10/08
AKTENZEICHEN
18. April 2008
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Rottenburg-Stuttgart
Geschäfts-Nr.: AS 10/08 Verkündet am Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Urteil
In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren
Kläger Proz. Bev.: gegen Mitarbeitervertretung-Sondervertretung
Beklagte Proz. Bev.: wegen: § 14 MAVO hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und die beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Frau Handschuh und Herr Wacker am 18. April 2008
für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der MAV-Sondervertretung vom
11.2.2008 TOP 2a unwirksam ist.
2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben.
Die Kosten der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht sind zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 4.000 EUR
Gründe:
Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob der Beschluss der Mitarbeitervertretung vom 11.2.2008, mit dem dem Kläger als stellvertretendem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung das Misstrauen ausgesprochen worden ist, wirksam zustande gekommen ist.
Der Kläger ist stellvertretender Vorsitzender der MitarbeitervertretungSondervertretung. Zwischen dem Kläger und dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung ist das Vertrauensverhältnis schon seit einiger Zeit nachhaltig gestört. Um diesen Zustand zu beenden, entschloss sich der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung den Antrag vorzulegen, dem stellvertretenden Vorsitzenden das Vertrauen zu entziehen. Die Sondervertretung hat auf der Grundlage von § 14 Abs. 8 MAVO (Diözese Rottenburg-Stuttgart) sich eine Geschäftsordnung gegeben. Nach dieser Geschäftsordnung hat die Mitarbeitervertretung einen geschäftsführenden Ausschuss, der aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schriftführer besteht (§ 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung vom 29.6.2006). Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Mitarbeitervertretung und im Falle seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter bzw. auch bei dessen Verhinderung der Schriftführer. Nach der Geschäftsordnung (§ 2 Abs. 2) gehört zu den Aufgaben des Vorsitzenden auch die Einladung zu den Sitzungen der Mitarbeitervertretung unter Angabe der Tagesordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt weiter, dass die Sitzungen der MAV in der Regel einmal im Monat stattfinden und dass deren Termine jeweils für ein Schuljahr im voraus festgelegt werden. Zu jeder Sitzung ist schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Beifügung der Sitzungsunterlagen einzuladen (§ 3 Abs. 4 Geschäftsordnung). Die Geschäftsordnung enthält darüber hinaus Regelungen, die bei der Einberufung zu beachten sind.
Am 9.2.2008, einem Samstag, hat der Vorsitzende per E-Mail zur ordentlichen Sitzung auf Montag, 11.2.2008, 15:00 Uhr, eingeladen. Unter TOP 2 ist folgendes aufgeführt:
Personelle Neupositionierung der MAV: a. Abberufung des stellvertretenden Vorsitzenden der MAV durch Vertrauensentzug (Misstrauensvotum) b. Weitere Arbeitsweise unserer MAV.
Am 11.2.2008 fand die Sitzung unter Teilnahme von neun Mitgliedern der Mitarbeitervertretung statt. In der Sitzung wurde zunächst über die Verabschiedung der Tagesordnung abgestimmt. Der vorgelegten Tagesordnung wurde mit einer Mehrheit von 2/3 zugestimmt. Danach wurde über den Tagesordnungspunkt 2 beraten und abgestimmt. Das Abstimmungsergebnis lautete sechs Ja-Stimmen, zwei Nein- Stimmen und eine Enthaltung.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen diesen Beschluss. Zur Begründung hat er zunächst nur vorgebracht, § 14 Abs. 2 MAVO sehe nicht vor, dass einem stellvertretenden Vorsitzenden das Vertrauen entzogen werden könne. Auch müsse berücksichtigt werden, dass für die Begründung des Vertrauensentzugs nur Meinungsäußerungen herangezogen worden seien, die er als MAV-Mitglied gemacht habe. Als stellvertretender Vorsitzender sei er bislang noch nicht tätig gewesen. Die Geschäftsordnung schreibe vor, dass der geschäftsführende Ausschuss bis zum Ende der Amtszeit der MAV bestehe. Durch die Abwahl werde dagegen verstoßen. In der mündlichen Verhandlung hat er darüber hinaus vorgebracht, dass die Einladung erst am Samstag, den 9.2.2008, zugegangen sei. Dabei habe es sich um den letzten Tag der Winterferien gehandelt. Die Tagesordnung sei deshalb nicht rechtzeitig mitgeteilt worden. Im Übrigen hat er noch vorgebracht, die Tagesordnung sei auch nicht ordnungsgemäß übermittelt worden, da dies lediglich mit E-Mail geschehen sei.
Der Kläger beantragt: Festzustellen dass der unter TOP 2a gefasste Beschluss „Abberufung des stellvertretenden Vorsitzenden der MAV durch Vertrauensentzug (Misstrauensvotum)" unzulässig und unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt: Zurückweisung des Antrags und Feststellung, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren notwendig ist.
Dazu bringt sie vor, die Abberufung des stellvertretenden Vorsitzenden der MAV sei so wie die des Vorsitzenden durch Vertrauensentzug mit 2/3 Mehrheit möglich. Diese 2/3 Mehrheit habe es in der Sitzung vom 11.2.2008 gegeben, weshalb der Beschluss ordnungsgemäß sei. Auch die Einberufung der Sitzung sei ordnungsgemäß erfolgt, da der Termin schon im voraus festgestanden habe. Im Übrigen sei zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung beraten worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Der Kläger, der eine Rechtsverletzung rügt, die ihn als Mitglied einer Mitarbeiter-
vertretung betrifft, besitzt, wie die Beklagte auch, die notwendige Beteiligungsfähigkeit (§ 8 Abs. 2 d KAGO).
2. Der von der Mitarbeitervertretung am 11.2.2008 gefasste Beschluss, mit dem dem
Kläger als stellvertretenden Vorsitzenden der MAV das Misstrauen ausgesprochen worden ist, ist nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und verletzt deshalb den Kläger in dessen Recht als Mitglied der Mitarbeitervertretung. Der Kläger gehört als stellvertretender Vorsitzender der Mitarbeitervertretung dem geschäftsführenden Ausschuss an. Diese Funktion soll der Kläger durch den angefochtenen Beschluss verlieren. a. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Abberufung durch Vertrauensentzug des stellvertretenden Vorsitzenden der MAV entsprechend der Regelung, die für den Vorsitzenden gilt, möglich (§ 14 Abs. 2 MAVO analog Diözese RottenburgStuttgart). Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auch auf den stellvertretenden Vorsitzenden ist nach Auffassung des Gerichts deshalb geboten, weil der Zweck der gesetzlichen Regelung auch auf den Stellvertreter zutrifft. Die Mitarbeitervertretung hat den Gewählten durch die Wahl ihr Vertrauen ausgesprochen. § 14 Abs. 2 MAVO räumt der Mitarbeitervertretung die Möglichkeit ein, dass bei Vertrauensverlust die einmal getroffene Wahl rückgängig gemacht werden kann. Dies ist auf Grund der hervorgehobenen Stellung, die dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung zukommt, auch geboten. Eine gedeihliche Zusammenarbeit ist nur dann möglich, wenn das Vertrauen besteht. Diese hervorgehobene Stellung kommt, in abgeschwächter Form, auch dem stellvertretenden Vorsitzenden zu (so auch Bleistein/Thiel, MAVO, 5. Aufl., § 14, Rn. 30; Frey/Coutelle/Beyer, MAVO, § 14, Rn. 14). b. Dem stellvertretenden Vorsitzenden kann somit unter denselben Voraussetzungen wie dem Vorsitzenden das Vertrauen entzogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Mitarbeitervertretung mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder sich dafür ausgesprochen hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, nach dem sechs der insgesamt neun Mitglieder der Mitarbeitervertretung sich dafür ausgesprochen haben. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass der Einwand des Klägers, durch seine Abwahl würde gegen § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung verstoßen, weil der Ausschuss bis zum Ende der Amtszeit der MAV bestehen müsse, keine andere Beurteilung zulässt. Die MAV kann sich eine Geschäftsordnung geben, die sich aber im Rahmen der Ordnung zu halten hat. Zwingende Vorschriften der
MAVO
können durch die Geschäftsordnung nicht abgeändert werden (Frey/Coutelle/Beyer, MAVO, § 14, Rn. 43). Die Auffassung des Klägers hätte zur Folge, dass durch die Geschäftsordnung die Möglichkeit von § 14 Abs. 2 MAVO eingeschränkt werden würde. c. Voraussetzung ist aber, dass der Beschluss ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Ein Beschluss kommt dann ordnungsgemäß zu Stande, wenn er vom zuständigen Organ oder Gremium nach einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verfahren mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist. aa. Ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Verfahren setzt voraus, dass die Einladung diesen genügt. Dies setzt zunächst voraus, dass die Einladung an alle ordentlichen Mitglieder der Mitarbeitervertretung unter Angabe der Tagesordnung gesandt worden ist. Die Geschäftsordnung sieht insoweit vor, dass die Einladung schriftlich zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 4). Dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügt auch die Übermittlung durch E-Mail oder Fax. Dabei ist zu berücksichtigen, dass angesichts der im Geschäftsleben festzustellenden Üblichkeit der Erklärungsübermittlung per E-Mail und Fax nur dann ein Grund dafür besteht, das Erfordernis der Originalunterschrift in entsprechender Anwendung von § 126 BGB zu verlangen, wenn dies nach Sinn und Zweck notwendig ist. Dies ist in der Regel nur bei Willenserklärungen erforderlich (vgl. BAG, Urteil vom 11.10.2005, AZR 313/99). Die Einladung hat lediglich die Aufgabe, die Empfänger auf den Termin hinzuweisen und darüber zu informieren, was Gegenstand der Sitzung sein wird. Diesen Anforderungen wird auch die Übermittlung per E-Mail gerecht. Weitere Anforderungen an die Einladung sieht weder das Gesetz noch die Geschäftsordnung vor, weshalb es keiner Entscheidung darüber bedarf, ob ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung überhaupt zur Unwirksamkeit eines Beschlusses der MAV führen würde. bb. Voraussetzung ist jedoch, dass die Einladung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung übermittelt worden ist. Die Geschäftsordnung sieht keine besondere Frist vor, die bei der Einladung einzuhalten ist. Aus der Natur der Sache ergibt sich jedoch, dass die Teilnehmer an der MAV-Sitzung so rechtzeitig über die Tagesordnungspunkte informiert werden müssen, dass sie sich auf die zu erörternden Themen vorbereiten können (Bleistein/Thiel, MAVO, 5. Aufl., § 14, Rn. 36).
Diesen Anforderungen genügt die Einladung vom 19.2.2008 nicht.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einladung am letzten Ferientag auf den ersten folgenden Arbeitstag erfolgt ist. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag lag lediglich ein Sonntag. Eine Einladung erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn nach dem normalen Lauf erwartet werden kann, dass den Einzuladenden die notwendige Vorbereitungszeit verbleibt. Dies war nach Sachlage nicht gegeben, zumal am letzten Ferientag und dem folgenden Sonntag nicht einmal damit gerechnet werden konnte, dass die Einladung überhaupt zur Kenntnis genommen wird. Weiter ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass es beim streitigen Beschluss um eine Entscheidung von besonderer Tragweite gegangen ist. Die Abwahl eines stellvertretenden Vorsitzenden ist eine wichtige Entscheidung. Die Bedeutung der zu treffenden Entscheidung ist bei der Bemessung der Angemessenheit der Vorbereitungszeit auch zu berücksichtigen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass keine Umstände ersichtlich sind, auf Grund deren die Entscheidung von besonderer Eilbedürftigkeit gewesen wäre. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter bestehen schon seit längerer Zeit. cc. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass sämtliche Mitglieder der Mitarbeitervertretung anwesend waren und sich mit der Tagesordnung in Kenntnis der kurzen Informationsfrist einverstanden erklärt haben.
Dem Protokoll vom 11.2.2008 kann entnommen werden, dass über die Tagesordnung mit demselben Stimmenverhältnis, wie später über den angegriffenen Beschluss abgestimmt worden ist. dd. Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Mangel auf das Abstimmungsergebnis keinen Einfluss gehabt haben kann. Das Abstimmungsergebnis genügt gerade der gesetzlich vorgegebenen Mehrheit. Die Möglichkeit, dass bei ausreichender Vorbereitungszeit eine andere Entscheidung ergangen wäre, kann nicht ausgeschlossen werden.
3. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für
Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben. Auf Antrag der Beklagten war darüber hinaus festzustellen, dass die Kosten der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zu erstatten sind (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO). Dabei waren die Schwierigkeiten der materiellen Rechtsfragen zu berücksichtigen. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die näheren Umstände der Einladung zum 11.2.2008 bekannt. Die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Informationsübermittlung war schwierig, da eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht besteht. Das Gericht weist deshalb aus gegebenem Anlass darauf hin, dass dieser Umstand bei Entscheidung über den Antrag des Klägers noch nicht vorgetragen oder bekannt war. Zum damaligen Zeitpunkt ging es um die Rechtsfrage, ob § 14 Abs. 2 MAVO auch auf den stellvertretenden Vorsitzenden Anwendung findet. Diese Frage kann in den gängigen Kommentaren nachgelesen werden.
4. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses in dem die Revision zugelassen worden ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - oder dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof -Adresse:
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 - schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Mayerhöffer Handschuh Wacker Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht