AKTENZEICHEN:
1 KO 2/18
21. Januar 2019
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
Sonstige kirchliche Einrichtung
Bayerische (Erz-)Diözesen
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen Urteil vom 21. Januar 2019 Az.: 1 KO 2/18 rechtskräftig Leitsatz:
Dem Wahlvorstand kommt bei der Bereichszuordnung der Wahlbewerber nach § 2 Abs.3 Bay.
Regional-KODA-Wahlordnung (BayRKWO) ein Beurteilungsspielraum zu.
Urteil In dem Rechtsstreit Herr A.
– Kläger –
anwaltlich vertreten gegen Wahlvorstand der Erzdiözese B. zur KODA-Wahl 2018, vertreten durch den Vorsitzenden
– Beklagter -
Beigeladen:
1. Erzdiözese B., vertr. durch das Erzbischöfliche Ordinariat, dieses vertr. durch den Generalvikar
2. Wahlbewerber/in G. als möglicherweise materiell-rechtlich Betroffene/r
3. Wahlbewerber/in H. als möglicherweise materiell-rechtlich Betroffene/r
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Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen Seite 2 von 10
4. Wahlbewerber/in X. als möglicherweise materiell-rechtlich Betroffene/r
5. Wahlbewerber/in Y. als möglicherweise materiell-rechtlich Betroffene/r
hat das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen – Kammer 1 – durch seinen Vorsitzenden E. Heider sowie die beisitzende Richterin Wengert-Nießner und den beisitzenden Richter Glatt-Eipert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2019
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
(1) Die Parteien streiten über die Anfechtung der Wahl der Mitarbeitervertreter aus der Erzdiözese B. zur KODA-Kommission.
(2) Der Kläger war Wahlbewerber für die bis zum 25.04. 2018 (Briefwahlstichtag) stattgefundene Wahl der Mitarbeitervertreter zur Kommission der Bay. Regional-KODA. Für die Durchführung dieser Wahl galt die Wahlordnung zur Bay. Regional-KODA (BayRKWO) vom 01.05.2016. Die Organisation der Wahl lag örtlich bei den diözesanen Wahlvorständen. Für die Erzdiözese B.
(Beigeladene zu 1) ist dies der Beklagte.
(3) Nach der BayRKWO sind für die Beigeladene zu 1) vier Mitarbeitervertreter zu wählen (ohne Lehrervertreter). Die konkrete Verteilung der Mandate geschieht dabei neben der erreichten Stimmenzahl nach Wahlbereichen (§§ 2 Abs.1, 23 Abs.1 BayRKWO). Der jeweilige Wahlbereich, dem der/die Kandidat/ in zugeordnet ist, wird auch - neben anderen Angaben - auf dem Stimmzettel genannt. Der Kläger gehört dem Wahlbereich 7 (Verwaltung u. sonstige) an. Die 1 KO 2/18
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen Seite 3 von 10 weitere Wahlbewerberin C., deren Kandidatur der Kläger unterstützte, ist vom Beklagten ebenfalls diesem Wahlbereich zugeordnet worden.
(4) Bei der streitigen Wahl erreichte der Kläger den 6. Platz (1351 Stimmen), Frau C. den 7. Platz (1163 Stimmen). Gewählt wurden die Wahlbewerber/innen G., H., X. und Y. (Beigeladene zu 2
- 5). Das vorläufige Wahlergebnis wurde durch den Regional-Wahlvorstand am 26.04. 2018 be-
kannt gemacht.
(5) Frau C. ist bei der Einrichtung F. - einem externen Rechtsträger - seit 02.04. 2013 mit der Bezeichnung „Bildungsreferentin“ angestellt. Im § 4 des Arbeitsvertrages vom 21.03. 2013 ist eine Vergütung nach Entgeltgruppe (i. Folgenden EG) 11, Stufe 3 ausgewiesen. Auch verweist der Arbeitsvertrag auf die Geltung des Arbeitsvertragsrechts der bay. (Erz-) Diözesen (ABD) in der jeweiligen Fassung.
(6) Der Kläger hielt die Zuordnung der Vorgenannten zum Wahlbereich 7 bereits während der Wahlorganisation für fehlerhaft und hat deshalb ein Eilverfahren beim Kirchlichen Arbeitsgericht (AZ: 1 KO 1/18) gegen den hiesigen Beklagten anhängig gemacht. Der klägerische Antrag blieb erfolglos.
(7) Mit Klageschrift vom 02.05. 2018 - eingegangen am selben Tag - hat der Kläger die Anfechtungsklage zum hiesigen Gericht erhoben. Diese Klageschrift ist dem Beklagten am 09.05.
2018 zugestellt worden. Außerprozessual hatte der Kläger die Anfechtung nicht erklärt.
(8) Zur Klagebegründung hat der Kläger nun vorgetragen, mit der Zuordnung der Wahlbewerberin C. zum Wahlbereich 7 habe der Beklagte gegen die Wahlvorschriften der BayRKWO verstoßen. Die Genannte habe bei ihrem Dienstgeber eindeutig die Aufgabe/Tätigkeit einer „Bildungsreferentin“. Mit dieser Bezeichnung habe sie ihre Kandidatur angemeldet und auch der Wahlvorschlag weise dies aus. Tätigkeiten in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit seien jedoch nach der entsprechenden Entgeltordnung auf die Eingruppierung nach EG 9b bzw. 10 beschränkt. Bei Frau C. sei deshalb zwischen der Eingruppierung als Akt der Rechtsanwendung nach ABD einerseits und der vereinbarten Vergütung streng zu trennen. Dass sie höher als EG 10 vergütet werde, könne für die hier strittige Wahlbereichszuordnung keine Bedeutung erlangen. Für ihre Tätigkeit als „Bildungsreferentin“ komme nach der Eingruppierungsautomatik höchstens EG 10 in Betracht. Dies habe auch dem Beklagten klar sein müssen. Deshalb wäre Frau C. richtigerweise dem Wahlbereich 2 (Verbands- und/oder Bildungsarbeit) zuzuordnen gewesen. Da der Wahlbereich auch auf dem Stimmzettel ausgewiesen gewesen sei, sei die Wäh1 KO 2/18
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen Seite 4 von 10 lerschaft durch diesen Fehler irregeleitet worden. Viele Wähler würden sich bei ihrer Entscheidung an der Wahlbereichsherkunft des/der Kandidaten/-in orientieren. Deshalb sei das Wahlergebnis beeinflusst worden.
(9) Die Anfechtung des Wahlergebnisses sei auch form- und fristgerecht geschehen. In der Klageschrift vom 02.05. 2018 seien die Anfechtungsgründe vorgetragen. Da diese Schrift dem Beklagten am 09.05. 2018 zugegangen sei, sei auch die zweiwöchige Anfechtungsfrist gewahrt.
Unerheblich sei, über welche Stelle die Anfechtung an den Beklagten gelangt sei. Der beklagte Diözesan-Wahlvorstand sei auch der richtige Anfechtungsgegner und im gerichtlichen Verfahren passivlegitimiert. Der Begriff des „Wahlvorstandes“ sei in der BayRKWO umfassend zu verstehen, sodass sich der Kläger mit seiner Anfechtung zu Recht an den Beklagten habe wenden können. Im Übrigen seien die Regelungen der KAGO zur Wahlanfechtung gegenüber denen der BayRKWO vorrangig.
(10) Zu den ursprünglich weiteren Anfechtungsgründen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass diese nicht mehr geltend gemacht würden.
(11) Der Kläger hat nun im Termin folgenden Antrag gestellt:
Die Wahl der Mitarbeitervertreter zur Regionalkommission für die Erzdiözese München und Freising im Jahr 2018 wird für ungültig erklärt.
(12) Der Beklagte hat hingegen beantragt, die Klage abzuweisen.
(13) Dazu hat er ausgeführt, der Kläger habe bereits die nach der BayRKWO vorgeschriebene außergerichtliche Anfechtung versäumt. Die durch das KAG geschehene Zustellung der Klageschrift stelle keine Anfechtungserklärung nach § 25 Abs.1 BayRKWO dar. Jedenfalls seien Anfechtung bzw. die Klage unrichtig gegen ihn als den Diözesan-Wahlvorstand gerichtet. Klagegegner hätte vielmehr der Regional-Wahlvorstand sein müssen. Nur er stelle das (vorläufige) Wahlergebnis fest. Dann müsse die vorprozessuale Anfechtung ihm gegenüber erklärt werden; denn nach § 25 Abs. 2 BayRKWO könne nur der Regional-Wahlvorstand feststellen, dass eine 1 KO 2/18
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen Seite 5 von 10 Anfechtung begründet und die Wahl deshalb ungültig sei. KAGO und BayRKWO seien gleichrangige kirchengesetzliche Normen. Im Einzelnen gelte dann der Grundsatz der Spezialität.
(14) Mit der Zuordnung der Bewerberin C. zum Wahlbereich 7 habe er nicht gegen das geltende Wahlrecht verstoßen. Bei den Wahlbereichen 2 – 4 komme es auf die ausgeübte Tätigkeit und die daraus herrührende Eingruppierung (nach der Entgeltordnung) an. In der einschlägigen Entgeltordnung sei eindeutig geregelt, dass die Verbands-und/oder Bildungsarbeit nur bis zur EG 10 reiche. Höhere Eingruppierungen gehörten nicht mehr zu der Entgeltordnung Teil A, 2.10.
Nur die Beschäftigten der vorgenannten Entgeltordnung seien jedoch in den Wahlbereich 2 einzuordnen.
(15) Frau C. habe auf Befragen durch den Vorsitzenden des Beklagten, Herrn K., ausdrücklich erklärt, dass sie bei der Einrichtung F. nach EG 12 vergütet werde. Sie habe dabei keine Begründung dafür gegeben, warum sie – trotz der Bezeichnung „Bildungsreferentin“ – eine deutlich über die Entgeltordnung A, 2.10. hinausreichende Vergütung erhalte. Auch von anderer Seite habe Herr K. dazu keine Information erhalten. Der Beklagte habe deshalb davon ausgehen müssen, dass die Frau C. gewährte Vergütung auch ihrer Eingruppierung nach dem ABD entspreche. Der gesamte Wahlvorstand habe sich nochmals mit der Zuordnung der Genannten befasst und einstimmig den Wahlbereich 7 – hier sonstige Beschäftige – als zutreffend angesehen.
(16) Zum weiteren Vorbringen der beteiligten Parteien wird auf die Niederschrift aus der mündlichen Verhandlung sowie auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich deren Anlagen verwiesen.
(17) Die Beigeladene zu 1) ist im Wesentlichen dem Vortrag des Beklagten beigetreten. Die übrigen Beigeladenen haben keinen Vortrag gehalten.
(18) Alle Beigeladenen haben keine Sachanträge gestellt.
Entscheidungsgründe:
I.
(19) Die Klage ist in der zuletzt beantragten Form zulässig.
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Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen Seite 6 von 10 (20) Der Rechtsweg/ die sachliche Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts ist gegeben, da eine Streitigkeit aus dem Recht der Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts vorliegt (§ 2 Abs.1 KAGO). Dazu gehört auch das Wahlrecht für diese Kommissionen.
(21) Der Kläger als Wahlberechtigter ist klagebefugt (§§ 25 BayRKWO, 8 Abs.1, lit. c) KAGO).
Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-) Diözesen ist nach § 3 Abs. 2, Satz 1 KAGO auch örtlich zuständig, weil die Geschäftsstelle der hier betroffenen Bay. RegionalKODA-Kommission ihren Sitz (Augsburg) in dessen Gerichtsbezirk hat.
(22) Ob die kirchengesetzlichen Fristen für die Anfechtung eingehalten sind und der Beklagte der richtige Anfechtungsgegner ist, gehört zur Begründetheit der Klage und ist deshalb hier nicht zu prüfen.
II.
(23) Die Klage ist unbegründet.
(24) Es bestehen bereits gewichtige Zweifel, ob der Kläger die formellen Vorgaben an eine durchgreifende Anfechtung der Wahl der Mitarbeitervertreter zur KODA-Kommission nach der BayRKWO beachtet hat. Die Kammer des Kirchlichen Arbeitsgerichts geht davon aus, dass der Beklagte nicht der zutreffende Anfechtungs-/Klagegegner ist, sondern die Passivlegitimation beim Regional-Wahlvorstand liegt (§§ 24, 25 BayRKWO).
(25) Unabhängig davon liegt nach der Erkenntnis der Kammer kein Verstoß des Beklagten gegen das anzuwendende Wahlrecht vor (§ 25 Abs. 1 u. 3 BayRKWO).
(26)
1. Zugunsten des Klägers ist davon auszugehen, dass er die (vorprozessuale) zweiwö-
chige Anfechtungsfrist ab Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses beachtet hat (§ 25 Abs.1 BayRKWO). Zwar hat er sofort die gerichtliche Klage erhoben und den vorprozessualen Anfechtungsweg nicht beschritten. Allerdings sind in der Klageschrift die Anfechtung und ihre Begründung hinreichend deutlich formuliert. Damit ist auch die vorprozessuale Anfechtung jedenfalls „inzidenter“ wirksam geschehen. Da die so zu bewertende Klageschrift dem beklagten Wahlvorstand am 09.05. 2018 zugegangen ist, ist auch die zweiwöchige Anfechtungsfrist gewahrt (§§ 187, 188 Abs.2, 193 BGB). Ohne Bedeutung ist dabei, dass dem Beklagten die Anfechtung quasi mittelbar über das Kirchliche Arbeitsgericht zugegangen ist. § 25 Abs.1, S.2 BayRKWO schreibt keinen bestimmten Zugangsweg vor. Es ist genügend, wenn die Identität des Anfechtenden ausreichend deutlich erkennbar ist. Solches ist mit der Klageschrift zweifelsfrei gegeben.
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Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen Seite 7 von 10 (27) Entgegen der Auffassung des Klägers hält die Kammer jedoch dafür, dass der beklagte diözesane Wahlvorstand für die vorprozessuale Anfechtung und entsprechend für die Anfechtungsklage nicht passivlegitimiert ist. Dabei ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Benennung „Wahlvorstand“ in § 25 Abs.1, S.2 BayRKWO indifferent ist und deshalb der Anfechtende den Anfechtungsadressaten auswählen könnte. Dabei wird jedoch nicht ausreichend beachtet, dass § 3 BayRKWO den allgemeinen Begriff „Wahlvorstand“ funktional differenziert. Danach kommt dem Regional-Wahlvorstand – wie §§ 13, 24 und insbesondere § 26 Abs.2 BayRKWO ausweisen – eine koordinierende und beaufsichtigende Funktion zu. Für die gebotene Auslegung des Begriffs „Wahlvorstand“ ist gerade auf den systematischen Zusammenhang der Bestimmungen nach §§ 24 – 24 BayRKWO abzustellen.
(28) Danach sind die einzelnen Wahlergebnisse beim Vorsitzenden des Regional-Wahlvorstandes zusammenzuführen und dann erfolgt die Bekanntgabe des gesamten vorläufigen Wahlergebnisses durch diesen (§ 24 Abs.2 BayRKWO). Das Wahlergebnis erlangt also seine (vorläufige) Wirksamkeit nur durch den Regional-Wahlvorstand. Auch läuft die Anfechtungsfrist nur durch diesen Akt der Bekanntgabe an. Weiter stellt der Regional- Wahlvorstand, bzw. sein Vorsitzender fest, ob die Zweiwochenfrist ohne Anfechtungserklärung abgelaufen ist (§ 26 Abs.2, S.1 BayRKWO). Daraus wird deutlich, dass mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Regional-Wahlvorstand der „Herr“ des weiteren Wahlgeschehens ist. Dem folgend ist die Anfechtungserklärung an den Regional-Wahlvorstand zu richten. Auch ist nur er in der Anfechtungsklage der richtige Klagegegner. Dabei bleibt festzuhalten, dass für das Anfechtungsverfahren bei der Wahl der Mitarbeitervertreter zur bay.
KODA-Kommission allein die BayRKWO maßgeblich ist. Es gilt der allgemeine Grundsatz der Spezialität der Norm.
(29) All dies war für den Kläger durchaus erkennbar. Er war mehrjähriges Mitglied der Bay.
KODA- Kommission und von daher mit der Bay. Regional -KODA-Ordnung (BayRKO) und deren Wahlordnung vertraut. Auch besitzt er eine gewisse juristische Grundausbildung und ist beruflich mit juristischen Aufgaben (Justiziariat) befasst.
(30)
2. Im Weiteren ergibt sich die Unbegründetheit der Klage aus dem fehlenden Verstoß gegen
das geltende Wahlrecht seitens des Beklagten. Die von diesem vorgenommene Zuordnung der Kandidatin C. zum Wahlbereich 7 ist nicht zu beanstanden.
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Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen Seite 8 von 10 (31) § 2 Abs.1, S.2 BayRKWO bestimmt, dass dem Wahlbereich 2 (Verbands- und/oder Bildungsarbeit) nur entsprechende Beschäftigte zuzuordnen sind, die nach Teil A, 2.10. eingruppiert sind. Die genannte Entgeltordnung kennt nur die EG 9b und 10. In der angefügten Protokollnotiz ist ausdrücklich bestimmt, dass Beschäftigte mit allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und Zuordnung nach EG 11 oder höher nicht zur Entgeltordnung Teil A, 2.10 gehören.
(32) Wie die umfassende Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, lagen für den Beklagten zur Beschäftigungssituation von Frau C. folgende (tatsächliche) Erkenntnisse vor: In der vom Rechtsträger übermittelten Wählerliste wurde sie als „Bildungsreferentin“ bezeichnet, aber gleichzeitig als „leitende Mitarbeiterin“ geführt. Erst auf Nachfrage teilte der Rechtsträger mit, dass es sich nicht um eine Leitungsfunktion im Sinne des Wahlrechts handele. Weiter wandte sich wegen der Abgrenzungsproblematik bei dem Wahlbereich 2 der Vorsitzende des Beklagten direkt an Frau C. und erhielt von ihr die Auskunft, dass sie nach EG 12 vergütet werde. Eine weitere Erklärung zu dieser Vergütung nach EG 12 ist weder von Frau C. noch von irgendeiner anderen Seite erfolgt.
(33) Bei diesem Sachstand ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte - nach gehöriger Beratung und Beschlussfassung - die Kandidatin dem Wahlbereich 7 (hier: sonstige Beschäftigte) zugeordnet hat. Der beklagte Wahlvorstand hat nach § 2 Abs.3 BayRKWO einen Beurteilungsspielraum bei der Zuordnung der Wahlbereiche. Der Beklagte hat alle tatsächlichen Umstände hinreichend berücksichtigt, die Rechtsbegriffe zutreffend eingeordnet sowie fehler- und widerspruchsfrei subsumiert. So konnte er mit durchaus naheliegenden Überlegungen annehmen, dass die Vergütung der Bewerberin C. nach EG 12 im ursächlichen Zusammenhang mit einer entsprechenden Eingruppierung steht. Es sind keinerlei Gründe für den Beklagten erkennbar geworden, warum sie eine Vergütung nach EG 12 erhalten sollte, obwohl sie beispielsweise nur nach EG 10 eingruppiert war. Der Beklagte hatte vielmehr bis zum Vorbringen und Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass der Dienstgeber von Frau C. nach den Normen des ABD vergütet und deshalb auch eine entsprechende Eingruppierung vorliegt. Irgendeine andere Rechtsgrundlage für diese Vergütung war in keiner Weise erkennbar. Kirchliche Dienstgeber stehen bei Eingruppierung und Entgeltzahlung einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Beide wollen in diesem Bereich ausschließlich den Normenvollzug (st. Rspr.,vgl. BAG v. 18.11. 2004, 8 AZR 674/03, ZTR 2005, 153).
(34) Dies gebietet auch für die kirchlichen Dienstgeber der allgemeine Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
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Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen Seite 9 von 10 (35) An der sachgerechten Eingruppierung der Frau C. mussten sich für den Beklagten auch deshalb keine Zweifel ergeben, weil sie ja ursprünglich von ihrem Dienstgeber sogar als „Leitende Mitarbeiterin“ bezeichnet worden war. Von daher war grundsätzlich die Einschätzung des Beklagten berechtigt, dass bei der Tätigkeit von Frau C. auch die Eingruppierungsmerkmale der allgemeinen Entgeltordnung (Teil A, 2.2.1.) vorliegen können; so z. B für die EG 11 oder 12 Heraushebungen durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ oder durch „das Maß der Verantwortung“. Eine solch gewichtigere Tätigkeit – über die wenig aussagekräftige Bezeichnung „Bildungsreferentin“ hinaus – lag auch deshalb nicht fern, weil der Dienstgeber (Einrichtung F.) ausweislich der Personalliste nur über einen sehr kleinen Personalbestand verfügt.
(36) Weitere Ermittlungen zur Eingruppierung der Kandidatin C. waren dem Beklagten weder zumutbar noch möglich. Der Beklagte hatte sich auch formell ordnungsgemäß verhalten, indem er - vom Kläger unbestritten - die Wahlbewerberin persönlich zur Bereichszuordnung anhörte (§ 2 Abs.3 BayRKWO).
(37) Auch im hiesigen Verfahren (§ 7 Abs.3 KAGO) sind keinerlei Erkenntnisse hervorgetreten, wonach sich die Bewertungen und Einordnungen des Beklagten als eindeutig unrichtig ergeben würden.
(38) Nach alledem ist die Zuordnung von Frau C. in den Wahlbereich 7 fehlerfrei geschehen.
(39) Weitere Anfechtungsgründe hat der Kläger nach seiner ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht.
(40) Die Klage musste deshalb insgesamt erfolglos bleiben.
III.
(41) Über die Erstattungspflicht von notwendigen Auslagen des Klägers (§ 12 Abs.1, S.2 KAGO) war nicht mehr zu befinden, da insoweit bereits eine rechtskräftige Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs vom 25.09. 2018 vorliegt.
(42) Gerichtgebühren werden vor den kirchlichen Arbeitsgerichten nicht erhoben (§ 12 Abs.1, S.1 KAGO).
1 KO 2/18
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayer. (Erz-)Diözesen Seite 10 von 10 IV.
(43) Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die (kirchen-) gesetzlichen Voraussetzungen nach § 47 Abs. 2 KAGO nicht vorlagen. Es war der vorgefundene Einzelfall zu entscheiden. Eine Divergenz ist nicht behauptet und auch sonst nicht zu erkennen.
Rechtsmittelbelehrung:
(44) Gegen diese Entscheidung ist die Revision nicht statthaft.
(45) Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird verwiesen (§ 48 KAGO). Für sie gilt die Monatsfrist ab der Zustellung des vollständigen Urteils (§ 48 Abs.2, S.1 KAGO).
(46) Sie ist innerhalb eines Monats ab der Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof (53113 Bonn, Kaiserstr. 161) schriftlich einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Gericht eingelegt wird, dessen Urteil angefochten wird (§ 48 Abs. 2 KAGO).
E. Heider Wengert-Nießner Glatt-Eipert