AKTENZEICHEN:
12/14
5. Februar 2015
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Krankenhaus
Münster
Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil Aktenzeichen: 12/14-KAG-MS
U r t e i l
In dem Verfahren vor dem kirchlichen Arbeitsgericht
MAV XXX
- Klägerin -
vertreten durch: Vors. XXX vertreten durch: XXX gegen XXX
- Beklagte -
vertreten durch: Geschäftsführer XXX vertreten durch: RA XXX hat das kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälische Teil, durch den Vorsitzenden Richter Christian Haase sowie die beisitzenden Richter Markus Ahlers, Dienstnehmerseite, und
Ulrich Schulze, Dienstgeberseite, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015 am 26. Februar 2015
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Einer Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das von der Klägerin eingeleitete Verfahren richtet sich auf Feststellung, dass die Beklagte gegen die Vorschriften der MAVO Münster, hier gegen die Vorschriften der §§ 35 i.V.m. 33 der MAVO Münster verstoßen hat, da sie den Arzt XXX erneut weiterbeschäftigt hat, dieses Mal bis zum 30.6.2015, ohne zuvor deren Zustimmung eingeholt zu haben.
Die Beklagte betreibt in XXX ein Krankenhaus, die Klägerin ist die für diese Betriebsstätte gebildete Mitarbeitervertretung. Nachdem die Einrichtung zunächst aus dem Zusammenschluss eines katholischen und eines evangelischen Krankenhauses entstanden war, ist sie nach Ausscheiden des evangelischen Gesellschafters Teil des XXX in XXX geworden, welche die Geschäftsanteile der Beklagten hält.
Mit Schreiben vom 17.06.
2014 teilte die Geschäftsleitung der Mitarbeitervertretung, zu Händen deren Vorsitzenden im Hause, mit, dass eine zusätzliche Vereinbarung zu dem Dienstvertrag des Dr. XXX vom 27.06.2008 in der Weise getroffen werden soll, dass das Dienstverhältnis bis zum 30.06.2015 befristet werde. Grund der Befristung sei § 19 Abs. 4 AVR S. 3. Die Mitarbeitervertretung wurde mit diesem Schreiben um die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme gebeten. Die Mitarbeitervertretung hat in ihrer Sitzung vom 17.06.2014 den Beschluss gefasst, der Zusatzvereinbarung nicht zuzustimmen. Sie hat das in der Weise begründet, dass sie davon ausgehe, dass der Arzt durch sein Verhalten weiterhin den sozialen Arbeitsfrieden in der Einrichtung in einer Weise stören werde, die insgesamt der Einrichtung nicht zuträglich sei. Hierzu gehöre nach wie vor • der Umgangston Patienten und Angehörigen gegenüber (Außenwirkung des Klinikums) • Überforderung bei hohem Patientenaufkommen • ungenügende Organisation der ärztlichen Arbeit.
Am 11.08.2014 fand ein Einigungsgespräch statt. Mit Schreiben vom 13.08.2014 teilte die Mitarbeitervertretung der Personalleitung des Hauses mit, dass an der Zustimmungsverweigerung festgehalten und dass Einigungsverfahren vom 11.08.2014 für gescheitert erachtet werde. Mit Schreiben vom 09.10.2014 forderte die Mitarbeitervertretung die Geschäftsleitung auf, das Verfahren beim kirchlichen Arbeitsgericht bis zum 15.10.2014 einzuleiten, ansonsten behalte sie sich weitere rechtliche Schritte vor. In der Sitzung vom 07.10.2014 wurde dann der Beschluss gefasst, mit sieben Ja-Stimmen, einer Nein Stimme und einer Enthaltung, nunmehr den Rechtsweg wegen Missachtung der MAVO zu bestreiten.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass durch die Weiterbeschäftigung von Herrn Dr. XXX über die Altersgrenze hinaus das Beteiligungsrecht der Klägerin gemäß §§ 35 i.V.m. 33 MAVO Münster verletzt wird.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich insbesondere darauf, dass die für die Begründung der Zustimmungsverweigerung vorgebrachten Tatsachen nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 MAVO Münster erfüllen. Weder seien die Voraussetzung des Abs.
2 Ziffer 1 noch des Abs. 2 Ziffer 2 der MAVO Münster erfüllt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen voll inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage vor dem angerufenen kirchlichen Arbeitsgericht ist zulässig. Im vorliegenden Streitfall geht es um eine Rechtsstreitigkeit aus einer Mitarbeitervertretungsordnung, der MAVO Münster.
Die Klage ist jedoch abzuweisen, da ein Verstoß der Beklagten gegen die Vorschriften der Paragraphen §§ 35, 33 MAVO Münster nicht festzustellen ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 Ziffer 1 MAVO Münster kann die Mitarbeitervertretung die Zustimmung nur verweigern, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnungen, eine Dienstvereinbarung oder sonstiges geltendes Recht verstößt.
Das Vorbringen der Klägerin ist nicht unter diese Voraussetzungen zu subsumieren. Ein Rechtsverstoß ist durch die Weiterbeschäftigung des Dr. XXX nicht gegeben.
Auch die Voraussetzungen der Ziffer 2 des Abs. 2 des § 35 MAVO Münster sind nicht erfüllt, da nicht der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass durch die Maßnahme, hier die Weiterbeschäftigung des Dr. XXX, der Mitarbeiter ohne sachliche Gründe bevorzugt oder benachteiligt werden soll.
Auch hierzu fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin.
Da die Begründung der Verweigerung der Zustimmung zu der Weiterbeschäftigung des Dr. XXX offenkundig nicht unter den Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 35 Abs. 2 MAVO Münster eingeordnet werden kann, gilt die Zustimmung zu dieser personellen Maßnahme als erteilt, vgl. Thiel- Fuhrmann-Jüngst, MAVO, Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung, Kommentar, 7. Auflage 2014; Schlichtungsstelle Köln, 30.4.1996 --- MAVO 16/95, n.V.
Dies ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGO werden Gebühren für Verfahren vor den kirchlichen Arbeitsgerichten nicht erhoben.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe des § 47 Abs. 2. a und b KAGO nicht vorliegen.
Die Parteien können die Nichtzulassung der Revision jedoch mit der Beschwerde anfechten. Auf die diesbezüglich beigefügte Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde wird verwiesen.
(Haase) (Ahlers) (Schulze)