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AKTENZEICHEN:

14/2020

13. November 2020

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Caritasverband

MAV

Köln

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 14/2020

U r t e i l

In dem Rechtstreit des Caritasverbandes … - Kläger gegen die Mitarbeitervertretung Integrations- und Familienhilfe, … Prozessbevollmächtigte: … - Beklagte hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich des Erzbistums Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2020 durch seinen Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht a.D.
Manfred Jüngst, den Beisitzer der Dienstgeberseite, Gerd Bales, und den Beisitzer der Mitarbeiterseite, Guido Soriano Eupen, am13.11.2020 entschieden:

Die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau … in die Entgeltgruppe S 11 b der Anlage 33 zu den AVR im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Pädagogische Fachkraft zum 01.04.2020 wird ersetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen. MAVO 14/2020 Urteil vom 13.11.2020

T a t b e s t a n d
Mit der Klage begehrt der Kläger die Ersetzung der Zustimmung der bei ihm gebildeten Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung seiner Mitarbeiterin Frau … in die Entgeltgruppe S 11 b der Anlage 33 zu den AVR.
Frau … ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin. In der ihr zum 01.04.2020 zugewiesenen Aufgabenstellung wird sie als Mitarbeitende der Arbeitsmarktintegration für den Kläger tätig.
Zwischen dem Kläger und dem Job-Center besteht eine Kooperationsvereinbarung, in welcher das Job-Center dem Kläger Aufträge erteilt, die dazu dienen, arbeitslose Menschen in Arbeitsangelegenheiten zu begleiten. Mitarbeitende des Klägers, wie die Beklagte, erfüllen arbeitsvertraglich diesen Auftrag. Dabei stellt der Mitarbeitende folgende Fachaufgaben sicher:
Die Zielgruppe der Teilnehmer/innen von zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten benötigen begleitende Anleitung während der Maßnahme. Dies beinhaltet neben der Einführung und dem Kennenlernen des Einsatzbereichs mit den damit verbundenen Tätigkeiten auch folgende Inhalte:
- Begleitung und Beratung der AGH-Kräfte in sozialen, persönlichen, beruflichen und behördlichen Belangen Konfliktberatung und Krisenintervention im sozialen Betrieb Förderplanung zur Stabilisierung der Persönlichkeit und der Unterstützung des (Wieder-)Einstiegs in das Arbeitsleben bei Menschen mit Fluchterfahrung Hinführung an den allgemeinen Arbeitsmarkt und Hinführung an erweiterte Sprachkurse Durchführung von Arbeitssicherheitsunterweisungen Dokumentation und Berichterstattung in Schriftform in elektronischer Datenbank In diesem Kontext obliegt dem Stelleninhaber insbesondere die Kommunikation mit den Ansprechpartnern im Job-Center MAVO 14/2020 Urteil vom 13.11.2020 die Kommunikation mit den Einsatzstellen und die Kommunikation mit allen weiteren Stellen, die für die Umsetzung des Auftrags erforderlich sind Ziel der Aufgabenstellung ist es immer, die Teilnehmer der Arbeitsgelegenheiten zu motivieren weiterzumachen und die Maßnahme nicht abzubrechen. Gelingt das nicht, erfolgt eine Rückmeldung und Empfehlung durch die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden an die zuständige Integrationskraft des Job-Centers. Die letztendliche Entscheidung über den weiteren Einsatz der Teilnehmerin/des Teilnehmers der Arbeitsgelegenheit an der jeweiligen Einsatzstelle trifft das Job-Center.
Ergänzend wird auf die Stellenbeschreibung Blatt 7 und 8 der Akten sowie die Richtlinie zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH MAE) nach § 16 d SGB II. im Job-Center … (Blatt 9-16 der Akten) Bezug genommen.
Der Kläger sieht in der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung der Beklagten eine typische Aufgabenstellung für Sozialarbeiter/innen, die über die Schwierigkeit der „normalen“ sozialarbeiterischen Tätigkeit nicht hinausgeht. Dies führt, nach Auffassung des Klägers, zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 b der Anlage 33 zu den AVR.
Die Beklagte hat dem Antrag des Klägers auf entsprechende Eingruppierung die Zustimmung verweigert und ihre Zustimmungsverweigerung auch nach durchgeführter Einigungsverhandlung fristwahrend aufrechterhalten. Zur Begründung hat die Beklagte angeführt, die Tätigkeiten der Mitarbeiterin Frau … erfüllten die Voraussetzungen einer schwierigen Tätigkeit i.S.d. Anhangs B Anmerkung 11 zur Anlage 33 zu den AVR, so dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 zu erfolgen habe. Die entsprechenden Bestimmungen des Anhangs B lauten:
„S 11 b Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.
S 12 Sozialarbeiter und Sozialpädadogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht MAVO 14/2020 Urteil vom 13.11.2020 vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.“ Anmerkung 11 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 – S 18 (Anhang B zur Anlage 33) lautet:
„Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige
Heimbewohner,
d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige
Strafgefangene,
e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S 9,
f) schwierige Fachberatung,
g) schwierige fachliche koordinierende Tätigkeit,
h) Tätigkeiten in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiter einer Gruppe in
Einrichtung der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe oder eine dementsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit.“ Der Kläger beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung von Frau … in die Entgeltgruppe S 11 b der Anlage 33 zu den AVR im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Pädagogische Fachkraft zum 01.04.2020 zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. MAVO 14/2020 Urteil vom 13.11.2020 Die Beklagte macht geltend, dass die Aufgabenwahrnehmung der Mitarbeiterin als Pädagogische Fachkraft in der Arbeitsmarktintegration einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstelle, die Tätigkeit diene nämlich einem einheitlichen Arbeitsergebnis. Die Aufgabenstellung diene dem Zweck der Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Beschäftigungsfähigkeit arbeitsmarktferner erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, die auch unter Inanspruchnahme von weiteren Eingliederungsleistungen mittelfristig nicht in Arbeit und Ausbildung vermittelt werden können. Inhaltlich handele es sich um die Klärung der beruflichen und sozialen Situation durch Umsetzung einer aktivierenden Hilfeplanung, um zu einem Ausstieg aus dem Leistungsbezug zu befähigen. Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erledigung der Aufgabenstellung keine über das Studium der sozialen Arbeit hinausgehende Anforderungen erfordere und auch keiner der unter Anmerkung 11 Anlage 33 Anhang B aufgeführten Tätigkeiten vergleichbar ist.
Das Gegenteil sei der Fall. Dies bedinge, dass die beantragte Zustimmung zur Eingruppierung in Entgeltgruppe S 11 b der Anlage 33 zu den AVR nicht ersetzt werden könne.

Die Klage mit dem gleichlautenden Antrag in Bezug auf die Mitarbeiterin Simone Beule hat der Kläger zurückgenommen, nachdem diese Mitarbeiterin zum 01.07.2020 eine andere Aufgabenstellung in einem anderen Bereich des Geschäftsfeldes Integration übernommen hat und hierzu mit Zustimmung der Beklagten in Entgeltgruppe S 12 eingruppiert worden ist.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze beider Parteien Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die ordnungsgemäß eingereichte Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig. MAVO 14/2020 Urteil vom 13.11.2020 Nachdem die Beklagte zum Antrag auf Zustimmung zur streitbefangenen Eingruppierung fristwahrend auch nach Durchführung des Einigungsgesprächs ihre Zustimmung verweigert hat, war der Kläger gehalten, zur Zustimmungsersetzung das Kirchliche Arbeitsgericht anzurufen, § 33 Abs. 4 MAVO.
Dies ist mit der Klage vom 20.08.2020 ordnungsgemäß erfolgt.

II. Die Klage ist begründet.
1. Gemäß § 11 Abs. 1 der Anlage 33 zu den AVR richtet sich die Eingruppierung der
Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs B dieser Anlage. Unstreitig ist die Mitarbeiterin … Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung.

Sie übt mit ihrer Aufgabenwahrnehmung in Bezug auf die Zielgruppe der Teilnehmer von zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten eine entsprechende Tätigkeit aus.

Da bereits eine Pauschalüberprüfung diesbezüglich keine Zweifel begründet, kann von Erfüllung der Voraussetzung für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 11 b ausgegangen werden, so dass zur Entscheidung des Rechtsstreits lediglich die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden Entgeltgruppe S 12 zu überprüfen sind (dazu BAG vom 20.03.1996, AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge Kirchen).

Die Entgeltgruppe S 12 unterscheidet sich in Ziffer 1 von der Entgeltgruppe S 11 b nur dadurch, dass der Mitarbeiter schwierige Tätigkeiten ausüben muss. Was als schwierige Tätigkeit anzusehen ist, ist in Anmerkung 11 zu den Tätigkeitsmerkmalen beispielhaft aufgeführt.

Zu den dort aufgeführten Tätigkeiten stellt sich die von der Mitarbeiterin Frau … wahrgenommene Aufgabe nicht als vergleichbar dar. Das Kirchliche Arbeitsgericht folgt zunächst der Auffassung der Beklagten, dass die Aufgabenstellung als solche einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellt, weil die Aufgabenstellung regelmäßig einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient.

Allerdings genügt die wahrgenommene Tätigkeit nicht der Anforderung der Hervorhebung aus Entgeltgruppe S 11 b durch das Heraushebungsmerkmal „schwierige Tätigkeit“. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger zutreffend darauf MAVO 14/2020 Urteil vom 13.11.2020 hinweist, dass die Schlussverantwortung für die Teilnehmer der Arbeitsgelegenheiten nicht beim Mitarbeitenden der Arbeitsmarktintegration, sondern beim Job-Center liegt. Das Job-Center legt die Maßnahme fest, die sie für den Teilnehmer aussucht und entscheidet schließlich auch über den Verbleib des Teilnehmers in der vermittelten Arbeitsgelegenheit.
Dies bestätigt sich nach Maßgabe der Stellenbeschreibung in der zu den Gerichtsakten vorgelegten Richtlinie zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH MAE) nach § 16 d SGB II. im Job-Center … , worauf ergänzend Bezug genommen wird. Die übertragene Aufgabe der Mitarbeiterin Frau … lässt sich hiernach am ehesten als lediglich Unterstützung begleitender und beratender Fürsorge für den jeweiligen Teilnehmer der Arbeitsgelegenheit bezeichnen. Dies aber erfüllt das Hervorhebungsmoment „schwierige Tätigkeit“ der Anmerkung 11 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 – S 18 (Anhang B zur Anlage 33) nicht, weil dies ihrer Wertigkeit nach der in Anmerkung 11 aufgeführten Beispielen nicht vergleichbar ist. Eine derartige Vergleichbarkeit hätte aber festgestellt werden müssen, um die Zustimmungsverweigerung der Beklagten für berechtigt ansehen zu können (BAG vom 20.03.1996, 4 AZ 967/94, a.a.O.).

Da somit nach den Umständen des Einzelfalles hinreichende Anhaltspunkte für das Hervorhebungsmoment „schwierige Tätigkeit“ für das Gericht nicht festzustellen waren, ist für die zu treffende Entscheidung davon auszugehen, dass die auszuübende Tätigkeit der Mitarbeiterin Frau … zu einer Eingruppierung – wie vom Kläger beabsichtigt – in Entgeltgruppe S 11 b der Anlage 33 zu den AVR führt. Daher war antragsgemäß die Zustimmung zur vom Kläger beantragten Eingruppierung zu ersetzen.

III. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Daher war die Revision gegen das Urteil für die Beklagte nicht zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung MAVO 14/2020 Urteil vom 13.11.2020 Die Nichtzulassung der Revision kann von der Beklagen durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist schriftlich beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, Geschäftsstelle c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Diözesanen Arbeitsgericht für den MAVO- Bereich des Erzbistums Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12, 50668 Köln schriftlich eingelegt wird.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.
Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das erstinstanzliche Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. gez. Gerd Bales gez. Manfred Jüngst gez. Guido Soriano Eupen f.d.R. i.A.
Ursula Annas Geschäftsstelle

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