AKTENZEICHEN:
16/20
20. Juli 2020
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Rottenburg-Stuttgart
Geschäfts-Nr.: AS 16/20 Verkündet am 20.07.2020 Prof. Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Urteil
In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Klägerin Proz.-Bev.: gegen
Beklagte Proz.-Bev.: wegen: § 35 Abs. 1 MAVO1 u. a. hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Stellvertretenden Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Dr. Schendzielorz und die Beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Baur und Schmid am 20.07.2020 Alle zitierten Vorschriften der MAVO sind solche der Diözese Rottenburg-Stuttgart.
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die notwendigen Kosten und Auslagen der Klägerin zu tragen, wozu die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten nicht gehören.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährung einer Zulage an einen Mitarbeiter die Nachholung eines Mitbestimmungsverfahrens.
Der Mitarbeiter K. ist Physiotherapeut und bei der Beklagten als Leiter der Physiotherapeutischen Abteilung tätig.
Mit 3. Nachtrag vom 28.11.2017 zum Dienstvertrag vom 27.10.2016 wurde zwischen der Beklagten als Dienstgeberin und dem Mitarbeiter K. vereinbart, dass Herr K. in der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 als kommissarischer Leiter der physiotherapeutischen Abteilung beschäftigt wird und in dieser Zeit seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5b Ziff. 24 der Anlage 2 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) erfolgt. Ferner wurde in diesem Nachtrag zwischen der Beklagten und dem Mitarbeiter K. vereinbart, dass Herr K. ab dem 01.01.2020 als Physiotherapeut weiterbeschäftigt wird und seine Eingruppierung gemäß der Tätigkeit als Physiotherapeut erfolgt, mithin in Vergütungsgruppe 4b der Anlage 2 zu den AVR (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den 3. Nachtrag vom 28.11.2017 verwiesen).
. Mit 4. Nachtrag vom 22.03.2019 traf die Beklagte mit dem Mitarbeiter K. folgende „Sondervereinbarung“:
„Für die kommissarische Leitung der Physiotherapeutischen Abteilung erhält Herr K. eine monatliche fixe Zulage in Höhe von 150,00 EUR brutto (zvk-frei), die bei Wegfall bzw. Aufgabe dieser Funktion zu diesem Zeitpunkt automatisch wieder entfällt. Diese Funktionszulage findet keine Berücksichtigung bei Tarifsteigerungen.
Bei Erreichen der Vergütungsgruppe 4b der Anlage 2 zu den AVR im Zuge des Bewährungsaufstiegs wird die oben genannte Funktionszulage entsprechend verrechnet bzw. entfällt gegebenenfalls dadurch wieder.“ (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den 4. Nachtrag vom 22.03.2019 Bezug genommen).
Mit 5. Nachtrag vom 31.10.2019 änderten die Beklagte und der Mitarbeiter K. den Dienstvertrag vom 27.10.2016 einvernehmlich dahin, dass ab dem 01.01.2020 Herr K. als Leiter der Physiotherapeutischen Abteilung beschäftigt wird und seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4b Ziff. 11 der Anlage 2 zu den AVR erfolgt (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den 5. Nachtrag vom 31.10.2019 verwiesen). Die Höhergruppierung des Mitarbeiters K. – im Zuge des Bewährungsaufstiegs
– ab 01.01.2020 erfolgte mit Zustimmung der Klägerin.
Die Klägerin trägt vor und ist der Ansicht, dass für die von ihr begehrte Feststellung ein besonderes Feststellungsinteresse bestehe, da die Beklagte einerseits das Bestehen der Beteiligungsrechte der Klägerin grundsätzlich bestreite und andererseits durch ihr Verhalten gegenüber der Mitarbeiterin B. (Parallelverfahren AS 10/20), die ebenfalls eine individuelle Zulage für ihre Tätigkeit erhalten habe, darlegt, dass sie auch künftig eine individuelle Zulage zahlen werde. Die Zahlung, so jedenfalls die Beklagte, sei allein an die Funktion als Leitung genknüpft, sodass die Mitarbeitervertretung (MAV) nicht zu beteiligen sei. Damit sei eine wiederholte Verletzung der Beteiligungsrechte der MAV zu befürchten, der durch den Feststellungsantrag vorgebeugt werden solle.
Die Klage sei auch begründet. Bei der Gewährung der Zulage an den Mitarbeiter K. handele es sich um eine Eingruppierung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO, da ein sachlicher Konnex zu der Regelvergütung bestehe und durch sie ein Vergütungsschema außerhalb der AVR, vergleichbar der Überleitung von einem Entgeltsystem in ein anderes Entgeltsystem (Umgruppierung), eingeführt werde. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), nach der die Zahlung individueller Zulagen grundsätzlich keinen Akt strikter Rechtsanwendung darstellten und insofern für ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats oder Personalrats kein Raum sei, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da Art. 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung - GrO) zwingend die Anwendung paritätisch gesetzten Rechts, konkret der AVR, voraussetze. Anders als für den Bereich des Betriebsverfassungs- und des Personalvertretungsrechts, in denen jeweils günstigere Regelungen für die Mitarbeitenden durch die gegebenenfalls anzuwendenden Tarifsysteme nicht ausgeschlossen seien, gebe die Grundordnung ein abgeschlossenes System vor, von dem weder nach oben, noch nach unten abgewichen werden dürfe. Es handele sich daher immer um einen Akt strikter Rechtsanwendung, denn jede geleistete Vergütung müsse am paritätisch gesetzten Entgeltsystem, der AVR, gemessen werden. Die streitgegenständliche Zulage finde in der AVR jedoch keine Grundlage.
Ferner stelle die Gewährung der monatlichen Zulage an den Mitarbeiter K. eine (versteckte) Höhergruppierung dar und bedürfe daher gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 MAVO der Zustimmung der Klägerin. Indem die Beklagte ein Zustimmungsverfahren nicht durchgeführt habe, habe sie gegen diese Vorschrift verstoßen.
Die Beklagte habe der Klägerin die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten zu tragen, weil es sich um eine schwierige kirchenarbeitsrechtliche Konstellation handele und zudem vor dem KAG im Regelfall zur Wahrung der Rechte die Bevollmächtigung eines fachkundigen Vertreters notwendig sei.
Die Klägerin beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Gewährung der individuellen
Zulage von 150,00 € brutto monatlich an den Mitarbeiter K. für den Zeitraum 01.03.2019 bis einschließlich 31.12.2019 aufgrund dessen Ausübung der Funktion als Leiter der Physiotherapeutischen Abteilung der Klinik gegen das Beteiligungsrecht der Klägerin nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 MAVO verstoßen hat.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die notwendigen Kosten
und Auslagen der Klägerin einschließlich der Kosten ihres Prozessbevollmächtigten zu tragen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte wendet ein und ist der Auffassung, dass die mit dem Klageantrag Ziff. 1 begehrte Feststellung bereits unzulässig sei, da das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Durch die Höhergruppierung des Herrn K. von der Vergütungsgruppe 5b der Anlage 2 AVR in die Vergütungsgruppe 4b der Anlage 2 AVR ab dem 01.01.2020 sei die Zulage – unstreitig – entfallen. Auch werde durch diese Feststellungsklage kein Streit in der Zukunft vermieden, weil die streitgegenständliche Zulage individuell, freiwillig und losgelöst von der Bezugnahme auf bestimmte Vergütungsordnungen gewährt worden sei, es mithin in der Zukunft keinen gleichgelagerten Fall geben könne.
Im Übrigen sei die Feststellungsklage auch unbegründet, da bei der Gewährung der Zulage für die Funktion als Leitung des Physiotherapieteams ein Beteiligungsrecht der Klägerin nicht bestehe. Es handele sich dabei um keine, auch nicht um eine versteckte Höhergruppierung. Hiergegen spreche schon, dass es sich um eine widerrufliche Zusage handele, die nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt gewesen sei, was bei einer Höhergruppierung anders sei. Herr K. sei durch die individuelle Zulage auch wirtschaftlich nicht so gestellt worden, als wäre er höher eingruppiert; denn die Zulage von 150,00 € monatlich sei unter der Differenz zwischen der Vergütungsgruppe 4b der Anlage 2 AVR und der nächsthöheren Vergütungsgruppe 4b der Anlage 2 AVR, jeweils in der Stufe 1 (derzeit 195,54 €). Die Zulage sage nichts über die Stellung von Herrn K. innerhalb des Vergütungssystems aus. Durch die Zulage sei die ausgeübte Tätigkeit von Herrn K. auch nicht durch die Zuweisung anderer höherwertiger Tätigkeiten erweitert worden. Sie sei auch nicht an eine bestimmte Vergütungsgruppe geknüpft, die durch ein zusätzliches Merkmal die Zulage auslösen würde. Bei der Zulage gehe es auch nicht um die richtige Einordnung der Tätigkeit des Herrn K. in ein vorgegebenes Vergütungssystem. Vielmehr sei die Zahlung der Zulage eine rechtsgestaltende Ermessensentscheidung des Dienstgebers, die als solche nicht der Zustimmung der MAV bedürfe.
Der Klageantrag Ziff. 2 sei unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach § 12 KAGO i. V. mit § 17 MAVO nicht vorlägen. Es werde eine ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestritten. Abgesehen davon habe die Klägerin das notwendige Verfahren für die Kostentragungspflicht nicht eingehalten. Sie habe weder einen Antrag mit einer Darlegung der Notwendigkeit der Beiziehung einer sachkundigen Person gestellt, noch habe die Beklagte zuvor die Möglichkeit erhalten, diese Notwendigkeit zu prüfen und der Kostenübernahme zuzustimmen oder abzulehnen. Zudem fehle es an der Notwendigkeit der Beiziehung einer sachkundigen Person. Das zeige sich bereits daran, dass die Klägerin sehr wohl in der Lage gewesen sei, die Klage ohne weitere sachkundige Person selbst zu erheben. Der Sachverhalt habe sich im Laufe des Verfahrens auch nicht verändert. Die Beklagte habe bis zur Bestellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihrerseits auch von einer anwaltlichen Beauftragung abgesehen. Des Weiteren verstoße die Klägerin mit der gleichzeitigen Erhebung in 15 gleichgelagerten Fällen und dem Antrag, in allen 15 Fällen einen Rechtsbeistand auf Kosten der Beklagten nehmen zu dürfen, gegen das in § 17 MAVO enthaltene Gebot der sparsamen Verwendung der Mittel. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, anstelle von 15 Verfahren auch nur ein Verfahren i. S. eines Musterverfahrens zu führen und mit der Beklagten abzustimmen, dass beide Parteien das Ergebnis dieses Verfahren auch für die übrigen Verfahren anerkennen. Schließlich bestehe die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht, weil sich das Verfahren erledigt habe. Die Klägerin habe erkennen können, dass das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei, und zwar schon zu einem Zeitpunkt, bevor sie ihre Prozessbevollmächtigten beauftragte.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2020 samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe Der Klageantrag Ziff. 1 ist bereits unzulässig (I.). Beim Klageantrag Ziff. 2 handelt es sich um keinen Sachantrag, sondern um einen Kostenantrag, der unbegründet ist (II.
1.). I. Der Klageantrag Ziff. 1 ist schon unzulässig.
1. Das angerufene Kirchenarbeitsgericht ist sachlich und örtlich zuständig.
a. Die sachliche Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO).
Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Rechtsstreit aus der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Rottenburg-Stuttgart (im Folgenden kurz MAVO genannt) zugrunde (§ 2 Abs. 2 KAGO). Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte bei der Gewährung der individuellen Zulage von 150,00 € brutto monatlich an den Mitarbeiter K. für den Zeitraum 01.03.2019 bis einschließlich 31.12.2019 aufgrund dessen Ausübung der Funktion als Leiter der Physiotherapeutischen Abteilung der Klinik gegen das Beteiligungsrecht der Klägerin nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 MAVO verstoßen hat. Die MAVO ist auf die Beklagte anwendbar, da die Beklagte eine gemeinnützige Tochtergesellschaft der Stiftung L. ist, einer kirchlichen Stiftung des privaten Rechts auf katholischkirchlicher Grundlage, die die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen der kirchlichen Arbeitsverhältnisse (Grundordnung – GrO) übernommen hat. b. Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart ist nach § 3 Abs.
1 S. 1 KAGO örtlich zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in dessen Dienstbezirk hat.
2. Die Parteien sind gemäß § 8 Abs. 2 lit. a) KAGO Verfahrensbeteiligte.
3. Dem Klageantrag Ziff. 1 fehlt jedoch das gemäß §§ 256 Abs. 1 ZPO, 495 ZPO, 46
Abs. 1 S. 1 ArbGG, 27 KAGO erforderliche Feststellungsinteresse. aa. Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist ein besonderes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erforderlich. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht regelmäßig kein besonderes rechtliches Interesse. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einer Partei zu bescheinigen, dass sie im Recht war, oder eine die Parteien interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (KAGH, Urteil vom 25.11.2016, Az.: M 06/2016, ZMV 2017, 49 im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. BAG, Beschluss vom 28.05.2002 – 1 ABR 35/01, NZA 2003, 1101, 1102; BAG, Beschluss vom 02.03.2004 – 1 ABR 15/03, NJOZ 2004, 2441, 2442; Beschluss vom 15.04.2008 – 1 ABR 14/07, NZA 2008, 1020 Rn. 17; Beschluss vom 23.10.2018 – 1 ABR 18/17, NZA 2019, 341 Rn. 14). bb. Mit dem Klageantrag Ziff. 1 wird eine rein vergangenheitsbezogene Feststellung begehrt, ohne dass sich aus diesem zur Entscheidung gestellten Rechtsverhältnis – Verstoß der Beklagten gegen das Beteiligungsrecht der Klägerin nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 MAVO durch die Gewährung einer individuellen Zulage von 150,00 € brutto monatlich an den Mitarbeiter K. für den Zeitraum 01.03.2019 bis einschließlich 31.12.2019 aufgrund dessen Ausübung der Funktion als Leiter der Physiotherapeutischen Abteilung der Klinik – noch gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen ergeben könnten.
Ein anerkennenswertes Interesse der Klägerin an der von ihr mit dem Klageantrag Ziff. 1 begehrten Feststellung käme daher nur dann in Betracht, wenn anzunehmen wäre, dass entsprechende Streitfälle auch künftig auftreten werden. Dafür gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allein die Möglichkeit, dergleichen könne sich in Zukunft wiederholen, genügt insoweit nicht. Es lässt sich schon nicht hinreichend – in einer § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise – bestimmen, welche künftigen Fallgestaltungen von einer Sachentscheidung ggf. erfasst sein sollen.
II.
1. Die Entscheidung über die Kosten- und Auslagentragung beruht auf § 12 Abs. 1 S.
2 KAGO i.V. mit § 17 Abs. 1 MAVO. Die Beklagte hat die notwendigen Kosten und Auslagen der Klägerin zu tragen. Im konkreten Fall gehören hierzu aber nicht die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten. a. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 KAGO entscheidet das Gericht, ob Auslagen aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat. Zu den erforderlichen Kosten, die der Dienstgeber zu tragen hat, gehören gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 4. Spiegelstrich MAVO auch die Kosten zur Beauftragung eines Bevollmächtigten, soweit die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte der MAV notwendig oder zweckmäßig erscheint. Dabei sind die Interessen der Mitarbeiter an einer sachgerechten MAV-Tätigkeit und die Interessen des Dienstgebers an einer Begrenzung der Kosten gegeneinander abzuwägen (Eder, in: Eichstätter Kommentar, MAVO / KAGO, 2. Aufl.
2018, § 17 MAVO, Rn. 34). Auch die Grundsätze der Sparsamkeit, Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beachten (Eder, in: Eichstätter Kommentar, a.a.O., § 17, Rn. 35). Die Beauftragung eines Bevollmächtigten ist notwendig, wenn es sich um schwierige Rechtsfragen (KAGH, Urteil vom 27.04.2012 – M 01/12, ZMV 2012, 283) oder um grundsätzliche Rechtsprobleme (KAG Mainz, Urteil vom 25.09.2012 – M 11/12 Mz) handelt, die einer gründlichen Aufarbeitung durch einen Rechtsanwalt bedürfen (KAG Mainz, Urteil vom 16.03.2012 – M 35/11 Sp, ZMV 2013, 163; Menges, in: Eichstätter Kommentar, a.a.O., § 12 KAGO, Rn. 16). Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sind auch die Erfolgsaussichten der (ggf. erst beabsichtigten) Rechtsverfolgung in die Abwägung einzubeziehen (KAG Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 26.03.2010 – AS 02/10; Menges, in: Eichstätter Kommentar, a.a.O., § 12 KAGO, Rn. 20). Ist eine Klage unzulässig, ist regelmäßig weder eine Notwendigkeit noch eine Zweckmäßigkeit für die Beauftragung eines Bevollmächtigten vor dem KAG gegeben (KAG Diözese RottenburgStuttgart, Urteil vom 13.02.2009 – AS 33/08; KAG Diözese RottenburgStuttgart, Urteil vom 26.03.2010 – AS 02/10; Menges, in: Eichstätter Kommentar, a.a.O., § 12 KAGO, Rn. 20). b. Danach hat vorliegend die Beklagte die Kosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zu tragen, da die Bevollmächtigung der Klägervertreter zur Wahrung der Rechte der MAV weder notwendig noch zweckmäßig war. Im konkreten Fall hat die Klägerin, die die Klage ohne Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erhoben hat, ihren Prozessbevollmächtigten zu einem Zeitpunkt beauftragt, als – nach den Angaben des Vorsitzenden der Klägerin im Verhandlungstermin (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.07.2020, S. 2) – die Klageerwiderung bereits vorlag, aus der sich ergibt, dass die streitgegenständliche Zulage durch – mit ihrer Zustimmung erfolgte – Höhergruppierung des Mitarbeiters K. im Zuge des Bewährungsaufstiegs seit dem 01.01.2020 (und damit bereits vor der Einreichung der Klage) nicht mehr gewährt wird, es mithin an dem für die Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Zwar kann von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie die Tatsache „Wegfall der Zulage“ prozessrechtlich korrekt einordnet, nämlich als Wegfall des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses, aber sie hätte zumindest im Wesensgehalt richtig erkennen können und müssen, dass sie kein schutzwürdiges Interesse an der von ihr begehrten Feststellung mehr hat. Auch dann, wenn man berücksichtigen würde, dass der Vorsitzende der Klägerin im Verfahren vor dem hiesigen Gericht mit dem Aktenzeichen AS 19/20 bekundet hat, dass er im vorliegenden Verfahren irrtümlich angegeben habe, dass der Klägerin bereits am 08.06.2020 die Klageerwiderung zugegangen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.07.2020 – AS 19/20 –, S. 3), während in Wahrheit die Klägerin zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten am 10.06.2020 noch keine Kenntnis von der Klageerwiderung gehabt habe (insoweit versehentlich nicht in das Verhandlungsprotokoll vom 20.07.2020 – AS 19/20 – aufgenommen), würde das am Ergebnis nichts ändern, da in diesem Fall die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten zu einem Zeitpunkt beauftragt hätte, als ihr noch keine Klageerwiderung vorlag, sie also noch nicht wusste, wie sich die Beklagte zur Klage verhält. Ohne Bedeutung ist dabei, ob es außergerichtlich Anhaltspunkte dafür gab, dass sich die Beklagte gegen die Klage verteidigen wird.
Dies zeigt sich gerade im konkreten Fall, in dem die Beklagte sich (u. a.) mit dem Einwand – erfolgreich – verteidigt, die Feststellungsklage sei aufgrund des Wegfalls der Zulage mangels Vorliegens des erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig. Eine Notwendigkeit oder zumindest Zweckmäßigkeit der Beauftragung des Bevollmächtigten ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“, da die Beklagte zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, noch nicht anwaltlich vertreten war.
2. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs (KAGH) oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO). Es handelt sich um eine Entscheidung eines konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der kirchenarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichthof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können Sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Dr. Schendzielorz Baur Schmid Stellvertretender Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht