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AKTENZEICHEN:

09/2007

27. November 2007

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Diözese

Köln


INTERDIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den KODA-Bereich NRW Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln KODA 09 / 2007

U R T E I L

In der Klage wegen Feststellung des Wegfalls der Voraussetzungen der Wählbarkeit eines Vertreters der Mitarbeiter der Vertreter der Mitarbeiter in der…-KODA …
– … –,

– Kläger –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte … gegen

1. ) Kommission zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts für die
Rechtsträger (…-KODA), …, gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden …, ebenda,

2. ) … gGmbH …,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer …, ebenda,

3. ) … e.V., …,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer …, ebenda,

4. ) … e.V.,
…, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer …, ebenda

5. ) …e.V.,
…, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer …, ebenda,
– Beklagten –

KODA 09 / 2007 Urteil vom 27.11.2007 Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten zu 3. ) – 5.): Rechtsanwälte …

hat das Interdiözesane Arbeitsgericht Köln für den KODA-Bereich NRW auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2007 durch Direktor des Amtsgerichts Bernd Grewer als Vorsitzenden, Herrn Engelbert Honkomp als Richter der Dienstgeberseite, Herrn Rudolf Wimmers als Richter der Mitarbeiterseite am 27. November 2007 entschieden:

Die Klage vom 14. September 2007 wird abgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit des Vertreters der Mitarbeiter in der Kommission zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts für die Rechtsträger im … Diözesanverband … (…-KODA), der Beklagten zu 1.), Herrn …, durch den Beschluss der Beklagten zu 2.), der … gGmbH. …, vom 10. Juli 2007, die Grundordnung, die KODA-Ordnung und die Mitarbeitervertretungsordnung nicht mehr anzuerkennen, entfallen ist oder nicht.

Herr … ist Mitarbeiter der … gGmbH …, zwischen ihnen besteht ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis. Bei der Wahl der Mitglieder für die …-KODA am 15. Juni 2007 wurde Herr … als Vertreter der Mitarbeiter in die … -KODA gewählt.

In der Gesellschafterversammlung der … gGmbH ... vom 10. Juli 2007, zu der auch der Beklagte zu 3.) als Gesellschafter gehörte, wurde mit sofortiger Wirkung folgendes
beschlossen:

„1.) Bei der … gGmbH handelt es sich nicht um einen kirchlichen Arbeitgeber.

2.) Die Gesellschaft fällt nicht unter den Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse.
KODA 09 / 2007 Urteil vom 27.11.2007 3.) Die Gesellschaft unterliegt nicht der Rechtsaufsicht des Erzbischofs von … .
4.) Die … gGmbH dient entsprechend ihres satzungsgemäßen Zwecks unmittelbar und überwiegend erzieherischen Bestimmungen und stellt somit ein Tendenzunternehmen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dar.“ Der Beschluss vom 10. Juli 2007 wurde in der Folge erzbistumsweit und darüber hinaus kommuniziert.
Die Beklagte zu 2.) teilte in einer Presseerklärungen vom 06. August 2007 mit, aus der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ausgeschieden zu sein. Diesen Umstand kommentierte die Zentrale … Deutschland in … als feststehend mit dem Hinweis, es gehe allein um eine ausgegliederte gGmbH, nicht um das Diözesanwerk von … . Der zuständige Erzbischof von … sprach sein ausdrückliches Bedauern aus und teilte mit, er sei „gegenüber …“ nicht weisungsbefugt. Bei Vereinen und Verbänden wie … sei keine Einmischung möglich. Weiteren Pressemitteilungen war zu entnehmen, dass von Mitarbeitern der Beklagten zu 2.) die Wahl eines Betriebsrates nach Betriebsverfassungsrecht vorbereitet werde.

Mit Schreiben des Vorsitzenden der Beklagten zu 1.), Herrn …, vom 27. Juli 2007 an Herrn … wurde diesem mitgeteilt, dass im Bereich der … gGmbH die Grundordnung für den kirchlichen Dienst keine Anwendung mehr finde. Die Geschäftsführer hätten ihn, Herrn …, formell darüber informiert, dass die Gesellschafterversammlung am 10. Juli 2007 diese Entscheidung getroffen habe. Damit stünden für dieses Unternehmen die Sonderregelungen des sogenannten Dritten Weges, wie sie für Einrichtungen und Unternehmungen im Bereich der Katholischen Kirche vorgesehen seien, nicht mehr zur Verfügung. Die … gGmbH falle daher nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der …-KODA im Erzbistum … . Deren Mitarbeiter verlören somit nach der KODA-Ordnung das aktive Wahlrecht sowie die Wählbarkeit als Mitglied der Kommission.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage und sind der Ansicht, durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung der … gGmbH ... vom 10. Juli 2007 sei die Wählbarkeit von Herrn … als Vertreter der Mitarbeiter in der Kommission zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts für die Rechtsträger im … Diözesanverband … (…-KODA) nicht entfallen.

Die Grundordnung sei gemäß ihres Art. 2, Abs. II, Satz 1 anzuwenden im Bereich der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen, unbeschadet ihrer Rechtsform sowie des Verbandes der Diözesen Deutschlands und des Deutschen Caritasverbandes. Die genannten Rechtsträger seien gehalten, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen. Die Tatsache, dass ein Dienstgeber die Grundordnung nicht rechtsverbindlich übernehme, rechtfertige nicht die Annahme, dass es sich nicht um einen kirchlichen Rechtsträger handele. So sei denkbar, dass ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger die Verpflichtung zu einer rechtsverbindlichen Übernahme der Grundordnung nicht erfülle. Der Norm des Art. 2, Abs. II, Satz 1 der Grund- KODA 09 / 2007 Urteil vom 27.11.2007 ordnung sei nicht zu entnehmen, dass ein Unternehmen nur bei Erfüllung der Verpflichtung zur Übernahme der Grundordnung ein kirchlicher Rechtsträger sei. Der in dem Beschluss der Gesellschafterversammlung der … gGmbH ... vom 10. Juli 2007 manifestierte Wille, das kirchliche Arbeitsrechtsregelungssystem in der Zukunft nicht mehr anzuwenden, sei für die Rechtsfrage, ob die … gGmbH ... weiterhin ein kirchlicher Rechtsträger sei, rechtlich irrelevant.

Ob ein Rechtsträger der Kirche zuzuordnen sei, sei anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Dabei sei entscheidend, dass die Einrichtung nach dem Selbstverständnis der Kirche ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags gerichtet sei und ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Kirche bestehe, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können. Die Kirche müsse in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung unterbinden zu können.
Dabei bedürfe der ordnende Einfluss der Kirche keiner Rechtsgrundlage nach der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag. Eine personelle Verflechtung zwischen den Führungsgremien der Einrichtung und Amtsinhabern der Kirche genüge. Ein Mindesteinfluss der Kirche sei gegeben, wenn durch die Mitglieder oder durch die Zusammensetzung der Organe der Einrichtung bzw. des Rechtsträgers die Zuordnung zur Kirche begründet werde und dadurch sichergestellt sei, dass das Erzbistum als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf unternehmerische Entscheidungen der Einrichtung bzw. des Rechtsträgers Einfluss nehmen könne.

Diese Voraussetzungen seien bei der … gGmbH ... gegeben. Diese sei nach dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftszweck auf die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags gerichtet. Die … gGmbH sei als Mitglied des Caritasverbandes für das Erzbistum … e.V. nach der Satzung verpflichtet, die Grundordnung anzuwenden. Durch die Mitgliedschaft im Caritasverband werde ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Amtskirche gewährleistet. Der Beklagte zu 3.), der … e.V., sei als Gesellschafter der Beklagten zu 2.), der … gGmbH ..., ein kirchlicher Rechtsträger. Auch hier sei ein Mindesteinfluss der Amtskirche gegeben, um in religiösen Angelegenheiten einen Dissens zwischen dem Unternehmen oder einer Einrichtung des Unternehmens und der Kirche zu unterbinden. Der jeweilige Diözesanpräses des … sei beratendes Mitglied des Vorstandes des Vereins, so dass insoweit personelle Verflechtungen zwischen der Kirche und dem Rechtsträger bestünden. Die Kirche könne auf unternehmerische Entscheidungen Einfluss nehmen. Es bestehe die Möglichkeit, über die Gesellschafterversammlung der … gGmbH … Weisungen an die Geschäftsführer zu erteilen.

Die Kläger beantragen festzustellen, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit des Vertreters der Mitarbeiter in der …-KODA …nicht entfallen sind.

KODA 09 / 2007 Urteil vom 27.11.2007 Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben sich an dem Verfahren nicht beteiligt und keine Anträge gestellt, weil sie der Ansicht sind, dass die Kommission zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts für die Rechtsträger im … Diözesanverband … (…-KODA) nicht beteiligungsfähig ist, weil sich die …-KODA für die Wahlperiode ab 2007 noch nicht konstituiert habe und die Amtszeit der zuletzt bestehenden Kommission gemäß § 3 der KODA-Ordnung jedenfalls mit Ablauf des 27. August 2007 beendet sei.
Die … gGmbH … sei nicht beteiligt, weil ihre Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung am 10. Juli 2007 beschlossen hätten, die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse nicht mehr anzuwenden. Damit seien ihr Status als kirchlicher Arbeitgeber und die Zuständigkeit des Interdiözesanen Arbeitsgerichts für den KODA-Bereich NRW entfallen.

Die Beklagten zu 3.) – 5.) beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass durch die Statuserklärung der Beklagten zu 2.), der … gGmbH …, vom 10. Juli 2007 diese aus dem Arbeitsrechtsregelungssystem des Dritten Weges ausgeschieden sei. Diese Statuserklärung sei im Gegensatz zur Rechtsansicht der Kläger beachtlich und nicht rechtlich ohne Bedeutung. Eine hinreichende Zuordnung einer Einrichtung oder eines Rechtsträgers zu einer Einrichtung der Kirche sei dann nicht gegeben, wenn sich diese Einrichtung selbst gegen das Kirchliche Arbeitsrecht entscheide. Das sei bei der Beklagten zu 2.), der … gGmbH …, der Fall.
Eine personelle Verflechtung des … Diözesanverband … e.V., … e.V. und … e.V. mit der … gGmbH … ändere nichts an der Tatsache, dass es sich bei den Vereinen um rechtlich selbständige Vereine mit eigenen Entscheidungsbefugnissen und eigenen selbständigen Vertretungsorganen handele.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage der Kläger gegen die Beklagten ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

I. Die Kläger sind gemäß § 10 KAGO klagebefugt, das Interdiözesane Arbeitsgericht für den KODA-Bereich NRW ist gemäß § 2, Abs. I, 14, Abs. II, Satz 2 KAGO zur Entscheidung berufen. a) Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um die Klärung der Voraussetzungen der Wählbarkeit eines Vertreters der Mitarbeiter in einer KODA und damit um eine KODA 09 / 2007 Urteil vom 27.11.2007 Streitigkeit aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts, für welche die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind. b) Die Kläger machen geltend, der Vertreter der Mitarbeiter in der ...-KODA, Herr …, sei in eigenen Rechten verletzt, woraus sich ihre Klagebefugnis ergibt. c) Die Beklagten zu 1.) und 2.), die Kommission zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts für die Rechtsträger … (…-KODA), gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden …, sowie die … gGmbH …, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer …, sind passivlegitimiert und an dem Verfahren beteiligt. aa) Es kann dahinstehen, ob sich die Kommission zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts für die Rechtsträger … (…-KODA) für die Wahlperiode ab 2007 bereits konstituiert hat oder noch nicht und ob die Amtszeit der zuletzt bestehenden Kommission gemäß § 3 der KODA-Ordnung mit Ablauf des 27. August 2007 beendet ist.
Jedenfalls hat der Vorsitzende der Beklagten zu 1.), Herr …, mit Schreiben vom 27. Juli 2007 an Herrn … diesem mitgeteilt, dass im Bereich der … gGmbH die Grundordnung für den kirchlichen Dienst keine Anwendung mehr finde, so dass deren Mitarbeiter nach der KODA-Ordnung das aktive Wahlrecht sowie die Wählbarkeit als Mitglied der Kommission verlören. Damit hat er als Vorsitzender der Beklagten zu 1.) Tätigkeiten entfaltet, die den Vertreter der Mitarbeiter in der ...-KODA Herrn … in seinem Status als Vertreter der Mitarbeiter in der …-KODA unmittelbar berühren, so dass ihm und den übrigen Klägern die Möglichkeit eröffnet werden muss, durch das Interdiözesane Arbeitsgericht für den KODA-Bereich NRW feststellen zu lassen, ob die mitgeteilte Rechtsansicht mit ihren Auswirkungen zutreffend ist oder nicht. Das kann nur mit Wirkung gegen die Beklagte zu 1.) geschehen, so dass sie passivlegitimiert ist. bb) Das Gleiche gilt für die Beklagte zu 2.). Dass die Beklagte zu 2.) ursprünglich zum Kreis der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen gehörte, auf welche die Grundordnung anzuwenden und für die demgemäß für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts das Interdiözesane Arbeitsgericht für den KODA-Bereich NRW zuständig war, ist nicht zweifelhaft und unstreitig. Es ist gerade Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits festzustellen, ob dies auch noch nach der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der … gGmbH … vom 10. Juli 2007 der Fall ist oder nicht mehr. Die Argumentation der Beklagten zu 2.) nimmt das Ergebnis dieser Feststellung vorweg. Den Klägern muss aber auch hier die Möglichkeit eröffnet werden, feststellen zu lassen, ob die Rechtsansicht der Beklagten zu 2.) mit ihren Auswirkungen zutreffend ist oder nicht.
Bis zur bestandskräftigen Feststellung, dass die Beklagte zu 2.) aufgrund der BeschlussKODA 09 / 2007 Urteil vom 27.11.2007 fassung ihrer Gesellschafterversammlung vom 10. Juli 2007 nicht mehr zum Kreis der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen gehört, kann das nur durch das Interdiözesane Arbeitsgericht für den KODA-Bereich NRW und mit Wirkung gegen die Beklagte zu 2.) geschehen, so dass auch sie passivlegitimiert ist.

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2.) aufgrund ihrer Autonomie überhaupt als sonstiger kirchlicher Rechtsträger im Sinne von Art. 2, Abs. II Grundordnung anzusehen war oder nicht, jedenfalls ist die Beklagte zu 2.) aber aufgrund der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der … gGmbH ... vom 10. Juli 2007 aus dem Kreis der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen im Sinne von Art. 2, Abs. II Grundordnung ausgeschieden.

Damit sind ihre Beschäftigten auch nicht mehr wählbar. a) Dass die Beklagte zu 2.) nicht zu den Einrichtungen im Sinne von Art. 2, Abs. I Grundordnung gehört, auf deren Arbeitsverhältnisse die Grundordnung anzuwenden wäre, ist zwischen den Beteiligten nicht zweifelhaft. Tatsächlich ist die Beklagte zu 2.) als Gesellschaft mit beschränkter Haftung privatrechtlich verfasst und im Handelsregister des Amtsgerichts … unter der Handelsregister-Nr.: HRB … eingetragen. Sie ist entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels des … Diözesanverband …, aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 28. Juni 2005, woraus deutlich wird, dass die Beklagte zu 2.) rechtlich aufgrund der Willensbildung der Mitglieder des … besteht und dass hinsichtlich ihrer Existenz Mitbestimmungs- und Vorbehaltsrechte einer kirchlichen Autorität nicht bestehen.
Die Anwendbarkeit der Grundordnung folgt daher nicht aus Art. 2, Abs. I Grundordnung. b) Die Anwendung der Grundordnung auf die Beklagte zu 2.) lässt sich auch nicht aus Art. 2, Abs. II Grundordnung herleiten. Die Beklagte zu 2.) ist kein sonstiger kirchlicher Rechtsträger und keine ihrer Einrichtungen im Sinne von Art. 2, Abs. II Grundordnung.

Zutreffend führen die Kläger aus, unter welchen Voraussetzungen ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger und eine ihrer Einrichtungen der Grundordnung unterfallen.
Diese Voraussetzung sind vorliegend indes nicht gegeben. aa) Zwar ist die Beklagte zu 2.) nach ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftszweck auf die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags gerichtet, dies allein reicht jedoch nicht aus, sie als sonstigen kirchlichen Rechtsträger oder eine ihrer Einrichtungen KODA 09 / 2007 Urteil vom 27.11.2007 im Sinne von Art. 2, Abs. II Grundordnung anzusehen. Voraussetzung ist vielmehr weiter, wie die Kläger selbst zutreffend vortragen, ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeit der Amtskirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können. Diese Einflussmöglichkeit ist bei der Beklagten zu 2.) nicht gegeben.
Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) sind allein die Herren …, die Weisungen der kirchlichen Autoritäten nach dem Gesellschaftsvertrag nicht unterliegen.
Zwischen der Beklagten zu 2.) und den Amtsinhabern der Kirche gibt es auch keinerlei personelle Verflechtungen. Amtsinhaber der Kirche sind nicht Mitglied der Geschäftsführung der Beklagten zu 2.). Sie gehören auch nicht zum Kreis der Gesellschafter der … gGmbH. Deren Gesellschafter sind … gGmbH in …, deren Geschäftsführer wiederum allein die Herren … sind, sowie die Beklagte zu 3.), … e.V.. bb) Ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeit der Amtskirche auf die Beklagte zu 2.) und eine personelle Verflechtung mit der Amtskirche ist auch nicht dadurch gewährleistet, dass die Beklagte zu 3.), … e.V., zu den Gesellschaftern der Beklagten zu 2.) gehört.
Die Amtsinhaber der Kirche haben nämlich auch auf … e.V. kein Mindestmaß an Einflussmöglichkeit.
Gemäß § 1 seiner Satzung ist … e.V. als Verein bürgerlichen Rechts verfasst. Aus § 5 der Satzung folgt, dass Mitglieder des Vereins ausschließlich alle von der Diözesanversammlung des … Diözesanverband … gewählten Mitglieder des Diözesanvorstands, die von der Diözesankonferenz der … gewählte Diözesanleitung der … und der bzw. die jeweils vom Diözesanvorstand des … gewählte Diözesansekretärin bzw. gewählter Diözesansekretär sind. Nicht Mitglied des ….V. sind dagegen Amtsinhaber der Kirche.
Etwas anderes folgt nicht aus § 8, Nr. 6 der Satzung des … Diözesanverband … e.V., wonach der jeweilige Diözesanpräses des … Diözesanverband … als beratendes Mitglied dem Vorstand angehört. Dieser hat lediglich beratende Funktion und kein Stimmrecht.
Ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeit wird ihm hierdurch nicht eingeräumt. Dass … e.V. vielmehr allein aufgrund der Willensbildung seiner Mitglieder besteht und handelt und dass hinsichtlich seiner Existenz Mitbestimmungs- oder Vorbehaltsrechte einer kirchlichen Autorität nicht bestehen, folgt auch aus §§ 12 und 14 der Satzung. Ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeit der Amtskirche auf Existenz und Handlungen des … e.V. ist hiernach nicht gegeben. cc) Dass die Beklagte zu 2.), … gGmbH …, oder die Beklagte zu 3.), … e.V., jemals einen Beschluss der satzungsgemäß zuständigen Gremien gefasst hätten, die Grundordnung für ihren Bereich zu übernehmen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung der … gGmbH … vom 10. Juli 2007 hat diese für ihren Bereich klargestellt, dass die Grundordnung nicht gelte. Dies ist im Gegensatz zur Ansicht der Kläger nicht rechtlich irrelevant. Dass Art. 2, Abs. II, Satz 2 Grundordnung postuliert, dass sonstige kirchliche Rechtsträger und ihre Einrichtungen gehalten sind, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen, kann im KODA 09 / 2007 Urteil vom 27.11.2007 Hinblick auf die bereits dargestellte Autonomie der Beteiligten lediglich als Appell verstanden werden und setzt daher eine Umsetzung durch einen Beschluss der satzungsgemäß zuständigen Organe voraus. Daran fehlt es vorliegend. dd) Dass ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeit der Amtskirche auf die Beklagte zu 2.), um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können, nicht gegeben ist, folgt auch aus der Reaktion des zuständigen Erzbischofs von …, der im Hinblick auf den Beschluss der Gesellschafterversammlung der … gGmbH … vom 10. Juli 2007 sein ausdrückliches Bedauern aussprach und mitteilte, er sei „gegenüber …“ nicht weisungsbefugt. Bei Vereinen und Verbänden wie … sei keine Einmischung möglich. Hieraus folgt auch, dass die Kirche auch nach Auffassung des zuständigen Erzbischofs nicht in der Lage ist, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden. Diese Möglichkeit sehen jedoch die Kläger selbst mit Recht als Voraussetzung dafür an, eine Einrichtung als sonstigen kirchlichen Rechtsträger im Sinne von Art. 2, Abs. II Grundordnung anzusehen. Erst recht hat das Erzbistum … als Körperschaft des öffentlichen Rechts keinerlei Möglichkeit, auf unternehmerische Entscheidungen des … e.V. oder gar der …Bildungszentren gGmbH … Einfluss zu nehmen. Eine derartige Einflussmöglichkeit ist nach deren Satzungen auch nicht vorgesehen.
Auch die Zentrale des … Deutschland in … akzeptierte den Beschluss vom 10. Juli 2007 als feststehend und kommentierte ihn mit dem Hinweis, es gehe allein um eine ausgegliederte gGmbH, nicht um das Diözesanwerk … . ee) In dem zuvor dargestellten Sinne haben bereits entschieden die Schlichtungsstelle für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungsordnung für den Bereich der Erzdiözese Köln in der Angelegenheit der Mitarbeitervertretung des … e.V. gegen … e.V. – MAVO 08/2000 –, das Arbeitsgericht Mönchengladbach in seinem Beschluss vom 12. Juli 2001 – 4 BV 34/01 – (zitiert nach ZMV 5/2001), und auch der von den Beklagten zu 3.) – 5.) mitgeteilte Hinweisbeschluss des Vorsitzenden des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für das Erzbistum … vom 04. Oktober 2007 in der Sache MAV … ./. … gGmbH – XVII/06 – weist in diese Richtung. c) Da die Beklagte zu 2.) somit jedenfalls aufgrund der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der … gGmbH … vom 10. Juli 2007 aus dem Kreis der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen im Sinne von Art. 2, Abs. II Grundordnung ausgeschieden ist, sind ihre Beschäftigten auch nicht mehr als Vertreter der Mitarbeiter in der …-KODA wählbar.

Gemäß § 8, Abs. I MAVO haben das passive Wahlrecht die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung im kirchlichen Dienst stehen, davon mindestens seit sechs Monaten in einer KODA 09 / 2007 Urteil vom 27.11.2007 Einrichtung desselben Dienstgebers tätig sind. Dies ist bei dem Vertreter der Mitarbeiter in der …-KODA, Herrn …, nicht der Fall. Herr … ist Mitarbeiter der Beklagten zu 2.), der … gGmbH, mit der ein Arbeitsvertrag besteht. Da die Beklagte zu 2.), wie ausgeführt, kein sonstiger kirchlicher Rechtsträger oder eine ihrer Einrichtungen im Sinne von Art. 2, Abs. II Grundordnung ist, steht er nicht im kirchlichen Dienst im Sinne von § 8, Abs. I MAVO. Hieraus folgt, dass Herr … als Mitarbeiter der Beklagten zu 2.), der … gGmbH ..., in die …-KODA nicht mehr wählbar ist. Seine Wählbarkeit ist entfallen.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gemäß § 12 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.
IV. Die Revision gegen das Urteil war nicht zuzulassen, weil die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen bereits entschieden und geklärt sind, es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und die entschiedene Rechtssache keine über den Einzelfall der … gGmbH … hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat.

gez. Grewer gez. Honkomp gez. Wimmers

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