16/13
AKTENZEICHEN
22. November 2013
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Rottenburg-Stuttgart
Geschäfts-Nr.: AS 16/13 Verkündet am 22.11.2013 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle 1 Alle zitierten Vorschriften der MAVO sind solche der Diözese Rottenburg-Stuttgart.
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Urteil
In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren
Kläger gegen Mitarbeitervertretung
Beklagte wegen: Ersetzung der Zustimmung (§ 33 Abs. 4 MAVO)1
hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den stellvertretenden Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Dr. Schendzielorz und die Beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Handschuh und Swacek in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2013
für Recht erkannt:
1. Die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitar-
beiterin K. in die Entgeltgruppe S 11 Anhang B, Anlage 33 AVR (Entgeltstufe
3) wird ersetzt.
2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand Der Kläger begehrt die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung einer Sozialarbeiterin, die in der Caritasregion B. als Beraterin in einer staatlich anerkannten und geförderten Schwangerschaftsberatungsstelle tätig ist.
Die Mitarbeiterin K. ist seit 01.03.2013 mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % in der Caritasregion B. für den Kläger tätig. Am 05.02.2013 stellte der Kläger Antrag auf Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe S 11. Am 07.03.2013 stimmte die Beklagte der Einstellung zum 01.03.2013 zu, verweigerte jedoch die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin in die beantragte Entgeltgruppe und bringt dazu vor, die Mitarbeiterin übe eine „schwierige Tätigkeit“ aus und sei deshalb in die Vergütungsgruppe S 12 einzugruppieren. Das daraufhin anberaumte Einigungsgespräch vom 16.04.2013 blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 18.04.2013 verweigerte die Beklagte weiterhin die Zustimmung zur beantragten Eingruppierung und brachte dazu ergänzend vor, dass ein normaler Bachelorabschluss nach den Richtlinien des Regierungspräsidiums für diese Stelle nicht ausreichend sei.
Die Tätigkeitsbeschreibung der Mitarbeiterin lautet wie folgt:
Frau K. hatte zum 01.03.2013 die durch den Austritt von Frau A. vakant gewordene Stelle der Katholischen Schwangerschaftsberatung mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % im Caritas-Zentrum L. angetreten.
Zusammen mit einer Kollegin ist Frau K. für die Versorgung des württembergischen Allgäus für den Bereich der Schwangerschaftsberatungsstelle zuständig.
Sie nimmt insbesondere die Beratung und Versorgung im Sozialraum W. wahr, wo es eine eigene Außenstelle gibt. Bei Urlaub, Krankheit und sonstiger Abwesenheit vertritt Frau K. Frau H. und ebenso für den Notfall bei Abwesenheit den Mitarbeiter der Sozial- und Lebensberatung im Zentrum L.
Das Tätigkeitsfeld von Frau K. umfasst folgende Arbeitsbereiche und Schwerpunkte:
Ergebnisoffene Beratung im Schwangerschaftskonflikt mit der Zielsetzung, ungeborenes Leben zu schützen.
Existenzsicherung und Sozialberatung Schwangerer, ihrer Partner und Familien, Erfassung und Analyse der psychosozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen, Geltendmachung von Ansprüchen, Unterstützung bei der Fortsetzung der Ausbildung, Information über familienfördernde Leistungen, Vermittlung finanzieller Hilfen, Hilfe bei der Wohnungssuche und Kinderbetreuung. Diese Beratung von Frauen erfolgt während der Schwangerschaft, nach der Geburt und begleitend bis zum 3. Lebensjahr des Kindes.
Antragstellung an die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ sowie an die Landesstiftung, Bischofsfonds, und andere Stiftungen regional.
Unterstützung und Begleitung von Frauen und ihrer Familien bei Erkrankungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt, Motivation Arbeit und Weitervermittlung an behandelnde Dienste und Institutionen.
Beratung von Frauen und Müttern bei familiären und partnerschaftlichen Konflikten.
Einbezug der Väter in den Beratungsprozess und in die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten, sowie ihre Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Väter im Familien- und Erziehungsalltag, insbesondere nach den neuen gesetzlichen Richtlinien im Bereich der Aufgaben und Rechte für nicht verheiratete Väter.
Beratung im Kontext der Pränataldiagnostik und Unterstützung von Eltern bei Behinderung des Kindes.
Beratung und Begleitung von Frauen nach einem Schwangerschaftsabbruch.
Beratung und Trauerbegleitung nach Tot- und Fehlgeburt.
Durchführung präventiver Angebote im Bereich der Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung und Geschlechtserziehung.
Aktive Mitwirkung im Bereich der frühen Hilfen und des Kinderschutzes.
Durchführung von Online-Beratungen auf der Plattform des DiCV.
Aktive Mitgestaltung im psychosozialen und medizinischen Netzwerk, regional und überregional.
Mitwirkung bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der Arbeitsinhalte und des Aufgabenprofils der Schwangerschaftsberatung.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die verweigerte Zustimmung zu ersetzen. Er bringt dazu vor, die Mitarbeiterin sei eine Sozialpädagogin und übe eine entsprechende Tätigkeit aus, weshalb sie in die Entgeltgruppe S 11 der Anlage 33 AVR einzugruppieren sei. Von einer „schwierigen Tätigkeit“ im Sinne der Entgeltgruppe S 12 könne aber nicht ausgegangen werden. Die Mitarbeiterin übe keine Tätigkeit im Sinne eines Beispiels der Anmerkung 11, Anhang B, Anlage 33 AVR aus. Die in dieser Anmerkung aufgeführten Personengruppen hätten allgemeine Sozialisationsdefizite. Davon könne bei der Bezugsgruppe der Mitarbeiterin nicht ausgegangen werden. Die Schwangerschaftsberatung sei ein klassisches Betätigungsfeld von Sozialpädagogen. Dabei werde nicht verkannt, dass in der Schwangerschaftsberatung ein besonderes Eingehen auf die Probleme der Klientinnen notwendig sei.
Der Kläger beantragt:
Die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin K. in Entgeltgruppe S 11, Anhang B, Anlage 33 AVR (Entgeltstufe 3) zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt: Klageabweisung Dazu bringt sie vor, die in der Anmerkung 11 aufgeführten Tätigkeitsmerkmale seien nur beispielhaft und nicht abschließend. Im Bereich der Katholischen Schwangerschaftsberatung müsse aber berücksichtigt werden, dass für die Beratenden die Verpflichtung bestehe, eine Zusatzqualifikation zu erwerben, wie es in der Rahmenkonzeption festgelegt sei. Sie müssten einen Kurs besuchen, im Rahmen dessen sie sich vor allem mit dem Themenspektrum Schwangerschaft und Sexualität aus kirchlicher und ethischer Sicht auseinandersetzen müssten. Der Kurs erstrecke sich über einen Zeitraum von 3 Jahren. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass im BundesKinderschutzgesetz, das zum 01.01.2012 in Kraft getreten sei, die Bedeutung des Kinderschutzes gestärkt worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Hauptverhandlungsprotokoll vom 22.11.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig.
1. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Rechtsstreit aus der Mitarbeitervertretungs-
ordnung zugrunde. Der Kläger begehrt die Ersetzung der Zustimmung nach § 33 Abs. 4 MAVO. Die Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts ist daher gegeben (§ 2 Abs. 2 KAGO).
2. Das vorgeschriebene Einigungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt,
insbesondere hat die Beklagte ihre Zustimmung zur Eingruppierung innerhalb der Fristen nach § 33 Abs. 2 MAVO und § 33 Abs. 3 MAVO unter Hinweis auf einen zulässigen Verweigerungsgrund, Verstoß gegen eine kircheneigene Ordnung, falsche Eingruppierung nach AVR, verweigert.
Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte ihre Zustimmungsverweigerung zunächst nur sehr pauschal begründet hat. Die Beklagte bringt zum Ausdruck, dass sie der Auffassung ist, die Mitarbeiterin übe eine schwierige Tätigkeit aus und sei daher in die Entgeltgruppe S 12 einzugruppieren. Dieses Vorbringen erfüllt noch die Voraussetzungen, die an eine wirksame Zustimmungsverweigerung zu stellen sind.
II. Die Klage ist auch begründet. Die vom Kläger vorgesehene Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11, Entgeltstufe 2, Anhang B der Anlage 33 AVR entspricht den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR).
1. Die Mitarbeiterin ist in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeits-
merkmale der gesamten von ihr nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Maßgebend dafür sind im vorliegenden Verfahren die ab der Umsetzung auszuübenden Tätigkeiten (ständige Rechtsprechung des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Diözese Rottenburg-Stuttgart, z. B. Urteil vom 25.03.2011, AS 02/11).
Durchgeführt wird sie durch Eingruppierung in eine kircheneigene Vergütungsregelung, im vorliegenden Fall die AVR.
3. Die Mitarbeiterin ist im Sozialdienst tätig, weshalb für die Eingruppierung die Anla-
ge 33 AVR einschlägig ist. Über die Anwendung dieser Anlage besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
4. Die in Betracht kommenden Entgeltgruppen haben seit dem 01.01.2011 folgenden
Wortlaut:
„S 11 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
S 12 Nr. 1 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.“ Die beiden Entgeltgruppen unterscheiden sich lediglich darin, dass die Entgeltgruppe S 12 zusätzlich die Ausübung von „schwierigen Tätigkeiten“ verlangt. Was darunter zu verstehen ist, wird in der Anmerkung 11 (Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18) näher geregelt.
Die Beklagte bringt dazu vor, dass die Mitarbeiterin zwar keine Tätigkeit ausübe, die in den Anmerkungen 11 ausdrücklich aufgeführt sei, dass diese Tätigkeitsbeispiele jedoch nicht abschließend seien.
5. Die Tätigkeit der Mitarbeiterin ist als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu betrach-
ten. Dabei ist das entscheidende Bestimmungsmerkmal das Arbeitsergebnis. Sämtliche von der Mitarbeiterin auszuübende Tätigkeiten sind darauf gerichtet. a. Die von der Mitarbeiterin im Zusammenhang mit Schwangerschaftsberatung auszuübenden Tätigkeiten sind auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet, nämlich der Unterstützung und Begleitung von schwangeren Frauen mit der Zielsetzung, ungeborenes Leben zu schützen. Die Mitarbeiterin ist ausgebildete Sozialarbeiterin. Sie ist in einem typischen Bereich des Sozialdienstes beschäftigt. Somit erfüllt die Mitarbeiterin sämtliche Anforderungen der Entgeltgruppe S 11. Diese Voraussetzung ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit. b. Nach Auffassung des Gerichts erfüllt sie aber nicht auch das zusätzliche Merkmal der schwierigen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 12 Nr. 1.
Dieses Merkmal wird in der Anmerkung 11 des Anhangs B der Anlage 33 AVR näher erläutert. Wenn eines der dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt wird, dann ist von einer schwierigen Tätigkeit auszugehen.
Die Mitarbeiterin erfüllt keines der in der Anmerkung 11 aufgeführten Tätigkeitsmerkmale. Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
Die in der Anmerkung 11 aufgeführten Tätigkeiten sind nicht abschließend, sondern nur beispielhaft genannte Tätigkeiten. Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugehen.
Schwierige Tätigkeiten liegen demnach vor, wenn diese sich aus der normalen Tätigkeit herausheben, wenn sie im Vergleich zu den einfachen Arbeiten einen höheren Aufwand an gedanklicher oder andersartiger qualifizierter Fähigkeiten erfordern oder besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit stellen (Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 26.08.2011, AS 11/11; Urteil vom 21.6.2013, AS 03/13; BAG, Urteil vom 25.10.1995, 4 AZR 531/94). Als Maßstab ist ein Vergleich zu den in der Anmerkung beschriebenen Personengruppen angezeigt. Bei den in der Anmerkung aufgeführten Gruppen (Suchtmittel-Abhängige, HIV-Infizierte, Heimbewohner und Strafgefangene) handelt es sich um Personen, die typischerweise schwere Störungen im Sozialverhalten, wie etwa Defizite im lebenspraktischen Bereich, Beziehungsstörungen und Antriebsarmut, aufweisen. Die dort genannten Personen weisen allgemeine Sozialisationsdefizite auf (BAG, Urteil vom 25.10.1995, 4 AZR 495/94). Dies gilt in dieser Allgemeinheit für Schwangere nicht, auch wenn es im Einzelfall Ausnahmen geben kann.
Bei den von der Mitarbeiterin auszuübenden Tätigkeiten handelt es sich um typische Aufgaben, die Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen zu leisten haben und für die sie auch ausgebildet sind. In erster Linie geht es darum, Frauen in einer besonderen Situation durch Beratung im Zusammenhang mit der bevorstehenden Änderung in ihrem Leben zu helfen. Diese Frauen haben einen hohen Hilfebedarf, da die Schwangerschaft sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich einschneidende Änderungen bedeuten kann. Bei der Beratung ist auch zu berücksichtigen, dass diese unter Berücksichtigung der katholischen Moralvorstellungen zu erfolgen hat. Aus diesem Grund ist auch die zusätzliche Weiterbildung für die Beratenden vorgesehen.
Diese erfolgt begleitend zur Tätigkeit der Schwangerenberatung und ist nicht etwa deren Zugangsvoraussetzung. Aufgrund des Umstands, dass sich die Frauen in einer besonderen Situation befinden, ist für die Erfüllung dieser Aufgabe sicher ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen erforderlich. So gesehen ist diese Tätigkeit schwierig. Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 Nr. 1 ist jedoch, dass die Tätigkeit besondere, vom normalen Fall nach oben abweichende Anforderungen verlangt. Diese Voraussetzung kann nicht festgestellt werden. Die von der Mitarbeiterin zu verrichtenden Tätigkeiten gehen jedenfalls nicht über das allgemeine Maß eines Sozialarbeiters derart hinaus, dass die an sie gestellten Anforderungen mit den in der Anmerkung 11 unter den Buchstaben a) bis h) genannten konkreten Tätigkeitsbeispielen auf einer Stufe angesiedelt bewertet werden können.
Dass Schwangere und deren Familienangehörige sich in einer besonderen individuellen Situation befinden, die auch in einer Notsituation bestehen kann, sind typische Erscheinungsformen und erfordern Tätigkeiten, die von einem beratenden Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen zu bewältigen sind. Die aktive Mitgestaltung eines Netzwerks, hier eines psychosozialen und medizinischen Netzwerks, also das Knüpfen und Unterhalten von Kontakten, gehört zum allgemeinen sozialpädagogischen Tätigkeitsbereich. Bei der Schwangerenberatung handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine typische Aufgabe einer Sozialarbeiterin oder einer Sozialpädagogin, für die diese im Rahmen ihrer Ausbildung auch geschult werden (so auch Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier, Urteil vom 21.08.2012, M 12/12; Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrheinwestfälischer Teil, Urteil vom 06.09.2012, 54/12-KAG-MA, BeckRS 2012, 73776; Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, Beschluss vom 12.10.2007, I-0124 / R 79-09, I-124 / R 79 /09, BeckRS 2010, 75264).
6. Unter Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer ist die Mitarbeiterin in die Ent-
geltgruppe S 11, Entgeltstufe 3, Anhang B, Anlage 33 AVR einzugruppieren.
III. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.
IV. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO).
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können Sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Dr. Schendzielorz Handschuh Swacek Stellvertretender Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht