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AKTENZEICHEN:

11/12

22. Juni 2012

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Einzelperson

MAV

Rottenburg-Stuttgart

Geschäfts-Nr.: AS 11/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle 1 Alle zitierten Vorschriften der MAVO sind solche der Diözese Rottenburg-Stuttgart

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

Urteil

In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren

Kläger gegen Mitarbeitervertretung

Beklagte wegen: Ersetzung der Zustimmung1

hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und die Beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Frau Thun und Herr Swacek am 22. Juni 2012

für Recht erkannt:

1. Die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterin G. in Entgelt-
gruppe S 8, Stufe 5, Anhang B, Anlage 33 AVR wird ersetzt.

2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand Der Kläger begehrt die Ersetzung der Zustimmung zur Überleitung einer Bestandsmitarbeiterin von der früheren Anlage 2d der AVR in die neue Anlage 33 der AVR.
Frau G. ist seit 15.8.1992 als Leiterin der Hausaufgabenhilfe, deren Rechtsträger der Kläger ist, eingestellt. Frau G. ist staatlich anerkannte Erzieherin. Ab 1.1.1997 wurde sie neben ihrer Tätigkeit im Rahmen der Hausaufgabenhilfe auch im Sozialdienst für Flüchtlinge beschäftigt. Sie wurde in die Vergütungsgruppe 6b Ziffer 2 Anlage 2 der AVR eingruppiert. Zum 1.1.2000 erfolgte der Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe 5c Ziffer 1 Anlage 2d der AVR. Zu diesem Zeitpunkt war sie darüber hinaus auch im Migrationssozialdienst tätig. Zum 1.5.2010 wurde sie wegen nicht erfüllter Ausbildungsvoraussetzungen in die Vergütungsgruppe 5b anstatt in die Vergütungsgruppe 4b Anlage 2 der AVR eingruppiert. Diese Eingruppierung bestand am 31.12.2010 fort.

Der Kläger will die Mitarbeiterin entsprechend der Zuordnungstabelle (Anlage 33 Anhang E) in die Entgeltgruppe S 8 überleiten und hat einen entsprechenden Zustimmungsantrag gestellt. Er ist der Auffassung, dass es für die Überleitung nur auf die tatsächliche Eingruppierung zum Überleitungszeitpunkt ankommt. Dabei sei nicht entscheidend, dass die tatsächliche Eingruppierung aufgrund einer Absenkung wegen nicht erfüllter Ausbildungsvoraussetzungen beruht.

Der Kläger weist zur Unterstützung seiner Auffassung weiter darauf hin, dass bei einer Einstellung der Mitarbeiterin nach dem 1.1.2011 diese in die Entgeltgruppe S 8 Ziffer 5 Anlage 33 der AVR eingruppiert worden wäre. Auch dies spreche für die Richtigkeit der vorgesehenen Umgruppierung.

Der Kläger beantragt: Die von der Mitarbeitervertretung (MAV) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin G. in Vergütungsgruppe S 8, Stufe 5, Anhang B, Anlage 33 AVR mit sofortiger Wirkung zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung Dazu bringt sie vor, die Mitarbeiterin habe zum Überleitungszeitpunkt die Tätigkeit einer Diplomsozialarbeiterin in einem Fachdienst ausgeübt. Im Bereich der offenen Hilfen werde beim Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. Sozialarbeit nur im Rahmen von Fachdiensten entsprechend der Hochziffer 12 zu den Anmerkungen der Anlage 2d der AVR geleistet. Aus diesem Grund wäre die Mitarbeiterin zum Überleitungsstichtag in der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 23 eingruppiert gewesen. Lediglich aufgrund fehlender Ausbildungsvoraussetzung sei die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5b erfolgt. Aus diesem Grund sei die Mitarbeiterin, wie alle Sozialarbeiter in Fachdiensten, nach der Zuordnungstabelle in die Entgeltgruppe S 12 überzuleiten und mangels Ausbildungsvoraussetzung entsprechend Anlage 1, 1c der AVR letztlich nach Entgeltgruppe S 11.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig.
Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Rechtsstreit aus der Mitarbeitervertretungsordnung zugrunde. Der Kläger begehrt die Ersetzung der Zustimmung nach § 33 Abs. 4 MAVO. Die Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts ist somit gegeben (§ 2 Abs.
2 KAGO). Das vorgeschriebene Einigungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere hat die Beklagte ihre Zustimmung zur Eingruppierung innerhalb der Fristen nach § 33 Abs. 2 MAVO und § 33 Abs. 3 MAVO unter Hinweis auf einen zulässigen Verweigerungsgrund, Verstoß gegen eine kircheneigene Ordnung, fehlerhafte Umgruppierung nach AVR, verweigert.

2. Die Klage ist auch begründet.
Die von der Klägerin vorgesehene Überleitung in die Entgeltgruppe S 8, Entgeltstufe 5, Anhang B der Anlage 33 der AVR entspricht den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR), weshalb die verweigerte Zustimmung der Beklagten zu ersetzen ist. a. Die Überleitung von sog. Bestandsmitarbeitern wurde in der Anlage 33 der AVR ausdrücklich geregelt. Danach werden Mitarbeiter im Sinne des § 1 der Anlage 33, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR fortbesteht, nach Anhang E übergeleitet. Den Vergütungsgruppen der Anlage 2d sind Entgeltgruppen der Anlage 33 zugeordnet.
Nach dieser Zuordnungstabelle sind Mitarbeiter wie Frau G., die in die Vergütungsgruppe 5c mit Aufstieg nach 5b der Anlage 2d eingruppiert waren, in die Entgeltgruppe S 8 überzuleiten.

Die Überleitung hat nach der tatsächlichen Eingruppierung zu erfolgen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 bestanden hat. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, wie die Mitarbeiterin bei anderen persönlichen Voraussetzungen aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeiten eingruppiert gewesen wäre. b. Gegen die vorgesehene Überleitung kann auch nicht eingewandt werden, dass die sich daraus ergebende Eingruppierung in Bezug auf die Mitarbeiterin G. zu einem unrichtigen Ergebnis führen würde mit der Folge, dass die Mitarbeiterin aufgrund ihrer Tätigkeiten und ihrer persönlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Höhergruppierung hätte.

Soweit die Beklagte vorbringt, dass alle Sozialarbeiter in Fachdiensten in die Entgeltgruppe S 12 übergeleitet werden, ist dies nicht richtig.
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, sind in die Entgeltgruppe S 11 einzugruppieren. Lediglich die Sozialarbeiter, die zusätzlich noch schwierige Tätigkeiten im Sinne der Anmerkung 11 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 ausüben, werden in die Entgeltgruppe S 12 eingruppiert. Dabei ist zu bemerken, dass das Tatbestandsmerkmal „schwierige Tätigkeiten“ bei weitem nicht identisch ist mit dem Tatbestandsmerkmal „Fachdienste“ nach der Anmerkung 12 Anlage 2d der AVR.

Bei Neueinstellung sind Mitarbeiter wie Frau G. in die Entgeltgruppe S 8 Ziffer 5 „Mitarbeiter in der Tätigkeit von Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung“ einzugruppieren.
Es wird weder von der Beklagten vorgetragen noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass es sich bei der Mitarbeiterin G. um eine sonstige Mitarbeiterin im Sinne der Entgeltgruppe S 11 handeln könnte, die aufgrund „gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen“ entsprechend einzugruppieren wäre.
Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voraussetzt, dass die entsprechende Mitarbeiterin über entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen eines Sozialarbeiters bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung verfügen muss. Voraussetzung für die Gleichwertigkeit ist, dass die „sonstige Mitarbeiterin“ über entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen muss. Nachdem die Mitarbeiterin die geforderte Ausbildung nicht hat, müsste sie aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen erlangt haben.
Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Ausbildung und das Studium zum Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichend sind (vgl. BAG 4 AZR 602/94; 4 AZR 670/96).
Die Mitarbeiterin G. war bislang überwiegend in der Hausaufgabenhilfe, im Sozialdienst für Flüchtlinge und im Migrationssozialdienst tätig. Dies stellt lediglich einen kleinen Ausschnitt der verschiedenen Arbeitsfelder des Sozialarbeiterberufs, wie zum Beispiel soziale Arbeit in der Amtsbetreuung, soziale Arbeit in sozialpsychiatrischen Beratungsstellen, soziale Arbeit in der Heimaufsicht und Sozialarbeit in der Familientherapie dar (vgl. BAG 4 AZR 670/26, Rn. 34/35). c. Die von dem Kläger vorgesehene Entgeltstufe 5 entspricht Anlage 33 § 11 der AVR. Dies wird von der Beklagten auch nicht angegriffen.

3. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für
Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.

4. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO).

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können Sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Mayerhöffer Thun Swacek Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht

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