13/07
AKTENZEICHEN
11. Mai 2007
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Diözese
Rottenburg-Stuttgart
Geschäfts-Nr.: AS 13/07 Verkündet am 11.05.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Urteil
In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung – Sondervertretung
Klägerin gegen Diözese Rottenburg-Stuttgart
Beklagte wegen: § 29 Abs. 1 Nr.1 u. a. MAVO hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und die Beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Klein und Staiber
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Frage, ob die Mitarbeitervertretung vor Erlass einer verbindlichen Rahmenvorgabe durch den Generalvikar gemäß § 29 MAVO zu beteiligen ist, soweit dort aufgeführte Bereiche betroffen werden.
Im Kirchlichen Amtsblatt der Diözese Rottenburg-Stuttgart Nr. 4 vom 15.3.2007 ist der Erlass BO Nr. A 400 – „Eine verbindliche Rahmenvorgabe für die Zusammenführung von Erziehungsberatung und Psychologischer Beratung ...“ - veröffentlicht, die der Generalvikar der Diözese am 21. Februar 2007 unterschrieben hat. Nach dem Inhalt des Erlasses werden die Erziehungsberatungsstellen des Caritasverbandes (nachfolgend als EB bezeichnet) und die Psychologischen Beratungsstellen für Ehe-, Familien- und Lebensfragen der Diözese (nachfolgend als EFL bezeichnet) mit Wirkung zum 1.3.2007 jeweils zu einer integrierten Familienberatungsstelle unter einer gemeinsamen Leitung zusammengeführt. Im Weiteren werden die Zielsetzungen, die mit dieser Zusammenführung erreicht werden sollen, beschrieben. Darüber hinaus werden zur Umsetzung die verbindlichen Eckpunkte angegeben, die nach Beratung in der BO-Sitzung am 28.11.2006 und einer Beratung der Hauptabteilungen IV, VI und XI des Bischöflichen Ordinariats mit Bischof Dr. F. und Generalvikar Dr. S. am 18.12.2006 vom Bischof für die Zusammenführung der Beratungsstellen vorgegeben worden sind. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf den Erlass BO Nr. A 400 Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie vor Veröffentlichung des Erlasses hätte angehört und ihr die Möglichkeit der Mitberatung hätte eingeräumt werden müssen. Der Erlass enthalte u. a. die folgenden Bestimmungen:
• Auf der Mittleren Ebene werden die EB und EFL jeweils zu einer „Katholi-
schen Familienberatungsstelle im Dekanat X" zusammengeführt. Die Leitung der Katholischen Beratungsstellen auf der Mittleren Ebene wird auf die Caritas-Regionen übertragen.
• Jede „Katholische Familienberatungsstelle im Dekanat X" erhält eine Leitung.
Diese Leitung koordiniert und vertritt die unterschiedlichen Beratungsangebote
nach innen und außen und verantwortet den Betrieb der Familienberatungsstelle. Ihr obliegen die Dienst- und Fachaufsicht für die Familienberatungsstelle.
Diese Bestimmungen würden eine Veränderung der geltenden Dienst- und Geschäftsordnung der psychologischen Beratungsstellen und des Fachreferenten in der Diözesanstelle bedeuten. Nachdem es sich bei diesen Bestimmungen um „verbindliche Eckpunkte" handele, seien dies nicht nur Absichtserklärungen und stünden somit auch nicht mehr zur Disposition.
Es müsse auch berücksichtigt werden, dass nach der bisherigen Regelung die Dienstaufsicht beim Dekan bzw. Kreisdekan liege, die Fachaufsicht bei Fachreferenten, einer diözesanen Instanz. Nach der Neuregelung werde die Aufsicht jedem Leiter einer „Katholischen Familienberatungsstelle im Dekanat X" zugewiesen. Aus den beschriebenen Regelungen werde deutlich, dass erhebliche Veränderungen vorgesehen sind, die die Beteiligung der Mitarbeitervertretung unbedingt erfordert hätten.
Bei dem Erlass handele es sich auch nicht um einen gesetzgeberischen Akt des Bischofs, zumal der Generalvikar unterschrieben habe. Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt entspreche auch nicht der Form der Promulgation einer bischöflichen Ordnung. Es handele sich dabei vielmehr um ein Ausführungsdekret des Generalvikars, das nach Auffassung der Klägerin die Beteiligungsrechte der MAV auslöst.
Die Klägerin beantragt: Festzustellen, dass der Dienstgeber gegen § 29 Abs.
1 Nr. 1, 3, 17 MAVO verstoßen hat und damit die Rechte der Klägerin verletzt hat.
Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Dazu bringt die Beklagte vor, die verbindliche Rahmenvorgabe stelle einen gesetzgeberischen Akt des Bischofs gemäß can. 381 § 1 CIC dar, der nicht den Mitwirkungsrechten nach der Mitarbeitervertretungsordnung unterliegen würde. Die Umsetzung dieser Rahmenvorgabe würde den betroffenen Dienstgebern obliegen. Die aus der Umsetzung durch die jeweiligen Dienstgeber sich ergebenden Maßnahmen würden die Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung auslösen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2007 wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung, die nach Beratung vom Bischof in Kraft gesetzten Posterioritäten „Heute für Morgen das Nötige tun“ und das bischöfliche Dekret zur Inkraftsetzung vom 25. November 2004 (BO Nr. A 2576 – 25.11.2004) gemacht. Auf deren Inhalt wird ebenfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Durch den Erlass BO Nr. A 400 des Generalvikars vom 21. Februar 2007 wurden keine Beteiligungs- oder Mitwirkungsrechte der Klägerin verletzt, weil dieser dem gesetzgeberischen Bereich zuzuordnen ist. Eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung nach § 29 MAVO kommt nur insoweit in Betracht, als der Dienstgeber in der Angelegenheit überhaupt zur Entscheidung befugt ist. Liegt die Zuständigkeit bei einer der Einrichtung übergeordneten Stelle, zum Beispiel beim Generalvikar, so entfällt die Mitwirkung (Frey/Coutelle/Beyer Kommentar zur Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung § 29 Nr. 4).
Bei dem Erlass BO Nr. A 400 handelt es sich um ein allgemeines Ausführungsdekret im Sinne von can. 31 § 1 CIC. Dieser Erlass regelt tatsächlich die Umsetzung des bischöflichen Dekrets vom 25. November 2004 (BO Nr. A 2576 – 25.11.2004).
Durch dieses Dekret setzte der Bischof die Prioritäten „Heute für Morgen das Nötige tun“ in Kraft. Bei dieser Inkraftsetzung handelt es sich um ein allgemeines Dekret im Sinne von can. 29 CIC. Derartige Dekrete sind im eigentlichen Sinn Gesetze und unterliegen den Vorschriften des CIC über die Gesetze. Diese gesetzlichen Vorschriften wurden eingehalten, da das Dekret vom Bischof, dem die gesetzgebende Gewalt zusteht (can. 391 § 1 CIC), erlassen und durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft gesetzt worden ist (can. 8 § 1 CIC).
Der von der Klägerin angegriffene Erlass des Generalvikars nimmt ausdrücklich Bezug auf das bischöfliche Dekret vom 25.11.2004. Das bischöfliche Dekret beinhaltet das Ziel, dass bestehende Doppelstrukturen abgebaut werden sollen und schließlich die Vorgabe, dass EFL und EB auf Grundlage des christlichen Beratungsverständnisses in einer Trägerschaft organisiert werden.
Diesen Vorgaben entsprechen die im angegriffenen Erlass festgelegten Eckpunkte und die Zielsetzung. Als Zielsetzung ist im Erlass angegeben:
• Beseitigung der Doppelstruktur und Zusammenführung der Aufgaben
• Sicherung und Weiterentwicklung des zusammengeführten Angebots in der
Fläche der Diözese
• Erbringen der im Dekret „Heute für Morgen das Nötige tun“ festgelegten Re-
duzierungsvorgabe. Die in dem Erlass weiter aufgeführten Eckpunkte stellen die Ausführung dieser Zielsetzung dar. Im Wesentlichen sind dies die Reglungen zur Zuständigkeit innerhalb des Bischöflichen Ordinariats. Diese wird neu geregelt und in einer Hauptabteilung zusammengefasst. Auf der Mittleren Ebene werden die Beratungsstellen EB und EFL zu einer „Katholischen Familienberatungsstelle“ zusammengefasst und einer Leitung übertragen. Auch wird die Dienst- und Fachaufsicht neu geregelt.
Der Erlass des Generalvikars dient somit dazu, das bischöfliche Dekret genauer zu bestimmen und dient zu dessen Umsetzung, indem im Weiteren die Eckpunkte vorgegeben werden, um die Ziele zu erreichen. Er ist deshalb ein allgemeines Ausführungsdekret im Sinne von can. 31 § 1 CIC. Für den Erlass eines solchen Ausführungsdekrets ist der Generalvikar zuständig, da er ausführende Gewalt besitzt (can.
479 § 1 CIC). Das Ausführungsdekret wurde auch ordnungsgemäß promulgiert und in Kraft gesetzt (can. 31 § 2 CIC i. V. m. can. 8 CIC).
Ein allgemeines Ausführungsdekret ist, wenn es ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, wie ein Gesetz verbindlich, so weit es gesetzlichen Regelungen nicht widerspricht.
Aus alledem ergibt sich, dass es sich hierbei um Angelegenheiten handelt, für die der Dienstgeber keine Zuständigkeit hat, sondern die dem Bereich der Gesetzgebung zugeordnet sind und somit nicht der Anhörung und Mitberatung nach § 29 MAVO unterliegen.
Soweit aufgrund dieser Vorgaben die Dienstgeber zur tatsächlichen Umsetzung Maßnahmen durchführen, die in § 29 MAVO aufgeführt sind, wird die Mitarbeitervertretung zu beteiligen sein.
II. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.
III. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 47 Abs. 2 a. KAGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Sie können gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen, wenn diese in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - oder dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof - Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 - schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Mayerhöffer Klein Staiber Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht