AKTENZEICHEN:
10/20
20. Juli 2020
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Rottenburg-Stuttgart
Geschäfts-Nr.: AS 10/20 Verkündet am 20.07.2020 Prof. Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Urteil
In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.-Bev.: gegen
Beklagte Proz.-Bev.: wegen: § 35 MAVO u.a.1 hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und die Beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Schmid und Baur am 20.07.2020 Alle zitierten Vorschriften der MAVO sind solche der Diözese Rottenburg-Stuttgart.
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben. Die Beklagte hat die notwendigen Kosten und Auslagen der Klägerin, nicht jedoch die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand Die Klägerin möchte durch Feststellungsklage geklärt haben, dass die Beklagte durch die Zahlung einer außertariflichen individuellen Zulage an die Mitarbeiterin B. in zurückliegender Zeit gegen § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MAVO verstoßen hat.
Die Klägerin ist die Mitarbeitervertretung (MAV) bei der Beklagten. Die Beklagte ist ein kirchlicher Rechtsträger in Form einer gemeinnützigen GmbH, die die Grundordnung verbindlich übernommen hat. Sie beschäftigt in verschiedenen Bereichen insgesamt mehr als 450 Mitarbeiter.
Die Beklagte hatte der Klägerin auf deren Verlangen die Bruttoentgeltlisten der Mitarbeiter für das Jahr 2019 vorgelegt. Anhand dieser Listen konnte die Klägerin feststellen, dass in der Einrichtung an insgesamt 15 Mitarbeiter Zulagen bezahlt werden.
Einige dieser Mitarbeiter erhalten daneben noch eine Stationsleiterzulage auf Grund der Dienstvereinbarung vom 14.03.2012. Über Zulässigkeit der Stationsleiterzulage besteht zwischen den Parteien kein Streit. Bei diesen Zulagen handelt es sich auch nicht um Zulagen nach der Anlage 1 Ziffern V-VIIIa AVR.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Mitarbeiterin B., die seit 12.11.2013 bei der Beklagten als Mitarbeiterin in der Verwaltung beschäftigt ist. Ihr Aufgabengebiet ist die Krankenhausverwaltung. Frau B. war bis 31.01.2020 in die Vergütungsgruppe 4b Anlage 2 der AVR eingruppiert. Aufgrund einer individuellen Vereinbarung erhielt die Mitarbeiterin ab 01.11.2017 eine individuelle persönliche außertarifliche Zulage in Höhe von 200 € im Monat. Darüber hinaus war vereinbart, dass eine Veränderung der Vergütungsgruppe auf die Zulage angerechnet wird. Zum 01.02.2020 wurde die Mitarbeiterin, nach Anhörung und Zustimmung der Klägerin, in die Vergütungsgruppe 4a Anlage 2 der AVR höher gruppiert. Seit diesem Zeitpunkt ist die Zulage durch die Verrechnung weggefallen.
Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe in der zurückliegenden Zeit dieser Mitarbeiterin eine Zulage gewährt, die keine Grundlage in der AVR-Caritas gehabt habe.
Die Feststellung, dass ein Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Zulage habe, stelle sich rechtlich als Eingruppierung dar und unterfalle somit ihrem Beteiligungsrecht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO.
Hierzu müsse beachtet werden, dass das kirchliche Arbeitsrecht sich insoweit vom staatlichen Recht unterscheidet. Das Bundesarbeitsgericht gehe zwar von der Möglichkeit mitbestimmungsfreier individueller Zulagen aus, die kein Akt strikter Rechtsanwendung seien und deshalb dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht unterlägen. Im vorliegenden Fall müsse jedoch Art. 7 GrO berücksichtigt werden. Diese Regelung schreibe zwingend die Anwendung paritätisch gesetzten Rechts vor. Jede geleistete Vergütung müsse am paritätisch gesetzten Entgeltsystem gemessen werden. Es handle sich um ein geschlossenes System, das weder ein Abweichen nach oben noch nach unten zulasse.
Die Eingruppierung bedarf der vorherigen Zustimmung der MAV. Auch eine strukturelle Veränderung des Vergütungssystems würde darunter fallen. Die Beklagte schaffe durch die Zulage ein Vergütungssystem außerhalb der AVR. In dieses System seien die Mitarbeiter nicht eingruppiert gewesen, weshalb in jedem Fall von einer Eingruppierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO auszugehen sei. Dies habe die Beklagte nicht getan.
Die vorgenommene Anwendung des neuen Entgeltsystems in dieser Zeit habe zugleich die Voraussetzungen einer Höhergruppierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 MAVO erfüllt.
Das besondere Feststellungsinteresse an der bestehenden Beteiligungspflicht der MAV ergebe sich aus der grundsätzlichen Ablehnung von Beteiligungsrecht der MAV durch die Beklagte und aus dem Umstand, dass die Beklagte in dem Parallelverfahren (AS 16/20) vorbringt, dass sie auch zukünftig individuelle Zulagen bezahlen will, die an eine bestimmte Vergütungsgruppe geknüpft seien. Aus diesem Grund sei eine wiederholte Verletzung der Beteiligungsrechte zu befürchten.
Die Klägerin begehrt schließlich noch die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Auslagen ihres Prozessbevollmächtigten, weil eine schwierige kirchenarbeitsrechtliche Konstellation vorliege. Vor Beauftragung des Prozessbevollmächtigten hat die MAV noch keinen Beschluss über die Beauftragung gefasst.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger vorgebracht, ihnen sei bei Beauftragung des Prozessbevollmächtigten am 10.06.2020 noch nicht bekannt gewesen, dass mit der Höhergruppierung der Mitarbeiterin deren Zulage entfallen ist. Dies hätten sie erst durch die Klageerwiderung vom 03.06.2020 erfahren. Den genauen Zeitpunkt des Erhalts der Klageerwiderung konnten sie nicht mehr angeben. Vor Beauftragung des Prozessbevollmächtigten sei kein entsprechender Beschluss gefasst worden. Diesen hätten sie am 17.07.2020 nachgeholt, indem sie zu einer MAV- Sondersitzung eingeladen hätten. An dieser Sitzung habe mehr als die Hälfte der MAV-Mitglieder teilgenommen. 4 MAV-Mitglieder hätten sich entschuldigt, ein weiteres Mitglied sei nicht zu erreichen gewesen. Diesem sei eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen worden. Der Beschluss sei einstimmig gefasst worden.
Somit liege der erforderliche Beschluss über die Beauftragung vor, der auch ordnungsgemäß zustande gekommen sei. In Eilfällen könne nach der Geschäftsordnung der MAV ohne Einhaltung einer Ladungsfrist zu den Sitzungen geladen werden.
Die Klägerin beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte durch die Zahlung einer außertariflichen
individuellen Zulage in Höhe von monatlich 200 € an die Mitarbeiterin B. in der Zeit von 01.11.2017 bis 31.01.2020 gegen § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MAVO verstoßen hat.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die notwendigen Kosten und
Auslagen der Klägerin einschließlich der Kosten ihres Prozessbevollmächtigten zu tragen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung Die Beklagte bringt vor, der Klägerin fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Ein Fortbestehen des Feststellungsinteresses komme allenfalls dann in Betracht, wenn durch diesen Antrag ein Streit über künftig gleichgelagerte Fälle vermieden werden kann. Einen solchen gleich gelagerten Fall kann es jedoch nicht geben, weil die hier in Streit stehende Zulage individuell, freiwillig und losgelöst von der Bezugnahme auf bestimmte Vergütungsordnungen gewährt wurde. Das betreffe sowohl den Anlass der Zulage als auch deren Höhe.
Die Beklagte wendet sich gegen die beantragte Feststellung auf Übernahme der Kosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Voraussetzung dafür wäre zunächst, dass eine ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Beauftragung vorliegen würde. Ein solcher Beschluss habe bei der Beauftragung nicht vorgelegen. Der Beschluss vom 17.07.2020 sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil dazu nicht ordnungsgemäß eingeladen worden sei. Die Geschäftsordnung der MAV schreibe für die Einberufung der Mitarbeitervertretung eine Ladungsfrist vor. Ein Eilfall habe nicht vorgelegen, weil die Dringlichkeit durch eigene Nachlässigkeit der Klägerin verursacht worden sei.
Darüber hinaus habe die Klägerin die Klage ursprünglich auch ohne sachkundige Unterstützung erhoben und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie dazu eines Prozessbevollmächtigten nicht bedürfe.
Schließlich habe die Klägerin durch die Erhebung von 15 gleich gelagerten Klagen gegen das Gebot der sparsamen Verwendung der Mittel nach § 17 MAVO verstoßen. Es hätte die Möglichkeit bestanden, anstelle von 15 Verfahren auch nur ein Verfahren im Sinne eines Musterverfahrens durchzuführen.
Auch hätte die Klägerin erkennen können, dass das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist, und zwar schon zu einem Zeitpunkt, bevor sie ihren Prozessbevollmächtigten beauftragt habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen und deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe I. Die Klage ist nicht zulässig, da das erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist.
Die sachliche Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts ergibt sich aus § 2 Abs. 2 KAGO, die Klägerin begehrt die Feststellung eines Verstoßes gegen ihr Mitbestimmungsrecht aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MAVO.
Prozessvoraussetzung einer Feststellungsklage ist neben den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen das schutzwürdige Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung (Greger, Zöller, ZPO, § 256, Rn. 7 m.w.N.). Die Feststellungsklage der Klägerin bezieht sich auf ein Rechtsverhältnis, das in der Vergangenheit liegt, da die Mitarbeiterin keine Zulage mehr erhält. Das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ist aber regelmäßig nur dann gegeben, wenn es um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis der Parteien geht. Das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung für ein vergangenes Rechtsverhältnis bedarf dagegen einer besonderen Begründung. Es ist nur dann gegeben, wenn sich aus der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem Klägervortrag noch Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben können (BAG, NZA 1997, 1246).
Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Feststellungsinteresses vorbringt, die Beklagte bestreite für individuelle Zulagen grundsätzlich ein Beteiligungsrecht der MAV, bezieht sich ein solches Interesse nicht auf das dem Rechtsstreit zu Grunde liegende konkrete Rechtsverhältnis, sondern es hat eine abstrakte Rechtsfrage zum Inhalt, die mit der Klage geklärt werden soll. Abstrakte Rechtsfragen können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
Soweit die Klägerin auf ein Parallelverfahren verweist, ist ein Bezug zum vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Im Übrigen ist es nicht zutreffend, dass die Beklagte im vorliegenden Verfahren vorgebracht hat, die Zulage sei allein an die Vergütungsgruppe geknüpft. Sowohl in der Klageerwiderung vom 03.06.2020 als auch im weiteren Schriftsatz vom 16.07.2020 wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Zusammenhang nicht besteht. Im Hinblick auf die individuelle Zulage der Mitarbeiterin B. war vereinbart, das eine Verrechnung im Falle einer Höhergruppierung erfolgt.
II Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben. Die Beklagte hat die notwendigen Kosten und Auslagen der Klägerin, nicht aber die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten zu tragen (§ 12 Abs. 1 S. 2 KAGO i.V.m. § 17 Abs. 1 MAVO).
Der für die Beauftragung des Bevollmächtigten erforderliche Beschluss der MAV wurde am 17.07.2020 nachträglich gefasst. Die MAV war beschlussfähig, nachdem mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend waren. Sämtliche Mitglieder wurden ordnungsgemäß eingeladen. Dem telefonisch nicht erreichbaren Mitglied wurde eine Nachricht hinterlassen. Dies muss ausreichend sein, weil es andernfalls in Eilfällen kaum möglich wäre, eine Sitzung durchzuführen. Der Beschluss wurde ohne Gegenstimme gefasst. Er wurde auch ordnungsgemäß gefasst. Ein Verstoß gegen die Ladungsfrist liegt nicht vor. Nach der Geschäftsordnung ist zu regulären Sitzungen der MAV spätestens am Donnerstag auf den folgenden Dienstag einzuladen. In Eilfällen gibt es keine Ladungsfrist. Die Klägerin hatte es vor der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten versäumt, den dazu notwendigen Beschluss zu fassen. Als dieses Säumnis festgestellt worden ist, konnte er noch nachgeholt werden, wobei jedoch Umstände zu berücksichtigen waren, die sich bis zu diesem Zeitpunkt ergeben haben (siehe unten Rn. 21). Der Beschluss kommt einer Genehmigung der Beauftragung gleich. Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden mündlichen Verhandlung lagen die Voraussetzungen eines Eilfalles vor. Für diese Beurteilung sind die objektiv gegebenen Umstände maßgebend.
Die Beauftragung des Bevollmächtigten für das Verfahren vor dem kirchlichen Arbeitsgericht war nicht notwendig (§ 17 Abs. 1 4. Spiegelstrich MAVO). Für die Beurteilung der Notwendigkeit für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kommt es grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung an. Dies gilt aber nicht, soweit die Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht verspricht. In einem solchen Fall kann die Hinzuziehung nicht mehr als notwendig betrachtet werden (Fuhrmann, MAVO, § 17, Rn. 73f.). Davon ist im vorliegenden Verfahren auszugehen. Für eine unzulässige Klage kann regelmäßig die Notwendigkeit nicht bejaht werden.
Bei der Beurteilung dieser Frage ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen, da eine solche für eine ordnungsgemäße Beauftragung erforderlich ist. Der Beschluss über die Beauftragung wurde unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung gefasst. Spätestens zu diesem Zeitpunkt waren alle Umstände bekannt, so auch, dass die Zulage der Mitarbeiterin entfallen war, da diese mit Zustimmung der Klägerin höhergruppiert worden ist. Es bedarf deshalb auch keiner näheren Untersuchung, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten (10.06.2020) die Klageerwiderung der Beklagten vom 03.06.2020 gekannt hatte.
In einem solchen Fall kommt dem Umstand, dass die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, nicht die übliche Bedeutung zu, da stets darauf abzustellen ist, ob es für die Durchführung des Verfahrens noch eines Prozessbevollmächtigten bedarf.
III. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO). Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des Verfahrens von allgemeiner Bedeutung und klärungsbedürftig ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Gericht hat bei der Frage des Feststellungsinteresses die obergerichtliche arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, auch die des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs, angewandt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichthof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können Sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Mayerhöffer Schmid Baur Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht