AKTENZEICHEN:
14/09
1. August 2009
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Gemeinsames KAG Hamburg
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 24.03.2010, I MAVO 14/09
L e i t s a t z
1 . Für eine der katholischen Kirche nicht mehr zugeordnete Rechtsträgerin ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Arbeitsgerichten der katholischen Kirche verschlossen.
2 . Wird durch Dekret des Bischofs als einem rechtsverbindlichem Akt zum Ausdruck gebracht, dass eine bisher bestehende Verbindung mit der Einrichtung aufgegeben wird, entfällt die Beteiligungsfähigkeit i.S.d.
§ 8 KAGO. Der Rechtsweg zu den Kirchlichen Arbeitsgerichten ist nicht mehr gegeben; die Klage ist unzulässig. Das Gericht ist nicht mehr befugt, in der Sache zu entscheiden.
T e n o r
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um Mitbestimmungsrechte der Klägerinnen und um die Feststellung der Unwirksamkeit von Änderungsverträgen. Die Klage auf Untersagung, Änderungsverträge zu den Dienstverträgen anzubieten oder abzuschließen und aus bereits geschlossenen Änderungsverträgen Rechte und Pflichten herzuleiten, haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2009 zurückgenommen. Die Klage auf Erstattung der Kosten haben die Parteien vergleichsweise erledigt.
Die Beklagte besteht aus insgesamt sechs Einrichtungen mit je einer Mitarbeitervertretung.
Die Einrichtungen sind unselbständige Teile der Beklagten, die zugleich Dienstgeber ist. Die Klägerinnen sind zwei der in den Einrichtungen der Beklagten gewählten Mitarbeitervertretungen.
Am 25. Mai 2009 informierte die Beklagte die Klägerinnen darüber, dass das Evangelische A.-Stift in B. zum 01.08.2009 90% der Geschäftsanteile der Beklagten übernehmen werde.
Im Zuge dieser Übernahme wurden den Mitarbeitern Änderungsverträge zur Unterzeichnung vorgelegt, in denen nicht mehr die katholischen AVR Caritas, sondern das Tarifsystem der evangelischen AVR-Diakonisches Werk C. auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen. Durch notariellen Vertrag vom 07.08.2009 sind an der Beklagten mit Wirkung vom 1.
August 2009 die Evangelische A.-Stift Altenhilfe gGmbH mit 90% Geschäftsanteilen und der Caritasverband D. mit 10% beteiligt. Zum 01.08.2009 ist die Beklagte aus dem Caritasverband D. e.V. und aus dem Caritasverband für die Diözese E. e.V. ausgetreten und gleichzeitig Mitglied im Diakonischen Werkes C. e.V. geworden. Nach der Satzung des Diakonischen Werkes C. hat sie infolge dessen das Arbeitsrecht des diakonischen Werkes anzuwenden.
§ 7 Abs. 4 Nr. 6 der Satzung bestimmt, dass die Mitglieder das Arbeitsrecht eines gliedkirchlichen Diakonischen Werkes oder des DW-EKD oder einer der beteiligten Kirchen zu übernehmen haben. Durch Dekret vom 29.09.2009 hat der Bischof von E. F. die Beendigung der Zugehörigkeit der Beklagten zur Katholischen Kirche bestätigt und festgelegt:
„Zum 1. August 2009 hat der Caritas-Verband D. e.V. 90% der Geschäftsanteile an die Evangelische A.-Stift Altenhilfe gGmbH übertragen. Damit endet die Zugehörigkeit der Caritas Seniorendienste D. gGmbH zur katholischen Kirche mit Wirkung zum 1. August 2009.“ Durch weiteres Dekret vom 27. November 2009, welches im Kirchlichen Anzeiger Nr. 9/2009 veröffentlicht worden ist, hat der Bischof von E. weiter verfügt, „Beendigung der Trägerschaft und Aufsicht über die bisherige CaritasSeniorendienst gGmbH Kraft der mit meinem Amt verbundenen Vollmacht treffe ich hiermit folgende rechtsverbindliche Entscheidung:
Aufgrund der veränderten Gesellschaftsstruktur durch die Übernahme der überwiegenden Geschäftsanteile an der bisherigen Caritas-Seniorendienste D. gGmbH durch die Evangelische A.-Stift Altenhilfe gGmbH mit Wirkung zum 1.
August 2009 ist nun die als Christliche Seniorendienste D. gGmbH firmierende Gesellschaft einschließlich der von ihr betriebenen Einrichtungen seit dem genannten Zeitpunkt nicht mehr der katholischen Kirche als Träger zugeordnet und unterliegt nicht länger der oberhirtlichen Aufsicht des Bischofs von E. Infol-
gedessen finden sowohl die Normen des allgemeinen kanonischen Rechts als auch partikularrechtliche Vorschriften, insbesondere die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, auf die Christliche Seniorendienste D. gGmbH keine Anwendung. Ausdrücklich stelle ich ferner fest, dass die Christliche Seniorendienste gGmbH nicht berechtigt ist, eine Bezeichnung zu führen, die auf eine Trägerschaft der katholischen Kirche einschließlich des Deutschen Caritasverbandes und seiner Untergliederungen schließen lassen könnte.“ Die Kläger sind der Auffassung, das Kirchliche Arbeitsgericht sei nach wie vor zu einer Entscheidung befugt. Das Verfahren habe sich nicht erledigt. Das Dekret vom 27.11.2009 sei nicht der rechtsverbindliche Akt des zuständigen Bischofs, dessen es im katholischen Kirchenarbeitsrecht bedürfe, um eine Einrichtung in Übereinstimmung mit säkularem Staatskirchenrecht der katholischen Kirche in bestimmter Weise zuzuordnen - oder sie von ihr zu trennen. Die Zuordnung sei ebenso unbestritten Voraussetzung für die Geltung der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung) und damit Anwendung des katholischen Kirchenarbeitsrechts einschließlich der katholischen MAVO. Die Trennung der Beklagten von der katholischen Kirche durch das Dekret hebe diese Zuordnung zwar auf und mache sie zu einer evangelischen Einrichtung. Entscheidend sei für das Feststellungsinteresse der Klägerinnen indessen der Zeitpunkt, zu dem nach dem bischöflichen Dekret die Zuordnung zur katholischen Kirche aufgehoben wurde. Das Dekret sei nur so zu verstehen, dass der Bischof ab Inkrafttreten am 10.01.2010 für die Zukunft festgelegt habe, dass die Beklagte ab 01.08.2009 nicht mehr als katholische Einrichtung anzusehen und zu behandeln sei. Der Schutz durch die Grundordnung und MAVO sowie damit verbundene, bereits erworbene Rechte würden rückwirkend nicht entzogen.
Die Klägerinnen beantragen,
1. festzustellen, dass die Beklagte durch das Angebot von Änderungsverträ-
gen zu den Dienstverträgen an einzelne Mitarbeitende sowie deren Abschluss mit einzelnen Mitarbeitenden
a) gegen das Mitbestimmungsrecht der Klägerinnen aus §§ 33, 34
MAVO,
b) gegen das Mitbestimmungsrecht der Klägerinnen aus §§ 33, 35
Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 MAVO
verstoßen hat,
2. festzustellen, dass Angebot und Annahme von Änderungsverträgen zu den
Dienstverträgen einzelner Mitarbeitenden durch die Beklagte unwirksam sind, solange nicht die Klägerinnen der Maßnahme zugestimmt haben oder eine die Zustimmung der Klägerinnen zu den Änderungsverträgen ersetzende, rechtskräftige Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts ergangen ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Kirchliche Arbeitsgericht sei bereits durch den rechtswirksamen Austritt der Beklagten aus dem Caritas-Verband D. e.V. und dem für die Diözese E. e.V. unzuständig und das Verfahren als unzulässig abzuweisen.
Zu den weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Klage ist unzulässig, weil der Rechtsweg zu den Kirchlichen Arbeitsgerichten nicht (mehr) gegeben ist. Die Beklagte ist keine Rechtsträgerin der Katholischen Kirche mehr und unterliegt daher nicht mehr ihrer kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit. Denn sie ist nicht mehr beteiligungsbefugt im Sinne des § 8 KAGO.
1. Die Zulässigkeit der Klage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung.
Eine Sachentscheidung kann nur ergehen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Rechtsweg zu dem angerufenen Gericht für das Klagbegehren eröffnet ist (vgl. Kirchliches Arbeitsgericht
Paderborn, Urteil vom 08.10.2009 – XVII/06). Maßgeblich für die abschließende rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage wie sie sich am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung darstellt (vgl. auch Baumbach/ Lauterbach, ZPO, 65. Auflage 2007, § 563 Abs.
2 ZPO, der dem § 51 Abs. 6 ArbGG entspricht).
2. Die rechtliche Prüfung ergibt, dass die Beklagte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine der katholischen Kirche zugeordnete Rechtsträgerin mehr ist, so dass für sie der Rechtsweg zu den kirchlichen Arbeitsgerichten der katholischen Kirche verschlossen ist. a) Zwar sind gemäß § 2 Abs. 2 KAGO die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und der diese ergänzenden Ordnungen einschließlich des Wahlverfahrensrechts und des Verfahrens vor der Einigungsstelle. Eine solche Streitigkeit ist vorliegend gegeben, denn die Parteien streiten um die Verletzung von Mitbestimmungsrechten der Klägerinnen aus der Mitarbeitervertretungsordnung. b) Die Klägerinnen und die Beklagte sind aber nicht (mehr) beteiligungsfähig im Sinne des § 8 KAGO, auch wenn die Beklagte jedenfalls bis zum Juli 2009 eine der katholischen Kirche zugeordnete Rechtsträgerin und die Klägerinnen die in zwei ihrer Einrichtungen gewählten Mitarbeitervertretungen waren. Spätestens durch das Dekret des Bischofs von E., F., vom 27.11.2009 entfiel diese Zugehörigkeit zur katholischen Kirche und damit die Zulässigkeit der Klage. aa) Die Beteiligungsfähigkeit ist keine außerhalb der Zuständigkeit der kirchlichen Arbeitsgerichte liegende Frage. Sie unterliegt nicht der Beurteilung durch die ordentlichen kirchlichen Gerichte. Denn die Unzulässigkeit einer Klage unterscheidet sich kriteriologisch von der Unzuständigkeit des Gerichts (vgl. Tribunal Delegatum et A Supremo Signaturae Apostolicae Tribunali Constitutum, Urteil vom 31.03.2010 - 42676/09). Der Wegfall der Beteiligungsfähigkeit führt nicht zu einer (absoluten) Unzuständigkeit des Gerichts, aber zu einer Unzulässigkeit der Fortführung des Verfahrens. Die Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit hat ausschließlich kirchliches Arbeitsrecht – das Recht aus den KODA-Ordnungen und aus dem Mitarbeitervertretungsrecht (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 KAGO) – anzuwenden. Das setzt voraus, dass die Par-
teien des Rechtsstreits an dieses Recht gebunden sind. Die Bindung an dieses kirchliche Arbeitsrecht kann entfallen, so dass ein zunächst zulässiges Verfahren unzulässig werden kann (vgl. Sondergericht, Urteil vom 31.03.2010 – 42676/09 – s.o.). Eine solche Statusänderung hat das Gericht durch Prozessurteil festzustellen. bb) Spätestens durch das Dekret des Bischofs von E., F., vom 27.11.2009 entfiel die Zugehörigkeit der Beklagten zur katholischen Kirche, denn spätestens ab diesem Zeitpunkt ist auch durch rechtsverbindlichen Akte des Bischofs zum Ausdruck gebracht worden, dass eine bisher bestehende Verbindung mit der Beklagten aufgegeben wird. In dem Dekret hat der Bischof rechtsverbindlich entschieden, dass die Einrichtung der Beklagen aufgrund der geänderten Gesellschafterstruktur, die durch die Übernahme der überwiegenden Geschäftsanteile an der bisherigen Caritas-Seniorendienste gGmbH durch die evangelische A-StiftAltenpflege gGmbH mit Wirkung zum 1. August 2009 eingetreten sei, nicht mehr der katholischen Kirche als Träger zugeordnet sei. Sie unterliege nicht länger seiner oberhirtlichen Aufsicht. Er hat weiter entschieden, dass die Normen des allgemeinen kanonischen Rechts ebenso wie partikularrechtliche Vorschriften, insbesondere die Grundordnung des Kirchlichen Dienstes, im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse auf die Einrichtung der Beklagten keine Anwendung mehr finden. Seine Entscheidung ist bindend. c) Dahinstehen kann die Entscheidung der Frage, ob aus der Geltung der Grundordnung folgt, es sei ausgeschlossen, die rechtsverbindlich erklärte Übernahme einseitig durch einen actus contrarius zurückzunehmen, sondern ob ein rechtsverbindlicher Akt des Bischofs erforderlich sei, der zum Ausdruck bringe, es werde eine bisher bestehende Verbindung aufgegeben.
Dies müsse zur Vermeidung einer Irreführung im Rechtsverkehr auch nach außen in Erscheinung treten (so Kirchlicher Arbeitsgerichtshof, Urteil vom 27.02.2009 - M 13/08). Ein solcher rechtsverbindlicher Akt des Bischofs ist nämlich gegeben. Der Bischof hat durch mehrere Dekrete, welche im Kirchlichen Anzeiger veröffentlicht worden sind, die Zugehörigkeit der Beklagten zur Katholischen Kirche aufgehoben und ihre Einrichtungen aus seiner oberhirtlichen Aufsicht entlassen (s. Ausführungen zu 2.b) bb).
3. Die Beklagte und ihre Einrichtungen sind damit nicht mehr beteiligungsfähig im Sinne des § 8 KAGO. Die Klage ist unzulässig. Nach alledem war daher festzustellen, dass die Beklagte jedenfalls zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in dieser Sache keine der katholi-
schen Kirche im Sinne der Rechtsprechung zugehörige Rechtsträgerin mehr ist, was zur Folge hat, dass der Rechtsweg zu den kirchlichen Arbeitsgerichten nicht mehr gegeben und die Klage als unzulässig abzuweisen ist.
II. Über die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien sich vergleichsweise geeinigt.
III. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 47 Abs. 1, 2 a) KAGO). Insbesondere liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, auf der die Entscheidung beruht.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist daher nicht gegeben.
Stöcke-Muhlack Elstner Schweer Vorsitzende Beisitzende Richterin Beisitzender Richter des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg