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AKTENZEICHEN:

1/20

22. September 2020

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Einzelperson

MAV

Essen


Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein‐westfälischer Teil Az.: 1/20‐KAG Münster Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht XXX‐Klinikum  XXX, vertreten durch die Geschäftsführer XXX ‐ Klägerin ‐ Verfahrensbevollmächtigte: XXX gegen

1. Mitarbeitervertretung XXX, vertreten durch die Vorsitzende  XXX

‐ Beklagte zu 1) ‐

2. Mitarbeitervertretung XXX  vertreten durch die Vorsitzende  XXX

‐ Beklagte zu 2) – Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten zu 1) und 2):  XXX

3. Mitarbeitervertretung XXX, vertreten durch den Vorsitzenden

‐ Beklagte zu 3) – Verfahrensbevollmächtigte: XXX hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein‐westfälischer Teil, durch den stellvertretenden Vorsitzenden XXX sowie den beisitzenden Richter XXX und den beisitzenden Richter XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2020 für Recht erkannt:

Die Zustimmung der Beklagten zu 1), 2) und 3) zur Zusammenlegung der als Standorte der XXX zu einer Einrichtung nach § 1a Abs. 2 MAVO wird ersetzt.
Die Klägerin hat die Auslagen der Beklagten zu 1) bis 3)  zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe:

A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens um den Zuschnitt einer für die Bildung von Mitarbeitervertretungen maßgeblichen Einrichtung und in dem Zusammen‐ hang auch über die Erfüllung bestehender Informationspflichten durch die Klägerin.
[2]

Die Klägerin ist mit Wirkung ab 01.01.2020 im Krankenhausplan des Landes Nordrhein‐Westfalen als Trägerin eines Plankrankenhauses mit zwei Betriebsstellen ausgewiesen, und zwar XXX in XXX und XXX. Die beiden Betriebsstätten, für die bislang jeweils eine Mitarbeitervertretung besteht, nämlich  die  Beklagten  zu  1)  und  3),  liegen  ca.  sechs  Kilometer  auseinander.  Mit  öffentlichen Verkehrsmitteln  benötigt  man  für  die  Strecke  ca.  35  Minuten  und  mit  einem  Pkw  ca.  zwölf Minuten.
Weiterhin gibt es die zu 2) beklagte Mitarbeitervertretung für den „XXX“. Sie ist hauptsächlich zuständig  für  die  Betreuung  von  Verwaltungsangestellten,  die  standort‐übergreifend  in  den Hospitälern  in  XXX  und  XXX  zum  Einsatz  kommen  –  und  daneben  für  die  Mitarbeiter  des technischen Dienstes.
Nach ersten Gesprächen mit den Beklagten im März und April 2019 wandte sich die Klägerin am 22.10.2019 schriftlich (Bl. 36 ff. d. A.) an die drei Mitarbeitervertretungen mit dem Begehren, der Zusammenführung zu einer Einrichtung (§ 1a Abs. 2 MAVO) zuzustimmen.
Mit  Schreiben  vom  23.,  24.  und  25.10.2019  (Bl.  40  ff.  d.  A.)  verweigerten  die  Mitarbeiter‐ vertretungen die Zustimmung. Zur Begründung wurde ausgeführt:

„Die Mitarbeitervertretung hält die Zusammenlegung zu einer Einrichtung nach MAVO für missbräuchlich, weil nicht gegeben ist, dass ‐ die Gewährung einer sachgerechten Wahrnehmung der Mitarbeiterinteressen möglich ist ‐ eine MAV‐nahe Mitbestimmung möglich ist ‐ das vorrangige Interesse der Mitarbeiter ist, eine MAV dort zu bilden, wo eine Zusammenarbeit möglich ist ‐ eine räumliche Nähe zwischen Mitarbeitervertretung und den zu vertretenden Mitarbeitern besteht ‐ eine basisnahe MAV‐Arbeit möglich ist.“ Daraufhin  fand  am  03.12.2019  ein  Einigungsgespräch  statt,  das  erfolglos  blieb.  Laut  Schreiben bzw.  E‐Mail  vom  04.,  05.  und  06.12.2019  hielten  die  Mitarbeitervertretungen  an  ihren Zustimmungsverweigerungen fest (Bl. 44 ff. d. A.).
Daraufhin leitete die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.12.2019 das gerichtliche Verfahren ein.
Sie  weist  darauf  hin,  dass  ab  dem  01.01.2020  eine  Krankenhausleitung  bestehe,  die  sich insbesondere aus dem Vorsitzenden der Geschäftsführung, XXX, den drei Ärztlichen Direktoren (davon einer hauptamtlich) sowie der Pflegedirektion zusammensetze. Sie nehme als einheitlicher Leitungsapparat  alle  Aufgaben  für  beide  Betriebsstellen  wahr  und  bediene  sich  dazu  einer Personalleitung unter Führung von Herrn XXX. Standortbezogene Leitungsfunktionen gebe es seit dem Zeitpunkt nicht mehr.
Aufgrund  der  geringen  räumlichen  Entfernung  könne  eine  einheitliche,  in  XXX  ansässige Mitarbeitervertretung  ohne  nennenswerten  Aufwand  die  Interessen  aller  Mitarbeiter wahrnehmen.  Gleichzeitig  sei  es  den  Mitarbeitern,  gerade  soweit  sie  auch  in  XXX  tätig  sind, problemlos möglich, die Hilfe der Mitarbeitervertretung in Anspruch zu nehmen. Zum Beispiel sei gewährleistet,  dass  an  beiden  Standorten  Sprechstunden  abgehalten  werden  könnten.
Offensichtlich  sei  es  auch  der  Beklagten  zu  2)  in  der  Vergangenheit  möglich  gewesen, standortübergreifend die von ihr repräsentierten Mitarbeiter zu betreuen.

[3] Die Klägerin beantragt, die Zustimmung der Beklagten zu 1), 2) und 3) zur Zusammenlegung der als Standorte der XXX, zu einer Einrichtung nach § 1a Abs. 2 MAVO zu ersetzen.

Die Beklagten zu 1), 2) und 3) beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie meinen, angesichts der zurückzulegenden Entfernungskilometer und der damit verbundenen Fahrzeiten  sowie  der  aufzuwendenden  Kosten  für  öffentliche  Verkehrsmittel  sei  es  nicht sachgerecht, die bestehenden Einrichtungsstrukturen, die sich bewährt hätten, zu ändern.
Davon abgesehen vertreten sie die Auffassung, sie seien bisher nicht ordnungsgemäß informiert worden. So fehlten beispielsweise Ausführungen zur zukünftigen Organisationsstruktur.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B. Dem  Zustimmungsersetzungsantrag  war  stattzugeben,  weil  die  von  der  Klägerin  auf  der Grundlage  des  §  1a  Abs.  2  MAVO  vorgenommene  Regelung  zum  zukünftigen  Zuschnitt  der mitarbeitervertretungsrechtlich relevanten Einrichtung nicht als missbräuchlich im Sinne des § 36 Abs.  1  Nr.  13  MAVO  anzusehen  ist  und  die  Beklagten  über  die  Änderung  in  ausreichendem Umfang informiert worden sind.

I. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes (z. B. 27.04.2012 ‐ M 01/12;  28.11.2014  ‐  M  08/2014;  siehe  auch  13.12.2013  ‐  M  09/13;  20.02.2015  –  M  11/2014; 28.04.2017  –  M  07/2016)  korrespondiert  der  Begriff  der  Einrichtung  unter  anderem  mit  dem Betriebsbegriff  nach  dem  BetrVG,  woraus  sich  für  die  Bestimmung,  wann  eine  Einrichtung vorliegt, bestimmte einheitliche Kriterien entwickeln lassen.
Maßgeblich  ist,  dass  in  einer  solchen  Einrichtung  eine  funktionsfähige  Mitarbeitervertretung gebildet werden kann, die mitarbeitervertretungsnah ihre Beteiligungsrechte wahrnehmen kann.
Dies bedingt, dass auf Arbeitgeberseite ein einheitlicher Leitungsapparat besteht, der gegenüber der  Mitarbeitervertretung  und  den  von  ihr  Vertretenen  koordiniert  seine  kollektivrechtlichen Rechte und Pflichten wahrnimmt.
Vorrangig ist allerdings das Anliegen der Mitarbeiter, dass Vertretungen dort gebildet werden, wo eine  sachgerechte  Wahrnehmung  ihrer  Interessen  gewährleistet  ist.  Eine  gegebene  räumliche Entfernung  darf  die  persönliche  Kontaktaufnahme  zwischen  den  Mitarbeitern  und  ihrer Vertretung  nicht  maßgeblich  erschweren  und  damit  eine  effektive  Amtsausübung  durch  die Mitarbeitervertretung unmöglich machen.
In  dem  Zusammenhang  hat  das  Bundesarbeitsgericht  (zuletzt  17.05.2017  –  7  ABR  21/15‐;juris) zum vergleichbaren Kriterium der räumlich weiten Entfernung gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG wiederholt  entschieden,  dass  es  für  die  Frage  einer  ordnungsgemäßen  Betreuung  der Arbeitnehmerschaft  durch  eine  wechselseitige  Erreichbarkeit  maßgeblich  auf  die  Qualität  der regelmäßigen Verkehrsverbindungen ankommt.
[4] So hat das Bundesarbeitsgericht in einem Einzelfall (14.01.2004 – 7 ABR 26/03 ‐;juris) bei ca. 24 Kilometern Entfernung zwischen zwei Standorten und einer Fahrtdauer von 15 bis 20 Minuten mit dem  Kraftfahrzeug  bzw.  71  bis  84  Minuten  mit  öffentlichen  Verkehrsmitteln  noch  eine sachgerechte Wahrnehmung der Arbeitnehmerbelange durch eine einheitliche Interessenvertretung für gegeben erachtet.

II. Gemessen  an  diesen  Grundsätzen  ist  es  hier  nicht  missbräuchlich,  von  einer  einheitlichen Einrichtung im Sinne des § 1a Abs. 2 MAVO auszugehen.
1.  Dabei  ist  vorauszuschicken,  dass  die  Klägerin  ihren  insoweit  gegenüber  den  drei  Beklagten
bestandenen Informationspflichten in ausreichendem Umfang nachgekommen ist.
a)  In  dem  Zusammenhang  ist  zweifelhaft,  ob  ein  Dienstgeber  tatsächlich  alle  von  Jüngst  (in
Thiel/Fuhrmann/Jüngst, 8. Auflage, § 36 Rn. 193) aufgelisteten Angaben zu machen hat, um eine Mitarbeitervertretung in den Stand zu versetzen, kompetent über die Ersetzung der Zustimmung zur Regelung einer Einrichtung nach § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO entscheiden zu können.
b) Tatsächlich wurden die drei Mitarbeitervertretungen aber auch in gehörigem Umfang über die
entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte informiert. aa) So hat die Klägerin die drei Beklagten schon im Schreiben vom 22.10.2019 unter 2. davon in Kenntnis  gesetzt,  dass  –  neben  anderen  –  namentlich  auch  die  Abteilungen  Personalwesen/‐ abteilung sowie „Rechts‐ und Versicherungswesen“ bereits zusammengeführt worden seien und jeweils  einer  einheitlichen  Abteilungsleitung  unterstehen  würden.  Weiterhin  hat  sie  auf  die beschlossene Bildung einer einheitlichen Krankenhausbetriebsleitung zum 01.01.2020 hingewiesen und Bezug genommen auf vorangegangene Informationen im Rahmen der erfolgten Verschmelzung. bb) Die Auswirkungen auf die bisherige und zukünftige Mitarbeitervertretungsstruktur wurden, soweit nicht bereits bekannt oder ohne weiteres aus der MAVO ableitbar, namentlich im Rahmen der gemeinsamen Unterredungen am 18.03., 08.04. und 26.04.2019 umfassend diskutiert. cc)  Eine  Begründung  für  die  angestrebte  neue  Regelung  findet  sich  bereits  im  Entwurf  einer Dienstvereinbarung (Stand 02.04.2019) sowie in dem an die Mitarbeitervertretungen gerichteten Schreiben vom 22.10.2019. dd) Die Kenntnis über die räumlichen Entfernungen muss sich die Beklagte zu 2) schon kraft ihres bisherigen  standortübergreifenden  Tätigwerdens  zurechnen  lassen.  Im  übrigen  kann  aus  den Begründungen der Ende Oktober 2019 von den Mitarbeitervertretungen erklärten Zustimmungsverweigerungen  geschlossen  werden,  dass  sie  über  die  räumlichen  Entfernungen und die Situation bei den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Beispiel aus allgemein zugänglichen Quellen informiert waren und ihnen aus ihrer Arbeit die potentiellen Örtlichkeiten für künftige Kontaktaufnahmen und mögliche Sprechstunden bekannt waren. Denn andernfalls hätten sie gar nicht so dezidiert zu den Fragen einer sachgerechten Wahrnehmung der Mitarbeiterinteressen, einer  mitarbeitervertretungsnahen  Mitbestimmung,  der  räumlichen  Nähe  zwischen  der Mitarbeitervertretung  und  den  von  ihr  vertretenden  Mitarbeitern  und  einer  basisnahen  Arbeit Stellung nehmen können. ee) Davon abgesehen hat die Klägerin im laufenden Verfahren mit Schreiben vom 22.06.2020 die drei Beklagten nochmals umfassend über die entscheidungsrelevanten Tatsachen informiert. Eine solche  Nachholung  einer  möglicherweise  bis  dahin  unvollständigen  Unterrichtung  ist  nach  der [5] zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. 13.03.2013 – 7 ABR 39/11 –; juris;  21.11.2018  –  7  ABR  16/17  ‐;juris)  zulässig,  weil  es  allen  Beteiligten  darum  geht,  in  der aufgeworfenen  Streitfrage  des  Einrichtungsbegriffs  eine  aussagekräftige  Entscheidung  zu erhalten,  statt  durch  die  Abweisung  der  Klage  als  derzeit  unbegründet  erneut  den  Klageweg beschreiten zu müssen (vgl. BAG 06.04.1973 – 1 ABR 13/72 ‐ ;juris).

2.  Nach  der  Zusammenführung  der  in  der  Vergangenheit  in  XXX  und  XXX  bestandenen  zwei
Krankenhäuser  unter  Einschluss  der  zentralen  Dienste  zu  einem  Plankrankenhaus  in  der Trägerschaft  der  Klägerin  agiert  die  Dienstgeberseite  vom  Basisstandort  in  XXX  aus  mit  einem einheitlichen  Leitungsapparat,  der  alle  Rechte  und  Pflichten  in  beteiligungsrelevanten Angelegenheiten  koordiniert  wahrnimmt.  Dazu  gehört  eine  aus  drei  Personen  bestehende Geschäftsführung,  deren  Aktivitäten  vom  Vorsitzenden  XXX  koordiniert  und  geleitet  werden, sowie  eine  Ärztliche  Direktion  und  die  Pflegedirektion,  unterstützt  von  einer  einheitlichen Personalleitung, an deren Spitze Herr XXX steht.

3. Zum Kriterium der wechselseitigen Erreichbarkeit ergibt sich bei der Etablierung einer
einheitlichen neuen Mitarbeitervertretung am Standort in XXX eine Entfernung von rund sechs Kilometern nach XXX. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Pkw die Stadt XXX in ca. zwölf Minuten zu erreichen ist und öffentliche Verkehrsmittel auf der Strecke regelmäßig mit einer Fahrzeit von ca. 35 Minuten zum Einsatz kommen. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass bei der Wahl einer einheitlichen Mitarbeitervertretung mit Sitz in XXX die wechselseitige Kontaktaufnahme durch einen sehr großen zeitlichen Aufwand wesentlich erschwert  und eine effektive Amtsausübung unmöglich gemacht würde, zumal die Beklagte zu 2) in ihrem Zuständigkeitsbereich offensichtlich bislang von XXX aus auch die Interessen der Mitarbeiter in XXX sachgerecht wahrnehmen konnte.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass  einer  neu zu wählenden  Mitarbeitervertretung nach  § 6 Abs. 4 Satz 1 MAVO Vertreter aller Dienstbereiche und Gruppen, also auch solcher aus XXX, angehören  sollen,  so  dass  an  beiden  Standorten  eine  Kontaktaufnahme  zu  einzelnen  MAV‐ Mitgliedern  gewährleistet  wäre.  In  jedem  Falle  bestünde  die  Möglichkeit  zum  erforderlichen Gedanken‐  und  Informationsaustausch  zwischen  Mitarbeitervertretung  und  Mitarbeitern  auch jeweils  vor  Ort  durch  die  Entsendung  von  MAV‐Mitgliedern  zum  Abhalten  von  Sprechstunden oder zum Führen von Einzelgesprächen (vgl. Thiel in: Thiel/Fuhrmann/Jüngst, 8. Auflage, § 5 Rn.
41), so dass für die betroffenen Mitarbeiter keine außerplanmäßigen Kosten entstehen würden.
Dabei  kann  wiederum  auf  die  Erfahrungen  der  bislang  schon  ortsübergreifend  in  XXX  und  XXX tätigen Beklagten zu 2) zurückgegriffen werden.

Nach alledem war dem Antrag der Klägerin stattzugeben.

Gründe  für  die  Zulassung  der  Revision  sind  nicht  gegeben,  weil  die  Entscheidung  unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs auf Einzelfallerwägungen beruht.

Rechtsmittelbelehrung:
[6] Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 48 KAGO verwiesen.

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