top of page

14/18

AKTENZEICHEN

18. Juli 2016

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Gemeinsames KAG Hamburg


GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 20.12.2018, I MAVO 14/18

L e i t s a t z

Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin, die über einen Bachelorabschluss im Fach Dienstleistungsmanagement verfügt, zu dem Tarifmerkmal „sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ (Abgrenzung Entgeltgruppe S 8b, Fallgruppe 2 zur Entgeltgruppe S 11b der Anlage 33 der AVR Caritas).

T e n o r

1. Die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeite-
rin R., in die Entgeltgruppe S 8b, Fallgruppe 2 der Anlage 33 der AVR Caritas wird ersetzt.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens um die zutreffende Eingruppierung einer Mitarbeiterin.

Die Klägerin ist eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in L. Zusammen mit der C-GmbH beschäftigt sie derzeit 350 Mitarbeiter und beteiligt sich an der Entwicklung und Umsetzung geeigneter Hilfen sowie präventiver Maßnahmen, um aktuelle und soziale Probleme im Oldenburger Land zu lösen. Neben stationären Wohngruppen unterhält sie eine heilpädagogische Tagesgruppe, einen therapeutischen Dienst, ambulante Betreuungsangebote, Flüchtlingswohnheime, soziale Betriebe, eine Jugendwerkstatt und verschiedene Einrichtungen sowie Dienste der Gemeinde Caritas. Darüber hinaus ist sie Trägerin von Beratungsstellen für Emigranten sowie allgemeiner Sozial-, Kur-, Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung. Sie bietet darüber hinaus auch Projekte der schulbezogenen Jugendsozialarbeit und -berufshilfe an. Für die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden: AVR Caritas) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Mit Arbeitsvertrag vom 18. Juli 2016 stellte die Klägerin die Mitarbeiterin R. zum 16. August 2016 in der Tätigkeit einer Sozialarbeiterin für dezentrale Flüchtlingsbetreuung und für Flüchtlingswohnheime ein und beantragte bei der Beklagten die Zustimmung zur Einstellung und zur Eingruppierung in Entgeltgruppe S 8b, Fallgruppe 2, Anlage 33 AVR Caritas. Die Beklagte stimmte der Einstellung zu, verweigerte aber die Zustimmung zur Eingruppierung mit der Begründung, der von der Mitarbeiterin im Januar 2016 erfolgreich abgeschlossene Studiengang zum Bachelor im Fach „Management sozialer Dienstleistungen“ (im Folgenden: Dienstleistungsmanagement) der Universität V. entspreche der Ausbildung einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin; entsprechend sei die Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe S 11b AVR Caritas einzugruppieren.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Mitarbeiterin sei zwar in der Tätigkeit einer Sozialarbeiterin beschäftigt, erfülle jedoch nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe S 11b AVR Caritas, weil es ihr an der dafür erforderlichen Ausbildung fehle. Sie sei nicht Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung. Sie sei auch nicht dem Eingruppierungsmerkmal der sonstigen Beschäftigten zuzuordnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Der Bachelor-Abschluss im Fach Dienstleistungsmanagement sei nicht gleichwertig demjenigen der Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Die Studiengänge seien nicht vergleichbar.
Dem Abschlusszeugnis sei auch nicht zu entnehmen, inwieweit der Bereich der praktischen sozialen Arbeit Gegenstand der Ausbildung gewesen sei.
Ebenfalls verfüge sie über keine entsprechende Berufserfahrung.

Den Antrag auf Feststellung, dass die Verweigerung der Beklagten zur Erteilung der Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Annika Ricke in die Vergütungsgruppe S 8b Fallgruppe 2 der Anlage 33 der AVR unwirksam ist, hat die Klägerin zurückgenommen.

Sie beantragt nur noch, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeitern R. in die Vergütungsgruppe S 8b, Fallgruppe 2 der Anlage 33 der AVR zu ersetzen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, dass die Entgeltgruppe S 11b AVR Caritas die zutreffende sei. Das Studium der Universität V. mit dem BachelorAbschluss im Fach Dienstleistungsmanagement enthalte neben betriebswirtschaftlichen Kenntnissen und Managementkompetenzen Inhalte der sozialen Arbeit. Das Studium umfasse eine Regelstudienzeit von sechs Semestern und ein zehnwöchiges Praktikum. Zugangsvoraussetzung sei entweder die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder eine besondere Hochschulzugangsberechtigung. In den Tätigkeitsmerkmalen der AVR seien nicht alle möglichen Berufs- und Studienabschlüsse benannt. Die Berufsbilder befänden sich im ständigen Wandel, weshalb hilfsweise auf die „sonstigen Beschäftigten“ zugegriffen werde. Die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale durch andere vergleichbare Berufsgruppen sei nicht ausgeschlossen. Die fehlende Aufnahme des Dienstleistungsmanagements in den Entgeltgruppen bedeute nicht, dass auf die allgemeinen Merkmale der Anlage 2 zurückgegriffen werden müsse. Die Anlage 33 gelte nicht nur für Mitarbeiter, die dort ausdrücklich erwähnt würden, sondern grundsätzlich für alle, die im Sozial- und Erziehungsdienst im Sinne der Anlage 33 eingesetzt seien. Auch die Dienstgeberseite der arbeitsrechtlichen Kommission des deutschen Caritasverbandes e. V. vertrete, dass die Auflistung der Berufsgruppen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 - S 18 lediglich nur beispielhaft erfolge. Für die Zuordnung in Entgeltgruppe S 11b AVR Caritas spreche zudem, dass die Klägerin die Mitarbeiterin auf der Grundlage ihres Studiums für befähigt halte, auf der Stelle einer Sozialarbeiterin zu arbeiten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die von der Klägerin beantragte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin R. in Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 2 AVR Caritas war zu ersetzen. Die Mitarbeiterin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 11b AVR Caritas.

1. Gemäß § 33 kann der Dienstgeber in den Angelegenheiten der §§ 33-36 MAVO und des § 18 Absatz 2 und 4 MAVO die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen. a) Ein Mitbestimmungstatbestand der §§ 33-36 MAVO ist vorliegend gegeben.
Gemäß § 35 Absatz 1 Ziffer 3 MAVO hat die Mitarbeitervertretung bei den vom Dienstgeber beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht nach § 33 MAVO; neben der Einstellung bedarf auch die Eingruppierung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. b) Die Zuordnung der im Antrag genannten Mitarbeiterin zur Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 2 der Anlage 33 AVR Caritas enthält eine mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme. Das folgt aus den gesetzlichen Regelungen, wird von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen. Zwischen den Parteien ist die zutreffende Entgeltgruppe der neu eingestellten Mitarbeiterin R. im Streit.

2. Die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung ist unbegründet. Die Mitarbeiterin erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 8b AVR Caritas, nicht aber die der Entgeltgruppe S 11b AVR Caritas. a) Die für die Eingruppierung der Mitarbeiterin einschlägigen Entgeltgruppen der AVR Caritas lauten, soweit vorliegend von Belang:

S 8b Ziffer 1: Erzieher, Heilerziehungspfleger, Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten Ziffer 2: Mitarbeiter in der Tätigkeit von Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung Ziffer 3: … S 11b Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulausbildung - und soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. b) Die Mitarbeiterin R. erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 8b Ziffer 2 AVR Caritas. Dass die Mitarbeiterin in der Tätigkeit einer Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung tätig ist, ist zwischen den Parteien nicht streitig, sodass eine pauschale Prüfung der Eingruppierungsmerkmale genügt (st. Rspr., vgl. nur BAG vom 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08, AP TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt § 1 Nr. 12).

3. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 11b erfüllt die Mitarbeiterin indes nicht. Ihr fehlt das subjektive Anforderungsmerkmal der einschlägigen Ausbildung. Denn die Studiengänge der Fächer Dienstleistungsmanagement und staatlich anerkannter Sozialarbeiter sind nicht gleichwertig. Auch ist die Mitarbeiterin nicht „sonstige Beschäftigte“ im Sinne der Entgeltgruppe. a) Über eine Ausbildung zur Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung oder Heilpädagogin mit abgeschlossener Hochschulausbildung verfügt die Klägerin nicht. Sie hat erfolgreich den Bachelor im Fach Dienstleistungsmanagement abgelegt. Dieser Berufsabschluss ist in der Entgeltgruppe S 11b AVR Caritas Satz 1 1. Satzteil nicht genannt, sodass lediglich das Tätigkeitsmerkmal der „sonstigen Beschäftigten“ in Betracht kommt, „die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben“. b) Diesem Eingruppierungsmerkmal kann die Mitarbeiterin jedoch nicht zugeordnet werden. Der Bachelor im Fach Dienstleistungsmanagement an der Universität V. ist nicht im Sinne der Eingruppierungsrichtlinien gleichwertig der Ausbildung zur Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung oder einer solchen zur Heilpädagogin mit abgeschlossener Hochschulausbildung. aa) Nach ständiger Rechtsprechung sind sonstige Beschäftigte diejenigen, die nicht über die Vorbildung oder Ausbildung verfügen, die für die auszuübende Tätigkeit verlangt wird, die jedoch alle übrigen in dem Tätigkeitsmerkmal genannten Anforderungen erfüllen (BAG vom 26. Juli 1967 - 4 AZR 433/66, juris Rn. 11; vom 17. Januar 1996 - 4 AZR 602/94, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt; vom 8. Oktober 1997 - 4 AZR 151/96, juris Rn. 57, 58; vom 25. März 1998 - 4 AZR 670/96, juris Rn. 25). Sie müssen kumulativ über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie entsprechend ausgebildete Beschäftigte verfügen; das subjektive Anforderungsmerkmal setzt voraus, dass Fähigkeiten vorliegen, die denjenigen der jeweiligen Ausbildung gleichwertig sind. Es ist zu verlangen, dass die Beschäftigten wenigstens eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes nachweisen. Kenntnisse auf einem begrenzten Teilgebiet reichen nicht aus (vgl. für viele: BAG vom 8. Oktober 1997 - 4 AZR 151/96, aaO). Dabei muss das breit gefächerte Wissen nicht zwingend durch den Besuch einer staatlichen Hochschule erlangt worden sein. Es kann grundsätzlich auch durch umfangreiche Fortbildungen und Schulungen erworben werden.
Jedoch müssen die besuchten Fortbildungen sowohl vom Inhalt als auch vom zeitlichen Aufwand mit der zu vergleichenden Ausbildung gleichgesetzt werden können (vgl. LAG Nürnberg vom 12. Januar 1999 - 6 Sa 1060/92, juris Rn. 70). Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen können auch durch Berufserfahrung erworben werden (vgl. BAG vom 25. Januar 2017 - 4 AZR 379/15, juris Rn. 27). Das setzt einschlägige und umfangreiche Berufserfahrung in entsprechenden Tätigkeiten voraus und nicht nur solche auf einem begrenzten Teilgebiet. Daneben können auch aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen des Mitarbeiters gezogen werden, wenn entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Nachweis von entsprechenden Tätigkeiten ist jedoch durch einen sonstigen Beschäftigten nicht bereits dadurch erbracht, dass er auf einem einzelnen Aufgabengebiet Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Teilgebiet denen eines Angestellten mit staatlicher Anerkennung gleichwertig sind (BAG vom 25. Januar 2017 - 4 AZR 379/15, aaO). Das gilt auch dann, wenn es sich um eine mehrjährige Tätigkeit in dem begrenzten Teilgebiet handelt (BAG vom 17.
Januar 1996 - 4 AZR 602/94, aaO). bb) Danach liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen aufgrund des Bachelorabschlusses in der Person der Mitarbeiterin nicht vor. Die Ausbildung im Fach Dienstleistungsmanagement ist nicht gleichwertig der Ausbildung zum Sozialarbeiter - als einzig in Betracht kommender. Die Studiengänge überschneiden sich zwar in einigen Bereichen; die Überschneidungen sind aber nicht ausreichend, als dass von einer Gleichwertigkeit im obigen Sinne gesprochen werden könnte. Schon der Vergleich der beiden Studiengänge lässt ausreichende Übereinstimmungen an Lehrinhalten und Berufsbildern (vgl.
BERUFENET
http://arbeitsagentur.de) nicht erkennen.

(1) Die Ausbildung des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen befasst sich grundlegend mit der Prävention, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme, mit der Beratung und Betreuung einzelner Personen, Familien oder bestimmter Personengruppen in schwierigen Situationen. Sie ermöglicht in diesem Aufgabengebiet Einsätze in Jugend-, Kinder- und Altenheimen, Tagesstätten und Pflegeheimen für Menschen mit Behinderung, in Kindergärten und -horten oder an Schulen, in Familien- und Suchtberatungsstellen, Einrichtungen der Pflegeberatung, in Obdachloseneinrichtungen, in Einrichtungen für Flüchtlinge, bei ambulanten sozialen Diensten, in Sozial-, Gesundheits-, oder Jugendämtern, Justizvollzugsanstalten und Resozialisierungseinrichtungen sowie in Selbsthilfegruppen.

Hingegen umfasst die Ausbildung zum Bachelor im Fach Dienstleistungsmanagement zwar ebenfalls ein breites Spektrum an sozialen, pädagogischen, erzieherischen, gesundheitlichen und pflegerischen Maßnahmen, die von öffentlichen, freigewerblichen und freigemeinnützigen Anbietern bereitgestellt werden. Sie legt aber den Schwerpunkt auf Fragen zur Anpassung und Optimierung der unternehmerischen Prozesse und Strukturen an die Besonderheiten von Anbietern sozialer Dienstleistungen auf betriebswirtschaftlicher Ebene (vgl. Hinweise der Universität V. zu dem Studiengang im Internet „Management Sozialer Dienstleistungen - Bachelor“).

Diesen Anforderungen will der Studiengang durch ein eigenständiges Profil Rechnung tragen, indem er fundierte betriebs- und volkswirtschaftliche Kenntnisse sowie übergreifende Managementkompetenzen vermittelt, die in Kombination mit Interdisziplinären Studienelementen aus den Bereichen „soziale Arbeit“, „Gerontologie“, „Recht- und Psychologie“ für die Übernahme von Managementaufgaben insbesondere im Gesundheits- und Sozialwesen zu qualifizieren sind. Ausweislich der Hinweise der Universität werden Fragen behandelt wie:
• Wie motiviert man haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter?
• Wie können soziale Dienstleistungen an die Bedürfnisse ihrer Anspruchsgruppen angepasst und gleichzeitig wirtschaftlich effizient gestaltet werden?
• Wie misst man die Qualität einer Pflegedienstleistung?
• Wie lassen sich Geld- und Zeitspenden generieren?

Im Schwerpunkt werden wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen wie die Einführung in ökonomisches Denken und Handeln, Betriebswirtschaftslehre, Management, Mikro- und Makroökonomik, nachhaltiges Wirtschaften, Wirtschaftsmathematik und Controlling vermittelt, außerdem Einblicke in angrenzende Gebiete wie Wirtschaftspsychologie, Recht, Statistik oder empirische Sozialforschung gegeben.

(2) Das Studium des Dienstleistungsmanagements vermittelt demnach nicht das Wissen über die fachkundige Arbeit mit der Klientel, für die die Einrichtung Dienstleistungen erbringen will. Im Vordergrund steht nicht das Beraten und Betreuen von Personen oder Personengruppen in schwierigen Situationen und damit die Arbeit und Hilfe am Menschen. Den Schwerpunkt der Ausbildung bilden im Wesentlichen wirtschaftliche Aspekte. Das aber ist eine ganz andere Ausrichtung im Denken und Handeln. Insbesondere die Klientel, die durch die Arbeit angesprochen werden soll und im Focus der Aufgabenstellung steht, ist eine grundlegend andere. Während der Sozialarbeiter Menschen in schwierigen Situationen berät und ihnen bei der Bewältigung und Lösung ihrer Probleme Hilfestellung gibt, liegt der Schwerpunkt im Fach Dienstleistungsmanagement im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich.

Erkennbar ist auch nicht, dass die Mitarbeiterin aufgrund ihrer Ausbildung ebenso wie der Sozialarbeiter mit staatlicher Ausbildung in allen Beschäftigungs- und Aufgabenbereichen mit sozialem Bezug einsetzbar wäre. Die Mitarbeiterin wird lediglich in der Tätigkeit einer Sozialarbeiterin für die dezentrale Flüchtlingsbetreuung und für Flüchtlingswohnheime eingesetzt. Das genügt aber nicht, um den Nachweis zu führen, sie sei ohne weiteres fähig, auch auf allen anderen Arbeitsplätzen eines Sozialarbeiters zu arbeiten. Entsprechendes wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass neben betriebswirtschaftlichen Kenntnissen und Managementkompetenzen Inhalte der sozialen Arbeit während des Studiums vermittelt werden, genügt jedenfalls nicht, um das Vorliegen eines dem Sozialarbeiter vergleichbaren breit gefächerten Wissens anzunehmen. Verlangt wird vielmehr die ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes. Daran fehlt es vorliegend allerdings.

(3) Der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier vom 4. November 2014 verhilft ebenfalls nicht zum Erfolg. Richtig ist zwar die dortige Aussage, dass in den Tätigkeitsmerkmalen der AVR Caritas nicht alle möglichen Berufs- und Studienabschlüsse benannt werden, weil sich die Berufsbilder im ständigen Wandel befinden. Das indes ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, denn es fehlt an der Voraussetzung der „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“ im Sinne der Eingruppierungsrichtlinien.

(4) Entsprechendes gilt für den Einwand der Beklagten, die Klägerin halte die Mitarbeiterin auf der Grundlage ihres Studiums des Sozial- und Dienstleistungsmanagements für befähigt, auf der Stelle eines Sozialarbeiters für die dezentrale Flüchtlingsbetreuung und für Flüchtlingswohnheime tätig zu sein.
Das allein genügt nicht, um eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes nachzuweisen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Kenntnisse auf einem einzelnen Arbeitsgebiet nicht ausreichen, auch wenn die auf diesem begrenzten Gebiet erbrachten Leistungen denen eines staatlich anerkannten Sozialarbeiters gleichwertig sind (vgl. nur BAG vom 31. Januar 1968 - 4 AZR 116/67). Wird die Mitarbeiterin, wie hier, nur für die dezentrale Flüchtlingsbetreuung und für Flüchtlingswohnheime tätig, bestätigt das nur ein Wissen und Können dieses Teilbereichs.

III. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen die Entscheidung ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben.

bottom of page