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12/12

AKTENZEICHEN

22. Juni 2012

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Dienstgeber
MAV
Rottenburg-Stuttgart

Geschäfts-Nr.: AS 12/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle 1 Alle zitierten Vorschriften der MAVO sind solche der Diözese Rottenburg-Stuttgart

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

Urteil

In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren

Kläger gegen Mitarbeitervertretung

Beklagte wegen: Ersetzung der Zustimmung1

hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und die Beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Frau Thun und Herr Swacek am 22. Juni 2012

für Recht erkannt:

1. Die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterin K. in Entgelt-
gruppe S 11, Stufe 2, Anhang B, Anlage 33 AVR wird ersetzt.

2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand Der Kläger begehrt die Ersetzung der Zustimmung zur Überleitung einer Bestandsmitarbeiterin von der früheren Anlage 2d der AVR in die neue Anlage 33 der AVR.

Frau K. wurde zum 1.1.2009 vom Kläger als Sozialpädagogin angestellt. Sie ist in S. beschäftigt. Der Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 31.12.2012. Zu ihren Hauptaufgaben gehören Tätigkeiten zur Umsetzung von Gemeinwesen- und Freiwilligenarbeit als Stadtteilkoordinatorin, wie zum Beispiel Umsetzung von Freiwilligenarbeit, Beratung, Begleitung und Unterstützung von engagierten Bewohnern, Unterstützung der Umsetzung von lokalen Projekten und Ähnliches.
Die Mitarbeiterin wurde in die Vergütungsgruppe 5b Anlage 2d der AVR eingruppiert, weil eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4b Ziffer 23 der AVR wegen fehlender zweijähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Anerkennung nicht möglich war.

Der Kläger hat Antrag auf Zustimmung zur Überleitung der Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe S 11, Anlage 33 der AVR gestellt und dazu vorgetragen, zum 1.1.2011 seien die bislang nach der Anlage 2d der AVR eingruppierten Mitarbeiter nach Anlage 33 der AVR einzugruppieren. Dies habe nach der Zuordnungstabelle (Anlage 33, Anhang E) zu erfolgen. Entscheidend sei die Eingruppierung des jeweiligen Mitarbeiters am 31.12.2010.

Zu diesem Zeitpunkt seien bei Frau K. die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 23, Anlage 2d der AVR noch nicht erfüllt gewesen. Die Mitarbeiterin sei zum Stichtag in die Vergütungsgruppe 5b mit Aufstieg nach 4b, Anlage 2d der AVR eingruppiert gewesen. Somit sei nach der Zuordnungstabelle die Überleitung in die Entgeltgruppe S 10 vorzunehmen. Bei Frau K. sei aber zu berücksichtigen, dass diese wie alle Mitarbeiter des Klägers, die am Stichtag in Anlage 2d, Vergütungsgruppe 5b abgesenkt eingruppiert gewesen waren, nicht gemäß der Zuordnungstabelle in die Entgeltgruppe S 10, sondern in die höhere Entgeltgruppe S 11 übergeleitet wurden.

Der Kläger beantragt: Die von der Mitarbeitervertretung (MAV) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin K. in Vergütungsgruppe S 11, Stufe 2, Anhang B, Anlage 33 AVR mit sofortiger Wirkung zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung Dazu bringt sie vor, die Mitarbeiterin sei zum Überleitungszeitpunkt als DiplomSozialarbeiterin in einem Fachdienst tätig gewesen. Wegen der geforderten zweijährigen Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Anerkennung sei sie nicht in die Vergütungsgruppe 4b Ziffer 23 der Anlage 2d der AVR eingruppiert gewesen, sondern in die Vergütungsgruppe 5b. Am 31.12.2011 um 24:00 Uhr habe die Mitarbeiterin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 23 erfüllt. Diese Vergütungsgruppe sei der Überleitung zugrundezulegen. In der Arbeitsrechtlichen Kommission habe Einigkeit darüber geherrscht, dass am Überleitungstag zunächst alle tariflichen Änderungen vorzunehmen seien und danach erst die Überleitung vorzunehmen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig.
Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Rechtsstreit aus der Mitarbeitervertretungsordnung zugrunde. Der Kläger begehrt die Ersetzung der Zustimmung nach § 33 Abs. 4 MAVO. Die Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts ist somit gegeben (§ 2 Abs.
2 KAGO). Das vorgeschriebene Einigungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere hat die Beklagte ihre Zustimmung zur Eingruppierung innerhalb der Fristen nach § 33 Abs. 2 MAVO und § 33 Abs. 3 MAVO unter Hinweis auf einen zulässigen Verweigerungsgrund, Verstoß gegen eine kircheneigene Ordnung, fehlerhafte Umgruppierung nach AVR, verweigert.

2. Die Klage ist auch begründet.
Die von der Klägerin vorgesehene Überleitung in die Entgeltgruppe S 11, Entgeltstufe 2, Anhang B der Anlage 33 der AVR entspricht den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR), weshalb die verweigerte Zustimmung der Beklagten zu ersetzen ist. a. Die Überleitung von sog. Bestandsmitarbeitern wurde in der Anlage 33 der AVR ausdrücklich geregelt. Danach werden Mitarbeiter im Sinne des § 1 der Anlage 33, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR fortbesteht, nach Anhang E übergeleitet. Den Vergütungsgruppen der Anlage 2d sind Entgeltgruppen der Anlage 33 zugeordnet. Nach der Zuordnungstabelle sind Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe 5b mit Aufstieg nach 4b, Anlage 2d der AVR in die Entgeltgruppe S 10 überzuleiten.

Die Überleitung hat nach der tatsächlichen Eingruppierung zu erfolgen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 bestanden hat. In der Diözese RottenburgStuttgart ist die Anlage 33 „Besondere Regelungen für den Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst“ am 1.1.2011 in Kraft getreten. Somit ist der für die Überleitung maßgebliche Tag der 31.12.2010.
Eine Höhergruppierung am 1.1.2011 nach der bisherigen Anlage 2d, wie von der Beklagten vorgetragen, war nicht mehr möglich, weil diese Regelung nicht mehr in Kraft war.

Die strikte Anwendung der Zuordnungstabelle (Anlage 33, Anhang E) würde jedoch im Fall der Mitarbeiterin K. dazu führen, dass diese in die Entgeltgruppe S 10 umzugruppieren wäre, obwohl für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe gar nicht vorgesehen ist. Die Anwendung der Zuordnungstabelle hätte somit zur Folge, dass die Mitarbeiterin einen Anspruch auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 11 hätte. Dies dürfte auch der Grund sein, weshalb der Kläger die Umgruppierung in die Entgeltgruppe S 11 durchführen will.

Gegen diese Eingruppierung kann auch nicht eingewandt werden, dass die Anwendung der Überleitungsregelungen unbillig sei, weil die Umgruppierung der Mitarbeiterin K. in die Entgeltgruppe S 12 an nur einem fehlenden Tag gescheitert ist. Die Änderung eines Vergütungssystems erfordert in allen Fällen die Festlegung eines Stichtags. Dies kann im Einzelfall vorteilhaft, aber auch nachteilig sein. Im Übrigen stellt sich bei Neueinstellung dasselbe Problem. b. Die von dem Kläger vorgesehene Entgeltstufe 2 entspricht Anlage 33 § 11 der AVR. Dies wird von der Beklagten auch nicht angegriffen.

3. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für
Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.

4. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO).

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können Sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Mayerhöffer Thun Swacek Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht

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