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17/2015

AKTENZEICHEN

8. September 2015

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Verband
MAV
Köln


DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 17 / 2015

U R T E I L

In dem Verfahren des Sozialdienst e.V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Herrn Verfahrensbevollmächtigte:
– Klagende Partei und Beteiligte zu 1)

gegen die Mitarbeitervertretung des Sozialdienst e.V., vertreten durch den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung, Herrn Verfahrensbevollmächtigte:

– Beklagte Partei und Beteiligter zu 2)

hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln auf die mündliche Verhandlung vom 08.09.2015 durch den Vorsitzenden des Diözesanen Arbeitsgerichts, den Vorsitzenden Richter am LAG a.D. Manfred Jüngst sowie die beisitzenden Richter Thomas Seeberger und - Guido Soriano Eupen entschieden:

Die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau in Vergütungsgruppe AVR S 12 der Anlage 33 wird ersetzt.

Die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird zugelassen.
MAVO 17 / 2015 Urteil vom 08.09.2015 Gründe:

I. Die Parteien streiten im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens zur Eingruppierung der Diplom-Sozialarbeiterin um die Frage, ob die Eingruppierung in Entgeltgruppe AVR S 12 der Anlage 33 oder in Entgeltgruppe AVR S 14 der Anlage 33 vorzunehmen ist.
Die Mitarbeiterin ist Diplom-Sozialarbeiterin und als Vereinsbetreuerin in Betreuungen im Fachbereich Betreuung eingesetzt.
Auf die Stellenbeschreibung Bl. 7-11 der Gerichtsakten wird Bezug genommen.
Der Kläger hat mit Antrag vom 30.04.2015, zugegangen bei der Beklagten am 06.05.2015, die Eingruppierung der Mitarbeiterin in Entgeltgruppe S 12 beantragt. Die Mitarbeitervertretung hat mit Hinweis auf eine gebotene Eingruppierung nach Entgeltgruppe S 14 hierzu ihre Zustimmung am 08.05.2015 verweigert.
Das sodann vom Kläger veranlasste, am 28.05.2015 durchgeführte Einigungsgespräch der Parteien hat nicht zu einer einvernehmlichen Regelung geführt.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29.05.2015 vielmehr mitgeteilt, die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung weiter zu verweigern. Die Eingruppierung habe zutreffenderweise in Entgeltgruppe S 14 zu erfolgen.
Mit der Klage vom 10.06.2015 macht nunmehr der Kläger die Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung in Entgeltgruppe S 12 geltend.
Der Kläger führt dazu aus, dass die Hervorhebungsmomente für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 der Anlage 33 AVR in der Aufgabenstellung der Mitarbeiterin Frau Szkup nicht erfüllt seien.
Die zur Überprüfung anstehenden Entgeltgruppen S 12 einerseits und S 14 andererseits der Anlage 33 AVR lauten für die hier zu prüfenden Voraussetzungen folgendermaßen:
Entgeltgruppe S 12, Fallgruppe 1 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.
Die Anmerkung Nr. 11 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 führt hierzu in Nr. 11 aus:

MAVO 17 / 2015 Urteil vom 08.09.2015 Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen,
c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige
Heimbewohner,
d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige
Strafgefangene,
e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S 9,
f) schwierige Fachberatung,
g) schwierige fachliche koordinierende Tätigkeit,
h) Tätigkeiten in Gruppen-ergänzenden Diensten oder als Leiter einer Gruppe in
Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdeten-Hilfe oder eine dementsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit.
S 14 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).
Die Klage nimmt in Anspruch, dass hiernach die zutreffende Eingruppierung eine solche nach Entgeltgruppe S 12 sei. Mitarbeiterin erfülle als Vereinsbetreuerin und ausgebildete Diplom-Sozialarbeiterin die Anforderung von Entgeltgruppe S 12 Fallgruppe 1, da die Wahrnehmung der Aufgabenstellung einer Vereinsbetreuerin sich als schwierige Aufgaben im Sinne der Entgeltgruppe S 12 darstellten.
Demgegenüber sei eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht geschuldet.
Die Entgeltgruppe S 14 komme für die Streitfragen des Rechtsstreits allenfalls in der zweiten Alternative in Betracht. Es sei allerdings in der Wahrnehmung der Aufgabenstellung eines Vereinsbetreuers keine Wahrnehmung von Aufgaben gleichwertiger Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 erster Alternative zu erkennen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere von Bedeutung, dass die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vereinsbetreuers schon deshalb mit der Wahrnehmung der Aufgabenstellung des Sozialpsychiatrischen Dienstes örtlicher Stellen (Städte, Gemeinden und Landkreise) nicht vergleichbar sei, weil es sich beim Kläger nicht um einen vergleichbaren Träger handele, der hoheitliche Funktionen ausübe. Daraus leite gleichzeitig ab, dass ein MAVO 17 / 2015 Urteil vom 08.09.2015 etwaiges Tätigwerden eines Vereinsbetreuers, durch welches ein Verfahren zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen in Gang gesetzt werde, für die hierbei zu treffende Entscheidung nicht erforderlich im Sinne der Tarifnorm sei. Hinzu komme, dass Unterbringungsfälle beim Kläger nicht in rechtserheblichem Umfang anfielen. Im gesamten Bereich der Betreuungen sei im Jahresdurchschnitt von nicht mehr als zwei Fällen auszugehen.
Der Kläger beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau in Entgeltgruppe S 12 Anhang B – Anlage 33 AVR zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 für geboten. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14, zweite Alternative, seien als erfüllt anzusehen.
Es könne für die Erfüllung des Merkmals der zweiten Alternative nicht darauf ankommen, ob es um eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnisse der Mitarbeiterin gehe. Ausreichend sei ein mögliches Entscheidungserfordernis zur Zwangseinweisung im Sinne einer Krisenintervention bei konkreter Gefährdungslage. Dabei sei die gesamte Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten, so dass es ausreiche, dass die Fähigkeiten zur Erfüllung einer derartigen Entscheidung und damit der qualitativen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14, zweite Alternative, allgemein bereitgehalten werden müssen.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II. Die zulässige Klage ist begründet.
1. Der Kläger hat das Mitbestimmungsverfahren zur Eingruppierung der Mitarbeiterin
ordnungsgemäß eingeleitet. MAVO 17 / 2015 Urteil vom 08.09.2015 Die Beklagte hat zur begehrten Eingruppierung fristwahrend ihre Zustimmung verweigert. Anschließend hat das erforderliche Einigungsgespräch stattgefunden, auf welches wiederum fristwahrend die Beklagte bei ihrer Zustimmungsverweigerung zur beabsichtigten Eingruppierung geblieben ist und hierzu eine das Mitbestimmungsrecht wahrende hinreichende Begründung gegeben hat.
2. Die vom Kläger geltend gemachte Eingruppierung nach Anlage 33 Anhang B
Entgeltgruppe S 12 Fallgruppe 1 ist die für die gebotene Eingruppierung zutreffende.

Eingruppierungsfragen, die das Mitbestimmungsrecht der Beklagten auslösen, sind Fragestellungen der rechtlich korrekten Beurteilung einer vorzunehmenden Eingruppierung. Die Eingruppierung der Aufgabenstellung der Klägerin in die Entgeltgruppe S 12 setzt für die hierfür im Streitfall allein heranzuziehende Fallgruppe 1 voraus, dass es sich bei dem Mitarbeiter um einen Sozialarbeiter oder eine Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit oder einen sonstigen Mitarbeiter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrung entsprechende Tätigkeit ausübt, handelt, die sich als schwierige Tätigkeiten darstellen.

Die einzugruppierende Mitarbeiterin ist Diplom-Sozialarbeiterin. Die Tätigkeiten eines Vereinsbetreuers sind schwierige Tätigkeiten. Dies ergibt sich bereits aus der Komplexheit der anstehenden Aufgabenstellung in Fragestellungen schwieriger Fachberatung (Anmerkung zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 – S 18 Ziffer 11 f).

Demgegenüber vermag das Hervorhebungsmoment für eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe S 14 nicht angenommen zu werden.

Die Parteien gehen bei ihrer Diskussion um die korrekte Eingruppierung zutreffend davon aus, dass für diese Fragestellung allein die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 in ihrer zweiten Alternative in Betracht kommen.

Zu verlangen wäre daher, dass für die von der Beklagten für korrekt gehaltene Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 festzustellen wäre, dass es sich um gleichwertige Tätigkeiten zur ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 handelte, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen erforderlich sind.

MAVO 17 / 2015 Urteil vom 08.09.2015 Zunächst bleibt festzustellen, dass die Beklagte zutreffend darauf hinweist, dass für die Bewertung der Tätigkeit im Rahmen der Eingruppierung von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen ist und dass es für diesen einheitlichen Arbeitsvorgang ausreicht, wenn – vorliegend bezogen auf Fragestellungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten – dafür erforderliche Fähigkeiten allgemein bereitgehalten werden müssen. (Vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 4 AZ 266/10, Rn. 43, zitiert nach juris.) Ungeachtet dessen vermag von einer gleichwertigen Tätigkeit der Entgeltgruppe S 14, erste Alternative, nicht ausgegangen zu werden.

Der Kläger weist in diesem Zusammenhang zu Recht zunächst auf den die Entgeltgruppe abschließenden Zusatz in Klammern hin „z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen, der Städte, Gemeinden und Landkreise“.

Dieser Hinweis verdeutlicht, dass gleichwertige Tätigkeiten der vorgenannten Art solche eines Dienstes in hoheitlicher Tätigkeit darstellen. Derartige Aufgabenstellungen sind allerdings für den Kläger als Träger der Vereinsbetreuungen schon deshalb nicht möglich, weil er über vergleichbare hoheitliche Funktionen wie denen der Sozialpsychiatrischen Dienste der öffentlichen Hand nicht verfügt. Ob es für die Fragestellung der Wahrnehmung der für die Eingruppierung nach Entgeltgruppe 14 erforderlichen Aufgaben von Bedeutung sein kann, dass Unterbringungsfälle beim Kläger nicht in rechtserheblichem Umfang anfallen, kann dahinstehen. Keine der Tätigkeiten eines Vereinsbetreuers im Rahmen der Entscheidungsprozesse des Vereinsbetreuers ist eine für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderliche Voraussetzung. Für die Gleichwertigkeit im Sinne dieses Tarifmerkmals muss sich aber ergeben, dass diese Entscheidung im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit kann nur an den Voraussetzungen des Psych KG NRW anknüpfen. Eine zwingende Mitwirkung wie beispielsweise die eines Sozialpsychiatrischen Dienstes der örtlichen Stellen, der Städte, Gemeinden und Landkreise, kommt für die Entscheidungsfindung der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten für den Kläger mangels hoheitlicher Funktion aber gar nicht in Betracht.

MAVO 17 / 2015 Urteil vom 08.09.2015 Damit aber bleibt festzustellen, dass ein Vereinsbetreuer in einem Dienstverhältnis zum Kläger nicht mit gleichwertigen Tätigkeiten betraut ist und betraut werden kann, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind.

Hieran scheitert die von der Beklagten für zutreffend angesehene Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 der Anlage 33 – Anhang B AVR.

Somit bleibt festzustellen, dass die zutreffende Eingruppierung die der Eingruppierung in Entgeltgruppe S 12 Fallgruppe 1 Anlage 33 – Anhang B AVR ist.

Auf den Antrag des Klägers hin war daher die verweigerte Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung in Entgeltgruppe S 12 Fallgruppe 1 Anlage 33 – Anhang B AVR zu ersetzen.
3. Die Zulassung der Revision beruht auf § 47 Abs. 2 KAGO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist für die Beklagte das Rechtsmittel der Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof gegeben.
Die Revision ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Diözesanen Arbeitsgericht für Mitarbeitervertretungsangelegenheiten des Erzbistums Köln, c/o Erzbischöfliches Offizialat, Kardinal-FringsStraße 12, 50668 Köln, eingelegt wird.
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Revision zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Köln, den 08.09.2015 gez. Thomas Seeberger Guido Soriano Eupen Manfred Jüngst f.d.R. i.A.
Ursula Annas Geschäftsstelle

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