingen würden.
MAVO 17 / 2017 Urteil vom 20.09.2017 Der Klage war somit der Erfolg zu versagen.

III. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Aus diesen Gründen hat das Kirchliche Arbeitsgericht keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision gemäß § 48 Abs. 1 KAGO durch Beschwerde anzufechten, wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Diözesanen Arbeitsgericht für Mitarbeitervertretungsangelegenheiten des Erzbistums Köln, c/o Erzbischöfliches Offizialat, Kardinal-Frings-Straße 12, 50668 Köln, eingelegt wird.
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel, bezeichnet werden.

Manfred Jüngst

Georg Ludemann Johannes Koop

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