AKTENZEICHEN:
1 MV 2/21
8. März 2021
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Caritasverband
Bayerische (Erz-)Diözesen
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen Beschluss vom 8. März 2021 im einstweiligen Verfügungsverfahren, Az.: 1 MV 2/21 Leitsatz:
Beabsichtigt der Rechtsträger aus Teilen vorhandener Einrichtungen eine neue Einrichtung im Sinne des Mitarbeitervertretungsrechts ohne die Beteiligung der bisher zuständigen Mitarbeitervertretungen zu bilden, können deren Mitwirkungsrechte durch einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Einrichtungsstruktur gesichert werden.
Parteien:
9 Mitarbeitervertretungen in 9 Einrichtungen (Y-Zentren in 9 verschiedenen Orten)
– im Original namentlich aufgeführt in den Ziffern 1 bis 9 –
jeweils vertreten durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden
- Antragstellerinnen –
alle anwaltlich vertreten gegen Y-Verband der Erzdiözese München u. Freising e.V., vertr. durch den Vorstandsvorsitzenden
- Antragsgegner -
anwaltlich vertreten
erlässt das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen – Kammer 1 – durch den Vorsitzenden E. Heider ohne mündliche Verhandlung am 08.03. 2021 folgenden
Beschluss:
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die von ihm zum 01.03.2021 geplante Ausgliederung der ambulanten Pflegedienste aus den im Rubrum Ziff.1 – 9 genannten Y-Zentren und deren Überführung in eine neue Organisationseinheit/Einrichtung zu unterlassen, solange nicht eine Mehrheit der von dieser Maßnahme betroffenen Mitarbeitervertretungen zugestimmt hat oder diese Zustimmung gerichtlich ersetzt worden ist.
II. Die notwendigen Auslagen der Antragstellerinnen, einschl. anwaltliche Vertretung, für dieses Verfahren trägt der Antragsgegner.
Gründe:
I.
(1) Die Beteiligten streiten im Wege des Eilverfahrens über Unterlassungsansprüche wegen einer Veränderung der bisherigen Einrichtungsorganisation seitens des Dienstgebers und damit einhergehend der mitarbeitervertretungsrechtlichen Strukturen.
(2) Die Antragstellerinnen (im Folgenden: AS) sind die bei den im Rubrum Ziff. 1 - 9 aufgeführten Y-Zentren (Im Folgenden: YZ) gebildeten Mitarbeitervertretungen (MAV).
Träger aller dieser Zentren ist der Antragsgegner (im Folgenden: AG). In jedem dieser Zentren wird eine größere Zahl unterschiedlicher sozialer und pflegerischer Dienstleistungen angeboten. Für den AG gelten die Grundordnung und die Mitarbeitervertretungsordnung der Erzdiözese München u. Freising i. d. Fassung vom 01.02.2021 (MAVO).
(3) In der Vergangenheit war Teil des Leistungsangebots der örtlichen Zentren die ambulante Pflege (Sozialstationen). Dort sind je nach Standort zwischen ca. 30 und ca. 80 Beschäftigte örtlich tätig. Insgesamt sind in allen Y-Zentren ca. 600 Mitarbeiter/ -innen in der ambulanten Pflege eingesetzt. Jedes Y-Zentrum wird von einem Kreisgeschäftsführer/-in (KGF) geleitet. Darunter ist die Ebene der Pflegedienstleitungen angesiedelt.
(4) Unter dem Datum vom 29.01.2021 gab der AG eine Pressemitteilung (Anlage K3) heraus, wonach die ambulanten Pflegedienste der YZ in eine eigenständige Organisationseinheit überführt und zukünftig von Frau A. und Frau B. geleitet werden sollten. Die Zuständigkeit der KGF sollte enden. Diese Pressemitteilung wurde der gesamten Mitarbeiterschaft der ambulanten Pflege zugeleitet. Mit E-Mail v. 27.01.2021 (Anlage K4) informierte die vorgenannte Frau B. die Vorsitzende der bei dem AG gebildeten GMAV, Frau C. über die organisatorischen Änderungen mit dem weiteren Hinweis, dass künftig für die Mitarbeiterschaft der ambulanten Pflege eine eigenständige MAV zu bilden sei.
(5) Mit E-Mail vom 29.01.2021(Anlage K5) versandten einzelne KGF die oben genannte Pressemitteilung an die Mitglieder der AS. Weiter war dort erklärt, dass die ambulante Pflege künftig eigenständig sei, deshalb die AS für deren Mitarbeiterschaft nicht mehr zuständig seien sowie Veränderungen für das aktive und passive Wahlrecht gelten würden. An anderen Standorten erfolgten diese Informationen mündlich in sog. Leitungsrunden.
(6) Im Folgenden wandten sich die jeweiligen AS gegen das Vorgehen des AG und reklamierten das nach ihrer Auffassung bestehende Zustimmungserfordernis zu den dienstgeberseitigen Maßnahmen. Die jeweiligen KGF und weitere Vertreter des AG stellten dieses Beteiligungsrecht der AS in Abrede.
(7) Daraufhin haben die AS – ursprünglich in eigenständigen Verfahren – das hiesige Eilverfahren sowie eine Hauptsacheklage anhängig gemacht.
(8) Dazu haben die AS ausgeführt, der jeweilige Fachbereich „ambulante Pflege“ sei bisher organisatorisch und mitbestimmungsrechtlich Teil der jeweiligen Einrichtung YZ gewesen. Die jeweiligen Beteiligungsrechte für alle Beschäftigten der YZ seien von ihnen wahrgenommen worden. Ihr Gegenüber seien – auch noch im Jahr 2020 – die KGF bzw. Einrichtungsleiter gewesen, die mitbestimmungsrechtlich die Dienstgeberfunktion innehatten. Im Zuge der Neuregelung sollten nun alle Fachbereiche „ambulante Pflege“ aus den YZ herausgelöst und in einer neuen Organisationseinheit („Ambulante Pflege Oberbayern“) unter neuer Leitung zusammenfasst werden. Diese neue Einheit solle als Einrichtung im Sinne der MAVO gelten mit entsprechendem aktiven und passiven Wahlrecht für die Mitarbeiterschaft der ambulanten Pflege. All dies stelle zweifelsfrei eine (Neu-)Regelung der Einrichtung im Sinne von § 1a Abs.2, S. 1 MAVO dar und bedürfe deshalb der Zustimmung der Mehrheit der betroffenen MAV.
Dieses Zustimmungserfordernis gelte gerade auch bei einer späteren Neuregelung zur Einrichtungsstruktur.
(9) Der AG habe das Zustimmungsverfahren in keiner Weise auf den Weg gebracht, im Gegenteil das Zustimmungsrecht der AS nachdrücklich verweigert. Es sei nicht einmal eine ausreichende Unterrichtung über die zukünftigen mitbestimmungsrechtlichen Konsequenzen der dienstgeberseitigen Neuordnung geschehen. Den AS werde damit jede Prüfung der hier maßgeblichen Missbrauchsschranke bezüglich der Maßnahmen des AG verwehrt. Das verweigerte Mitbestimmungsrecht der AS könne nur durch einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Vorgehen des Dienstgebers gesichert werden.
(10) Der Verfügungsgrund für eine Eilentscheidung folge bereits aus dem offensichtlich mitbestimmungswidrigen Verhalten des AG. Auch müsse zeitnah verhindert werden, dass der AG einseitig kaum mehr umkehrbare Fakten in der Betriebsorganisation schaffe. Weiter bestehe eine erhebliche Verunsicherung bei der betroffenen Mitarbeiterschaft. KFG als bisherige arbeitsrechtliche und mitbestimmungsrechtliche Ansprechstelle entfalle und werde durch eine weit entfernt agierende Einrichtungsleitung (Frau A. u. Frau B.) ersetzt.
(11) Letztlich würde der ungestörte Ablauf der ab März 2021 anstehenden (turnusmäßigen) Neuwahlen zur MAV dadurch beeinträchtigt, dass nicht rechtssicher sei, wer wo das Wahlrecht für welche Einrichtung habe.
(12) Die AS haben deshalb beantragt:
Dem Verfügungsbeklagten (AG) wird untersagt, die von ihm zum 01.03.2021 geplante Neuregelung der Einrichtung der jeweiligen Y-Zentren durch Abspaltung der bislang der Einrichtung des jeweiligen Y-Zentrums (Nr. 1 – 9 des Rubrums) zugeordneten ambulanten Pflege und Einbringung dieser ambulanten Pflege in eine neue Organisationseinheit zu unterlassen, solange die Klägerinnen (AS) der Neuregelung nicht zugestimmt haben oder die Zustimmung der Klägerinnen nicht gerichtlich ersetzt wurde oder die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung gem. § 33 Abs. 5 MAVO nicht vorliegen.
Den Beklagten (AG) zu verurteilen, die notwendigen Auslagen der AS einschließlich der Kosten der Beauftragung ihrer Bevollmächtigten zu tragen.
(13) Der AG hat hingegen beantragt, die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügungen abzuweisen.
Hilfsweise, über die Anträge nicht ohne vorherige mündliche Verhandlung zu entscheiden.
(14) Er hat dazu ausgeführt, für das Eilbegehren der AS fehle es schon am Verfügungsanspruch. Der AG habe mit der Neuorganisation der ambulanten Pflege kein Zustimmungsrecht der AS verletzt. Ein solches bestehe nämlich nach dem richtigen Verständnis des von den AS herangezogenen §1a Abs.2, S. 1 MAVO nur dann, wenn der Dienstgeber eine Einrichtung bilden wolle, die dem allgemeinen Begriff der Einrichtung/ des Betriebes nicht entspreche. Solches gelte jedoch für die zukünftige neue Einrichtung/Profitcenter „Ambulante Pflege“ gerade nicht. Vielmehr erfülle sie die geltende Betriebsdefinition als „Zusammenfassung von personellen u. sächlichen Mitteln zur Erfüllung eines arbeitstechnischen Zweckes unter einer einheitlichen Leitung“ (Frau A./Frau B.). Diese neue Einheit sei in ihrer Bündelung der Aufgaben betriebsorganisatorisch sinnvoll und ökonomisch geboten. Keinesfalls sei sie rechtsmissbräuchlich. Nur an diesem begrenzten Maßstab seien eventuelle Einwendungen der AS zu messen. Insbesondere bedeute eine gewisse räumliche Distanz zwischen Einsatzort der Beschäftigten und der Einrichtungsleitung keine Missbräuchlichkeit.
Dies gelte gleichermaßen für die Wahrnehmung der Rechte der Organe des Mitarbeitervertretungsrechts.
(15) Die ambulante Pflege (Sozialstation) in den einzelnen YZ stelle durchaus einen wesentlichen Teil dieser Einrichtungen dar. Nachdem diese nun in der neuen Einheit zusammengelegt werden sollten, bestehe wohl ein Anhörungsrecht für die AS nach § 29 Ziff. 17 MAVO. Wenn dem aber so sei, könne im Gegenschluss kein Zustimmungsrecht der AS für denselben tatsächlichen Vorgang bestehen. Zustimmungsrecht und (bloßes) Anhörungsrecht schlössen sich gegenseitig aus.
(16) Es bestehe zugunsten der AS auch kein Verfügungsgrund. Vielmehr sei ihnen ein unbegründetes Zuwarten vorzuhalten. Die streitige Neuorganisation habe nämlich der AG bereits seit 01.07.2018 schrittweise auf den Weg gebracht. So seien seit diesem Zeitpunkt bereits wesentliche dienstgeberseitige Funktionen (personell u. Budget) für die ambulante Pflege von den Führungskräften Frau A. und Frau B. wahrgenommen worden. Dies sei den AS nicht unbekannt gewesen. Trotzdem habe man über diesen langen Zeitraum kein Beteiligungsrecht reklamiert. Weiter seien die betrieblichen Mitbestimmungsrechte keineswegs gefährdet. Trotz der Veränderungen könnten die AS Übergangs- und Restmandate nach der MAVO wahrnehmen. Für eine Eilverfügung sei deshalb kein Raum.
(17) Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag, die eingereichten Unterlagen und Glaubhaftmachungen verwiesen.
(18) Die ursprünglich getrennten Verfügungsanträge 1 MV 3 – 10/21 sind durch Beschluss vom 25.02.2021 zum hiesigen Verfahren verbunden worden.
II.
(19) 1. Die Anträge vom 17.02.2021 sind zulässig.
(20) Der Rechtsweg zum Kirchlichen Arbeitsgericht und die sachliche Zuständigkeit sind zweifelsfrei: es liegt eine Streitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht vor (§ 2 Abs. 2 KAGO).
(21) Das Eilverfahren der einstweiligen Verfügung ist auch für das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht eröffnet (§ 52 Abs.1 KAGO). Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-) Diözesen (Sitz Augsburg) ist örtlich zuständig, da der AG seinen Sitz in der Erzdiözese München u. Freising hat (§ 3 Abs.1 KAGO).
(22) Der von den AS formulierte Leistungsantrag auf Unterlassung ist – bezogen auf die dienstgeberseitige Organisationsentscheidung - hinreichend bestimmt (§§ 27 KAGO, 46 Abs.2 ArbGG, 253 Abs.2 Nr.2 ZPO). Die gebotene sprachliche Präzisierung ist im Rahmen des erkennbaren Prozessziels und unter Bezug auf den verfahrensrechtlichen Sicherungszweck Aufgabe des Gerichts (§§ 52 Abs.2 KAGO, 139 Abs.1, 938 Abs.1 ZPO).
(23) Die Entscheidung hatte ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden zu ergehen (§ 52 Abs. 2 KAGO).
(24) 2. Die Unterlassungsanträge sind begründet.
(25) Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung des Tatsachenstoffs und der rechtlichen Anspruchsgrundlage ergab sich für das Kirchliche Arbeitsgericht die hinreichende Erkenntnis, dass der von den AS begehrte Unterlassungsanspruch in Bezug auf die von dem AG beabsichtigten Neuorganisation der ambulanten Pflege zur Sicherung der Zustimmungsrechte geboten ist.
(26) Der Erlass einer gerichtlichen Anordnung im Eilverfahren bedarf des Verfügungsanspruches und des Verfügungsgrundes (§§ 27, 52 KAGO, 916 ff, 935, 940 ZPO).
(27) Das Kirchliche Arbeitsgericht erkennt dahin, dass den AS der von ihnen geltend gemachte Verfügungsanspruch, also das materielle Recht auf Unterlassung der Herauslösung der ambulanten Pflege aus den YZ und deren Überführung in eine neue Einrichtung im Sinne des Mitarbeitervertretungsrechts gegenüber der AG zukommt, solange das Zustimmungsverfahren nicht gesetzesgemäß durchgeführt ist.
(28) a) Die grundsätzlichen Strukturen für die Bildung einer MAV bestimmen §§ 1, 1a Abs.1 MAVO. Darüber hinaus wird dem Rechtsträger kraft seiner Organisationsgewalt ermöglicht zu regeln, was als Einrichtung gilt (§ 1a Abs.2, S.1 MAVO). Allerdings ist diese Befugnis dahingehend eingeschränkt, dass sie an die Zustimmung der betroffenen MAV, bzw. deren Mehrheit gebunden ist. Diese Zustimmung wiederum kann nur beschränkt auf den Tatbestand des (Rechts-) Missbrauchs verweigert werden (§ 36 Abs.1 Ziff. 13, S.2 MAVO).
(29) Eine solche (Neu-) Regelung bezüglich einer Einrichtung kann sich auch und gerade auf die Ausgliederung aus einer bisherigen mitarbeitervertretungsrechtlichen Einheit und die Einordnung in eine andere oder eine gänzlich neu zu bildende Einrichtung beziehen (vgl. Freiburger Kommentar[FK]/Bayer, § 1a Rdnr.8; Thiel/Fuhrmann/ Jüngst[T/F/J], MAVO-Kommentar, 8. Aufl., § 1a Rdnr.13). Dem Dienstgeber kommt bei dieser Organisationsentscheidung ein Ermessensspielraum zu, der allerdings durch das Zustimmungserfordernis und den Missbrauchseinwand eingeengt ist (Eichstätter Kommentar [EK]/Eder, MAVO, 2. Auflage, § 1a Rdnr. 19).
(30) Die vom AG vorgetragene Auslegung des § 1a Abs.2, S.1 MAVO, wonach das Zustimmungsrecht der MAV nur dann besteht, wenn die vom Dienstgeber neu gebildete Einrichtung dem herrschenden Einrichtungs- bzw. Betriebsbegriff (vgl. BAG v.
13.02.2013, 7 ABR 36/11) nicht gerecht wird, hält das Kirchliche Arbeitsgericht für durchaus zweifelhaft. Solches verengt sich zu sehr auf den Wortlaut, wobei „unbeschadet“ lt. Duden vor allem die Bedeutung „ohne Nachteil für, im Einklang mit, ungeachtet“ hat und damit die Auslegung des AG kaum stützt. Entscheidend muss jedoch der Blick auf die Teleologie der Regelung sein: Der Eingriff des Dienstgebers in die vorhandene mitarbeitervertretungsrechtliche Struktur sollte nicht in seiner alleinigen, unkontrollierten Disposition liegen. Vielmehr sollte die davon betroffene MAV ein – wenn auch begrenztes – Mitwirkungsrecht haben, weil sich Umfang und Inhalt ihrer Zuständigkeit ändert. Diese Beteiligung ist natürlich auch dann geboten, wenn die neu gebildete Einheit dem Einrichtungsbegriff gerecht wird. Letzteres wird dem Grunde nach für eine sachgerechte Dienstgeberentscheidung nach § 1a Abs.2, S.1 MAVO sogar gerade gefordert (T/F/J, aaO).
(31) Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass das Merkmal der räumlich/örtlichen Nähe der Betriebsstätte für den Einrichtungsbegriff der MAVO eine deutlich größere Rolle spielen kann als für den Betriebsbegriff des BetrVG (vgl. BAG v. 07.05.20008, 7 ABR 15/07), weil die MAVO eine dem § 4 BetrVG vergleichbare Regelung nicht enthält.
(32) Entgegen der antragsgegnerseitigen Auffassung erkennt das Gericht auf eine klare Abgrenzung des Zustimmungsrechts nach § 1a Abs.2 und auf mögliche Beteiligungen nach § 29 Ziff.17 MAVO. Schon nach der systematischen Stellung im Gesetz wird deutlich, dass sich die vorgenannte Bestimmung auf ein mögliches Beteiligungsrecht der MAV bei einer unternehmerischen Entscheidung zu einer Betriebsänderung (Schließung usw.) bezieht. Wegen der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit der kirchlichen Rechtsträger ist dort nur ein rangniedrigeres Anhörungs- u. Mitberatungsrecht ausgebracht. Davon getrennt zu betrachten („aliud“), sind die Entscheidungen des Dienstgebers, die in die vorhandene mitarbeitervertretungsrechtliche Struktur eingreifen und in diesem Zusammenhang eine neue Einrichtung schaffen. Ein solcher Eingriff in den Bestand der MAVO-Institutionen ist in § 1a Abs.2 MAVO gesondert geregelt und deshalb ausschließlich darüber zu lösen.
(33) b) In Subsumtion dieser Rechtsgrundsätze ist festzustellen, dass der AG hier mit der ambulanten Pflege eine Herauslösung eines Teils einer bisherigen Einrichtung (YZ) vornimmt und diesen Teil bzw. diese Teile kraft seiner Organisationsentscheidung in der neuen Einheit/Profitcenter als Einrichtung im Sinne der MAVO zusammenführt. Diese Auflösung der bisherigen mitarbeitervertretungsrechtlichen Struktur (bei den örtlichen YZ) und die Bildung einer neuen (zentralisierten) MAVO-Einrichtung unter Leitung Frau A./ Frau B. wird aus dem E-Mail der Letztgenannten v.
27.01.2021 (Anlage K4) und aus demjenigen der KGF Frau D. des YZ Fürstenfeldbruck v. 29.01.2021 (Anlage K5) unmittelbar deutlich. Diese mitarbeitervertretungsrechtliche Disposition des Dienstgebers unterliegt aus den oben genannten Gründen der vorherigen Beteiligung – konkret dem Zustimmungserfordernis - nach ordnungsgemäßer Anhörung und Unterrichtung. Bei Letzterem müssen inhaltlich substantiell die Gründe und die Auswirkungen der Dienstgeberentscheidung darlegt werden (vgl.
T/F/J, aaO, §1a Rdnr.15). Auch muss klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Zustimmung zur Neugestaltung der MAVO-Einrichtungsstruktur begehrt wird.
(34) All dies ist hier seitens des AG unzweifelhaft nicht geschehen und wird auch von ihm nicht behauptet, im Gegenteil: das Zustimmungserfordernis wird ausdrücklich negiert.
(35) c) Das Beteiligungsrecht (Zustimmung) der AS ist damit verletzt. Richtig ist, dass die MAVO expressis verbis eine Sanktion für den unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts der MAV handelnden Dienstgeber nicht kennt. Allerdings ist allgemein anerkannt, dass die MAV hier nicht rechtlos gestellt werden kann und ihr deshalb ein angemessenes Gegenmittel zur Sicherung eingeräumt werden muss. Die Rechtsposition der MAV ist in diesem Falle durch einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem mitbestimmungswidrig vorgehenden Dienstgeber zu gewährleisten (st. Rspr KAGH v. 25.11.2016, M 06/2016 m.w.N.). Der Unterlassungsanspruch hat sich auf die unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts beabsichtigte Maßnahme des Dienstgebers zu beziehen. Es war deshalb auf den entsprechenden Unterlassungsanspruch der AS hinsichtlich der Neuorganisation der ambulanten Pflege bei den oberbayerischen YZ durch den AG zu erkennen.
(36) Zutreffend ist der Anspruch zeitlich dahingehend eingeschränkt, dass er nur solange besteht, als der AG das gebotene Zustimmungs- oder Zustimmungsersetzungsverfahren (§§ 33, 36 Abs.1 Ziff. 13) nicht erfolgreich durchgeführt hat. Eine Beschränkung hinsichtlich § 33 Abs.5, S.1 MAVO war hingegen nicht geboten, weil die vorläufige Maßnahme des Dienstgebers hier nach S.3 dieser Bestimmung nicht zugelassen ist.
(37) d) Nur zur Klarstellung ist schließlich anzufügen, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, ob und inwieweit eine mögliche (zukünftige) Zustimmungsverweigerung der AS inhaltlich begründet ist. Solches wäre allein in einer Klage des AG nach § 33 Abs.4 MAVO zu klären.
(38) e) Das Kirchliche Arbeitsgericht erkennt zugunsten der AS auch auf den für die Eilentscheidung gebotenen Verfügungsgrund (§§ 52 Abs.2 KAGO, 935, 940 ZPO).
(39) Die AS werden in ihren organschaftlichen Rechten nach der MAVO durch das einseitige Vorgehen des AG nachhaltig tangiert. Allein die zeitliche Fortdauer des mitbestimmungswidrigen Vorgangs entzieht ihnen ein wesentliches Beteiligungsrecht. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist – allein erstinstanzlich – sicher nicht vor dem Ablauf von 4 – 5 Monaten erreichbar. Hinzu kommen die tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten über die ab 01.03.2021 bestehenden organschaftlichen Rechte und Zuständigkeiten aus der MAVO für die AS. Dies kann nicht mit einem bloßen Hinweis auf §§ 13 d und e MAVO egalisiert werden.
(40) Weiter führen die AS zu Recht die ab März/April in diesem Jahr anstehenden turnusmäßigen Neuwahlen der MAV an. Es erscheint dem erkennenden Gericht nicht sinnvoll, bei einer – jedenfalls gegenwärtig – rechtswidrigen MAV-Struktur das gesamte Wahlprocedere auf dieser Basis anlaufen zu lassen und dann möglicherweise nachträglich ein umfangreiches Anfechtungsgeschehen zu provozieren. Vielmehr bietet sich die Chance, in einem zügig anlaufenden Zustimmungsverfahren (incl. Einigungsverhandlungen) manche Bedenken und Vorbehalte der AS abzubauen und bei einer möglichen neuen MAV-Struktur gewisse Sicherungen und Unterstützungen zu vereinbaren, die eine effektive zukünftige Arbeit der MAV-Organe auch bei größeren räumlichen Distanzen gewährleisten.
(41) Den AS kann auch nicht entgegengehalten werden, die Eilbedürftigkeit sei deshalb entfallen, weil sie zu lange mit ihrem Rechtsschutzbegehren zugewartet hätten. Aus ihrem Vorbringen ist vielmehr zu erkennen, dass sie auch noch im Jahr 2020 berechtigt davon ausgehen konnten, die jeweilige KGF sei ihr betrieblicher Partner/Gegenüber in den MAVO-Angelegenheiten. Sie verweisen insoweit zu Recht beispielhaft auf (ergänzende) Dienstvereinbarungen zur Corona-Thematik, die durch die jeweiligen KGF unterzeichnet wurden (Anlagen K11,12). Auch wenn seit der 2. Jahreshälfte 2018 verschiedene grundlegende und /oder zentrale Leitungsaufgaben für den Bereich „ambulante Pflege“ (Anlagenkonvolut B2) von der Führungsebene „Frau A./ Frau B.“ wohl wahrgenommen wurden, geschah dies nach der Bewertung des Gerichts stets in einem Art Verbund mit den örtlichen KGF (vgl. deren E-Mail aus 06/2018, Anlagenkonvolut B1). Dies wird gleichermaßen aus der Pressemitteilung des AG v. 29.01.2021 (Anlage K3, dort Absätze 2 u.3) deutlich. Eine hinreichend sichere Erkenntnis hinsichtlich der dienstgeberseitigen MAVO-Strukturveränderungen ist erst mit den verschiedenen E-Mail-Mitteilungen der Verantwortlichen des AG Ende Januar 2021 eingetreten.
(42) Nach alledem war den Anträgen vom 17.02.2021 mit dem in Tenor niedergelegten Inhalt stattzugeben.
III.
(43) Auf den entsprechend auszulegenden Antrag der AS waren deren notwendige Auslagen dieses Verfahrens, nämlich diejenigen ihrer anwaltlichen Vertretung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, dem AG aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO i. Verbindung mit §§ 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 4.Spiegelstrich MAVO). Das Erfordernis der anwaltlichen Vertretung zur Rechtswahrung folgt zunächst aus der streitgegenständlichen – fachlich nicht einfachen – Rechtsmaterie. Es war nicht zu erkennen, dass die AS in den Gremien über den erforderlichen juristischen Sachverstand verfügen. Weiter war der AG anwaltlich vertreten.
(44) Gerichtgebühren werden vor den kirchlichen Arbeitsgerichten nicht erhoben (§ 12 Abs.1, S.1 KAGO).
(45) Rechtsmittel- u. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof (KAGH) nicht statthaft (§ 47 Abs.4 KAGO).
Nach Auffassung des KAGH (vgl. Beschluss vom 06.04.2011, AZ: K 04/11) kann gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde bei dem hier entscheidenden Kirchlichen Arbeitsgericht für die Bay. (Erz-) Diözesen (Sitz Augsburg) im eingeschränkten Umfang erhoben werden. Dazu wird auf § 55 KAGO in Verbindung mit § 78 Abs.1 ArbGG verwiesen, insbesondere auf die zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung dieser Entscheidung.
E. Heider Vorsitzender der 1. Kammer