AKTENZEICHEN:
11/15
11. Februar 2016
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Caritasverband
Münster
Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil Az.: 11/15 KAG Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin:
MAV Caritasverband vertreten durch:
Vors. vertreten durch:
Beklagter:
Caritasverband vertreten durch:
Geschäftsführerin vertreten durch:
hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Christian Haase sowie die beisitzenden Richter Wolfgang Hardeweg, Dienstnehmerseite und
Ulrich Schulze, Dienstgeberseite entschieden:
Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe:
‐ 2 ‐ I. Die Parteien streiten um die ordnungsgemäße Durchführung des Zustimmungsverfahrens in der Personalangelegenheit der Mitarbeiterin XXX.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie der Einstellung der Mitarbeiterin XXX und der Eingruppierung zustimme, nicht jedoch der Einstufung aufgrund der Vorerfahrung. In dem Schreiben heißt es u.a.: “Der Eingruppierung von Frau XXX nach S11 der Anlage 33 stimmt die MAV zu, der Stufenzuordnung in die Stufe 2 nicht, u.E. muss die vorherige Berufserfahrung angerechnet werden“.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 antwortete der Beklagte und führte u.a. aus: “Da sie den Stufenzuordnungen beider Mitarbeiter“ – ursprünglich ging es um mehrere Mitarbeiter – „nicht zustimmen, bitten wir Sie um Angabe des zutreffenden Paragraphen in der MAVO zur Zustimmungspflicht der Stufenzuordnung. Ebenso bitten wir um eine aussagekräftige Begründung zu ihrer Annahme, dass unsere Stufenzuordnungen nicht korrekt sind.“ Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 antwortete die Klägerin u.a.: „Zur Mitbestimmung der Stufenzuordnung, § 35 MAVO Abs. 1 Satz 1 haben wir Ihnen einen Auszug aus dem Eichstätter Kommentar und ein Urteil des kirchlichen Arbeitsgerichtshof beigefügt. Nach den Unterlagen, die uns vorlagen, sind wir der Auffassung, dass bei den oben genannten Mitarbeitern eine Berufserfahrung vorliegt und Frau XXX bereits bei Einstellung in die Stufe 2 (Anlage 33 § 11 Abs. 2) einzugruppieren ist. Einer Einstellung der Mitarbeiter hatten wir bereits zugestimmt. Zu einem Einigungsgespräch nach § 33 MAVO stehen wir zur Verfügung.“ Am 4.8.2015 wurde ein ergebnisloses Einigungsgespräch durchgeführt. Dies wurde dem Beklagten von Seiten der Klägerin mit Schreiben vom 6.8.2015 mitgeteilt. Die Klägerin schrieb u.a.:“ Wir sind der Auffassung, dass bei den oben genannten Mitarbeitern eine Berufserfahrung vorliegt und Frau XXX bereits bei Einstellung in die Stufe 2 einzugruppieren ist.“ Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin zum einen die Verpflichtung, das Zustimmungsverfahren nach § 33 MAVO durchzuführen.
Sie beantragt, den Beklagten zu verpflichten, das Zustimmungsverfahren nach §§ 33,34 MAVO durchzuführen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
‐ 3 ‐ Es liege keine beachtliche Zustimmungsverweigerung vor.
Eine wirksame Zustimmungsverweigerung liege nur dann vor, wenn die Mitarbeitervertretung ihre Einwendungen hinreichend begründe. Die Erhebung von Einwendungen habe den Zweck, faktisch Einfluss auf die Leitung der Einrichtung zu nehmen und sich mit den durch die MAV vorgetragenen Argumenten auseinander zu setzen. Nur schlagwortartige und formelhafte Begründungen seien nicht ausreichend, weil sie nicht geeignet seien, die Leitung der Einrichtung zu einer argumentativen Auseinandersetzung zu veranlassen. Die Leitung der Einrichtung solle durch die Erhebung der Einwendungen in die Lage versetzt werden, die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit auf der Grundlage der Begründung der MAV erneut zu durchdenken und gegebenenfalls die bisherige Auffassung zu revidieren. Die Klägerin habe trotz Aufforderung durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt konkret begründet, warum sie der Auffassung sei, dass die Mitarbeiter zuvor Tätigkeiten ausgeübt haben, die als einschlägige Berufserfahrung anzusehen seien. Der Beklagte habe nicht die Verpflichtung, die Zustimmung durch das kirchliche Arbeitsgericht ersetzen zu lassen, da eine wirksame Verweigerung der Zustimmung nicht vorliege und somit im Wege der Zustimmungsfiktion die Zustimmung als erteilt gelte.
Wegen des weiteren Sach – und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen.
II. Die Klage hat keinen Erfolg. Zu Unrecht begehrt die Klägerin die erneute Durchführung des Zustimmungsverfahrens hinsichtlich der Mitarbeiterin XXX zur Einstufung in die Entgeltordung der AVR.
1. Die Klage vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht für die Diözese Münster, nordrhein-
westfälischer Teil, ist zulässig. Im vorliegenden Streitfall geht es um eine Rechtsstreitigkeit aus einer Mitarbeitervertretungsordnung – hier der MAVO des Bistum Münster. Sie betrifft das Beteiligungsrecht der MAV gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 MAVO Münster.
Die Voraussetzungen für die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts gem. § 2 Absatz 2 KAGO in Verbindung mit § 33 Abs.1, 2, 3 MAVO Münster liegen vor.
2. Das Verfahren gem. § 33 Abs. 2, 3 MAVO Münster ist durchgeführt worden. Die MAV
hat rechtzeitig ihre Zustimmungsverweigerung erklärt, diese jedoch unzureichend begründet. Die Verweigerung der Zustimmung ohne ausreichende Konkretisierung wird der Nichtäußerung der MAV gleichgestellt mit der Folge, dass die MAV zugestimmt hat im Wege einer unterstellten Zustimmung, vgl. Sroka in FK MAVO, zu § 33 Anm. 42.
Die Zustimmungsfiktion gemäß § 33 Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2 MAVO Münster betreffend die Einstufung der Mitarbeiterin ist hier eingetreten, da die Klägerin ‐ 4 ‐ zwar rechtzeitig Einwendungen gegen die Einstufung der Mitarbeiterin vorgebracht hat, die es möglich erscheinen lassen, dass die Einstufung gemäß § 35 Abs. 2, Nummer 1 MAVO Münster gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnung oder sonstiges geltendes Recht verstoßen könnte, vgl. hierzu Jüngst in MAVO, Kommentar Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung, 7. Aufl. § 33 Anm.
51 m.w.N. Hier kommt ein Verstoß gegen Einstufungsgrundsätze der AVR in Betracht.
Der Beklagten ist jedoch zuzugeben, dass die Einwendungen der Klägerin nur formelhaft und somit unzureichend vorgebracht worden sind.
Um einen inhaltlich nicht ordnungsgemäß und deshalb unbeachtlichen Widerspruch der MAV handelt es sich beispielsweise, wenn der Widerspruch lediglich einen im Gesetz genannten Grund nennen würde. Es ist, so die Kommentierung bei Jüngst , a.a.O. zu § 35 MAV Anmerkung 4 ausreichend, wenn die MAV mit der Begründung ihrer Zustimmungsverweigerung konkrete einzelfallbezogene Widerspruchsgründe mit Tatsachen anführt und diese Begründung es als möglich erscheinen lässt, dass einer den § 35 Abs. 2 Nummer 1 MAVO genannten Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht werden. Zum Beispiel Eingruppierung gemäß Bewährungsaufstieg statt Ersteingruppierung, vergleiche Schlichtungsstelle Speyer, 30.10.2003/6 I 2003, ZMV 2004,690. Dabei kommt es auf die Schlüssigkeit der vorgetragenen Gründe nicht an. Im Zweifel könnte es eine Überforderung der MAV darstellen, Tatsachen und Gründe vorzutragen, aus denen sich die Berechtigung der Zustimmungsverweigerung schlüssig ergibt. Die Prüfung der Schlüssigkeit bleibt dem Kirchlichen Arbeitsgericht vorbehalten, vgl. Sroka Anm. 41 zu § 33 in FK zur MAVO.
Das kirchliche Arbeitsgericht ist der Auffassung, dass in dem vorliegenden Einstufungsfall die Klägerin dem Beklagten nicht ausreichend Anhaltspunkte zur Hand gegeben hat, dass sie begründet der Auffassung ist, dass eine andere als die beabsichtigte Einstufung vorzunehmen ist. Zwar hat sie ausdrücklich vorgetragen, dass eine berufliche Vorerfahrung bei der Mitarbeiterin vorgelegen hat. Es hätte aber auch insbesondere auch wegen der Nachfrage, welche der Beklagte mit Schreiben vom 28.7.2015 nach einer aussagekräftigen Begründung durch die Klägerin gehalten hat, warum die beabsichtigte Stufenzuordnung nicht „korrekt“ sei, näherer Ausführungen bedurft, welcher Art diese Berufserfahrung war. Eine nähere Beschreibung des beruflichen Werdeganges hätte ausgereicht, dieses Momentum jedenfalls als Diskussionsgrundlage in dem anzuberaumenden und auch tatsächlich durchgeführten Einigungsgespräch zu nehmen, nachdem der Beklagte durch den Verweis auf die vorliegende Berufserfahrung zureichend Gelegenheit bekommen hätte, sich mit dieser Argumentation der Mitarbeitervertretung gedanklich auseinanderzusetzen.
Weitergehende Konkretisierungen sind nämlich nicht erst dann notwendig, wenn der zu Grunde liegende und der Beurteilung unterliegende Lebenssachverhalt so komplex ist, dass eine Zuordnung zu einem zulässigen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 35 Absatz 2, 1 MAVO Münster nicht ohne weiteres möglich ist.
‐ 5 ‐ Da die Zustimmungsfiktion aus diesem Grunde eingetreten ist, ist kein Raum mehr für die Durchführung des von der Klägerin begehrten Zustimmungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 12 KAGO, § 17 MAVO Münster.
IV. Die Revision wird gem. § 47 Absatz 1 KAGO nicht zugelassen, da die in § 47 Absatz 2, a), b) KAGO aufgeführten Gründe nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung :
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden voll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig (§ 48 KAGO).
(Haase) (Hardeweg) (Schulze)