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AKTENZEICHEN:

10/2009

20. August 2009

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Sonstige kirchliche Einrichtung

Köln


DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 10 / 2009

U R T E I L

In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des ... Krankenhauses ..., vertreten durch ihre Vorsitzenden ... diese wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ...

– Klagende Partei und Beteiligte zu 1)
gegen Herrn ... Herrn ... Frau ... diese vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ...

Herrn ... Herrn ... Frau ...

– Beklagte Partei und Beteiligte zu 1) - 6)

unter weiterer Beteiligung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenvertretungen ..., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch seine Vorsitzende Frau ...

MAVO 10 / 2009 Urteil vom 20.08.2009 hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln durch die ehrenamtlichen Richter
– Herrn Thomas Seeberger,
als Beisitzer der Dienstgeberseite,
– Frau Sylvia Teichert
als Beisitzer der Mitarbeiterseite und
– durch den Vorsitzenden des Diözesanen Arbeitsgerichts, Herrn Manfred Jüngst,
Vorsitzender Richter am LAG,
auf die Verhandlung vom 20.08.2009 für Recht erkannt:

Die Klage wird mit den gestellten Haupt- und Hilfsanträgen abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
Die Klägerin ist die Mitarbeitervertretung des ... Krankenhauses ... .
Die Beklagten sind die in der Fachbereichssitzung des Fachbereichs 6 der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretung gewählten Delegierten bzw. die gewählten Ersatzmitglieder der Delegiertenversammlung (Vertreterversammlung) der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft.
Die Klägerin hat nach Zugang der Einladung zur Sitzung des Fachbereichs 6 die Beklagte zu 3) durch Beschluss der Mitarbeitervertretung in den Fachbereich entsandt. Kurze Zeit später erkrankte die Beklagte zu 3). Mit Schreiben vom 15.06.2009 teilte die Klägerin der DiAG MAV Fachbereich 6 zu Händen des Beklagten zu 2) unter dem Betreff zeitweiliger Verhinderung nach § 13 b Abs. 2 MAVO mit:

„In unserer Sitzung vom 15.06.2009 hat die Mitarbeitervertretung des Remigius Krankenhauses zeitweilige Verhinderung des DiAG MAV-Mitgliedes Frau ... nach obiger genannter Vorschrift festgestellt.

Sie wird daher nicht an der Sitzung des Fachbereichs 6 am 17.06.2009 für unsere Mitarbeitervertretung teilnehmen.

Als gewähltes Ersatzmitglied vertritt uns Herr ... .“ Die Beklagte zu 3) hat an der Sitzung des Fachbereichs 6 vom 17.06.2009 nicht teilgenommen. Für die Klägerin nahm diesen Termin das Ersatzmitglied ... wahr.
In der Sitzung des Fachbereichs 6 ist die Beklagte zu 3) in die Delegiertenversammlung (Vertreterversammlung) gewählt worden.
Diese Wahl hält die Klägerin für nichtig. MAVO 10 / 2009 Urteil vom 20.08.2009 Mit der Wahl habe sich der Fachbereich 6 unrechtmäßigerweise über die Interessen der Klägerin hinweggesetzt. Die Klägerin habe eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht, dass sie als Vertreter Herrn ... in die Fachbereichssitzung entsendet. Daraufhin habe sie die Wahl innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Wahlleiter angefochten.
Mit Schriftsatz vom 17.08.2009 hat die Klägerin darüber hinaus mitgeteilt, dass die Klägerin in ihrer Sitzung vom 17.08.2009 den Beschluss gefasst habe, die Entsendung der Beklagten zu 3) in den Fachbereich 6 zu beenden. Neuer Fachbereichsvertreter der Klägerin sei Herr ... . Ersatzmitglied sei weiterhin Herr ... .
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Wahl der Delegierten für den Fachbereich 6 vom
17.06.2009 ungültig ist,
2. dem Fachbereich 6 aufzugeben, die Wahl der Delegierten neu durchzu-
führen, hilfsweise
3. festzustellen, dass die Wahl von Frau ... zur zweiten Delegierten des
Fachbereichs 6 ungültig ist,
4. dem Fachbereich 6 aufzugeben, die Wahl der zweiten Delegierten des
Fachbereichs 6 neu durchzuführen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Die Beklagten nehmen in Anspruch, dass die Wahl des Fachbereichs 6 vom 17.06.2009 ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Nach Maßgabe der durchgeführten Wahl sei die Beklagte zu 3) zur Delegierten des Fachbereichs 6 ordnungsgemäß gewählt worden.
Das Arbeitsgericht hat die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Köln beigeladen. Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen hat zu den Fragestellungen tatsächlicher und rechtlicher Art des Rechtsstreits Stellung genommen.
Bezüglich der Stellungnahme der Parteien des Rechtsstreits sowie der Beigeladenen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten, der insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

MAVO 10 / 2009 Urteil vom 20.08.2009
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Klage ist zulässig.

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 2 Abs. 2 KAGO.

Die Antragsbefugnis der Klägerin ist zu bejahen. Die Klägerin macht geltend, durch die Wahl der Beklagten zu 3) in die Delegiertenversammlung (Vertreterversammlung) der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertreter verletzt zu sein. Damit sind die Anforderungen an die Klagebefugnis der Klägerin als gegeben anzusehen, § 10 KAGO.
II. Die Klage ist bezüglich der geltend gemachten Haupt- und Hilfsanträge nicht begrün-
det. Die durchgeführte Wahl der Delegierten aus dem Fachbereich 6 für die Delegiertenversammlung (Vertreterversammlung) der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte zu 3) ist danach ordnungsgemäß gewähltes Mitglied der Delegiertenversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft geworden.

Die Wahl der Delegierten der Delegiertenversammlung (Vertreterversammlung) der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertreter des Erzbistums Köln bestimmt sich nach Maßgabe der Sonderbestimmungen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 MAVO – Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum ... . Hiernach sind zunächst die Rechte der Mitarbeitervertretungen dahingehend definiert, dass die Mitarbeitervertretungen im Erzbistum ... aus ihren Reihen eine Vertreterin bzw. einen Vertreter und ein Ersatzmitglied in die Fachbereichsversammlung des jeweiligen Fachbereichs entsenden, § 3 Abs. 1 Satz 1 der Sonderbestimmungen.

Eine derartige Entsendung durch die Klägerin ist, bezogen auf das Mitglied der Klägerin, Frau ..., im Zusammenhang mit der Einladung zur Sitzung des Fachbereichs erfolgt.

Durch diesen Beschluss wurde die Beklagte zu 3) wählbar für die Delegiertenversammlung (Vertreterversammlung) der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft durch den Fachbereich.
MAVO 10 / 2009 Urteil vom 20.08.2009 Die Aufgabe des Fachbereichs ist es nämlich, in unmittelbarer persönlicher und geheimer Wahl die Vertreterinnen und Vertreter und eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern für die Vertreterversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft zu wählen, § 1 Abs. 2 Satz 1 der Sonderbestimmung. Gegenteiliges leitet nicht daraus ab, dass unstreitig die Beklagte zu 3) an der Sitzung des Fachbereichs 6, in welcher die Delegierten des Fachbereichs 6 für die Delegiertenversammlung (Vertreterversammlung) der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft gewählt worden sind, nicht teilgenommen hat.

Führt schon eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines Mandatsträgers nicht zwangsläufig dazu, von einer zeitweiligen Verhinderung zur Wahrnehmung des Mandats ausgehen zu müssen (vgl. zum Meinungsstreit für die vergleichbare Vorschrift des BetrVG in § 25 Fitting, 24. Aufl. 2008, § 25 Rn. 17 n.w.N.), so hat jedenfalls die Erkrankung der Beklagten zu 3) im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten des Fachbereiches 6 für die Delegiertenversammlung (Vertreterversammlung) der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft nicht deren passives Wahlrecht berührt. Die Beklagte zu 3) war zum damaligen Zeitpunkt entsandte Vertreterin der Klägerin für den Fachbereich 6. Hat die Erkrankung der Beklagten zu 3) zu deren zeitweiliger Verhinderung in der Wahrnehmung des Mandats gemäß § 13 b Abs. 2 Satz 1 MAVO geführt, leitete daraus nur ab, dass deren Mitgliedschaft im Fachbereich unterbrochen war, § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz der Sonderbestimmungen zu § 25 MAVO. Weitergehendes regeln die Sonderbestimmungen. Dass damit nicht etwa, wie die Klägerin in Anspruch nimmt, der Verlust des passiven Wahlrechts einhergeht und auf das Ersatzmitglied der Klägerin für den Fachbereich, ... , übergegangen wäre, leitet bereits aus § 3 Abs. 1 Satz 2 ab, wonach bestimmt ist, dass das Ersatzmitglied nur in den Fällen der §§ 13 b und c MAVO in Funktion tritt. Dies allerdings würde, bezogen auf das Ersatzmitglied, in der Fallkonstellation des § 13 b Abs. 2 MAVO – nach der Lesart der Klägerin – bedeuten, dass das Ersatzmitglied der Klägerin in der Sitzung des Fachbereichs in die Delegiertenversammlung (Vertreterversammlung) der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft anstelle der Beklagten zu 3) wählbar gewesen wäre, die Wahrnehmung dieser Funktion hingegen mit der Genesung der Beklagten zu 3) nicht mehr hätte ausüben können. Ein derartiges Ergebnis ist allerdings nach den Regelungen der Sonderbestimmungen insgesamt nicht als gewollt anzunehmen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Sonderregelungen garantieren im Verhältnis zwischen Mitglied des Fachbereichs und Ersatzmitglied die Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung vor- MAVO 10 / 2009 Urteil vom 20.08.2009 rangig durch das Mitglied des Fachbereichs. Mit dieser Mitgliedschaft muss zwangsläufig dessen passives Wahlrecht einhergehen. Die Sonderregelungen nehmen daher hierzu keine Einschränkungen vor. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Mitarbeitervertretungsordnung für Fragen des passiven Wahlrechts Einschränkungen, wie sie die Klägerin aus § 6 der Sonderregelung für die Wahl zur Delegiertenversammlung (Vertreterversammlung) der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft ableiten will, in § 8 MAVO gerade nicht vorsieht.

Damit bleibt festzustellen, dass die Erkrankung der Beklagten zu 3) keinen Einfluss darauf hatte, dass der Fachbereich die Beklagte zu 3) in die Delegiertenversammlung (Vertreterversammlung) der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter wählen konnte.

Die Wahl ist somit ordnungsgemäß durchgeführt worden, so dass der Klage der Erfolg zu versagen war.

Inwieweit die nachträgliche Beschlussfassung der Klägerin vom 17.08.2009, die Entsendung der Beklagten zu 3) in den Fachbereich zu beenden, sich als wirksam erweist, war für die Streitfragen des Rechtsstreits nicht zu entscheiden.

Die Sonderbestimmungen zum § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 MAVO regeln eine solche Berechtigung der entsendenden Mitarbeitervertretungen jedenfalls nicht ausdrücklich. § 3 Abs. 1 regelt die Entsendung in die Fachbereiche der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft. Fragestellungen zur Amtszeit und Mitgliedschaft sind in § 6 der Sonderbestimmungen festgelegt, ohne eine Möglichkeit zur Beendigung der Entsendung zu regeln.
III. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der
Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sonstige Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen worden.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Revision nicht zugelassen.
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
MAVO 10 / 2009 Urteil vom 20.08.2009 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits dargelegt werden oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Köln, den 20.08.2008 gez. Thomas Seeberger gez. Sylvia Teichert gez. Manfred Jüngst f.d.R. i.A.
Ursula Annas Geschäftsstelle

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