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1 Instanz: AS 14/11

AKTENZEICHEN

30. November 2012

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Caritasverband
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

[Hinweis: 1 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 05/12- verkündet am 30.11.2012
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
URTEIL
Im V erfahren vertr. durch den Vorstand ' t II ,
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• gegen MA V des Caritasverbandes rür Suttgart~ vertr. durch den ,.
·!f§j Beklagte - und Revisionsklägerin Az. 1 Instanz: AS 14/11 Az. KAGH M 05/12 hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am KirchJichen ArbeitsgerichtshofMargit Maria Weber und Prof. Dr.
Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Richter Matthias Müller und Dr. Joachim Eder am 30.11.2012 f ü r R ech t erkan nt:
1. Das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Diözese RottenburgStuttgart vom 18.11.2011 - AS 14/11 - wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Kirchliche Arbeitsgericht 1. Instanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
2. Die Auslagen der Revisionsldägerin einschließlich der Auslagen wegen Beauf-
tragung eines Bevollmächtigten für dieses Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof sind vom Revisionsbeklagten zu tr agen.
Tatbestand _Lf_ Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob die Mitarbeiterin die seit dem 15. Juni 2011 im Bereich Migration und Integration des Caritasverbandes für Stuttgart e.V. im Migrationszentrum tätig ist, zutreffend eingruppiert worden ist. ,2.
Der Kläger übersandte der Beklagten am 30.6.2011 einen Antrag auf Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der Mitarbeiterin, der am 1.7.2011 der Beklagten zugegangen ist. Nach dem ursprünglichen Antrag sollte die Mitarbeiterin als Sozialarbeiterin in die Entgeltgruppe S 11 Stufe 1 eingruppiert werden. Die Beklagte stimmte der Einstellung, nicht jedoch der Eingruppierung zu, weil sie der Auffassung ist. die Mitarbeiterin müsse nach Entgeltgruppe S 12 eingruppiert werden. Im V er lauf des Einigungsverfahrens mit der '" _-, Beklagten bemerkte der Kläger, dass die Mitarbeiterin eine Ergotherapeutin und keine Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung ist. Aus diesem Grund korrigierte er die ursprünglich vorgesehene Eingruppierung und begehrte im Rahmen der weiteren Einigungsbemühungen die Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 Ziffer 5.
~ Der Kläger bat beantragt, die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der VergOtungsgruppe S 8, Ziffer 5, Entgeltstufe 2 der AnJage 33 AVR mit sofortiger Wirkung zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen .
. .l..,...... Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese Rottenburg-Stuttgart hat durch Urteil vom 18.11.20 ll - AS 14/11 die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung von in Entgeltgruppe S 8 Ziffer 5, Entgeltstufe 2 des Anhangs B der Anlage 33 der A VR ersetzt und die Revision zugelassen.
~ Gegen das ihr am 16.1.2012 zugestellte Urteil bat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.2.2012, eingegangen am 16.2.2012, Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom 16.4.2012, eingegangen am 16.4.2012, begründet -) _L Sie beantragt,
1. das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes der Diözese Rottenburg-Stuttgart
vom 18.11.2011- AS 14/llwird aufgehoben,
2. die Klage wird abgewiesen
3. die Auslagen wg. Beauftragung eines Bevollmächtigten für dieses Verfahren
vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs sind von dem Revisionsbeklagten zu tragen.
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Der Kläger und Revisionsbeklagter beantraf,Tt, die Revision zurückzuweisen.
-1o ·-·- Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
II .
. 11 Die Revision ist begründet, soweit offen ist, ob der Kläger das gesetzlich vorgesehene Einigungsverfahren mit der Beklagten ordnungsgemäß durchgeführt hat.
1.
2. Der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist für den Rechtsstreit nach § 2 Abs. 2 KAGO eröffnet; denn es handelt sich um einen Rechtsstreit aus der Mitarbeitervertretungsordnung zwischen der Klägerirr und der Beklagten.
Der Kläger hat den Antrag auf Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 zurückgenommen und die Zustimmung zur Eingruppi ,rung in die Entgeltgruppe S 8 Ziffer 5 begehrt. Für diesen Zustimmungsantrag be der Klärung, ob die gesetzlich vorgegebenen Einwendungsfristen nach § 33 Ab . 2 MA VO und § 33 Abs. 3 MA VO gewahrt sind. Der Dienstgeber muss der Mit beitervertretung die von ihm vorgesehene Vergütungsgruppe mitteilen. Ändert er sie während des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens, so muss er, wenn er die Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht erlangt, das Verfahren über die Zustimmung erneut einleiten.
Da dem Urteil der Vorinstanz nicht entnommen werden konnte, ob das geschehen ist, war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliehe Gericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu überprüfen haben, ob der Kläger die Beklagte an der von ihm vorgesehenen Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 Ziffer 5, Entgeltstufe 2 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR nach§ 33 Abs. 2 und 3 MAVO Rottenburg-Stuttgart ordnungsgemäß beteiligt hat.
III.
.:f:L Die Entscheidung über die Auslagentragung beruht auf§ 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO i.V. mit § 17 Abs. 1 MAVO (Rottenburg-Stuttgart). Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO entscheidet das Gericht, ob Auslagenaufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat. Da es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht handelt, für die nach § 2 Abs. 2 KAGO die Kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, ist Rechtsgrundlage die Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Rottenburg-Stuttgart. Zu den erforderlichen Kosten gehören gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 / ~.
Spiegelstrich 4 MAVO (Rottenburg-Stuttgart) die Kosten der Beauftragung eines Bevo]Jmächtigten in Verfahren vor den kirchlichen Gerichten fiir Arbeitssachen, soweit die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig ist. Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen erfullt, wenn die Gegenseite sich von einem Rechtsanwalt vertreten lässt; denn dies bedingt, dass aus Gritoden der Ausgewogenheit und zur Wahrung gleicher Rechte und Chancen im Prozess die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten auch auf Seiten der Mitarbeitervertretung angemessen und daher notwendig erscheint.
Für den vorliegenden Fall ist dies anzunehmen.
Margit Dr. Reinbard Richardi

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