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AKTENZEICHEN:

10/13

9. Dezember 2010

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Einzelperson

MAV

Bayerische (Erz-)Diözesen


Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen 1 MV 10/13 Urteil vom 24.09.2013 Revision zugelassen (Noch nicht rechtskräftig) Ebenso: Urteil vom 24.09.2013 1 MV 12/13 Caritas: Überleitung in eine neue Vergütung Normen:
Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission (Beschlusskommission der Bundeskommission) vom 9. Dezember 2010 Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission (Beschlusskommission der Bundeskommission) vom 9. Juni 2011 Kommen im Falle eines Einrichtungsübergangs (§ 613 a BGB) zum 1. Juli 2011 beim Veräußerer (ein Fachverband) und beim Erwerber (kein Fachverband) unterschiedliche Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommissionen zur Anwendung und hatte der Veräußerer die übergegangenen Beschäftigten zuvor noch nicht übergeleitet, muss der Erwerber diese Beschäftigten nur einmal, aber nicht zweimal überleiten.

U r t e i l
1. Die Zustimmung der Beklagten zur Überleitung der bisher nach Anhang C zu
den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes vergüteten, in den Geltungsbereich des § 1 der Anlage 21 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes fallenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Hp. Z. B. L. in P. x.x x.x x.x x.x x.x x.x x.x ab 01.09.2011 in die Anlage 21 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes wird ersetzt.

2. Die Klägerin hat die anwaltschaftlichen Vertretungskosten der Beklagten zu
tragen.

3. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

T a t b e s t a n d
1. Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 6. März 2013 hat die Bz. A. GmbH (Dienstgeberin
und Klägerin) das Kirchliche Arbeitsgericht angerufen mit einer Klage gegen die Mitarbeitervertretung des Hp. Z. B. L. in P. (Beklagte) und dem Antrag:
Die Zustimmung der Beklagten zur Überleitung der bisher nach Anhang C zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes vergüteten, in den Geltungsbereich des § 1 der Anlage 21 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes fallenden Mitarbeiter/innen des Hp. Z. B. L. in P. ab 1. September 2011 in die Anlage 21 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes wird ersetzt.

2. Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin betreibe seit dem 1. Juli 2011 unter ande-
rem den Betrieb des Einrichtungsverbundes Ch./B. L. mit dem Hp. Z. B. L. in P. Sie ist Mitglied im Diözesancaritasverband und damit Mitglied im Deutschen Caritasverband.

3. Die Beklagte, gewählt im Jahre 2009, besteht aus sieben Mitgliedern.

4. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 (Blatt 7 der Akte) habe die Klägerin die Beklagte
darüber informiert, dass sie beabsichtige, die bisher nach Anhang C zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (im Folgenden: AVR) vergüteten Mitarbeiter/innen des Hp. Z. B. L. in P., die in den Geltungsbereich des § 1 der Anlage 21 zu den AVR fallen, ab dem 1. September 2011 nach § 7 Abschnitt A und B der Anlage 21 zu den AVR überzuleiten und forderte die Beklagte auf, insoweit ihre Zustimmung gemäß § 33 Abs. 1 und 2 MAVO zu erteilen.

5. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 (Blatt 8/9 der Akte) verweigerte die Beklagte ihre
Zustimmung. Daraufhin lud die Klägerin die Beklagte gemäß § 33 Abs. 3 MAVO zum Einigungsgespräch am 21. Februar 2013 ein. Bei diesem konnte jedoch ebenfalls keine Einigung erzielt werden. Die Beklagte verweigerte vielmehr ihre Zustimmung endgültig.

6. Die Klägerin erachtet diese Zustimmungsverweigerung als rechtswidrig. Die Überleitung
zum 1. Januar 2011 sei auch nicht nach Anlage 1d AVR vorzunehmen gewesen. Der Verband der K. J. e.V. sei zwar ein Fachverband im Sinne von § 1 Abs. 1 der Anlage 1d AVR.
Dies könne hier jedoch nicht maßgeblich sein. Allein die Klägerin wird bei dieser Überleitung als der relevante Dienstgeber angesehen. Sie sei gerade kein Fachverband, weder im vorgenannten Sinne noch im Sinne von § 7 Abs. 2 Ziff. 2 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes. Der Verband der K. J. e.V. sei auch nicht als Rechtsvorgänger der Klägerin Dienstgeber der überzuleitenden Mitarbeiter/innen gewesen.

7. Die anwaltschaftlichen Vertreter der Beklagten beantragen:
1. die Klage abzuweisen,

2. festzustellen, dass die Beauftragung der Unterfertigenden in diesem Ver-
fahren zur Wahrung der Rechte der Beklagten notwendig und zweckmäßig ist.

8. In der Begründung wird die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, der Klage-
antrag zu unbestimmt. Dem Klageantrag sowie der folgenden Klagebegründung sei an keiner Stelle zu entnehmen, zu welchem/r Mitarbeiter/in (Vor- und Zuname) die Klägerin die Zustimmung der Beklagten in welche konkrete Entgeltgruppe mit Stufe der Anlage 21 ab dem 1. September 2011 ersetzt zu bekommen wünscht.

Im Folgenden wird die Klage aber auch als unbegründet angesehen. Die Einrichtung Hp. Z.
B. L. in P. sei zum 1. Juli 2011 im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die Klägerin übergegangen. Zuvor war Träger dieser Einrichtung die K. Jfs der Erzdiözese München und Freising e.V. gewesen.

9. Die Mitarbeiter/innen, die als Lehrkräfte im Hp. Z. B. L. in P. beschäftigt sind, seien alle vor
dem 31. Dezember 2010 bei der K. J. der Erzdiözese München und Freising e.V. angestellt gewesen und demnach zum 1. Juli 2011 auf die Klägerin übergegangen. Bei all diesen Mitarbeitern/innen sind einzelvertraglich die AVR-Caritas einbezogen. Bis zum 31. Dezember 2010 waren sie in den Anhang C zu den AVR-Caritas eingruppiert gewesen.

10. Am 9. Dezember 2010 wurde mit Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen
Kommission mit Wirkung zum 1. Januar 2011 der Anhang C zu den AVR-Caritas für alle Mitarbeiter/innen der Bundeszentralen und Fachverbände abgeschafft. Hinsichtlich der Eingruppierung bzw. Bezahlung ab dem 1. Januar 2011 enthält § 2 der Anlage 1d zu den AVR-Caritas folgende Überleitungsvorschrift:
Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 2010 nach Anhang C abweichend von Anlage 2 bis 2d zu den AVR sinngemäß den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes nach dem BAT/Bund-Länder eingruppiert waren und/oder nicht nach Anlage 3 zu den AVR vergütet wurden, werden mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in die nach den Anlagen 2 bis 2d zu den AVR maßgeblichen Vergütungsgruppen eingruppiert. Der Mitarbeiter wird in die Regelvergütungsstufe innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe übergeleitet, die dem Mitarbeiter zum 31. Dezember 2010 zugestanden hätte, wenn er ab Beginn des ersten Dienstverhältnisses im Geltungsbereich der AVR nach den AVR, Anlage 2 bis 2d eingruppiert und nach Anlage 3 vergütet worden wäre. Er erhält ab dem 1. Januar 2011 eine Regelvergütung nach Anlage 3 zu den AVR bzw. Entgelt nach Anlage 30 bis 33 zu den AVR in der jeweils aktuell gültigen Fassung der jeweiligen Regionalkommission.

11. Der Überleitungszeitraum wurde in § 3 Anlage 1d zu den AVR-Caritas wie folgt festgelegt:
(1) Die Regelvergütung wird längstens während des Zeitraums der Überleitung gemäß Abs. 2 und 3 gekürzt.

(2) Der Differenzbetrag zwischen der Vergütungshöhe nach Anhang C zu den AVR für den Monat Dezember 2010 und der nach Anlage 3 zu den AVR vorgesehenen Vergütungshöhe, die dem Mitarbeiter zustehen würde, wenn er ab Beginn des ersten Dienstverhältnisses im Geltungsbereich der AVR nach den AVR, Anlagen 2 bis 2d, eingruppiert und nach Anlage 3 zu den AVR vergütet worden wäre, wird einmalig zum Stichtag ermittelt. Zur Monatsvergütung im Sinne dieser Vorschrift gehören die Regelvergütung gemäß Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR, die Kinderzulage gemäß Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR, die Besitzstandregelungen gemäß Anlage 1b und weitere regelmäßig gewährte Zulagen.

Für den Mitarbeiter, der nicht für alle Tage im Monat Dezember 2010 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhält, wird die Vergleichsvergütung so bestimmt, als hätte er für alle Tage dieses Monats Anspruch auf die Bezüge.

Ruht das Beschäftigungsverhältnis im Dezember 2010, wird der Mitarbeiter bei der Berechnung der Vergleichsvergütung so gestellt, als würde das Beschäftigungsverhältnis im Dezember 2010 nicht ruhen.

(3) Von der dem Mitarbeiter gemäß § 2 zustehenden Vergütung nach Anlage 3 zu den AVR bzw. dem Entgelt nach Anlage 30 bis 33 zu den AVR werden vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 50 % des Differenzbetrags nach Abs. 2 abgezogen. Ab dem 1. Juli 2011 wird die regelmäßige Vergütung nach Anlage 3 zu den AVR bzw. dem Entgelt nach Anlage 30 bis 33 zu den AVR in voller Höhe gezahlt.

12. In der Vorbereitungskommission der Regionalkommission am 28. Januar 2011 und in der
Sitzung der Regionalkommission am 22./23. Februar 2011 wurde die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission beauftragt zu prüfen, ob u. a. die K. J.-vereine in Bayern unter den Beschluss vom 9. Dezember 2010 fallen. In den Antwortschreiben der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 1. Februar 2011 (Blatt 35/36 der Akte) und vom 21. März 2011 (Blatt 37-39 der Akte) wurde festgestellt, dass alle K. J.-vereine und somit auch die K. J. der Erzdiözese München und Freising e.V. unter den Beschluss der Bundeskommission vom 9. Oktober 2010 fallen.

Somit waren alle Mitarbeiter/innen, die als Lehrkräfte im Hp. Z. B. L. zum 31. Oktober 2010 beschäftigt waren, zum 1. Januar 2011 in die Anlage 33 bzw. in die Anlage 2 zu den AVR- Caritas eingruppiert.

13. Ab dem 1. September 2011 sind die Mitarbeiter/innen, die als Lehrkräfte im Hp. Z. B. L. in
P. beschäftigt waren, in die Anlage 21 eingruppiert. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Allerdings sei diese Überleitung von der Klägerin nach Ansicht der Beklagten fehlerhaft vorgenommen worden und führe daher zu falschen Eingruppierungen in die Anlage 21, so dass die Mitarbeitervertretung die Zustimmung auch verweigert hat.

14. Die Klägerin war bei der Überleitung zum 1. September 2011 davon ausgegangen, dass

die betroffenen Mitarbeiter/innen noch in Anhang C eingruppiert seien. Tatsächlich seien diese Mitarbeiter/innen jedoch - wie oben dargestellt - zum 1. September 2011 in die Anlage 33 bzw. in die Anlage 2 eingruppiert gewesen.

15. Wurde die Überleitung fehlerhaft vorgenommen, habe die Beklagte zu Recht die Zustim-
mung zu den beantragten Eingruppierungen verweigert. Diese Zustimmung könne auch nicht vom Gericht ersetzt werden.

16. Die Beklagte habe außerdem einen Anspruch auf Feststellung, dass die Kosten, die durch
die Beauftragung der Unterfertigenden in diesem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht entstehen, zu den notwendigen Kosten gehören und somit von der Klägerin zu tragen sind.

17. Nach einem Wechsel der anwaltschaftlichen Vertretung auf Seiten der Klägerin antworten
ihre neuen anwaltschaftlichen Vertreter auf diesen Vortrag der Beklagten. Der gestellte Antrag bleibt aufrechterhalten mit der Ergänzung, dass hinter Mitarbeiter/innen nun die Namen und die jeweilige Hinzufügung in Klammern eingefügt werden wie folgt: x.x x.x x.x x.x x.x x.x x.x Aus der bereits von den früheren Bevollmächtigten vorgelegten Anlage (Blatt 45 der Akte) sei ebenfalls bereits ersichtlich gewesen, für welche namentlich genannten Mitarbeiter/innen mit jeweils der folgenden Eingruppierung die Zustimmung ersetzt werden möge.
Der Klageantrag wird damit als von Anfang an hinreichend bestimmt angesehen.

18. Zur Begründung wird vorgetragen, die genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien
tätig im Hp. Z. B. L. in P. und sie übten die Tätigkeiten aus, die in der Anlage K1 (Blatt 7, 45 der Akte) zum Schriftsatz vom 6. März 2013 genannt sind. Bei der Einrichtung handele es sich um ein Förderzentrum (schulische Einrichtung). Sämtliche genannten Mitarbeiter seien bisher in Anlage C zu den AVR der Caritas, die unstreitig grundsätzlich von der Klagepartei auf alle Mitarbeiter angewandt wird, eingruppiert gewesen.

Mit Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommissionen vom 9. Juni 2011 sei festgelegt worden, dass mit Wirkung ab Schuljahresbeginn 2011/2012 die bisher nach Anhang C vergüteten Mitarbeiter in § 7 Abschnitt A und B der Anlage 21 überzuleiten sind.
Diesen Beschluss habe die Klagepartei umzusetzen versucht und entsprechend die Mitarbeitervertretung beteiligt. Diese habe die Zustimmung jedoch verweigert. Da außergerichtliche Einigungsbemühungen gescheitert sind, sei die Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens geboten gewesen.

19. Auch die Mitarbeitervertretung gehe davon aus, dass diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
seit 1. September 2011 in Anlage 21 eingruppiert sind. Man werfe der Klägerin allerdings vor, bei der Überleitung fälschlicherweise davon ausgegangen zu sein, dass sie ihre Beschäftigten zum 1. September 2011 direkt aus Anhang C überzuleiten habe. Vielmehr sei eine andere Überleitung vorzuschalten gewesen. Man beruft sich dabei auf einen Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 9. Oktober 2010 (Blatt 69-72 der Akte).
Das erscheint der Klägerin jedoch als unzutreffend, da dieser Beschluss den hier interessierenden Personenkreis nicht betreffe. Der Beschluss vom 9. Oktober 2010 erfasse ausweislich seiner Ziffer 2. „alle Mitarbeiter der Bundeszentralen und Fachverbände“. Bereits damit ergäben sich Zweifel, ob überhaupt der Schulbereich betroffen sein könne. Auf jeden Fall sei die Klagepartei aber auch kein Fachverband. Die K. J. der Erzdiözese München und Freising wird ebenfalls nicht als Fachverband im Sinne des Beschlusses vom 9. Dezember 2010 angesehen. Solche Begrifflichkeiten führten in den Augen der Klägerin aber auch nicht weiter. Vom Sinn des Beschlusses vom 9. Dezember 2010 ausgehend sei gerade unter Heranziehung des Beschlusses vom 9. Juni 2011 als nicht beabsichtigt anzusehen, dass bereits mit dem Beschluss vom 9. Dezember 2010 die Schulen - in welcher Trägerschaft auch immer - geregelt werden sollten. Es sei auch nicht erkennbar, dass aus dem Bereich der Schulen nur diejenigen geregelt werden sollten, die von Fachverbänden und Mitglieds-Fachverbänden getragen werden.

20. Sehe man sich den Beschluss der Kommission vom 9. Juni 2011 einschließlich der Erläu-
terungen dazu an, so spreche doch vieles dafür, dass Schulen nur und ausschließlich im Beschluss aus dem Jahre 2011 geregelt werden sollten, selbst wenn es sich um Schulen in der Trägerschaft von Organisationen handelt, die nach ihrem eigenen Selbstverständnis als Fachverbände z. B. Mitglied in regionalen Diözesan-Caritasverbänden anzusehen sind.

21. Die Klägerin sei damit zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschluss vom 9. Juni
2011 unmittelbar Anwendung finde und auf dessen Basis eine Überleitung direkt aus dem Anhang C zu erfolgen habe. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kommission durch die beiden Beschlüsse unterschiedliches Überleitungsrecht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Schulen schaffen wollte und dabei als Unterscheidungskriterium allein die Trägerschaft und die Bewertung nach einem zumindest unklaren Fachverbandsbegriff vornehmen wollte.

22. In den Augen der Klägerin spricht alles dafür, dass unabhängig von der Einstufung eines
Trägers als Fachverband Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Schulen direkt von Anhang C in Anlage 21 übergeleitet werden sollten. Damit wird der streitbefangene Überleitungsvorgang als rechtmäßig durchgeführt angesehen.

23. Die anwaltschaftlichen Vertreter der Beklagten treten diesen Ausführungen weiterhin ent-
gegen. Der von der Klägerin als Anlage K5 vorgelegte Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 9. Juni 2011 sei für die betroffenen Mitarbeiter der Klägerin nicht relevant.
Das Schreiben des Deutschen Caritasverbandes vom 21. März 2011 stelle klar, dass der Beschluss vom 9. Dezember 2010 weit auszulegen sei. Damit habe die Bundeskommission bezweckt, ihr Vorhaben in einem ersten Schritt für die Bundeszentralen und Fachverbände abschließend umzusetzen. Regelungen für die Bereiche Schulen und Berlin sollten noch beraten werden.

24. Ausweislich der Erläuterungen des von der Klägerin als Anlage K6 vorgelegten Be-
schlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 9. Dezember 2010 sei also gewollt gewesen, von einer gemeinsamen Regelung in Anhang C zu den AVR diese drei Bereiche (Bundeszentralen und Fachverbände, Schulen sowie den Sonderfall Berlin) aufzuspalten und jeden davon in ein eigenes Regelwerk überzuführen. Der von der Klägerin als Anlage K5 vorgelegte Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission regle die Abschaffung des Anhang C zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 für den Bereich der Schulen. Der als Anlage K6 vorgelegte Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission schaffe den Anhang C zum 1. Januar 2011 für alle Mitarbeiter der Bundeszentralen und Fachverbände ab.

25. Dass die Unterscheidung zwischen den Bereichen Lehrkräfte an Schulen und Lehrkräfte an
Schulen in der Trägerschaft eines Fachverbandes mit der Folge einer unterschiedlichen Behandlung bei der Überleitung aus dem Anhang C von den Beteiligten der Beschlusskommissionen gewollt war, werde an mehreren Stellen sowohl im Hinblick auf den Wortlaut als auch auf Sinn und Zweck der Regelung deutlich.

26. Der Wortlaut der einzelnen Beschlüsse unterscheide für den Geltungsbereich zwischen
Lehrkräften an Schulen (Beschluss vom 9. Juni 2011) und allen Mitarbeitern in Bundeszentralen und Fachverbänden (Beschluss vom 9. Dezember 2010). Das bereits vorgelegte Schreiben des Deutschen Caritasverbandes vom 21. März 2011 konkretisiere diese explizite Unterscheidung mit folgender Klarstellung:
Schließlich waren sich die Mitglieder des Ausschusses Anhang C in ihrer Sitzung am 17. Februar 2011, auf der die Beschlussvorlage für die Abschaffung des Anhangs C für Schulen verabschiedet worden ist, (…) einig, dass für Lehrkräfte an Schulen in der Trägerschaft eines Fachverbandes Anhang C bereits mit dem Beschluss Anhang C/Fachverbände vom 9. Dezember 2010 abgeschafft worden ist.

Hier sei der Wille der Kommission noch einmal eindeutig niedergeschrieben worden, nämlich dass auch Lehrkräfte an Schulen dem Beschluss vom 9. Dezember 2010 und der Abschaffung des Anhangs C zum 1. Januar 2011 unterfallen, wenn diese Schulen in der Trägerschaft eines Fachverbandes stehen.

Weiter heiße es in den Erläuterungen zum Beschluss vom 9. Juni 2011 wörtlich:
Dies erfasst sowohl die Mitarbeiter, die unmittelbar von Anhang C zu den AVR in der Anlage 21 zu den AVR übergeleitet werden, als auch diejenigen, für die die Anwendung des Anhangs C zu den AVR bereits vorher durch Beschluss der Bundeskommission vom 9. Dezember 2010 entfallen ist.

Auch hier zeige sich eindeutig, dass eine unterschiedliche Handhabung für die Schulen und die Fachverbände gewollt war.

27. Dass der Beschluss vom 9. Juni 2011 die Regelung § 7 (A) aufnahm, worin es heißt:
„Diese Überleitungsregelung gilt für alle Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich des § 1 der Anlage 21 zu den AVR fallen, und die am letzten Tag des Schuljahres 2010/2011 in einem Dienstverhältnis zu den AVR gestanden haben, das am ersten Tag des Schuljahres 2011/2012 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht und die am 31. Dezember 2010 nach Anhang C zu den AVR eingruppiert bzw. vergütet waren.“ zeige ebenfalls, dass dort von einer Weitergeltung des Anhangs C zu den AVR über den 31. Dezember 2010 hinaus ausgegangen worden war - im Unterschied zum Bereich Fachverbände.

28. Weiter leitet die Beklagte aus den Erläuterungen zum Beschluss vom 9. Juni 2011 ab, dass
auch die Kommission im Regelungsbereich Schulen von einer 2-Schritt-Überleitung ausging, hiervon abweichend zur erleichterten Berechnung aber eine pauschale Schulzulage in den Regelungsbereich Schulen einführte. Im vorherigen Beschluss vom 9. Dezember 2010 zur Einführung der Anlage 1d zu den AVR mit der Eingruppierung und Vergütung nach Anlage 2/Anlagen 3 bzw. 30 bis 33 zu den AVR findet man eine solche pauschale Zulage gerade nicht geregelt. Daher könne dort von einem Willen der Kommission zur Überleitung erst in die Anlage 1d zu den AVR und sodann in die Anlage 21 zu den AVR ausgegangen werden.

29. Hinzu komme, dass die doppelte Überleitung bei den Schulen nicht erforderlich war, da
Anhang C dort ja noch bis zum Schuljahrwechsel 2011/ 2012 galt, hingegen im Bereich Fachverbände musste dieser Schritt nicht nur fiktiv, sondern auch tatsächlich vollzogen werden, da es ansonsten ein Regelungsvakuum in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis
31. August 2011 gegeben hätte.

30. Entsprechend der Schreiben der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission des
Deutschen Caritasverbandes vom 1. Februar 2011 und vom 21. März 2011 sei die Klägerin als Fachverband einzuordnen, und war insbesondere im entscheidungserheblichen Zeitpunkt, nämlich zum 1. Januar 2011, ein Fachverband gewesen. Die Einrichtung Hp Z. B. L. in P. sei erst zum 1. Juli 2011 im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die Klägerin übergegangen. Zuvor war Träger dieser Einrichtung die K. J. der Erzdiözese München und Freising e.V. gewesen, die zweifelsfrei ein Fachverband ist. Gemäß der Schreiben des Deutschen Caritasverbandes ist die K. J. der Erzdiözese München und Freising e.V. eindeutig als Fachverband eingeordnet worden. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die als Lehrkräfte im Hp. Z. B. L. in P. beschäftigt sind, waren auch alle vor dem 31. Dezember 2010 bei der K. J. der Erzdiözese München und Freising e.V. eingestellt worden.
Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, nämlich dem der Überleitung von Anhang C zu den AVR in die Anlage 1d zu den AVR am 1. Januar 2011, bestand das Arbeitsverhältnis dieser Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit der K. J. der Erzdiözese München und Freising e.V. Lediglich auf diesen Zeitpunkt komme es für die richtige Eingruppierung an. Ein rückwirkender Eingriff in die arbeitsvertraglich einmal erworbene Vergütung sei unzulässig.

31. Der Zustimmungsersetzungsantrag wird daher weiterhin als unbegründet angesehen, die
Beklagte habe zu Recht ihre Zustimmung zu den beantragten Eingruppierungen verweigert.

32. Von den anwaltschaftlichen Vertretern der Klägerin ist daraufhin mit Schriftsatz vom
13. September 2013 ein Auszug aus der Niederschrift über eine Verhandlung vor der
Schlichtungsstelle beim Caritasverband für die Diözese Regensburg vorgelegt worden. In dieser Verhandlung hatte der dortige Vorsitzende der Schlichtungsstelle mit eingehender Begründung die Ansicht vertreten, die K. J. Regensburg sei kein Fachverband.

33. Die anwaltschaftlichen Vertreter der Beklagten treten dieser Ansicht entgegen.

34. Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit ihren An-
lagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 5. Oktober 2013 Bezug genommen.

35. Zu dieser Sitzung hatte der anwaltschaftliche Vertreter der Klägerin einen Schriftsatz vom
20. September 2013 mitgebracht mit einem wie folgt präzisierten Antrag:

Die Zustimmung der Beklagten zur Überleitung der bisher nach Anlage C zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes vergüteten, in den Geltungsbereich des § 1 der Anlage 21 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes fallenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des P. Z. B. L. in P.

X.X mit Eingruppierung in E8, Stufe 6, TV-L X.X mit Eingruppierung in E13, Stufe 5, TV-L X.X mit Eingruppierung in E8, Stufe 5, TV-L X.X mit Eingruppierung in E9, Stufe 6, TV-L X.X mit Eingruppierung in E9, Stufe 5, TV-L X.X mit Eingruppierung in E9, Stufe 5, TV-L und X.X mit Eingruppierung in E9, Stufe 5 TV-L ab 1. September 2011 in die Anlage 21 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes wird ersetzt.

36. Dieser Antrag ist vom Klägerinvertreter in der Verhandlung dann auch mit Zustimmung des
Beklagtenvertreters zur Entscheidung gestellt worden.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

37. Die Klage ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 2 Abs. 2 KAGO in Verbindung mit § 253,
ZPO entspr. Anwendung), denn es handelt sich um Streitigkeiten zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung aus der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) der Erzdiözese München und Freising.

38. In der Sache hat das Klagebegehren ebenfalls Erfolg, die von der Beklagten verweigerte
Zustimmung zur Überleitung ist antragsgemäß zu ersetzen (§ 35 Abs. 1, § 33 Abs. 4 MAVO). Das einschlägige mitarbeitervertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren (§§ 35, 33 MAVO) war vorher von der Klägerin unstreitig ordnungsgemäß durchgeführt worden.

39. a) Die Mitarbeitervertretung konnte der beabsichtigten Überleitung nicht wirksam widerspre-
chen, denn die beabsichtigte Überleitung in die Anlage 21 zu den AVR verstößt gegen kein Gesetz, keine Rechtsverordnung, keine kircheneigene Ordnung, keine Dienstvereinbarung und auch nicht gegen sonstiges geltendes Recht (§ 35 Abs. 2 MAVO). Die Klägerin hatte bei ihrer Überleitung den Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 9. Juni 2011 (Blatt 62-65 der Akte) zu beachten und das ist auch geschehen. Danach findet für alle Mitarbeiter im Sinne von § 1 der Anlage 21 zu den AVR und damit auch für die streitbefangenen Lehrkräfte im Hp. Z. B. L. in P. mit Wirkung zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 der Anhang C zu den AVR keine Anwendung mehr.

40. Der Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 9. Dezember 2010 kann diesen
Widerspruch der Mitarbeitervertretung nicht stützen, denn das Bz A. GmbH ist kein Fachverband, der Beschluss vom 9. Dezember 2010 kommt nicht zur Anwendung. Die gegenteilige Behauptung in den Schriftsätzen der Beklagtenvertreter ist trotz breit angelegter Ausführungen ohne tragfähige Begründung geblieben, auch die zitierten Schreiben des Deutschen Caritasverbandes vom 1. Februar 2011 (Blatt 31/32 der Akte) und vom 21. März 2011 (Blatt 33-35 der Akte) vermögen diese Ansicht der Mitarbeitervertretung nicht zu rechtfertigen.

41. b) Die streitgegenständlichen Mitarbeiter/innen waren zum 1. Januar 2011 Beschäftigte der
K. J. der Erzdiözese München und Freising e.V. gewesen und diese K. J. ist in den Augen der Kammer auch als Fachverband anzusehen. Da die K. J. diese Mitarbeiter/innen aber nicht übergeleitet hatte, ist die Klägerin nach dem Betriebsübergang zum 1. Juli 2011 nun unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die unterbliebene Überleitung seitens der K. J. nachzuholen. Die übergegangenen Mitarbeiter/innen müssen von der Klägerin auch nicht zweimal übergeleitet werden.

42. Solche Überleitungen sind als Umgruppierung zu qualifizieren; sie erfolgen nicht schon
durch die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, sondern erst durch eine entsprechende, beteiligungspflichtige Entscheidung des Dienstgebers.

43. c) Ist die Klägerin kein Fachverband, konnte sie die Überleitungen auf der Grundlage des
Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 9. Juni 2011 vornehmen und das hat sie ordnungsgemäß getan. Erst zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 fand der Anhang C zu den AVR im Hp. Z. B. L. in P. keine Anwendung mehr.

44. d) Gerichtsgebühren werden nach § 12 Abs. 1 S. 1 KAGO nicht erhoben.
Dass die Klägerin die Kosten der anwaltschaftlichen Vertretung der Beklagten zu tragen hat, beruht auf § 12 Abs. 1 S. 2 KAGO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 MAVO.

Revision gegen dieses Urteil ist für die Beklagte zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 47 KAGO).

Rechtsmittelbelehrung Die Beklagte kann gegen diese Entscheidung Revision einlegen.

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