AKTENZEICHEN:
15/12
6. August 2012
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Dienstgeber
MAV
Bayerische (Erz-)Diözesen
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen Urteil vom 6. August 2012 2 MV 15/12 rechtskräftig Revision nicht zugelassen Thema:
Zur Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin in einer Mutter-Kind-Einrichtung im Sinne von § 19 SGB VIII Parteien:
Einrichtung [GESCHWÄRZT]
- Klägerin -
anwaltlich vertreten gegen Mitarbeitervertretung bei der Einrichtung [GESCHWÄRZT]
- Beklagte -
anwaltlich vertreten Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Beklagten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
(1) Die Klägerin begehrt die Ersetzung der von der Beklagten verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung einer Dipl.-Sozialpädagogin in die Entgeltgruppe S 11 Stufe 2 des Anhangs B der 2 MV 15/12
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen Anlage 33 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR).
(2) Die Klägerin ist eine Vereinigung von Frauen in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.), die Unterstützung für Frauen, Kinder, Jugendliche, Familien und Menschen in schwierigen Lebenssituationen leistet. Sie unterhält in A. mehrere Betreuungsangebote und Dienste, darunter das Haus K., eine Mutter-Kind-Einrichtung im Sinne von § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
(3) In den Einrichtungen der Klägerin in A. findet die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO München und Freising – im Folgenden kurz MAVO genannt) Anwendung. Die Beklagte ist die bei der Klägerin in gewählte Mitarbeitervertretung (MAV).
(4) Die am xxx geborene Mitarbeiterin B. ist als Dipl.-Sozialpädagogin seit 15.11.2011, befristet bis 14.11.2013, im Haus K. beschäftigt. Sie ist für die sozialpädagogische Beratung und bedarfsorientierte Hilfe für Frauen und deren Kinder in diesem Mutter-Kind-Haus zuständig. Für ihre Eingruppierung sind die Tätigkeitsmerkmale der AVR maßgebend.
(5) Mit einem Formblatt „Neueinstellung“ (vgl. Anl. K 1 zum Klägerin-Schriftsatz vom 25.06.2012), an die Beklagte übersandt am 08.11.2011, bat die Klägerin die Beklagte um Zustimmung zur Einstellung von Frau B. sowie um Zustimmung zur Eingruppierung in Entgeltgruppe S 11 Stufe 2. Die Beklagte teilte mit Datum vom 09.11.2011 auf diesem Formblatt mit, dass die Zustimmung zur Einstellung erteilt und die Zustimmung zur Eingruppierung verweigert werde.
Gegenüber einer weiteren Kollegin (Sozialpädagogin), die in dieser Einrichtung mit S 12 eingruppiert worden sei, liege eine Benachteiligung von Frau B. vor, die für die Beklagte nicht nachvollziehbar sei.
(6) Mit einem weiteren Schreiben vom 14.11.2011/22.11.2011 (vgl. Anl. K 2 zum KlägerinSchriftsatz vom 25.06.2012) bat die Klägerin die Beklagte nochmals um Zustimmung zur Neueinstellung bzw. zur Eingruppierung. Neueinstellungen von Sozialpädagogen im Haus K. würden in S 11 eingruppiert. Zum Jahresanfang sei auf Grund unklarer Beschlüsse die Neueinstellung einer Sozialpädagogin im Haus K. in S 12 erfolgt. Hier handele es sich nach den jetzigen Kriterien um eine fehlerhafte Eingruppierung, welche individualrechtlich noch korrigiert werde. Die Beklagte antwortete hierauf am 28.11.2011, dass der Einstellung bereits am 2 MV 15/12
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen 09.11.2011 zugestimmt worden sei und dass der Eingruppierung nicht zugestimmt werde, da eine Benachteiligung von Frau B. zur in S 12 eingruppierten Sozialpädagogin im Haus K. weiterhin bestehe und trotz der von der stellvertretenden Geschäftsführerin [Frau C.] teilweise genannten sachlichen Gründe Frau B. nach Auffassung der MAV in S 12 (schwierige Tätigkeiten) eingruppiert werden müsste.
(7) Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 29.11.2011 (vgl. Anl. zur Klage vom 13.03.
2012) der Beklagten mit, nach § 33 Abs. 5 MAVO sei Frau B. bis zur endgültigen Entscheidung in S 11 eingruppiert. Mit Schreiben vom 05.12.2011 (vgl. Anl. zur Klage vom 13.03.2012) lud die Klägerin die Beklagte zur Einigungsverhandlung nach § 33 Abs. 3 MAVO am 13.12.2011. Bei dieser Einigungsverhandlung wurde keine Einigung erzielt (vgl. wegen der Einzelheiten das Besprechungsprotokoll vom 13.12.2011: Anl. K 3 zum Klägerin-Schriftsatz vom 25.06.2012). Mit Schreiben an die Klägerin vom 14.12.2011 (vgl. Anl. K 4 zum KlägerinSchriftsatz vom 25.06.2012) stimmte die Beklagte nach Abschluss des Einigungsgesprächs vom 13.12.2011 der Eingruppierung von Frau B. in Entgeltgruppe S 11 nicht zu.
(8) Mit ihrer Klage vom 13.03.2012, die am 19.03.2012 beim Kirchlichen Arbeitsgericht eingegangen ist, begehrt die Klägerin die Ersetzung der Zustimmung der MAV zur Eingruppierung der im Haus K. tätigen Mitarbeiterin B. in Entgeltgruppe S 11 Stufe 2 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR.
(9) Die Klägerin bringt vor, bei dem Haus K. handele es sich um eine ambulante Mutter-KindEinrichtung. Die im Haus K. wohnenden Mütter hätten einen Mietvertrag mit der Klägerin und würden von Sozialpädagoginnen betreut, die im Hinterhaus ihre Büros hätten. Die Klägerin betreibe auch eine stationäre Einrichtung, das Haus L., und zwar für Mütter mit psychischen Erkrankungen. Dort bestehe für eine 24-Stunden-Betreuung ein Schichtdienst mit Nachtdienst.
(10) Frau B. sei für die sozialpädagogische Beratung und für die bedarfsorientierte Hilfe für Frauen und deren Kinder im Haus K. zuständig. Kernziel sei es, Mütter zu befähigen, ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben mit dem Kind zu führen. Dies bedeute auch, darauf hinzuwirken, dass die Frauen eine Ausbildung bzw. Berufstätigkeit aufnähmen. Teilziele seien Entwicklung und Stabilisierung der Persönlichkeit, Aktivierung der eigenen Ressourcen, Aufbau einer positiven und verantwortlichen Beziehung zum Kind sowie Erlangen von Erziehungskompetenzen zur Pflege, Versorgung und Förderung einer altersgemäßen gesunden Entwicklung des Kindes, Ausbau und Einübung der lebenspraktischen und hauswirtschaftli2 MV 15/12
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen chen Fähigkeiten, Klärung der Beziehung zum Partner / Vater des Kindes bzw. zur Herkunftsfamilie, selbständige Planung und Organisation des Alltags usw. Es handele sich dabei um typische Aufgaben einer Sozialpädagogin, so dass eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 Stufe 2 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR geboten sei. Die Voraussetzungen für eine schwierige Tätigkeit nach Entgeltgruppe S 12 Fallgruppe 1 seien entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erfüllt.
(11) Das als Anlage K 5 zum Klägerin-Schriftsatz vom 25.06.2012 vorgelegte Anforderungsprofil treffe auf die Mitarbeiterin B. zu. Die Stelle von Frau B. sei im Stellenplan als S 11-Stelle ausgewiesen, allerdings nicht im Einvernehmen mit der Beklagten.
(12) Die Klägerin beantragt, die Zustimmung zur Eingruppierung von Frau B. nach Entgeltgruppe S 11 Stufe 2 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR zu ersetzen.
(13) Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
(14) Die Beklagte macht geltend, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe das nach § 33 MAVO vorgeschriebene Zustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Der Antrag auf Zustimmung zur Eingruppierung vom 08.11.2011 sei unvollständig gewesen und nicht nachgebessert worden. Die Beklagte habe nicht die Information erhalten, welche Aufgaben von der Mitarbeiterin B. im Mutter-Kind-Bereich ausgeführt werden müssten. Dem Antrag auf Zustimmung sei auch keine Stellenbeschreibung beigefügt gewesen.
(15) Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Zustimmung zur Eingruppierung von Frau B. in Entgeltgruppe S 11 Stufe 2 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR sei nicht zu ersetzen. Die Mitarbeiterin B. übe schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S 12 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR aus. Es gehe nämlich im Mutter-Kind-Bereich des Hauses K. nicht allein um die Betreuung der Mütter. Vielmehr stehe bei allen Aufgaben von Frau 2 MV 15/12
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen B. das Kindeswohl im Vordergrund. Die gesamten Betreuungsleistungen für die Mütter müssten im Hinblick auf das Kindeswohl abgestimmt werden.
(16) Die Beklagte stellt in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Risikoeinschätzung im Regelungsbereich des § 8a SGB VIII ab, für die ein Spezialwissen der Sozialpädagogin erforderlich sei, und verweist auf das drei Seiten umfassende Formular einer „Dokumentation einer Risikoeinschätzung nach § 8a SGB VIII“ (an das Gericht übergeben in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2012). Werde an dem Verhalten der Mutter und / oder des Kindes deutlich, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliege, werde dies von der Sozialpädagogin dokumentiert und das Jugendamt informiert. Die Dokumentation der Sozialpädagogin (d.h. deren Beurteilung) sei der wesentliche Baustein für die Entscheidung des Jugendamtes, ob das Kind der Mutter entzogen werden müsse. Um eine mögliche Gefährdungssituation schnell einschätzen zu können, benötige eine Sozialpädagogin im Mutter-Kind-Bereich insbesondere die Fortbildung zur ISOFAK (= insoweit erfahrenen Fachkraft). Durch die Risikoeinschätzung nach § 8a SGB VIII habe sie darüber hinaus auch eine erheblich höhere Verantwortung gegenüber Säuglingen und Kleinkindern, die allein für sich zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 führe.
(17) Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 13.03.2012 und vom 25.06.2012, auf die Schriftsätze der Beklagten vom 11.05.2012 und vom 27.07.2012, auf die Sitzungsniederschrift vom 06.08.2012 sowie auf sämtliche eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
(18) Die zulässige Klage wird als unbegründet abgewiesen.
(19) 1. Die Klage ist zulässig.
(20) a) Die sachliche Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO). Dem vorliegenden Verfahren liegt 2 MV 15/12
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen ein Rechtsstreit aus der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO München und Freising – im Folgenden kurz MAVO genannt) zugrunde. Die Klägerin begehrt nach § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO die Ersetzung der Zustimmung zu einer Eingruppierung.
(21) Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAGO örtlich zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in dessen Dienstbezirk hat.
(22) b) Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Zustimmungsverfahrens nach § 33 Abs. 2 MAVO und der Einigungsverhandlung nach § 33 Abs. 3 MAVO.
(23) Die Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedarf nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Der Dienstgeber unterrichtet nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung und beantragt ihre Zustimmung. Der Antrag der Klägerin vom 08.11.2011 auf Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin B. wurde der Beklagten am 08.11.2011 übersandt. Die Beklagte erklärte die Zustimmungsverweigerung am 09.11.2011 und auf ein erneutes Schreiben der Klägerin vom 22.11.2011 nochmals am 28.11.2011. Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen, so haben Dienstgeber und Mitarbeitervertretung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 MAVO mit dem Ziel der Einigung zu verhandeln, falls nicht der Dienstgeber von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung Abstand nimmt. Bei der Einigungsverhandlung der Parteien am 13.12.2011, zu der die Klägerin mit Schreiben vom 05.12.2011 eingeladen hatte (vgl. Anlage zur Klage vom 13.03.2012), wurde keine Einigung erzielt. Die Mitarbeitervertretung hatte dann nach § 33 Abs. 3 Satz 3 MAVO innerhalb von drei Tagen nach Abschluss der Verhandlung zu erklären, ob sie die Zustimmung erteilt oder verweigert. Mit Schreiben vom 14.12. 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Eingruppierung von Frau B. in S 11 nicht zugestimmt werde.
(24) Der von den Parteien im Rahmen des Zustimmungsverfahrens und im Zusammenhang mit der Einigungsverhandlung geführte Schriftwechsel sowie das Besprechungsprotokoll zur Einigungsverhandlung vom 13.12.2011 lassen darauf schließen, dass die Klägerin die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des § 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO ausreichend über die nach ihrer Ansicht maßgeblichen Umstände der Eingruppierung der Mitarbeiterin B. unterrichtet hat.
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Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen (25) c) Die Beklagte hat ihre Zustimmung zur Eingruppierung innerhalb der Fristen nach § 33 Abs. 2 MAVO und § 33 Abs. 3 MAVO verweigert und sich dabei auf einen zulässigen Verweigerungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO gestützt. Eine falsche Eingruppierung würde nämlich einen Verstoß gegen Anhang B der Anlage 33 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) und damit einen Verstoß gegen eine kircheneigene Ordnung darstellen.
(26) d) Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für ihren Zustimmungsersetzungsantrag ergibt sich aus § 33 Abs. 4 MAVO, wonach der Dienstgeber in den Fällen des § 35 MAVO das Kirchliche Arbeitsgericht anrufen kann, wenn die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert hat. Trifft der Dienstgeber nach § 33 Abs. 5 MAVO eine vorläufige Regelung, hat er unverzüglich der Mitarbeitervertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 29.11.2011: Anl. zur Klage vom 13.03.2012), und das Verfahren nach § 33 Abs. 2 bis 4 MAVO einzuleiten oder fortzusetzen.
(27) 2. Die Klage ist unbegründet.
(28) Die Zustimmung zu der von der Klägerin vorgesehenen Eingruppierung der Mitarbeiterin B. in die Entgeltgruppe S 11 Stufe 2 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR ist nicht zu ersetzen. Die Beklagte hat die von der Klägerin erbetene Zustimmung zu Recht verweigert, denn über die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 11 hinaus sind auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 12 gegeben.
(29) a) Die Eingruppierung eines Mitarbeiters ist dessen Einordnung in ein vorgegebenes Entgeltschema. Es handelt sich dabei um einen Akt der Rechtsanwendung durch den Dienstgeber. Hieran ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen, um sicherzustellen, dass die Anwendung allgemeiner und interpretationsbedürftiger Vergütungsmerkmale im Einzelfall zutreffend erfolgt (vgl. Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urt. v. 22.06.2012
– AS 07/12 –; Thiel/Fuhrmann/Jüngst, Kommentar zur Rahmenordnung für eine Mitarbeiter-
vertretungsordnung, 6. Auflage 2011, § 35, Rn. 5f.).
(30) Die für die Eingruppierung maßgeblichen Grundsätze sind im Abschnitt I der Anlage 1 zu den AVR (im Bereich der Regionalkommission Bayern) wie folgt geregelt:
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Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen (31) (a) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 30, 31, 32 und 33 zu den AVR. Der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist.
(32) (b) Der Mitarbeiter ist in die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
(33) Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungs- bzw.
Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
(34) Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
(35) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
(36) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
(37) (c) Tätigkeitskombinationen, die in den Anlagen 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 30, 31, 32 und 33 zu den AVR genannt sind, gelten als ein Tätigkeitsmerkmal, mit der Maßgabe, dass in diesen Fällen nicht nach Absatz b Unterabs. 2 zu prüfen ist, welche der kombinierten Tätigkeiten überwiegt.
(38) (d) Die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe des Mitarbeiters ist im Dienstvertrag anzugeben.
(39) Die Eingruppierung ist keine konstitutive Maßnahme, sondern ein Akt der Rechtsanwendung.
Wie sich aus Abschnitt I Abs. a der Anlage 1 zu den AVR ergibt, „ist“ der Mitarbeiter nach den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert (sog. Eingruppierungsautomatik oder Tarifautomatik). Er „wird“ also nicht durch eine konstitutive Entscheidung des Dienstgebers eingruppiert. Vielmehr beurteilt der Dienstgeber bei der Eingruppierung die Rechtslage. Dementsprechend handelt es sich bei dem Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 35 Abs.
1 Nr. 1 MAVO um ein Mitbeurteilungsrecht im Sinne einer Richtigkeitskontrolle (vgl. BAG, Beschl. v. 30.10.2003 – 8 ABR 47/02 = NZA 2005, 184 [Ls.] – dokumentiert bei juris).
(40) b) Für die seit 15.11.2011 als Dipl.-Sozialpädagogin in einer Mutter-Kind-Einrichtung der Klägerin beschäftigte Mitarbeiterin B. gilt die Anlage 33 zu den AVR, welche besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst enthält.
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Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen (41) Dem § 11 Abs. 1 der Anlage 33 zu den AVR ist zu entnehmen, dass sich die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs B dieser Anlage richtet. Die Eingruppierungsgrundsätze im Abschnitt I der Anlage 1 zu den AVR gelten auch für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Anlage 33 zu den AVR).
(42) Soweit für den vorliegenden Fall von Interesse, enthält der Anhang B der Anlage 33 zu den AVR folgende Entgeltgruppen und Tätigkeitsmerkmale:
(43) S 11 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben 13 (44) S 12
1. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätig-
keit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten 11, 13, 28
2. Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen15
3. Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durch-
schnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen 19
4. Mitarbeiter als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung mit einer Durch-
schnittsbelegung von mindestens 60 Plätzen oder mindestens sechs Gruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 21, 24, 25
5. Mitarbeiter als Leiter von mindestens drei Teilbereichen in der beruflichen Ausbil-
dung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosenoder Straffälligenhilfe 21, 23 (45) S 13 [ … ] (46) S 14 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) 12, 13 2 MV 15/12
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen (47) In der Anmerkung („Hochziffer“) 11 zu Entgeltgruppe S 12 Ziff. 1 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR heißt es:
(48) Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbe-
wohner,
d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafge-
fangene,
e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S 9.
f) schwierige Fachberatung
g) schwierige fachlich koordinierende Tätigkeit
h) Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der
Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe oder eine dem entsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit.
(49) c) Die der einzugruppierenden Mitarbeiterin B. übertragenen Aufgaben bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne von Abschnitt I Abs. b Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR.
(50) Bezugspunkt der Eingruppierung nach Abschnitt I der Anlage 1 zu den AVR ist wie im Regelungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal. Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Mitarbeiters zu verstehen (vgl. BAG, Urt. v. 25.08.2010 – 4 AZR 5/09 = AP Nr. 315 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 2011, 165 – mit weiteren Nachweisen; KAG für die Diözese RottenburgStuttgart, Urt. v. 20.01.2012 – AS 19/11 –). Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis. Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (vgl.
BAG, Urt. v. 23.09.2009 – 4 AZR 308/08 = NZA-RR 2010, 494 = AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT-O = 2 MV 15/12
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen ZTR 2010, 243; BAG, Urt. v. 25.08.2010 – 4 AZR 5/09 – a.a.O. – mit weiteren Nachweisen). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Mitarbeiters bei der eingruppierungsrechtlichen Bewertung zur Vermeidung einer „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Mitarbeiters abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein (vgl. BAG, Urt. v. 25.08.2010 – 4 AZR 5/09 – a.a.O. – mit weiteren Nachweisen).
(51) Innerhalb eines Arbeitsvorgangs müssen die qualifizierenden Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales nicht ihrerseits wiederum in dem tariflich für den Arbeitsvorgang als solchen grundsätzlich geforderten Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit vorliegen. Da nach Abschnitt I Abs. b Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe erfüllen, und der Arbeitsvorgang hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf, erfüllt ein Arbeitsvorgang als solcher die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales bereits dann, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen (vgl. BAG, Urt. v. 25.08.2010 – 4 AZR 5/09 – a.a.O. – mit weiteren Nachweisen).
(52) Die der Mitarbeiterin B. übertragenen Aufgaben sind alle darauf ausgerichtet, dass es den im Haus K., einer Mutter-Kind-Einrichtung im Sinne von § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wohnenden Müttern nach Beendigung ihres Aufenthalts möglich sein soll, ohne Hilfe ein eigenständiges Leben zu führen. Alle Einzelaufgaben, die in dem als Anlage K 5 zum Klägerin-Schriftsatz vom 25.06.2012 vorgelegten Anforderungsprofil beschrieben sind, dienen letztlich diesem Ziel. Es erscheint nicht möglich, innerhalb der Einzelaufgaben solche herauszunehmen, die nicht im Zusammenhang mit der Zielsetzung stehen (vgl. auch KAG für die Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urt. v. 22.06.2012 – AS 07/12 –).
(53) d) Die nach Auffassung der Beklagten von der Mitarbeiterin B. erfüllten Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 12 bauen auf der Entgeltgruppe S 11 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist bei solchen Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppe 2 MV 15/12
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen vorliegen (vgl. BAG, Urt. v. 12.05.2004 – 4 AZR 371/03 = AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975; = ZTR 2005, 89; BAG, Urt. v. 20.05.2009 – 4 AZR 184/08 = AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge:
Arbeiterwohlfahrt = ZTR 2009, 636).
(54) Die einzugruppierende Mitarbeiterin B. erfüllt nach insoweit übereinstimmender Auffassung der Parteien jedenfalls die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 11: „Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit“. Sie ist Dipl.- Sozialpädagogin und arbeitet im Haus K. mit Schwangeren und jungen Müttern zusammen, die aufgrund sozialer, emotionaler, familiärer und / oder persönlicher Probleme intensive Hilfe und Unterstützung benötigen. Dies ist eine für Sozialpädagogen typische Tätigkeit.
(55) Nähere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst. Vielmehr ist eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Tätigkeit der Mitarbeiterin zwischen den Parteien unstreitig ist und der Dienstgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale der betreffenden Entgeltgruppe als erfüllt erachtet (vgl. BAG, Urt. v. 12.05.2004 – 4 AZR 371/03 = AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 2005, 89; BAG, Urt. v. 20.05.2009 – 4 AZR 184/08 = NZA-RR 2009, 651 = AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge:
Arbeiterwohlfahrt = ZTR 2009, 636).
(56) e) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen bei der einzugruppierenden Mitarbeiterin B. darüber hinaus auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 12 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR vor.
(57) aa) Die Entgeltgruppe S 12 unterscheidet sich von der Entgeltgruppe S 11 dadurch, dass es sich bei den auszuübenden Tätigkeiten um schwierige Tätigkeiten handeln muss.
(58) Ihrem Wortlaut nach entsprechen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S 11 und S 12 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR den Tätigkeitsmerkmalen in Vergütungsgruppe Vb Nr. 10 bzw. in Vergütungsgruppe IVb Nr. 16 des Teils I Abschn. B Unterabschn. 1 des Tarifvertrags über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt, und die Anmerkung („Hochziffer“) 11 zu Entgeltgruppe S 12 Ziff. 1 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR („Schwierige Tätigkeiten sind z.B. …“) entspricht der Protokollnotiz Nr. 12 zu Vergütungsgruppe IVb Nr. 16 des Teils I Abschn. B Unterabschn. 1 des Tarifvertrags über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (zur Eingruppierung einer Sozialarbeiterin mit Beratungstätigkeit in der Schuldner- und Verbrau2 MV 15/12
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen cherinsolvenz nach diesen tarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmalen vgl. BAG, Urt. v. 20.05.2009 – 4 AZR 184/08 – a.a.O.).
(59) Das Tatbestandsmerkmal der schwierigen Tätigkeiten wird in der Anmerkung („Hochziffer“) 11 zu Entgeltgruppe S 12 Ziff. 1 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR durch konkrete Beispiele näher erläutert, wobei die dort „z.B.“ aufgeführten Tätigkeiten nicht abschließend sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt. Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff (hier: „mit schwierigen Tätigkeiten“) zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat. Der Normgeber hat nämlich mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (vgl. BAG, Urt. v. 10.07.1996 – 4 AZR 139/95 = NZA 1997, 558 = AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter = ZTR 1996, 556; BAG, Urt. v.
20.05.2009 – 4 AZR 184/08 – a.a.O.).
(60) bb) Es mag offen bleiben, ob die Tätigkeit der einzugruppierenden Mitarbeiterin B. in der Mutter-Kind-Einrichtung Haus K. als „begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner“ im Sinne von Anmerkung („Hochziffer“) 11 Buchst. c) zu Entgeltgruppe S 12 Ziff. 1 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR anzusehen ist.
(61) Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese Rottenburg-Stuttgart hat in seinem Urteil vom 22.06.2012 – AS 07/12 – (im Internet veröffentlicht unter www.drs.de/fileadmin/Rechtsdoku/kag/ as_12_07_urteil.pdf) in dem dortigen Fall die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 12 bei einer Sozialpädagogin bejaht, die in einer stationären Wohngruppe beschäftigt war, in der zwölf minderjährige und volljährige Schwangere und Mütter mit ihrem Kind rund um die Uhr betreut wurden, die auf Grund sozialer, emotionaler, familiärer und psychischer Probleme intensive Hilfe und Unterstützung benötigten. Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese Rottenburg-Stuttgart hat bei seiner Prüfung die schwangeren Frauen bzw. die Mütter als Heimbewohnerinnen im Sinne von Anmerkung („Hochziffer“) 11 Buchst. c) zu Entgeltgruppe S 12 Ziff. 1 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR angesehen und ausgeführt, für die Frage, ob die Tätigkeit der dort einzugruppierenden Mitarbeiterin schwierig sei, könne es nicht darauf ankommen, ob die betreuten Personen nur während ihres Heimaufenthalts oder auch noch nach Verlassen der Einrichtung begleitet würden.
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Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen (62) Nach den Ausführungen der stellvertretenden Klägerin-Geschäftsführerin C. bei der Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei dem Haus K., in dem die hier einzugruppierende Mitarbeiterin B. tätig ist, allerdings um eine ambulante Einrichtung. Die dort wohnenden Mütter hätten einen Mietvertrag mit der Klägerin und würden von Sozialpädagoginnen betreut, die im Hinterhaus ihre Büros hätten. Die Klägerin betreibe auch eine stationäre Einrichtung, das Haus L., und zwar für Mütter mit psychischen Erkrankungen. Dort bestehe für eine 24-Stunden-Betreuung ein Schichtdienst mit Nachtdienst.
(63) cc) Selbst wenn man annehmen wollte, bei der Tätigkeit der Mitarbeiterin B. im Haus K. handele es sich wegen der „nur“ ambulanten Betreuung und Betreuung von Schwangeren und Müttern weder um eine begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen noch um eine nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen, ist die Mitarbeiterin B. nach Überzeugung des erkennenden Gerichts jedenfalls mit schwierigen Tätigkeiten befasst, die in ihrer Wertigkeit den Tätigkeitsbeispielen in der Anmerkung („Hochziffer“) 11 zu Entgeltgruppe S 12 Ziff. 1 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR entsprechen.
(64) Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes und zum BAT-KF liegen schwierige Tätigkeiten vor, wenn sie sich aus der Normaltätigkeit herausheben, wenn also im Vergleich zu den einfachen Arbeiten ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartige qualifiziertere Fähigkeiten gefordert sind oder besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden (vgl.
BAG, Urt. v. 10.12.1975 – 4 AZR 41/75 = AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT; BAG, Urt. v. 25.10.1995 – 4 AZR 531/94 = NZA-RR 1996, 193 = AP Nr. 21 zu § 611 BGB Kirchendienst = ZTR 1996, 268).
(65) Bei der Tätigkeit der einzugruppierenden Mitarbeiterin B. im Haus K. ist ebenso wie bei den in der Anmerkung („Hochziffer“) 11 zu Entgeltgruppe S 12 Ziff. 1 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR genannten Personengruppen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen, nicht nur sozialen Problemen auszugehen (vgl. BAG, Urt. v. 25.10.1995 – 4 AZR 495/94 = AP Nr. 21 zu BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21; BAG, Urt. v. 05.02.2009 – 4 AZR 20/08 = AP Nr. 310 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 2009, 479). Bei dem Haus K. handelt es sich um eine Mutter-Kind-Einrichtung im Sinne von § 19 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die 2 MV 15/12
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt (§ 19 Abs. 2 SGB VIII).
(66) Bei den von Frau B. im Haus K. zu betreuenden Schwangeren oder alleinerziehenden Müttern und deren Kleinkindern handelt es sich um einen Personenkreis, der auf Grund sozialer, emotionaler, familiärer und psychischer Probleme intensive Hilfe und Unterstützung benötigt und deshalb besonderer Zuwendung und begleitender Fürsorge bedarf. Die Betreuung erfolgt durch regelmäßige Beratungsgespräche, Hilfen zur Verbesserung der Mutter-Kind-Bindung, Unterstützung bei der Pflege und Erziehung der Kinder, Hilfen zur Erweiterung der lebenspraktischen Kompetenzen, Entwicklung schulischer oder beruflicher Perspektiven, fördernde Gruppenangebote und Freizeitaktivitäten, intensive Einzelberatung und gegebenenfalls durch stundenweise Kinderbetreuung (vgl. xxx Internetadresse xxx der Einrichtung).
(67) Ziel der Betreuung ist es, die Mütter zu befähigen, ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben mit dem Kind zu führen (wegen der Einzelheiten vgl. den Auszug aus der Leistungsvereinbarung für das Haus K.: Anlage K 6 zum Klägerin-Schriftsatz vom 25.06.2012). Die Tätigkeit der einzugruppierenden Mitarbeiterin B. ist auf eine Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung der Schwangeren und alleinerziehenden Mütter sowie auf eine Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes ausgerichtet (wegen der Einzelheiten vgl. das auf Frau B. zutreffende Anforderungsprofil: Anlage K 5 zum Klägerin-Schriftsatz vom 25.06.2012). Diese Zielsetzung unterscheidet sich nicht – jedenfalls nicht wesentlich – von derjenigen bei einer stationären MutterKind-Einrichtung, in der Heimbewohner eine begleitende Fürsorge und danach eine nachgehende Fürsorge erfahren.
(68) Schließlich spricht die Mitwirkung bei der Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) dafür, dass Frau B. mit schwierigen Tätigkeiten im Sinne von Entgeltgruppe S 12 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR betraut ist. Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen (§ 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch [= SGB VIII] erbringen, ist nach § 8a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (in der seit 01.01.2012 geltenden Fassung) sicherzu2 MV 15/12
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen stellen, dass
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von
ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft [= ISOFAK] beratend
hinzugezogen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschät-
zung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
Die einzugruppierende Mitarbeiterin B. ist jedenfalls in die durchaus schwierige Gefährdungseinschätzung im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII eingebunden (vgl. dazu das von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin am 06.08.2012 übergebene, drei Seiten umfassende Formular „Dokumentation einer Risikoeinschätzung nach § 8a SGB VIII“).
(69) dd) Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Tätigkeit von Frau B. um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob innerhalb des Arbeitsvorgangs die qualifizierenden schwierigen Tätigkeiten mindestens während der Hälfte der Arbeitszeit gegeben sind (vgl. BAG, Urt. v. 25.08.2010 – 4 AZR 5/09 = AP Nr. 315 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 2011, 165; Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 22.06.2012 – AS 07/12 –).
(70) Für die Eingruppierung ist es auch nicht von Bedeutung, dass die Stelle von Frau B. im Stellenplan als S 11-Stelle ausgewiesen ist (vgl. BAG, Urt.v. 27.08.2008 – 4 AZR 484/07 = BAGE 127, 305ff. = NZA-RR 2009, 264 = AP Nr. 210 zu § 1 TVG Auslegung), zumal dies nicht im Einvernehmen mit der Beklagten erfolgt ist.
(71) f) Nach alledem ist die Mitarbeiterin B. in die Entgeltgruppe S 12 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR eingruppiert.
(72) Der Antrag der Klägerin auf Ersetzung der Zustimmung zur – unzutreffenden – Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 hat daher keinen Erfolg.
(73) Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 ist übrigens nicht gegeben, weil Frau B. keine Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls trifft, sondern „nur“ in deren Vorfeld an der Erfüllung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII mitwirkt.
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Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen (74) 3.
Gerichtsgebühren werden nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGO nicht erhoben.
(75) Der Kostenausspruch, wonach die Klägerin die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Beklagten zu tragen hat, beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO in Verbindung mit §§ 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Spiegelstrich 4 MAVO.
(76) Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer anwaltlichen Vertretung der Mitarbeitervertretung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht in Streitigkeiten über die Ersetzung der Zustimmung zu einer Eingruppierung nach der neu eingeführten Anlage 33 zu den AVR wird in der Regel – so auch hier – zu bejahen sein.
(77) 4. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 47 Abs. 2 KAGO ist nicht ersichtlich.
(78) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 47 Abs. 2 Buchst. a) KA- GO. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls im Zusammenhang mit der Eingruppierung einer Sozialpädagogin in einer Mutter-Kind-Einrichtung.
(79) Die Revision ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 Buchst. b) KAGO zuzulassen. Das vorliegende Urteil der Kammer 2 des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Bayerischen (Erz-)Diözesen weicht weder von den Urteilen der Kammer 1 vom 12.06.2012 – 1 MV 44/11 und 1 MV 45/11 – ab, die die Eingruppierung von mit anderen Tätigkeiten betrauten Sozialpädagoginnen betreffen, noch von den Urteilen des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 20.01.2012 – AS 19/11 – und vom 22.06.2012 – AS 07/12 –.
Rechtsmittelbelehrung:
(80) Gegen dieses Urteil ist weder für die Klägerin noch für die Beklagte ein Rechtsmittel gegeben.
(81) Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 48 KAGO wird hingewiesen.