top of page

13/23

AKTENZEICHEN

4. Mai 2020

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
GMAV
Diözese
Gemeinsames KAG Hamburg


GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 16.04.2024, I MAVO 13/23

L e i t s ä t z e

1. Ist der Dienstgeber seiner Verpflichtung aus § 10 Abs. 1 MAVO
nachgekommen, ist er allein unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MAVO verpflichtet, eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses für die Wahl einer Mitarbeitervertretung gemäß § 1a Abs. 1 MAVO einzuberufen.

2. Nach § 10 Abs. 2 MAVO hat der Dienstgeber auf Antrag mindestens eines
Zehntels der Wahlberechtigten und nach Ablauf eines Jahres (kumulativ) erneut eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses einzuberufen.

T e n o r

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist die im Bistum B. gebildete Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (im Folgenden: DiAG). Der Beklagte beschäftigt etwa 40 Mitarbeiter. Eine Mitarbeitervertretung existiert in der Einrichtung nicht.

Nach einem Betriebsübergang zum 1. Januar 2020 von einem Betrieb in nicht kirchlicher Trägerschaft auf den Beklagten endete die Amtszeit des dortigen Betriebsrates. Die Einrichtung unterfällt seitdem (wieder) dem Anwendungsbereich der Grundordnung und der MAVO. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 lud der Dienstgeber gemäß § 10 Abs. 1 MAVO zu einer Mitarbeiterversammlung am 15. Mai 2020 zur Bildung des Wahlausschusses ein. Neben der Pflegedienstleiterin und der Einrichtungsleiterin nahmen an der Mitarbeiterversammlung zwei Mitarbeiterinnen teil. Ein Wahlausschuss wurde jedoch nicht gebildet. In der Folgezeit lud der Beklagte nicht erneut zu einer Mitarbeiterversammlung ein, um einen Wahlausschuss zu bilden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte verpflichtet sei, nach Ablauf eines Jahres, zumindest zu Beginn einer jeden Wahlperiode, zu einer Mitarbeiterversammlung zu laden. Es bedürfe nicht des Antrags mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten gemäß § 10 Abs. 2 MAVO. Nach § 25 Abs. 2 Ziff. 4 MAVO stehe ihr ein eigener Anspruch zu, von einem Dienstgeber nach Ablauf eines Jahres die erneute Einberufung einer Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses zu verlangen. Das ergebe sich aus dem Zweck von § 25 Abs. 2 Ziff. 4 MAVO.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, für die Einrichtung eine Mitarbeiter-
versammlung gemäß § 10 MAVO zur Wahl eines Wahlausschusses zur Wahl der Mitarbeitervertretung gemäß § 1 a Abs. 1 MAVO einzuberufen;
2. den Beklagten zu verurteilen, die Auslagen der Klägerin für das Ver-
fahren zu tragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er meint, nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MAVO erneut eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses einberufen zu müssen. Vorliegend fehle es an einem Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten. Läge ein solcher vor, werde umgehend zu einer Mitarbeiterversammlung geladen.

Wegen der weiteren Ausführung der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte ist derzeit nicht verpflichtet, für die Einrichtung eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlausschusses einzuberufen.

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Das Kirchliche Arbeitsgericht ist zuständig. Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht nach § 2 Abs. 2 KAGO.

2. Die Klägerin ist für das vorliegende Verfahren auch klagebefugt (st. Rspr.: vgl.
KAGH vom 25. Juni 2010 - M 06/10, https://www.dbk.de „Entscheidungen“; vom 16. September 2011 - M 06/11, aaO; vom 22. Dezember 2023 - M 01/23, aaO; vom 22. Dezember 2023 - M 02/23, aaO; KAG Fulda - M 38/17; vgl. auch: Thiel/Fuhrmann/Jüngst-Fuhrmann, MAVO, 8. Auflage, § 25 Rn. 24, 25 m.w.N). a) Die Klagebefugnis, die erforderlich ist, weil die KAGO eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht kennt, leitet der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aus dem Sinn und Zweck der Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft ab. Zwar dürfe keine Konkurrenz zu den primär zuständigen Mitarbeitervertretungen eintreten. Soweit es aber darum gehe, ob im Geltungsbereich der MAVO überhaupt eine Mitarbeitervertretung zu bilden ist, sei von einer Regelungslücke in § 10 KAGO auszugehen. Der Begriff der eigenen Rechte, deren Verletzung geltend gemacht wird, dürfe demnach nicht so restriktiv interpretiert werden, dass der eine Klagebefugnis der Klägerin versagt werde.
Das sei ein Wertungswiderspruch (KAGH vom 25. Juni 2010 - M 06/10, aaO; Thiel/Fuhrmann/Jüngst-Fuhrmann, MAVO, aaO). b) So liegt der Fall hier. Die Klägerin begehrt ein Recht aus § 25 Abs. 2 Nr. 4 MAVO, wonach Zweck der Arbeitsgemeinschaft die Förderung der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung ist. Danach hat die DiAG zu prüfen, ob dort, wo es gesetzlich möglich ist, Mitarbeitervertretungen zu bilden sind (Thiel/Fuhrmann/Jüngst-Fuhrmann, aaO, § 25 MAVO Rn. 24). Ein Antragsrecht besteht.

II. Die Klage ist indes unbegründet.

1. Der Beklagte ist allein unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MAVO verpflichtet, eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses für die Wahl einer Mitarbeitervertretung gemäß § 1a Abs. 1 MAVO einzuberufen. a) Der Verpflichtung aus § 10 Abs. 1 MAVO war er nachgekommen. Bereits im Jahre 2020 hatte er zu einer Mitarbeiterversammlung zur Wahl eines Wahlausschusses geladen. Ein Wahlausschuss wurde jedoch nicht gebildet. b) Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MAVO liegen nicht vor. Danach hat der Dienstgeber auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten und nach Ablauf eines Jahres (kumulativ) erneut eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses einzuberufen, wenn die Bildung eines Wahlausschusses nach § 10 Abs. 1 nicht zustande kommt. An dem Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten fehlt es.

2. Die Klägerin hat ohne Vorliegen aller Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MAVO keinen eigenständigen Anspruch, von dem Beklagten wiederholt die Einberufung einer Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses zu verlangen (a.A. KAG Fulda vom 1. Februar 2018 - M 38/17). a) Zwar ist nach § 25 Abs. 2 Ziff. 4 MAVO Zweck der DiAG, die Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung zu fördern. Das bedeutet indes nicht, dass diese die dem Dienstgeber nach MAVO auferlegten Pflichten ohne Vorliegen der im Gesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen verlangen kann.
Förderung der „Anwendung“ des Gesetzes bedeutet allein, zu prüfen, ob der Dienstgeber seinen Verpflichtungen aus der MAVO nachkommt, und, soweit das nicht der Fall ist, darauf hinzuwirken, dass dies geschieht. Dabei wird der Klägerin ein eigenständiges Recht zuerkannt, vor den kirchlichen Arbeitsgerichten zu klagen (s.o. I. 1.).

Danach gibt § 25 Abs. 2 Ziff. 4 MAVO der Klägerin nur bei der Missachtung des Gesetzes einen Anspruch auf Einhaltung der Normen. Hält sich der Dienstgeber an die Vorschriften der MAVO, hat die Klägerin keinen das Gesetz erweiternden Anspruch aus § 25 Abs. 2 Ziff. 4 MAVO. b) Der Vorschrift des § 10 Abs. 1 und 2 MAVO ist auch keine Verpflichtung des Dienstgebers zu entnehmen, stets bei Beginn einer jeden Wahlperiode eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses einzuberufen.
Ein solches Verständnis findet in der Vorschrift keinen Niederschlag. Zeitlich spricht sie nur von „spätestens drei Monate“ nach Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung einer Mitarbeitervertretung (Abs. 1) und „nach Ablauf eines Jahres“ (Abs. 2). Ein Bezug zu den einzelnen Wahlperioden findet sich nicht.

3. Ebenfalls ist der Antrag auf Kostenerstattung unbegründet. Eine Auferlegung der Auslagen der Klägerin einschließlich der Auslagen wegen der Beauftragung einer Bevollmächtigten für dieses Verfahren auf den Beklagten folgt nicht aus § 17 Abs. 1 MAVO. Die Norm ist auf die Klägerin nicht anwendbar. Ihre notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten trägt nach § 25 Abs. 4 MAVO das Bistum im Rahmen der der Arbeitsgemeinschaft im Bistumshaushalt zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend der für das Bistum geltenden Reisekostenregelung.

III. Gemäß § 47 Abs. 2 b KAGO war die Revision zuzulassen.

bottom of page