AKTENZEICHEN:
1 Instanz: 45/11
31. August 2012
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Caritasverband
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 08/12- verkündet am 31.08.2012
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
URTEIL
Im Verfahren Caritasverband für die Stadt Recklinghausen e. V.,
- Beklagte- und Revisionsklägerin
Prozessbevollmächtigter: gegen Mitarbeitervertretung des Caritasverbandes für die Stadt Recklinghausen e. V.,
- Klägerin und Revisionsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Az. 1 Instanz: 45/11-KAG-MS = KAGH M 08/12 hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2012 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr. Heinrich J. F. Reinhardt sowie die beisitzenden Richter Prof. Dr. Gernot Sydow und Dorothea
Brust-Etzel für Recht erkannt:
1. Die Revision wird zurückgewiesen.
2. Die Auslagen der Revisionsbeklagten einschließlich der Auslagen wegen Beauftra-
gung eines Bevollmächtigten für dieses Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof sind von der Revisionsklägerin zu tragen.
Tatbestand Die Parteien streiten über die Frage, ob die Zustimmung der Klägerin zur Eingruppierung nach den neu geschaffenen Entgelttabellen einzuholen ist. Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes fasste am 21.10.2010 Beschlüsse, mit denen die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes geändert wurden. Durch Beschluss der Regionalkommission NordrheinWestfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 19.11.2010 wurde u.a. der Zeitpunkt für die Überleitung der Ärzte, Pflegekräfte und der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst in den Anwendungsbereichen der Anlagen 30
- 33 sowie die Anwendung der Neuregelung für untere Vergütungsgruppen und die gering-
fügig Beschäftigten auf den 1.1.2011 festgelegt.
Die Klägerin macht geltend, dass sie bisher nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Sie hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte die Zustimmung nach § 35 Abs. 1 MAVO im Zusammenhang mit der Überleitung in die Anlagen 30 - 33 der AVR einzuholen hat.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil, hat mit Urteil vom 8.3.2012 - 45/11-KAG-MS festgestellt, dass der Beklagte die Zustimmung nach § 35 Abs. 1 MAVO im Zusammenhang mit der Überleitung in die Anlagen 30 - 33 der AVR einzuholen hat, und die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 12.3.2012 zugestellte Urteil Revision, eingegangen am 27.3.2012, eingelegt und mit Schriftsatz vom 26.4.2012, eingegangen am 30.4.2012, begründet.
Er beantragt, auf die Revision wird das angefochtene Urteil aufgehoben und festgestellt, dass die Überleitung in die Anlagen 30-33 gem. § 35 Abs. 1 MAVO nicht zustimmungspflichtig sind.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. festzustellen dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrung der Rechte notwendig ist und die Auslagen der Revisionsbeklagten einschließlich der Auslagen wegen Beauftragung eines Bevollmächtigten für dieses Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof von der Revisionsklägerin zu tragen sind.
Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
II. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
1. a) b) Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist für den Rechtsstreit nach § 2 Abs. 2 KAGO eröffnet; denn es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit aus der Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese Münster (MAVO) mit dem Caritasverband für die Stadt Recklinghausen e.V. als Beklagten.
Ebenfalls ist ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO anzuerkennen.
Die Klage ist auch begründet. Die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Anlagen 30 - 33 der für den Beklagten geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes ist eine zustimmungspflichtige Maßnahme i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO.
Die Notwendigkeit der neuen Eingruppierung ergibt sich aus der ab 1.4.2011 in Kraft getretenen Anlage 33 AVR - besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst. Die bis dahin geltende Anlage 2d AVR - Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst - findet keine Anwendung mehr (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage 33 AVR).
Die Überleitung in das neue Entgeltgruppensystem erfordert eine Umgruppierung, die vom Begriff der Eingruppierung in § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO erfasst wird. Dieser Mitbestimmungstatbestand greift nicht nur ein, wenn dem Mitarbeiter eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe entspricht, sondern auch, wenn sich bei gleich bleibender Tätigkeit des Mitarbeiters die Vergütungsordnung ändert (ebenso zu § 99 BetrVG BAG vom 22.4.2009 - 4 ABR 14/08, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 38 <Rn.
51>). Das gilt auch für die Überleitung in eine neue Vergütungsordnung, auch wenn sie sich automatisch aus letzterer ergibt und daher die auf sie bezogene Erklärung des Dienstgebers rein deklaratorischer Natur ist. Die Überleitung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung.
Bei der Überleitung in die neue Vergütungsordnung besteht das Zustimmungsrecht der Mitarbeitervertretung wie auch sonst in den Fällen der Eingruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Die notwendige Eingruppierung stellt keine Rechtsgestaltung dar, sondern ist ein Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses. Wie der KAGH bereits mehrfach entschieden hat, handelt es sich um ein Mitbeurteilungsrecht i.S. einer Richtigkeitskontrolle. Das Mitbeurteilungsrecht dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Vergütungspraxis. Auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils unter Darlegung der erwähnten Rechtsprechung des KAGH wird insoweit Bezug genommen.
3. Die Revision war demnach zurückzuweisen. III.
Die Entscheidung über die Auslagentragung beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO i.V. mit § 17 Abs. 1 MAVO. Nach § 12 Abs. 1 Satz. 2 KAGO entscheidet das Gericht, ob Auslagen aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat.
Da es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht handelt, für die nach § 2 Abs. 2 KAGO die Kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, ist Rechtsgrundlage die Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Münster. Zu den erforderlichen Kosten gehören gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 4 MAVO (Münster) die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen, soweit die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig ist. Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn die Gegenseite sich von einem Rechtsanwalt vertreten lässt; denn dies bedingt, dass aus Gründen der Ausgewogenheit und zur Wahrung gleicher Rechte und Chancen im Prozess die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten auch auf Seiten der Mitarbeitervertretung angemessen und daher notwendig erscheint. Für den vorliegenden Fall ist dies anzunehmen.