AKTENZEICHEN:
13/2009
2. Juli 2010
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
Sonstige kirchliche Einrichtung
Freiburg
[Hinweis: 32 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]
Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzb. Offizialat Freiburg Aktenzeichen: 13/2009 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Verkündet am 02.08.2010 (Ebert) Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Frau XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXX
gegen den Wahlvorstand der Mitarbeitervertreter des Bistums Fulda zur Regionalkommission der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, vertreten durch Herrn
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Beklagter -
unter Beteiligung 1. Herrn XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Beigeladener zu 1. -
sowie 2. des XXXXXXXXXXXXXX, Stiftung des privaten Rechts, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin, Frau XXXXXXXXXXXXXX
- Beigeladene zu 2. -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin XXXXXXXXXXXXXXX und Rechtsanwalt
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXl 3. des Caritasverbandes für die Diözese Fulda, vertreten durch den Vorstand, Herrn
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Beigeladener zu 3. -
4. der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Mitte der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. für das Gebiet der Bistümer Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Freiburg
- Beigeladene zu 4. -
hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Dr. Gohm und die beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Engler und Kollefrath auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2010
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten trägt der Deutsche Caritas-
verband e.V..
3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand Die Parteien streiten nach einer Wahlanfechtung über die Wirksamkeit der Wahl der Mitarbeitervertreter des Bistums Fulda für die Regionalkommission der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverband e.V. vom 25.09.2007. Die Klägerin stützt ihre Anfechtung der Wahl im Wesentlichen darauf, dass mit dem Beigeladenen Ziffer 1, Herrn XXXXXXXXXXXXXXX, ein Mitarbeitervertreter gewählt worden sei, dem die notwendige Wählbarkeit gefehlt habe. Dies deshalb, weil dessen Dienstgeber, die Beigeladene Ziffer 2, das XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, XXXXXX, nicht als kirchliche Einrichtung einzustufen sei.
Das XXXXXXXXXXXXXXXXXXX ist gemäß ihrer Verfassung vom 05.07.2005 eine rechtsfähige Stiftung privaten Rechts mit Sitz in XXXXXX. Zweck der Stiftung ist nach § 2 der Verfassung die Kranken- und Altenpflege sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen gemäß dem christlichen Menschenbild. Stiftungsorgane sind das Kuratorium und die Geschäftsführung. Das Kuratorium setzt sich zusammen aus dem Stadtpfarrer der Kath. Kirchengemeinde XXXXXXXXXXXX als Vorsitzendem, dem Bürgermeister der Stadt XXXXXXX als stellvertretendem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern, die von dem Vorsitzenden für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Aufgabe des Kuratoriums ist unter anderem die Wahrnehmung der Richtlinienkompetenz gegenüber der Geschäftsführung in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für Bestand und Zukunft der Stiftung sowie die Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung im Einzelfall.
Die Stiftung „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“ war zum Zeitpunkt der Durchführung der Wahl der Regionalkommission zur arbeitsrechtlichen Kommission vom 27.09.2007 Mitglied im Caritasverband für die Diözese Fulda e.V.. Der Caritasverband für die Diözese Fulda e.V. ist die institutionelle Zusammenfassung aller dort der Caritas der Katholischen Kirche dienenden Einrichtungen und Dienste. Er steht unter der Aufsicht des Bischofs von Fulda (§ 1 Abs. 2 der Satzung für den Caritasverband für die Diözese Fulda e.V.) und ist eine Gliederung des Deutschen Caritasverband e.V. (§ 1 Abs. 3 der Satzung für den Caritasverband für die Diözese Fulda e.V.).
Mit Wirkung zum 31.12.2008 wurde die Stiftung XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX von der Mitgliedschaft aus dem Diözesancaritasverband ausgeschlossen. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Stiftung in ihrem Bereich bzw. in ihren Tochtergesellschaften weder die Grundordnung des kirchlichen Dienstes noch die Arbeitsvertragsrichtlinien des Caritasverband e.V.
(AVR) anwendet bzw. die Anwendung der AVR nicht gemäß der Rechtslage erfolge.
Die Klägerin, Mitarbeiterin und Vorsitzende der Mitarbeitervertretung im XXXXXXXX Krankenhaus in XXXXXXXXXXX, einer Einrichtung der XXXXXXXXXXXXXXX gGmbH, XXXXX, hat die Wahl durch Schreiben vom 19.03.2008 angefochten. Der Beigeladene zu 1, Herrn XXXXXXXXXXXXX XXXXXX, habe zum Zeitpunkt der Wahl nicht im kirchlichen Dienst gestanden.
Als ein Hauptargument, das aus ihrer Sicht gegen eine Kirchlichkeit der beigeladenen Stiftung XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX spricht, brachte die Klägerin zuletzt vor, dass die Stiftung in ihrem Bereich die Grundordnung nicht anwende. Die fehlende Kirchlichkeit der Stiftung ergebe sich aber auch daraus, dass ihre Tochtergesellschaften die AVR nicht anwenden würden, keine ausreichende Verbindung mit Amtsträgern der Kirche vorhanden sei und keine satzungsmäßige Sicherung der Einflussmöglichkeiten der Kirche bestünde. Hinsichtlich des weiteren diesbezüglichen Vortrags wird auf die Schriftsätze der Klägerin verwiesen.
Die Klägerin beantragt daher zuletzt:
1. Es wird festgestellt, dass die Wahl der Regionalkommission der arbeitsrechtlichen Kommission vom 25.09.2007 aufgrund Anfechtung vom 19.03.2008 unwirksam ist.
2. Die notwendigen Auslagen der Klägerin für die Durchführung des Verfahrens trägt der Deutsche Caritasverband e.V..
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen, die Klage abzuweisen.
Das Vorbringen der Klägerin, dass es sich bei der Beigeladenen Ziffer 2, der Stiftung XXXXXX XXXXXXXXXXXX, um keine kirchliche Einrichtung handele, sei falsch. Hierfür sprächen zahlreiche Aspekte. Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung sei der Stadtpfarrer in XXXX. Die Krankenpflege würde durch Ordensschwestern übernommen. Zudem fände eine Unterstützung durch Priester und Ehrenamtliche in der Stiftung statt und bei einer Auflösung der Stiftung falle das Vermögen an die Kirchengemeinde. Gemäß der Schenkungsurkunde sei die Stiftung zudem durch Organe der Kirche gegründet worden. Nicht erforderlich sei hingegen der Einfluss der Caritas, um von einer Kirchlichkeit der Einrichtung sprechen zu können. Ebenso wenig bedürfe es für die Annahme der Kirchlichkeit der Übernahme der Grundordnung.
Im Übrigen, so die Beigeladenen zu Ziffer 1 und 2, sei die Anfechtung der Wahl bereits formal nicht ordnungsgemäß erfolgt. Bezüglich der Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf deren Schriftsätze verwiesen.
Auf die Klage vom 18.06.2008 beim Kirchlichen Arbeitsgericht Fulda erging durch dieses Gericht am 05.11.2008 ein Urteil dahingehend, dass festgestellt wurde, dass die Wahl der Regionalkommission der arbeitsrechtlichen Kommission vom 25.09.2007 unwirksam ist (Az M 02/2008).
Das Kirchliche Arbeitsgericht Fulda stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass es sich bei der Beigeladenen Ziffer 2 nicht um eine kirchliche Einrichtung handele und demzufolge der Beigeladene Ziffer 1 nicht passiv wahlberechtigt gewesen sei. Hiergegen legten die Beigeladenen Ziffer 1 und 2 Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof ein und beantragten zugleich, sie am Verfahren zu beteiligen. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof gab diesem Antrag auf Beteiligung statt und nahm eine weitere Beiladung hinsichtlich der nunmehr Beteiligten Ziffer 3, dem Caritasverband für die Diözese Fulda E.V., sowie der Beteiligten Ziffer 4, der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Mitte der Arbeitsrechtlichen Kommission, vor.
Durch Urteil vom 26.06.2009 hob der Kirchliche Arbeitsgerichtshof das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Diözese Fulda vom 05.11.2008 Az M 02/2008 auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kirchliche Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof erkannte dahingehend, dass das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese Fulda vorliegend örtlich nicht zuständig war und örtlich zuständiges Gericht das Kirchliche Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg ist (Az M 22/08). Für die rechtliche Beurteilung wies der Kirchliche Arbeitsgerichtshof auf die Urteile vom 12.12.2008 (Az M 04/2008 bis M 07/2008) und Urteil vom 21.02.2009 (Az M 13/2008) hin.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Anfechtung der Wahl der Regionalkommission der arbeitsrechtlichen Kommission vom 25.09.2007 ist nicht aufgrund Anfechtung vom 19.03.2008 unwirksam. Der Beigeladene Ziffer 1, Herrn XXXXXXXXXXXXXXX, war passiv wahlberechtigt.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Erzdiözese Frei-
burg wird auf die Ausführungen des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs durch Urteil vom 26.06.2009 verwiesen.
2. Das Gericht geht auch davon aus, dass ein Rechtschutzbedürfnis für die vorliegende Klage
gegeben ist. Nach allgemeinen Grundsätzen wäre dieses zu verneinen, wenn kein Bedürfnis (mehr) an einer gerichtlichen Inanspruchnahme gegeben ist.
Vorliegend könnte deshalb am Vorliegen eines Rechtschutzbedürfnisses gezweifelt werden, weil die beigeladene Stiftung unstreitig zum 31.12.2008 aus dem Caritasverband ausgeschlossen wurde und damit zu diesem Zeitpunkt auch die Mitgliedschaft des Beigeladenen zu Ziffer 1, Herrn XXXXXXXXXXXXXXX, in der Regionalkommission geendet hat. Gemäß § 7 der Wahlordnung der Mitarbeiterseite gemäß § 4 Abs. 5 der Ordnung der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes bestimmt die Mitarbeiterseite in der jeweiligen Regionalkommission als Rechtsfolge hiervon für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied auf Vorschlag der jeweiligen diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Vor diesem Hintergrund könnte argumentiert werden, dass der Ausschluss der beigeladenen Stiftung aus dem Caritasverband ein zeitlich „überholendes Ereignis“ darstellt, welches eine Entscheidung über die rechtmäßige Mitgliedschaft des Beigeladenen zu Ziffer 1 entbehrlich macht, da dieser ja ohnehin mittlerweile von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wurde. Letztlich ist diese Argumentation allerdings abzulehnen, weil sie nicht berücksichtigen würde, dass die Rechtsfolge einer wirksamen Wahlanfechtung gemäß § 6 der Wahlordnung der Mitarbeiterseite zur Ungültigkeitserklärung der Wahl und der unverzüglichen Ansetzung einer Neuwahl führt.
Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang allerdings noch auf zwei Aspekte:
Die Wahlperiode der Vertreter(innen) der Mitarbeiterseite gemäß § 4 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission beträgt vier Jahre. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts ist eine Klage deshalb nur solange mit einem Rechtschutzbedürfnis ausgestattet, bis nicht ohnehin reguläre Neuwahlen stattzufinden haben. Denn in diesem Fall kann mit dem Wahlanfechtungsverfahren, das zu einer Neuwahl führt, nicht mehr erreicht werden als das, was ohnehin stattfindet.
Zudem: § 7 Absatz 1 der Wahlordnung der Mitarbeiterseite findet vorliegend Anwendung, auch wenn parallel hierzu ein Wahlanfechtungsverfahren geführt wird. Die dem Gericht mitgeteilte Nichtbesetzung des Platzes des Beigeladenen zu 1 nach dessen Ausscheiden aus der Kommission zum 31.12.2008 führt nicht nur zu den in der Verhandlung insbesondere von der Beigeladenen zu 4 geschilderten praktischen Problemen, sondern widerspricht auch den Vorgaben der Wahlordnung. Auf Grund des Ausscheidens des Beigeladenen zu 1 ist ein neues Mitglied zu bestimmen für die Mitarbeiterseite in der Regionalkommission zu bestimmen, allein schon deshalb, um weiterhin eine paritätische Besetzung zu gewährleisen.
II. Die Wahlanfechtung ist unbegründet, weil der Beigeladene zu 1, Herr XXXXXXXXXXXXXXXXX, passiv wahlberechtigt war.
Wählbar ist nach § 4 Abs. 3 der Ordnung der arbeitsrechtlichen Kommission als Vertreter der Mitarbeiter(innen) derjenige/diejenige, dessen/deren Dienstverhältnis sich nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes regelt und der/die nach der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)bistums das passive Wahlrecht besitzt. Zum passiven Wahlrecht bestimmt § 8 Abs. 1 MAVO, dass wählbar die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, die am Wahltag seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung im kirchlichen Dienst stehen, davon mindestens seit sechs Monaten in einer Einrichtung desselben Dienstgebers tätig sind.
Dies zugrunde gelegt, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Beigeladene zu 1 nicht passiv wahlberechtigt war.
1. Das Dienstverhältnis des Beigeladenen zu 1 richtet sich unstreitig nach den Richtlinien für
Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes.
2. Die zeitliche Komponente – Beschäftigung seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung,
davon seit 6 Monaten in einer Einrichtung desselben Dienstgebers – liegt ebenfalls vor.
3. Streitig ist vorliegend, ob diese Beschäftigung im kirchlichen Dienst im Sinne des § 8 Abs. 1
MAVO war.
a) Von entscheidender Bedeutung ist, wie „kirchlicher Dienst“ in § 8 MAVO zu verstehen ist.
Nach der Auffassung der Kammer ist für den „kirchlichen Dienst“ im Sinne der Vorschrift maßgeblich, ob in der Einrichtung, in welcher der Mitarbeiter tätig ist, die MAVO gilt.
Kirchlicher Dienst ist im vorliegenden Zusammenhang derjenige im Bereich der Geltung der MAVO gemäß § 1 MAVO (so auch Bleistein/Thiel, Kommentar zur Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung, 5. Auflage 2006 § 8 Rd Nr. 17: In den Geltungsbereich der MAVO fielen nur Einrichtungen und Dienststellen, in denen die MAVO gelte.
Deshalb sei der Begriff Kirchlicher Dienst im Sinne von § 8 Abs. 1 eng auf den im Geltungsbereich der MAVO zu beschränken. Ebenso Beyer, in Freiburger Kommentar zur MAVO § 8 Rdnr. 9 mit Bezug auf: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.05.2002 Az 6 P 8.01 – PersR 2002, 434 = ZTR 2002, 551: „Kirchlicher Dienst“ beziehe sich auf den Dienst im Geltungsbereich der Ordnung).
Dies zugrunde gelegt, war der Beigeladene zu 1 im Sinne der MAVO in einer Kirchlichen Einrichtung tätig, da bei der Beigeladenen zu 2 die MAVO unstreitig nicht nur tatsächlich angewandt wurde und wird, sondern sie auch verpflichtet war, die MAVO anzuwenden, denn die diözesanen Mitarbeitervertretungsordnungen beziehen den Deutschen Caritasverband und die Diözesancaritasverbände gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 MAVO mit ein (Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 18 Rdnr. 5). Die Beigeladene zu 2 war bis zum 31.12.2008, mithin zum Zeitpunkt der Durchführung der hier streitgegenständlichen Wahlen, Mitglied im Caritasverband für die Diözese Fulda. Nach § 1 Abs. 3 seiner Satzung bildet er eine Gliederung des Deutschen Caritasverbandes. Aus dessen Satzung wiederum ergibt sich im Ergebnis die Verpflichtung für die Beigeladene zu 2, die Mitarbeitervertretungsordnung anzuwenden (siehe zur Begründung im Einzelnen KAGH, Urteil vom 25.06.2010, Az. M 06/10, Seite 8).
Vor diesem Hintergrund ist das „Stehen des Beigeladenen zu 1 im Kirchlichen Dienst“ im Sinne der MAVO zu bejahen, da sich dieser in einem Dienstverhältnis befunden hat, in der die MAVO galt. Er war daher wahlberechtigt.
b) Nach der unter a) dargestellten Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts ist im vor-
liegenden Verfahren deshalb nicht darüber zu befinden, ob es für die Kirchlichkeit der Beigeladenen zu 2 darauf ankommt, ob sie die Grundordnung anwendet und erst recht nicht darüber, ob die Beigeladene zu 2 zu Recht aus dem Caritasverband ausgeschlossen wurde. Im konkreten Fall ist allein entscheidungserheblich, ob der Beigeladene zu Ziffer 1 gemäß den Vorschriften der MAVO wählbar war.
Diese Auffassung ist nicht nur gesetzestechnisch geboten, sondern auch aus praktischen Gründen erforderlich, wie gerade das vorliegende Verfahren sehr anschaulich zeigt. Gemäß § 3 Abs. 7 der Wahlordnung der Mitarbeiterseite prüft der Wahlvorstand, ob bei einem Mitarbeiter die Voraussetzungen für eine Kandidatur gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, weist er den Wahlvorschlag zurück. Würde man dem Ansatz der in diesem Rechtsstreit Beteiligten folgen, hieße dies letzten Endes, dem Wahlvorstand die äußerst schwierige Prüfung der „allgemeinen Kirchlichkeit“ einer Einrichtung zu übertragen. Der Wahlvorstand müsste also hinsichtlich jeden Bewerbers dessen Einrichtung auf ihre Kirchlichkeit hin überprüfen, auch wenn die Einrichtung Mitglied des Caritasverbandes ist. In der weiteren Folge würde man die durchgeführten Wahlen mit einer großen rechtlichen Unsicherheit belasten, weil inzidenter über den Weg der Wahlanfechtung – wie hier – eine Überprüfung der Kirchlichkeit jeder Einrichtung eingeführt werden könnte. Es ist ersichtlich, dass dieser Ansatz sowohl die Arbeit des Wahlvorstandes als auch die spätere Arbeit der Regionalkommission mit großen Unsicherheiten behaftet. Aus diesem Grund hält es die Kammer nicht nur für rechtlich richtig, sondern auch aus praktischen Gründen für vorzugswürdig, die in Ziffer a) dargestellte Betrachtungsweise heranzuziehen und danach zu fragen, ob es sich um eine Einrichtung unter dem Geltungsbereich der MAVO handelt.
Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Einrichtung Mitglied des Caritasverbandes ist. Damit wird ein Kriterium an die Hand gegeben, das dem Bedürfnis nach einer rechtssicheren Bildung der arbeitsrechtlichen Kommissionen Rechnung trägt.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 19 Abs. 2 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen
Kommission des Deutschen Caritasverband e.V.. Die Beiziehung der Prozessbevollmächtigten war notwendig.
5. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 47 Abs. 2 KAGO. Die
Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie die Frage betrifft, unter welchen Voraussetzungen einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin das passive Wahlrecht zusteht.
Rechtsmittelbelehrung:
Sie können gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen, wenn diese in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg beim Erzb. Offizialat Freiburg, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg, Telefax: 0761 2188-910 – oder dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 – schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
gez. Dr. Gohm gez. Engler gez. Kollefrath Vorsitzender Richter am Beisitzender Richter am Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchlichen Arbeitsgericht