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09/2017

AKTENZEICHEN

24. August 2017

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Köln


DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 09 / 2017

U R T E I L

In dem Verfahren des e.V., vertreten durch den Vorstand Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die Mitarbeitervertretung des e.V., vertreten durch den Vorsitzenden Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24.08.2017
– durch den Vorsitzenden Richter am LAG a.D. Manfred Jüngst als Vorsitzenden
– durch den beisitzenden Richter Thomas Seeberger als Beisitzer der Dienstgeberseite
– durch den beisitzenden Richter Rüdiger Ulrich als Beisitzer der Dienstnehmerseite
entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Verfahrenskosten des Kirchlichen Arbeitsgerichtes werden nicht erho-
ben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
MAVO 09 / 2017 Urteil vom 24.08.2017

T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau um die Frage der Eingruppierung. Frau ist als studentische Mitarbeiterin in der Notfallschlafstelle der Klägerin beschäftigt. Zielgruppe der Einrichtung sind zu einem geringeren Anteil weibliche Jugendliche und zu einem überwiegenden Anteil junge erwachsene Frauen bis zum 27. Lebensjahr, die sich im Bahnhofsmilieu aufhalten, Drogen konsumieren und überwiegend der Beschaffungsprostitution nachgehen.

Die jungen Frauen suchen die Einrichtung auf, um sich dort aufzuhalten, zur Ruhe zu kommen, und dort auch übernachten zu können. Sie können sich dort versorgen und Hilfe in Anspruch nehmen. Die Einrichtung ist geöffnet von 21:30 Uhr bis in der Regel 09:00 oder 10:00 Uhr am nächsten Morgen.
Personell ist die Einrichtung für diesen Zeitraum nur mit zwei Mitarbeiterinnen besetzt.
Eine der beiden Kräfte ist Sozialpädagogische Fachkraft, die andere studentische Mitarbeiterin.

Ergänzend wird auf die Tätigkeitsbeschreibung Blatt 5-7 der Akten Bezug genommen.

In der Tätigkeitsbeschreibung ist unter Erforderliche berufliche Qualifikation(en) und Erfahrung(en) aufgeführt:
Im Studium der sozialen Arbeit oder vergleichbaren Studien - oder Ausbildungsgängen.
Zur Tätigkeit als solcher ist vor Aufschlüsselung prozentualer Arbeitsvorgänge aufgeführt:
Die Stelleninhaberin ist ausschließlich als Zweitbesetzung „im Nachtbereitschaftsdienst und in der Begleitung des Streetwork“ tätig zur Unterstützung der hauptamtlichen Fachkraft mit dem Ziel, dass sich diese den zu erwartenden sozialpädagogischen/erzieherischen Leistungen widmen kann.
MAVO 09 / 2017 Urteil vom 24.08.2017 In der Klage führt die Klägerin aus, dass die studentischen Mitarbeiterinnen, die in der Tätigkeit von Frau eingesetzt sind, angewiesen werden, eben diese Aufgabenstellung der Zweitkraft wahrzunehmen. Erzieherische oder dieser Tätigkeit vergleichbare Tätigkeiten seien der Stelleninhaberin nicht übertragen.

Der klagende eingetragene Verein leitet aus dieser Tätigkeit die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S 2 Anlage 33 Abschnitt B zu den AVR ab.

Der klagende Verein beantragt, die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur beantragten Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau in Vergütungsgruppe S 2 der Anlage 33 Abschnitt B zu den AVR zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte bewertet die übertragene Tätigkeit als einheitliche Aufgabenstellung, die eine Aufschlüsselung in die Arbeitsvorgänge der Tätigkeitsbeschreibung Blatt 5-7 der Gerichtsakten nicht zulasse. Es handele sich erkennbar um eine Aufgabenwahrnehmung, die sich nicht als pflegerische Tätigkeit darstelle. Die zutreffende Bewertung führe vielmehr dazu, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 Anlage 33 Anhang B zu den AVR erfüllt seien. Die Mitarbeiterin Frau nehme
– dies sei für die vorgenannte Eingruppierung ausreichend – Aufgaben einer Erzieherin,
jedenfalls in einem Teilbereich entsprechend dem Berufsbild wahr. Damit sei das Tätigkeitsmerkmal einer Mitarbeiterin in der Tätigkeit von Erziehern erfüllt.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2017 konnte unstreitig gestellt werden, dass das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und die Zustimmung von der Beklagten fristwahrend verweigert worden ist. Anschließend hat das erforderliche Einigungsgespräch stattgefunden, auf welches wiederum fristwahrend die Beklagte die Zustimmungsverweigerung zur beabsichtigten Eingruppierung erklärt hat.
MAVO 09 / 2017 Urteil vom 24.08.2017 Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten und die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der Kläger hat das Mitbestimmungsverfahren zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau ordnungsgemäß eingeleitet.
Die Beklagte hat zur beantragten Eingruppierung fristwahrend ihre Zustimmung verweigert. Anschließend hat das erforderliche Einigungsgespräch stattgefunden, auf welches wiederum fristwahrend die Beklagte bei ihrer Zustimmungsverweigerung zur beabsichtigten Eingruppierung geblieben ist.

II.
1. Die vom Kläger geltend gemachte Eingruppierung in Vergütungsgruppe S 2 der
Anlage 33 Anhang B zu den AVR ist nicht die gebotene zutreffende Eingruppierung, so dass die beantragte Zustimmungsersetzung nicht hat erfolgen können.
2. Zutreffend an der Zustimmungsverweigerung der Beklagten ist deren Hinweis, dass
die von der Mitarbeiterin wahrzunehmende Tätigkeit keine Tätigkeit pflegerischer Art ist, so dass die vom Kläger in Anspruch genommene Eingruppierung in Vergütungsgruppe S 2 Anlage 33 Anhang B zu den AVR nicht in Betracht kommt. Die beantragte Zustimmungsersetzung hatte insbesondere aber auch deshalb auszuscheiden, weil entgegen der Annahme des Klägers und der Beklagten nicht von einer Anwendbarkeit der Anlage 33 Anhang B für die auszuübende Tätigkeit ausgegangen werden kann. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die, wie Frau , als Zweitbesetzung im Nachtbereitschaftsdienst nach Maßgabe der Umstände, die die Klageschrift darstellt, eingesetzt sind, keine Tätigkeiten ausüben, die mit Tätigkeiten von Mitarbeitern im Sozial- und Erziehungsdienst im Sinne der Anlage 33 zuzuordnen sind. Von Bedeutung ist insoweit, dass für die Eingruppierung entscheidend die vom Arbeitgeber MAVO 09 / 2017 Urteil vom 24.08.2017 zugewiesene mithin auszuübende Tätigkeit, nicht aber eine möglicherweise in Abstimmung mit anderen eingesetzten Mitarbeitern oder Vorgesetzten tatsächlich übernommene höherwertige Aufgabe ist. Diese anderen Personen sind nämlich nicht befugt, mit den Arbeitnehmern arbeitsvertragliche Vereinbarungen zu treffen. Dazu ist nur die für die Personalangelegenheiten zuständige Stelle des Dienstgebers berechtigt (KAGH vom 08.07.2016 – M 02/2016, ZMV 2016, 274; BAG vom 26.03.1997 – 4 AZR 489/1995, ZMV 1997, 295).
Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage stellt sich die zugewiesene Tätigkeit der in der Notfallstelle eingesetzten Mitarbeiterin Frau als Zweitkraft als eine Tätigkeit dar, die den Zweck hat, der Erstkraft die Tätigkeiten abzunehmen, die diese hindern, deren Aufgaben im Sinne anfallender sozialpädagogischer und erzieherischer Leistungen zu erbringen. Wenn der Kläger die studentischen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die als Zweitkraft eingesetzt sind, anweist, eben diese sozialpädagogischen/erzieherischen Leistungen nicht wahrzunehmen, ist dies nicht nur zulässig, sondern eben die entscheidende Festlegung des Dienstgebers zur zugewiesenen Tätigkeit, die für die vorzunehmende Eingruppierung von Bedeutung ist.
4. Damit aber vermag insgesamt gerade nicht von einer Aufgabenwahrnehmung in
Aufgabenstellung des Sozial- und Erziehungsdienstes im Sinne der Anlage 33 Abschnitt B zu den AVR ausgegangen zu werden.
5. Die Eingruppierung wird sich daher nach der Anlage 2 AVR zu richten haben.

II. Im Verfahren vor den Kirchlichen Arbeitsgerichten für Arbeitssachen werden Gebühren nicht erhoben, § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGO.

III. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles, daher war die Revision nicht zuzulassen.

MAVO 09 / 2017 Urteil vom 24.08.2017 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann vom Kläger durch Beschwerde angefochten werden.
Diese Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Diözesanen Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln, c/o Erzbischöfliches Offizialat, KardinalFrings-Straße 12, 50668 Köln, schriftlich eingelegt wird.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das erstinstanzliche Urteil abweicht oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. gez. Manfred Jüngst gez. Thomas Seeberger gez. Rüdiger Ulrich Köln, den 24.08.2017 f.d.R. i.A.

Ursula Annas Geschäftsstelle

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