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AKTENZEICHEN:

10/14

26. September 2014

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Dienstgeber

MAV

Rottenburg-Stuttgart

Geschäfts-Nr.: AS 10/14 Verkündet am 26.09.2014 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle 1 Alle zitierten Vorschriften der MAVO sind solche der Diözese Rottenburg-Stuttgart.

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

Urteil

In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren

Klägerin gegen Mitarbeitervertretung Beklagte Proz.-Bev.:

wegen: Besetzungsrüge1 hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und die Beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Kaltenmark und Nowack am 26.09.2014

für Recht erkannt:

1. Die Besetzungsrüge der Beklagten vom 07.02.2014 wird zurückgewiesen.

2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand Im vorliegenden Verfahren ist über eine Besetzungsrüge der Beklagten zu entscheiden, die diese im Rahmen des vor der Einigungsstelle beim Bischöflichen Ordinariat der Diözese Rottenburg-Stuttgart anhängigen Verfahrens wegen der von der Klägerin, der Dienstgeberin, benannten Ad-hoc-Beisitzerin erhoben hat.
Zwischen den Parteien ist bei der Einigungsstelle ein Verfahren anhängig, bei dem es um den Abschluss einer Vereinbarung zur Dienstplangestaltung im Wohnverbund H. geht. Die Vereinbarung soll auch geteilte Dienste vorsehen. Die Dienstvereinbarung soll darüber hinaus eine Regelung für den Ausgleich umfassen, der den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für die Durchführung eines geteilten Dienstes zu gewähren ist.
Als Ad-hoc-Beisitzer wurde von Dienstgeberseite Frau S. benannt, die Mitglied des Vorstands der Klägerin ist. Der Vorsitzende der Einigungsstelle hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er die Bestellung von Frau S. für problematisch hält, er den Parteien jedoch vorschlage, die mündliche Verhandlung in der Hoffnung durchzuführen, dass eine Einigung zu erzielen ist. Die Beklagte erklärte sich mit dieser Vorgehensweise unter dem Vorbehalt einverstanden, dass sie, falls eine Einigung nicht erzielt werden könne, von ihrem Rügerecht Gebrauch machen werde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte eine Einigung letztlich nicht erzielt werden. Die Beklagte erhob sodann in der mündlichen Verhandlung die Besetzungsrüge und führte dazu aus, dass Frau S. als gesetzliche Vertreterin der Antragstellerseite nicht hätte zur Ad-hoc-Beisitzerin berufen werden dürfen.

Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte vorgebracht, dass nach ihrer Auffassung Frau S. deshalb nicht hätte zur Ad-hoc-Beisitzerin bestellt werden dürfen, weil bei ihr nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie, wie vom Gesetz vorgeschrieben, unabhängig sei. Im Übrigen verstoße die Bestellung auch gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 26 Abs. 1 MAVO.

Die Beklagte wiederholt die Besetzungsrüge vom 07.02.2014.

Die Klägerin beantragt: Zurückweisung der Besetzungsrüge.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass gegen die Bestellung von Frau S. zur Ad-hocBeisitzerin keine Bedenken bestünden.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Akten der Einigungsstelle und die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe I.

1. Für die Entscheidung über die Besetzungsrüge ist das Kirchliche Arbeitsgericht
zuständig, da über eine Rechtsfrage aus dem Mitarbeitervertretungsrecht zu entscheiden ist (§ 2 Abs. 2 KAGO). Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin für das Einigungsstellenverfahren eine Ad-hoc-Beisitzerin benannt hat, bei der die gesetzlichen Voraussetzungen nach der Mitarbeitervertretungsordnung nicht gegeben seien.
Über diesen Antrag hat das Gericht und nicht nur der Vorsitzende des Arbeitsgerichts zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht deshalb durch Urteil (§ 43 Abs. 1 KAGO).

2. Zuerst ist festzustellen, dass die Einigungsstelle kein Gericht ist. Bei ihr handelt es
sich um ein überbetriebliches Organ des Mitarbeitervertretungsrechts, dem kraft Gesetzes bestimmte Befugnisse zur Beilegung und Schlichtung von innerbetrieblichen Regelungsstreitigkeiten, die der Mitbestimmung unterliegen, übertragen sind (Thiel, ZMV Sonderheft 2005, S. 72).

3. Eine gesetzliche Regelung für die Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstellen
besteht nicht. Eine entsprechende Anwendung von § 35 KAGO kommt nicht in Betracht, da, wie ausgeführt, die Einigungsstelle kein Gericht ist.
Auch ist zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Verfahren um die Bestellung eines Ad-hoc-Beisitzers geht. Jede Partei hat für das Verfahren jeweils einen zu benennen.

4. Für die Entscheidung über den Antrag kommt es nur darauf an, ob die von der
Klägerin benannte Ad-hoc-Beisitzerin die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, soweit die Bestellungsvoraussetzungen gegeben sind, die Auswahl der Ad-hoc-Beisitzer allein dem Dienstgeber bzw. der Mitarbeitervertretung obliegt.
In Bezug auf die benannte Ad-hoc-Beisitzerin bestehen im Hinblick auf die Anforderungen, die nach § 43 Abs. 1 MAVO sämtliche Mitglieder der Einigungsstelle erfüllen müssen, keine Bedenken.
Für die Entscheidung kommt es letztlich nur darauf an, ob es zulässig ist, dass der Dienstgeber, der zugleich Partei des Verfahrens vor der Einigungsstelle ist, als Adhoc-Beisitzerin ein Mitglied seines Vorstands benennen durfte.
Dies wäre bei einem Verfahren vor einem Gericht sicher nicht möglich, da niemand zugleich Partei und Richter in eigener Sache sein darf, worauf der Vorsitzende der Einigungsstelle zu Recht hingewiesen hat.
Im vorliegenden Fall sind aber die Besonderheiten des Einigungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Ad-hoc-Beisitzer des Einigungsverfahrens sind stets als Interessenvertreter ihrer Besteller anzusehen (Jüngst, MAVO, 7. Auflage, § 46, Rn. 21). Aus diesem Grund ist es auch hinzunehmen, dass ein Mitglied des Vorstands eines Verfahrensbeteiligten oder ein gesetzlicher Vertreter einer Partei benannt wird.

Im staatlichen Bereich gilt für die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) Entsprechendes.
Auch dort wird es als zulässig angesehen, dass der Arbeitgeber und Mitglieder des Betriebsrats Beisitzer der Einigungsstelle sein können (Richardi, BetrVG, § 76, Rn.
45, m. w. N.).

5. Die Benennung des Vorstandsmitglieds zur Ad-hoc-Beisitzerin verstößt auch nicht
gegen die in § 42 Abs. 1 Satz 1 MAVO geregelte Unabhängigkeit der Mitglieder der Einigungsstelle. Mit dieser Regelung wird lediglich klargestellt, dass die von den Parteien benannten Ad-hoc-Beisitzer bei ihren Entscheidungen frei sind und nicht an Weisungen der Parteien gebunden werden können (Thüsing, Freiburger Kommentar, § 42, Rn. 3).

6. Schließlich verstößt die Benennung auch nicht gegen das Gebot der vertrauens-
vollen Zusammenarbeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MAVO. Diese Vorschrift richtet sich an den Dienstgeber und an die Mitarbeitervertretung und verpflichtet diese, sich bei ihrer Tätigkeit innerhalb der Grenzen zu halten, die sich aus der allgemeinen Rechtsordnung ergeben und insbesondere sich aus den Vorschriften der MAVO selbst entnehmen lassen (Jüngst, MAVO, 6. Auflage, § 26, Rn. 2). Da, wie ausgeführt, auch die Benennung eines Mitglieds eines vertretungsberechtigten Organs eines Verfahrensbeteiligten zulässig ist, hält sich die Benennung einer solchen Person im gesetzlich vorgegebenen Rahmen und verstößt somit nicht gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Eine andere Frage ist es, dies hat das Kirchliche Arbeitsgericht aber nicht zu entscheiden, ob eine solche Benennung der Sache, um die es in dem Verfahren geht, zuträglich ist.

II. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.

III. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO).

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichthof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können Sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Mayerhöffer Kaltenmark Nowack Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht

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