12/2017
AKTENZEICHEN
24. August 2017
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Dienstgeber
MAV
Köln
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 12 / 2017
U R T E I L
In dem Verfahren der GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Klägerin gegen die Mitarbeitervertretung der GmbH, vertreten durch die Vorsitzende Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24.08.2017
– durch den Vorsitzenden Richter am LAG a.D. Manfred Jüngst als Vorsitzenden
– durch den Beisitzenden Richter Thomas Seeberger als Beisitzer der Dienstgeberseite
– durch den Beisitzenden Richter Rüdiger Ulrich als Beisitzer der Dienstnehmerseite
entschieden:
1. Die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung des Mitarbeiters
in Entgeltgruppe S 8 a Entgeltstufe 6 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR wird ersetzt.
2. Verfahrenskosten des Kirchlichen Arbeitsgerichtes werden nicht erho-
ben.
3. Die Revision wird zugelassen.
MAVO 12 / 2017 Urteil vom 24.08.2017
G r ü n d e
Die Parteien streiten im vorliegenden Mitbestimmungsverfahren über die Frage der zutreffenden Eingruppierung des Mitarbeiters .
Die Klägerin betreibt neben anderen Einrichtungen auch einen sogenannten Wohnverbund für Menschen mit psychischer oder geistiger Behinderung. Dabei handelt es sich um einen Betriebsteil, der aus drei Bausteinen besteht:
1. vollstationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe (Wohnheim für Menschen mit
Behinderung), welches sich in mehreren Wohngruppen an verschiedenen Orten aufteilt
2. ambulant betreutes Wohnen
3. externe Tagesstruktur für Menschen mit Behinderung für die stundenweise
Beschäftigung außerhalb der Wohnung/des Wohnheims Der zum 01.08.2017 eingestellte Mitarbeiter ist in der externen Tagestruktur für Menschen mit Behinderung für die stundenweise Beschäftigung außerhalb der Wohnung/des Wohnheims tätig.
Der Mitarbeiter ist ausgebildeter Schreinergeselle und verfügt über eine sonderpädagogische Zusatzausbildung für Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte. In der Klage wird angegeben, dass die Klägerin vorhat, auch im Sinne geschuldeter Gleichbehandlung, - da ansonsten im Team der externen Tagestruktur Sozialpädagogen und Heilerziehungspfleger eingesetzt seien - die Vergütungsgruppe S 8 a der Anlage 33 Anhang B zu den AVR zu wählen. Die Klägerin hat gegenüber der Mitarbeitervertretung das Mitbestimmungsverfahren mit dem Antrag eingeleitet, der Eingruppierung des Mitarbeiters in Entgeltgruppe S 8 a Stufe 6 Anlage 33 Anhang B zu den AVR zuzustimmen. Die Mitarbeitervertretung hat sodann fristwahrend ihre Zustimmung verweigert und ist wiederum fristwahrend nach Durchführung des Einigungsgesprächs vom 08.06.2017 bei der Zustimmungsverweigerung geblieben.
Die Anlage 33 Anhang B zu den AVR enthält in Bezug auf die hier zur Prüfung anstehenden Vergütungsgruppen nachfolgende Regelungen:
MAVO 12 / 2017 Urteil vom 24.08.2017 S 8 a Erzieher, Heilerziehungspfleger, Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
S 8 b
1. Erzieher, Heilerziehungspfleger, Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
In der Anmerkung Ziffer 6 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 (Anhang B zur Anlage 33) ist aufgeführt:
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in
der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB 9 in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB 9 von
Personen, die Hilfen nach § 67 SGB 12 erhalten oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen
e) fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Mitarbeiter mindestens der
Entgeltgruppe S 6
f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben
MAVO 12 / 2017 Urteil vom 24.08.2017 Die Klägerin nimmt in Anspruch, dass das Hervorhebungsmoment der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit in der Aufgabenwahrnehmung des Mitarbeiters nicht erfüllt werde. Insbesondere treffe Anmerkung 6 b) nicht zu, da mit Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen eine Tätigkeit in Wohngruppen zu verstehen sei.
Die Klägerin beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung des Mitarbeiters in Entgeltgruppe S 8 a, Entgeltstufe 6 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Die Mitarbeitervertretung nimmt in Anspruch, dass die Tätigkeit von Mitarbeitern in der externen Tagesstruktur für Menschen mit Behinderung für stundenweise Beschäftigung außerhalb der Wohnung/des Wohnheims sich durch ihre besondere Schwierigkeit aus der Vergütungsgruppe S 8 a der Anlage 33 Anhang B hervorhebe. Es handele sich bei diesen Tätigkeiten nämlich, wie in Anmerkung 6 b) angesprochen, um Tätigkeiten in Gruppen.
Im Gegensatz zum Face to Face-Kontakt erfordere die Arbeit in Gruppen dem Mitarbeiter mehr Fachlichkeit ab, da er gleichzeitig auf die verschiedenen Bedürfnisse der Betreuten einzugehen habe.
Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, Gruppe im Sinne der Anmerkung 6 b) ausschließlich als Wohngruppe zu verstehen.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten und die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
MAVO 12 / 2017 Urteil vom 24.08.2017
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat das Mitbestimmungsverfahren zur Eingruppierung des Mitarbeiters ordnungsgemäß eingeleitet.
Die Beklagte hat zur begehrten Eingruppierung fristwahrend ihre Zustimmung verweigert. Anschließend hat das erforderliche Einigungsgespräch stattgefunden, auf welches wiederum fristwahrend die Beklagte bei ihrer Zustimmungsverweigerung zur beabsichtigten Eingruppierung geblieben ist.
II.
1. Für die vom Kläger wahrgenommene Tätigkeit ist die zur Zustimmung von der
Klägerin gestellte Eingruppierung nach Anlage 33 Anhang B Entgeltgruppe S 8 a Entgeltstufe 6 die zutreffende.
2. Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2017 wird von der
Klägerin weiter nicht substantiiert in Zweifel gezogen, dass der Mitarbeiter in seiner Aufgabenstellung in der externen Tagesstruktur für Menschen mit Behinderungen für stundenweise Beschäftigung außerhalb der Wohnung/des Wohnheims Tätigkeiten ausübt, die ihrer Wertigkeit nach solche einer gebotenen Eingruppierung in Entgeltgruppe S 8 a sind. Der Mitarbeiter, der nicht über eine Ausbildung als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung verfügt, ist sonstiger Mitarbeiter im Sinne der Entgeltgruppe S 8 a, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrung die entsprechende Tätigkeit ausübt.
Schon die Klageschrift stellt nicht in Zweifel, dass dem Mitarbeiter die für die Eingruppierung in Entgeltgruppe S 8 a erforderliche Erfahrung zu attestieren ist.
Die vorsichtigen Zweifel der Klageschrift, ob auch von vergleichbaren Fähigkeiten des Mitarbeiters auszugehen ist, erscheinen unzureichend substantiiert.
Die Bezugnahme auf seine Ausbildung als Schreinergehilfe mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung für Mitarbeiter in Werkstatt mit Behinderten und der daraus abzuleitenden fehlenden Vergleichbarkeit zur Ausbildung von Erziehern, Heilerziehungspflegern und Heilerziehung mit staatlicher Anerkennung ist schon deshalb unzureichend, weil Entgeltgruppe S 8 a in der Alternative sonstige Mitarbeiter gerade voraussetzt, dass die ansonsten geforderte Ausbildung fehlt. Im Übrigen lässt MAVO 12 / 2017 Urteil vom 24.08.2017 die Klage nicht erkennen, dass dem Mitarbeiter eine den sonstigen dort eingesetzten Mitarbeitern gegenüber eingeschränkte Aufgabenstellung zugewiesen worden wäre. Damit muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den erfahrenen Mitarbeiter auch in Bezug auf das Tätigkeitsmerkmal gleichwertiger Fähigkeiten in einer Aufgabenwahrnehmung beschäftigt, die dem Anforderungsprofil der Entgeltgruppe S 8 a der Anlage 33 Anhang B zu den AVR entspricht.
3. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich davon ab, ob das
Hervorhebungsmoment für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 8 b als erfüllt angesehen werden kann.
Nach der Begründung ihrer Zustimmungsverweigerung stützt sich die Beklagte bezüglich der Geltendmachung, es handele sich um besonders schwierig fachliche Tätigkeiten, auf die Anmerkung 6 b). Hierzu erscheint das Verständnis der Klägerin und nicht die Bewertung der Mitarbeitervertretung als zutreffend. Die Anmerkung 6
b) kann – wie die Klage zu Recht geltend macht – nicht lediglich im Sinn einer
feststellbaren Mehrzahl von zur Betreuung angesehenen Personen verstanden werden. Vielmehr ist der Hinweis in Anmerkung 6 b) dahingehend zu bewerten, dass die besondere Schwierigkeit daraus abgeleitet wird, dass es sich um eine Tätigkeit in Wohngruppen handelt. Wohngruppen unterscheiden sich allerdings von der bloßen Mehrzahl zu betreuender Personen als Gruppe dadurch, dass neben der Rücksichtnahme auf individuelle Einschränkungen der jeweils zu Betreuenden, was auf jede Gruppe der zu betreuenden Menschen des Aufgabenfeldes zutrifft, zusätzlich die Aufgabenwahrnehmung in allen Konfliktsituationen eines gemeinsamen Zusammenlebens in einer Wohngruppe zu bewältigen ist.
Damit stellt sich die Tätigkeit in Wohngruppen ganz anders dar als eine Tätigkeit in der Tagesstruktur in ambulanter Form. Die Schlussfolgerung der Klage, nur eine Tätigkeit in Wohngruppen sei eine solche, die das Hervorhebungsmoment der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit gestatte, um die Erfüllung der Anmerkung 6 b) bejahen zu können, ist daher zutreffend.
4. Sonstige Anhaltspunkte, die dazu führen müssten, dass besondere schwierige
fachliche Tätigkeit anzunehmen sei, sind nicht ersichtlich.
5. Damit bleibt festzuhalten, dass die Klage zutreffend geltend macht, dass das von der
Mitarbeitervertretung angeführte Hervorhebungsmoment aus Entgeltgruppe S 8 a für MAVO 12 / 2017 Urteil vom 24.08.2017 eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 8 b in der Aufgabenwahrnehmung des Mitarbeiters nicht als erfüllt angesehen werden kann.
Die von der Klägerin beantragte Eingruppierung bezieht sich somit auf die zutreffende geschuldete Eingruppierung für die wahrzunehmende Tätigkeit und war daher antragsgemäß zu ersetzen.
III. Im Verfahren vor den Kirchlichen Arbeitsgerichten für Arbeitssachen werden Gebühren nicht erhoben, § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGO.
IV. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung, weil das Verständnis des in Anmerkung 6
b) zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 (Anhang B zur Anlage
33) verwendeten Begriffs „Gruppe“ für Eingruppierungsfragen allgemein von
grundsätzlicher Bedeutung ist, § 47 Abs. 2 a) KAGO.
Aus diesem Grund war die Revision zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist für die Beklagte das Rechtsmittel der Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof gegeben.
Die Revision ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist beim erkennenden Diözesanen Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln, c/o Erzbischöfliches Offizialat, Kardinal-Frings-Straße 12, 50668 Köln eingelegt wird.
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Revision zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen, Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletze Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. gez. Manfred Jüngst gez. Thomas Seeberger gez. Rüdiger Ulrich Köln, den 24.08.2017 f.d.R. i.A.
Ursula Annas Geschäftsstelle