AKTENZEICHEN:
1/2011
11. Dezember 1975
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Verband
Diözese
Köln
Interdiözesanes Arbeitsgericht für den KODA-Bereich NRW KODA 1/2011
U R T E I L
In der Klage
- Kläger und Beteiligter zu 1) -
gegen
1. )
2 )
3. )
4. )
5 )
6. )
7 .)
8. )
9. )
10. )
- Beklagte und Beteiligte zu 2) – 11) -
Beigeladene:
Beteiligte zu 12)
wegen Feststellung des Fortbestehens der Vereinbarung zwischen den Beteiligten vom 11. Dezember 1975 und vom 01. Juni 1979 trotz Kündigung vom 18.
Januar 2011, wegen Feststellung eines behaupteten Verstoßes der Beteiligten zu 2. ) - 10. ) gegen c. 1290 CIC und wegen Verpflichtung der Beteiligten zu 2.) -
10. ), eine Novellierung der Regional-KODA-Ordnung NW nur unter Wahrung
des am 01. Juni 1979 vereinbarten Entsenderechts des Klägers vorzunehmen, hat das Interdiözesane Arbeitsgericht Köln für den KODA-Bereich NRW auf die mündliche Verhandlung vom 06. Juni 2011 durch Direktor des Amtsgerichts Bernd Grewer als Vorsitzenden, Herrn Marcus Baumann-Gretza als Richter der Dienstgeberseite, Herrn Rainer Manns als Richter der Mitarbeiterseite am 06. Juni 2011 entschieden:
Die Klage vom 23. Februar 2011 wird abgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Revision wird zugelassen. Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Zulässigkeit und Wirksamkeit der von den Beteiligten zu 2) - 5) am 18. Januar 2011 ausgesprochenen Kündigung einer zwischen den Beteiligten am 11. Dezember 1975 und erneut am 01. Juni 1979 geschlossenen Vereinbarung über ein Entsenderecht des Beteiligten zu 1) von 5 Mitgliedern seines Verbandes als Vertreter der Mitarbeiterseite in die gewählte RegionalKODA für den KODA-Bereich NRW, über den Umfang der Verpflichtungen der Beteiligten zu 6) - 11) aus c. 1290 CIC bei der Gestaltung einer Novellierung der Regional-KODA-Ordnung in NRW und über eine Verpflichtung der Beteiligten zu
6) - 11), eine Novellierung der Regional-KODA-Ordnung NW nur unter Wahrung
des am 01. Juni 1979 vereinbarten Entsenderechts des Beteiligten zu 1) vorzunehmen.
Der Beteiligte zu 1) ist ein unabhängiger Berufsverband, der die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Einrichtungen der Katholischen Kirche vertritt. In dieser Funktion hat der Beteiligte zu 1. ) von Anfang an den für das Kirchliche Arbeitsrecht maßgeblichen "Drit-
ten Weg" und die dazu erlassenen KODA-Ordnungen verantwortlich und mit Bereitschaft zur Kooperation mit anderen Verbänden mitgetragen.
Am 11. Dezember 1975 schlossen die 5 (Erz-)Bistümer in NRW und der Beteiligte zu 1) eine Vereinbarung über die Bildung einer "Ständigen Kommission für berufliche und arbeitsrechtliche Belange der Kirchenangestellten". In Abschnitt I, Nr. 2 war geregelt, dass die Diözesen die Mitarbeiter, die insbesondere für Fragen der Dienstverhältnisse der Kirchenangestellten zuständig sind, als ihre Vertreter in die Ständige Kommission entsenden. In Abschnitt 1, Nr. 3 der Vereinbarung vom 11. Dezember 1975 hieß es: "Der ZDK entsendet in die Ständige Kommission Mitglieder als seine Vertreter". In Abschnitt II, Nr. 1 wurde präzisiert:
"Die Zahl der Mitglieder der Ständigen Kommission wird auf zehn begrenzt, von denen fünf von den Diözesen und bis zu fünf weitere Mitglieder vom ZDK entsandt werden." Schließlich war in Abschnitt IV, Nr. 2 der Vereinbarung vom 11.
Dezember 1975 bestimmt: "Der ZDK vertritt in den Verhandlungen diejenigen Berufsgruppen, deren Zugehörige in angemessener Zahl (d.h. mit mindestens etwa 25%) Mitglieder des Verbandes sind." Mit Inkrafttreten der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den ( Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (KODA-Ordnung - KODA- O) am 30. Oktober 1978 und Konstituierung der Regional-KODA-NW trafen die Beteiligten eine Vereinbarung über das Ruhen der 1975 gebildeten Ständigen Kommission.
Zum Zwecke der Anpassung der zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen an die neuen kirchenrechtlichen Gegebenheiten schlossen die Beteiligten am 01. Juni 1979 eine weitere Vereinbarung mit folgendem Inhalt:
"1. Gemäß § 5, Abs. 6 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den ( Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (RegionalKODA-Ordnung) vom 30. Oktober 1978 entsendet der ZDK fünf Mitglieder seines Verbandes als Vertreter der Mitarbeiterseite in die KODA; diese Vertreter kann er jederzeit abberufen.
2. Gemäß § 7, Abs. 3, Satz 2 der Regional KODA-Ordnung ersetzt der ZDK
von ihm entsandte Vertreter im Falle ihres Ausscheidens durch andere Mitglieder seines Verbandes.
3. Infolge der zu Ziff. 1 und 2 genannten Regelungen ruht die Arbeit der Stän-
digen Kommission aufgrund der Vereinbarung zwischen den Bistümern in Nordrhein-Westfalen und dem ZDK vom 11.12.1975.
4. Diese Vereinbarung tritt mit der Veröffentlichung der Regional-KODA-Ord-
nung in den Amtsblättern der an dieser Vereinbarung beteiligten Bistümer in Kraft.
Die Arbeit der Ständigen Kommission ruht jedoch erst vom Tage der Konstituierung der Regional-KODA."
In den Folgejahren erfuhren die Regional-KODA-Ordnungen und in deren Folge diese Vereinbarung verschiedentlich Änderungen. So wurde die Mitgliederzahl der Regional-KODA im Jahre 1998 von 60 auf 30 Mitglieder reduziert, das Entsenderecht des Beteiligten zu 1) blieb unverändert. Bei der Reform der KODA-Ordnung im Jahre 2006 wurde dem Beteiligten zu 1) mit dessen Einverständnis nur noch das Recht zugestanden, drei statt fünf seiner Mitglieder als zusätzliche Mitarbeitervertreter in die Regional-KODA zu entsenden.
Zu einer Anhörung am 10. November 2010 legte die Personalwesen-Kommission der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen einen Gesetzentwurf zur Änderung der KODA-O / Regional-KODA Wahl-O vor, in welchem ein Entsenderecht des Beteiligten zu 1) nicht mehr vorgesehen ist.
Unter Bezugnahme auf diese Novellierung der KODA-O / Regional-KODA Wahl-O, ein Schreiben der Mitarbeiterseite der Regional-KODA NordrheinWestfalen vom 26. Juli 2010 an die Herren Diözesanbischöfe, das Anhörungsverfahren der Personalwesenkommission am 10. November 2010 sowie das Schreiben des Beteiligten zu 1. ) an die Herren Diözesanbischöfe vom 10.
Dezember 2010 kündigten daraufhin die Beteiligten zu 2) - 5) mit Schreiben vom 18. Januar 2011 die Vereinbarungen vom 11. Dezember 1975 und vom 01.Juni 1979.
Die Änderung der KODA-O / Regional-KODA Wahl-O mit dem Wegfall des Entsenderechts des Beteiligten zu 1) ist inzwischen vollzogen.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit näherer Begründung und führt insbesondere aus, die Klage sei zulässig. Die Generalvikare seien gemäß § 8 KAGO mögliche Beteiligte, weil sie Dienstgeberfunktionen hätten und Weisungsbefugnis gegenüber den Dienstgebervertretern in der KODA ausübten.
Die Bischöfe seien mögliche Beteiligte, weil sie als Ordnungsgeber die Grundlagen für die Tätigkeit der Regional-KODA NW bewirkten.
Die Überprüfung des Besetzungs- und Entsenderechts des ZDK aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung stelle keine Normenkontrolle im Sinne von § 2, Abs. 4 KAGO dar, weit das Vertragsrecht nicht vom Normenkontrollverbot erfasst sein könne.
Die Klage sei auch begründet. Die Kündigung der getroffenen Vereinbarungen verletze den Grundsatz "pacta sunt servanda", der auch im kirchlichen Bereich gelte.
Da die zwischen den nordrhein-westfälischen Diözesen und dem ZDK bestehenden Vereinbarungen keine Kündigungsklausel enthielten, könnten die Verträge nur unter besonderen Umständen gekündigt werden.
Derart außergewöhnliche Umstände lägen nicht vor. Im Gegenteil seien Umstände gegeben, die eine weitere Erfüllung der Verträge erforderlich
mache. Durch den Wegfall des Entsenderechts des ZDK sei dessen Recht zur Koalitionsbildung verletzt. Schließlich hätten die Beteiligten zu 2) - 11) vor einer Kündigung der geschlossenen Dauerschuldverhältnisse über deren Anpassung verhandeln müssen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
1. festzustellen, dass die Vereinbarung vom 11.12.1975 über eine Ständige
Kommission der Diözesen in Nordrhein-Westfalen und des ZDK" und die Vereinbarung zwischen dem ZDK und den Erz-) Bistümern Aachen, Essen, Köln, Münster (rheinischwestfälischer Teil) und Paderborn vom 1.6.1979 entgegen der Kündigung der Beteiligten zu 2) - 5) vom 18.1.2011 fortbestehen;
2. festzustellen, dass die Beteiligten zu 6) - 11) mit der Herausnahme des Ent-
senderechts des Beteiligten zu 1) in der geplanten Novellierung der Regional-KODA-Ordnung in NW gegen c. 1290 CIC verstoßen;
3. die Beteiligten zu 6) - 11) zu verpflichten, eine Novellierung der Regional-
KODA-Ordnung NW nur in dem Maße vorzunehmen, dass das in der Vereinbarung vom 1.6.1979 festgelegte Entsenderecht des Beteiligten zu 1. ) nicht tangiert wird.
Die Beteiligten zu 2) - 11) beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie sind mit ausführlicher Begründung der Ansicht, die Klage sei unzulässig.
Weder die Beteiligten zu 2) - 5) noch gar die Beteiligten zu 6) - 11) seien im Sinne von § 8 KAGO beteiligungsfähig in einem Rechtsstreit des Interdiözesanen Arbeitsgerichts für den KODA Bereich NRW. Beteiligtenfähig seien nur das einzelne Mitglied der Kommission und dessen Dienstgeber. Der Beteiligte zu 1) sei nicht Mitglied der Kommission, es gehe vorliegend daher auch nicht um eine Streitigkeit über die Rechtsstellung als Kommissionsmitglied. Im übrigen seien die Beteiligten zu 2) - 5) nicht Dienstgeber, sondern nur Vertreter der Dienstgeber, der (Erz-)Diözesen.
Der Beteiligte zu 1) habe die Beteiligten zu 6) - 11) ausdrücklich als Ordnungsgeber verklagt. Ein Normenkontrollverfahren, um das es sich hierbei handele, finde vor dem Interdiözesanen Arbeitsgericht für den KODA Bereich NRW gerade nicht statt.
Zudem sei das angerufene Gericht sachlich nicht zuständig. Es gehe vorliegend nicht um einen Streit aus der KODA-Ordnung, sondern um einen Streit über die Gültigkeit von getroffenen Vereinbarungen. Deren Kündigung mit Schreiben vom
18. Januar 2011 sei in Ausübung der Exekutivgewalt der Beteiligten zu 2) - 5) er-
folgt und damit den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen entzogen.
Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet. Die Kündigung vom 18.
Januar 2011 sei zulässig und wirksam. Dauerschuldverhältnisse könnten ordentlich gekündigt werden. Zudem enthalte die Vereinbarung vom 01. Juni 1979 keine Rechte des Beteiligten zu 1), vielmehr sei das Entsenderecht des Beteiligten zu 1) in der KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen begründet, nicht in der Vereinbarung vom 01. Juni 1979. Das Entsenderecht entziehe sich einer vertraglichen Regelung, da es sich um Gesetzgebungsmaterie der Diözesanbischöfe handele.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage des Beteiligten zu 1) gegen die Beteiligten zu 6) - 11) ist unzulässig.
Die Klage des Beteiligten zu 1) gegen die Beteiligten zu 2) - 5) ist zwar zulässig, sie ist jedoch unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Beteiligten zu 6) - 11) grundsätzlich beteiligtenfähig im Sinne von § 8 KAGO sind oder nicht, vorliegend werden sie jedoch vom Beteiligten zu 1) ausdrücklich und auch nach der Zielrichtung der Klageanträge zu Nr. 2 und 3 als Gesetz- bzw. Ordnungsgeber in Anspruch genommen. Dies ergibt sich sogar wörtlich aus dem Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 10. Dezember 2010 an den Beteiligten zu 6), in dem es ausdrücklich heißt "wir wenden uns heute an Sie als den Gesetzgeber im Erzbistum Köln sowie Ihre Amtsbrüder im Hirtenamt in den übrigen nordrhein-westfälischen Diözesen". Würde das Interdiözesane Arbeitsgericht für den KODA-Bereich die Anträge zu Nr. 2 und 3 - gleichgültig ob positiv oder negativ - bescheiden, würde es unmittelbar in die Rechtsetzungskompetenz der (Erz-) Bischöfe eingreifen.
Diese steht jedoch ausschließlich den Diözesanbischöfen zu. Folgerichtig schließt § 2, Abs. 4 KAGO ausdrücklich ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von kirchlichen Rechtsnormen (Normenkontrollverfahren) aus. Gerade das begehrt aber der Beteiligte zu 1) mit seinen Klageanträgen zu Nr. 2 und 3.
Der Beteiligte zu 1) geht mit seiner Ansicht fehl, die Überprüfung des Besetzungs- und Entsenderechts des ZDK aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung stelle keine Normenkontrolle dar, weil das Vertragsrecht nicht vom Normenkontrollverbot erfasst werde. Zuzugeben ist, dass vertragliche Vereinbarungen den KODA Bereich betreffend durchaus einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden können, dies aber nur anhand der vorgegebenen Rechtsordnung. Die vorgegebene Rechtsordnung selbst ist gemäß § 2, Abs. 4 KAGO, wie bereits ausgeführt, einer Überprüfung durch das Gericht entzogen. Mit seinen Klagean-
trägen zu 2 und 3 erstrebt der Beteiligte zu 1) keine Überprüfung seiner - im übrigen nicht mit den Bischöfen, sondern mit den Generalvikaren als Vertreter ihres jeweiligen Bistums - geschlossenen Verträge, sondern einen direkten Eingriff des Arbeitsgerichts in die Rechtssetzungskompetenz der Diözesanbischöfe. Dies ist unzulässig, sodass die Klage gegen die Beteiligten zu 6) - 11) bereits aus diesem Grunde abzuweisen war.
Die Klage gegen die Beteiligten zu 2) - 5) ist dagegen zulässig.
Die Beteiligten zu 2) - 5) sind im Sinne von § 8 KAGO beteiligtenfähig in einem Rechtsstreit des Interdiözesanen Arbeitsgerichts für den KODA Bereich NRW.
Mit Recht führen die Beteiligten zu 2) - 11) aus, beteiligtenfähig seien das einzelne Mitglied der Kommission und dessen Dienstgeber. Dienstgeber im Sinne dieser Vorschrift sind die Generalvikare der Diözesen. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Beteiligten zu 2) - 5) nicht als Person, sondern in ihrer Funktion als Generalvikar und damit als Vertreter ihrer Diözesen am Verfahren beteiligt sind. Deshalb besteht auch zwischen ihnen und dem Beteiligten zu 1) ein Rechtsverhältnis aufgrund der von ihren Vorgängern im Amt geschlossenen Verträge. Die Generalvikare wirken auch aufgrund ihrer Stellung unmittelbar in die personelle Besetzung und in die Arbeit der Regional-KODA hinein. Sie bestimmen und ernennen die KODA-Mitglieder der Dienstgeberseite, diesen gegenüber sind sie weisungsbefugt. Auch der Beteiligte zu 1) ist beteiligtenfähig. Es kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass er eine Koalition im Sinne von Art. 6 Grundordnung ist. Da er um sein Entsenderecht von Mitgliedern der RegionalKODA der Mitarbeiterseite streitet, ist auch die Rechtsstellung von Mitgliedern der KODA betroffen.
Das angerufene Gericht ist sachlich zuständig. Selbstverständlich geht es im vorliegenden Rechtsstreit um Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art.
7 Grundordnung gebildeten Kommissionen zur Ordnung eines Arbeitsvertragsrechts. Ganz wesentlicher Bestandteil des Rechts der KODA-Ordnung ist die personelle Zusammensetzung der Gremien, der Status der KODA-Mitglieder und die Art ihrer Berufung. Diese ist streitig. Dass die Beteiligten zu 2) - 5) mit der Kündigung vom 18. Januar 2011 in Ausübung ihrer Exekutivgewalt als Vertreter der (Erz-)Diözesen handelten ist unerheblich. Jeder Eingriff der Generalvikare in das Recht der nach Art. 7 Grundordnung gebildeten Kommissionen zur Ordnung eines Arbeitsvertragsrechts ist Ausübung von Exekutivgewalt. Zur Entscheidung von auch hieraus entstehenden Streitigkeiten sind die kirchlichen Arbeitsgerichte gegründet worden.
Schließlich ist der Beteiligte zu 1) aktivlegitimiert. Ihm wurden durch Vereinbarungen vom 11. Dezember 1975 und vom 01. Juni 1979 Rechte im Hinblick auf die Entsendung von Mitgliedern in die Regional-KODA eingeräumt, die streitig
geworden sind. Der Beteiligte zu 1) hat insoweit ein Feststellungsinteresse.
Dieses ist nicht dadurch entfallen, dass die Beteiligten zu 6) - 11) die Rechtsgrundlage inzwischen verändert haben.
Die Klage gegen die Beteiligten zu 2) - 5) ist jedoch unbegründet.
Die Generalvikare waren berechtigt, die Vereinbarungen vom 11. Dezember 1975 und vom 01. Juni 1979 nach Anhörung und Beteiligung des Beteiligten zu
1) zu kündigen.
Zwar ist dem Beteiligten zu 1) zuzugeben, dass der Grundsatz "pacta sunt servanda" auch im kirchlichen Bereich gilt. Diese Geltung geht andererseits nicht über das weltliche Recht hinaus. Hiernach sind Dauerschuldverhältnisse wie die vorliegenden durchaus kündbar, was bereits aus § 314 BGB folgt. Die Kündigung erfolgte nicht fristlos, sondern nach Beteiligung des ZDK mit angemessener Frist. Für die Kündigung der Vereinbarungen vom 11. Dezember 1975 und vom 01. Juni 1979 gab es auch wichtige Gründe. So ist in der Vereinbarung vom 11. Dezember 1975 ausdrücklich als Geschäftsgrundlage für das vereinbarte Entsendungsrecht des ZDK bestimmt, dass sein Organisationsgrad "mindestens etwa 25%" betragen müsse. Dies ist auch sachgerecht, weil ansonsten das vereinbarte Entsenderecht des ZDK eine unangemessene Benachteiligung anderer Mitarbeiter bzw. Mitarbeitergruppen darstellen würde.
Diesen Organisationsgrad hat der Beteiligte zu 1) bei weitem nicht mehr. In der mündlichen Verhandlung vom 06. Juni 2011 bestand Einvernehmen darüber, dass der Organisationsgrad der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Einrichtungen der Katholischen Kirche in NRW im ZDK derzeit bei etwa 3,4 % liegt.
Hiernach bleibt für ein Entsenderecht des Beteiligten zu 1) kein Raum mehr, die Geschäftsgrundlage aus den Vereinbarungen vom 11. Dezember 1975 und vom 01. Juni 1979 ist nahezu vollständig entfallen. Deshalb bleibt auch für eine weitere Anpassung - wie in der Vergangenheit - kein Raum.
Angesichts dieser Umstände kann dahinstehen und braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob die Kündigung der Vereinbarungen vom 11. Dezember 1975 und vom 01. Juni 1979 auch deshalb gerechtfertigt ist, weil sich die Rechtsgrundlage inzwischen geändert hat und die Kündigung vom 18. Januar 2011 nur den Vollzug der geänderten Rechtslage darstellt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Gerichtsgebühren nicht erhoben werden und die Beteiligten zu 2) - 11) mit Klageerwiderung vom 28.
April 2011 mitgeteilt haben, die dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) entstandenen notwendigen Auslagen aus dem überdiözesanen Haushalt der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen zu erstatten.
Das Gericht hat die Revision wegen der besonderen Bedeutung der Sache und der zu entscheidenden Rechtsfragen zugelassen.
Grewer
Baumann-Gretza
Manns