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11/2016

AKTENZEICHEN

14. Dezember 2016

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Diözese
Köln


DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 11 / 2016

U R T E I L

In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung beim Erzbistum Köln für Gemeinde- und Pastoralreferenten, vertreten durch ihre Vorsitzende Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägerin gegen das Erzbistum Köln, vertreten durch den Generalvikar , dieser vertreten durch Verfahrensbevollmächtiger: Rechtsanwalt Beklagte hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2016

– durch den Vorsitzenden Richter am LAG a.D. Manfred Jüngst
– durch die beisitzende Richterin Barbara-Therese Hövel, als Beisitzerin der Dienst-
geberseite
– durch den beisitzenden Richter Johannes Koop, als Beisitzer der Dienstnehmerseite
auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2016 entschieden:

Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, vor der Überlassung einer Wohnung durch Zuweisung an eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter der Einrichtung, für die die Klägerin als Mitarbeitervertretung zuständig ist, das Anhörungs- und Mitberatungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 13 MAVO zu beachten, soweit in dem Bereich, auf den sich nach Sendungsauftrag die Residenzpflicht bezieht, mindestens zwei residenzpflichtige Mitarbeiter/innen, für die mitbestimmungsrechtlich die Klägerin zuständig ist, beschäftigt werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
MAVO 11 / 2016 Urteil vom 14.12.2016

T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist die Sonder-MAV der Gemeinde-/Pastoralassistenten/innen bzw.
Gemeinde-/Pastoralreferenten/innen. Für diejenigen Mitarbeiter/innen aus dem vorgenannten Personenkreis, die mit einem Beschäftigungsumfang von mehr als 50 v.H. in der territorialen Seelsorge auf Planstellen eingesetzt sind, besteht eine sogenannte Residenzverpflichtung bezogen auf den Bereich, auf den sich der Sendungsauftrag des jeweiligen Mitarbeiters/der jeweiligen Mitarbeiterin, bezieht.
Diesen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern werden Dienstwohnungen zugewiesen.
Die Dienstwohnungen werden hierzu der Beklagten von den Kirchengemeinden/ Seelsorgebereichen, in denen für eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter Residenzpflicht besteht, aufgezeigt und zur Zuweisung als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt.
Das beklagte Erzbistum verfügt hierzu über keine Dienstwohnung.
Die Klage nimmt in Anspruch, dass der Klägerin in Bezug auf die Überlassung von Wohnungen an eine der vorgenannten Mitarbeiterinnen/einen der vorgenannten Mitarbeiter ein Recht auf Anhörung und Mitberatung nach § 29 Abs. 1 Nr. 13 MAVO zusteht.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Mitwirkungsrechts nach § 29 MAVO seien erfüllt.
Die Zuweisung einer Dienstwohnung unterfalle dem Beteiligungsrecht nach § 29 Nr. 13 MAVO. Dass die Beklagte nicht Eigentümerin der zur Zuweisung vorgesehenen Dienstwohnungen sei, stehe dem Beteiligungsrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 13 MAVO nicht entgegen.
Die Klägerin hat in der Sitzung vom 24.08.2016 den Beschluss gefasst, die Frage der Beteiligungsrechte bei Zuweisung einer Dienstwohnung nach MAVO durch Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts klären zu lassen.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, vor der Überlassung einer Wohnung durch Zuweisung an eine Mitarbeiterin/ einen Mitarbeiter der Einrichtung, für die die Klägerin als Mitar- MAVO 11 / 2016 Urteil vom 14.12.2016 beitervertretung zuständig ist, das Anhörungs- und Beratungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 13 MAVO zu beachten.
Das beklagte Erzbistum beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagtenseite macht geltend, dass das Beteiligungsrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 13 MAVO Zuweisungen von Dienstwohnungen nicht umfasse.
Zudem stehe dem von der Klägerin geltend gemachten Beteiligungsrecht jedenfalls entgegen, dass die Beklagte nicht Eigentümerin der zur Zuweisung vorgesehenen Dienstwohnungen sei. An Dienstwohnungen stehe nur das zur Verfügung, was dem Erzbistum durch die Pfarreien bzw. Seelsorgebereiche an Dienstwohnungen zur Zuweisung zur Verfügung gestellt sei. Im Übrigen wirke sich in Bezug auf die Zuweisung einer derartigen Dienstwohnung die bestehende Residenzpflicht für den vorgesehenen Mitarbeiter/die vorgesehene Mitarbeiterin dahingehend aus, dass für ein Mitwirkungsrecht im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 13 MAVO kein Raum bleibe. Es gebe in jedem Einzelfall lediglich eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter, an den auch lediglich nur eine einzige aktuell zur Verfügung stehende Dienstwohnung zuzuweisen sei.
Dies aber führe dazu, dass für ein Beteiligungsrecht im Sinne Anhörung und Mitberatung kein Raum bleibe.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig.
Die Klage beruht auf einem ordnungsgemäß gefassten Beschluss, zur Klärung der Streitfrage um das Bestehen eines Beteiligungsrechts nach § 29 Abs. 1 Nr. 13 MAVO eine gerichtliche Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts herbeizuführen.
Das Feststellungsinteresse für den von der Klägerin zu Protokoll der Sitzung vom 14.12.2016 gestellten Antrag ist anzuerkennen.
MAVO 11 / 2016 Urteil vom 14.12.2016 Das Feststellungsverfahren ist geeignet, den Streit um das Bestehen eines Anhörungsund Mitberatungsrechts zu klären. Zudem ist zu erwarten, dass das beklagte Erzbistum einer feststellenden Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens, die rechtskräftig werden würde, Folge leisten wird.
II. In der Sache ist die Klage insoweit begründet, als das geltend gemachte Anhörungs- und Beratungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 13 MAVO Fallkonstellationen betrifft, bei denen in dem Bereich, auf den sich nach Sendungsauftrag die Residenzpflicht des jeweiligen Mitarbeiters/der jeweiligen Mitarbeiterin bezieht, mindestens zwei Mitarbeiter/ innen beschäftigt werden.
Die weitergehende Klage ist demgegenüber nicht begründet.
1. Der Zuerkennung des geltend gemachten Anhörungs- und Mitberatungsrechts steht
zunächst nicht entgegen, dass es sich unstreitig nicht um die Begründung von Mietverhältnissen, sondern um die Zuweisung von Dienstwohnungen handelt.
Dafür spricht bereits der Wortlaut der Norm.
§ 29 Abs. 1 Nr. 13 MAVO bestimmt das Anhörungs- und Mitberatungsrecht für den Tatbestand der Überlassung von Wohnungen, die für Mitarbeiter/innen vorgesehen sind.
Mit dieser Formulierung weicht § 29 Abs. 1 Nr. 13 MAVO erkennbar vom gesetzlich benannten Mitbestimmungstatbestand in § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG ab, der für das dortige Mitbestimmungsrecht u.a. die „Zuweisung von Wohnräumen“ benennt.
Unter Zuweisung von Wohnräumen wird nach ständiger Rechtsprechung des BAG nur und ausschließlich die Zuweisung von Werk-Mietwohnungen, nicht aber die von Werk- Dienstwohnungen verstanden (so bereits BAG vom 07.06.1975 – 1 ABR 118/73, AP Nr.
3 zu § 87 BetrVG 1972 Werk-Mietwohnungen). Die bewusste Abweichung in der Benennung des das Beteiligungsrecht auslösenden Tatbestandes in § 29 Abs. 1 Nr. 13 MAVO kann daher nur dahingehend verstanden werden, dass dieser Beteiligungstatbestand gerade auch die Zuweisung von Dienstwohnungen umfasst.
2. Der Zuerkennung der Rechte nach § 29 Abs. 1 Nr. 13 MAVO steht sodann nicht
entgegen, dass das beklagte Erzbistum nicht Eigentümerin der Dienstwohnungen ist, die sie den residenzpflichtigen Gemeinde-/Pastoralreferenten/innen zuweist.
MAVO 11 / 2016 Urteil vom 14.12.2016 Überlassung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 13 MAVO setzt lediglich voraus, dass der Dienstgeber über die Vergabe dieser Wohnungen verfügen kann. Es muss also sein Recht sein, den Wohnberechtigten für die Wohnung bestimmen zu können. Eigentum an der vergebenen Wohnung ist dafür nicht ausschlaggebend (Jüngst in Thiel/Fuhrmann/Jüngst § 29 Rn. 62).
3. Das Anhörungs- und Mitberatungsrecht der Klägerin nach § 29 Nr. 13 MAVO ist
grundsätzlich gegeben. Dies zeigt der Vergleich mit § 35 Abs. 1 Nr. 9 in Bezug auf den Ausschluss eines Mitbestimmungsrechts in Fragestellungen von Einschränkungen in der Freiheit der Wahl der Wohnung für den Personenkreis, für den die Klägerin mitbestimmungsrechtlich zuständig ist. § 29 Abs. 1 Nr. 13 MAVO sieht einen derartigen Ausschluss für das dortige Anhörungs- und Beratungsrecht nicht vor.
4. Aus dem weiteren Argument des beklagten Erzbistums, Residenzpflicht einerseits
und dazugehörige Zuweisung einer einzelnen und einzigen Dienstwohnung im jeweiligen Regelungsfall stünden dem Beteiligungsrecht auf Anhörung und Mitberatung nach § 29 Abs. 1 Nr. 13 MAVO entgegen, leitet nur dann eine Versagung des Beteiligungsrechts Anhörung und Mitberatung nach § 29 Abs. 1 Nr. 13 MAVO ab, wenn es sich um einen Einzelfall handelt, bei welchem in dem Bereich, auf den sich nach Sendungsauftrag die Residenzpflicht bezieht, nur eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter, für die/den mitbestimmungsrechtlich die Klägerin zuständig ist, beschäftigt wird.
a) Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Anhörungs- und Mitberatungsrechts.
Bei diesem Beteiligungsrecht geht es nicht um eine etwaige Beratung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters, dem eine Dienstwohnung zugewiesen werden soll, in Fragestellungen rund um die Dienstwohnung selbst. Zu Beratungen insoweit ist die Klägerin auch nicht berechtigt.
Nach Sinn und Zweck des Anhörungs- und Mitberatungsrechts geht es allein um die gerechte Verteilung des zur Verfügung stehenden Wohnraums.
b) Verteilung setzt voraus, dass mindestens zwischen zwei Personen eine Auswahl
getroffen werden kann. Diese Fragestellung steht nicht an, wenn in dem Bereich, auf den sich nach Sendungsauftrag die Residenzpflicht bezieht, nur ein residenzpflichtiger Mitarbeiter beschäftigt wird. Daher scheidet für die Fallkonstellation ein Beteiligungsrecht zur Anhörung und Mitberatung nach § 29 Abs. 1 Nr. 13 MAVO für die Klägerin aus.
MAVO 11 / 2016 Urteil vom 14.12.2016 Die Fragestellung der Verteilung steht allerdings immer an, wenn in dem Bereich, auf den sich nach Sendungsauftrag die Residenzpflicht bezieht, mindestens zwei residenzpflichtige Personen beschäftigt werden. Dann kommt nämlich bei jeder Neubesetzung auch nur einer frei werdenden Dienstwohnung oder bei der Erstbesetzung der erstmalig zweiten Dienstwohnung in dem Bereich, auf den sich nach Sendungsauftrag die Residenzpflicht bezieht, eine Auswahlentscheidung in Betracht, die sich auf die mindestens zwei residenzpflichtigen Personen bezieht. Dies aber löst die Beteiligungsrechte nach § 29 Abs. 1 Nr. 13 MAVO aus.
c) Aus den vorgenannten Gründen war dem Klagebegehren im tenorierten Umfang zu
entsprechen und die weitergehende Klage abzuweisen.
III. Die Zulassung der Revision beruht auf § 47 Abs. 2 a KAGO.
Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil können beide Parteien mit der Revision anfechten.
Die Revision ist schriftlich beim Diözesanen Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln, c/o Erzbischöfliches Offizialat, Kardinal-Frings-Straße 12, 50668 Köln, oder auch beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, Geschäftsstelle c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Dabei muss das angefochtene Urteil bezeichnet werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Revision zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof (s.o.) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm, und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Köln, den 14.12.2016 gez. Manfred Jüngst Barbara-Therese Hövel Johannes Koop f.d.R. i.A.
Ursula Annas Geschäftsstelle

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