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AKTENZEICHEN:

08/2016

29. Juni 2016

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Einzelperson

MAV

Köln


DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 08 / 2016

U R T E I L

In dem Verfahren der gGmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Klägerin vertreten durch Rechtsanwälte gegen die Mitarbeitervertretung der gGmbH, vertreten durch die Vorsitzende Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln auf die mündliche Verhandlung vom 29.06.2016
– durch den Vorsitzenden Richter am LAG a.D. Manfred Jüngst
– durch den Beisitzenden Richter Georg Ludemann, als Beisitzer der Dienstgeberseite
– durch den Beisitzenden Richter Rüdiger Ulrich, als Beisitzer der Dienstnehmerseite
für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung des Mitarbeiters in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 69 Anlage 2 zu den AVR als erteilt gilt.

Die Revision wird nicht zugelassen. MAVO 08 / 2016 Urteil vom 29.06.2016 Tatbestand Die Parteien streiten um die Umgruppierung des Mitarbeiters .
Mit Anhörungsbogen vom 13.04.2016 beantragte die Klägerin bei der beklagten Mitarbeitervertretung die Umgruppierung des Mitarbeiters in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 69 Anlage 2 zu den AVR.
Die Umgruppierung begründete die Klägerin mit einer Anlage zum Antrag auf Eingruppierung.
Bezüglich dieser Unterlagen wird auf die Anlagen K 16 und K 17 des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 09.05.2016 Bezug genommen.
Die Beklagte nahm hierzu schriftlich unter dem 13.04.2016 Stellung. Hierzu wird auf die Anlage K 19 des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 09.05.2016 verwiesen.
Das Einigungsgespräch der Beteiligten vom 27.04.2016 führte nicht zur Einigung zur Umgruppierung des Mitarbeiters . Dies teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27.04.2016 (Anlage K 20 des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 09.05.2016) mit.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2016 konnte unstreitig gestellt werden, dass der Mitarbeitervertretung der Arbeitsplatz des Mitarbeiters bekannt ist und dass ein Mitglied der Mitarbeitervertretung dieselbe Tätigkeit ausübt. Desweiteren konnte unstreitig gestellt werden, dass es sich um die Tätigkeit eines Datentypisten handelt.
Seitens des Kirchlichen Arbeitsgerichts wurde darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe dieser Klarstellungen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitarbeitervertretung die beantragte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters bereits fingiert als erteilt zu gelten habe.
Die Klägerin beantragt unter Berücksichtigung der Hinweise des Kirchlichen Arbeitsgerichts festzustellen, dass die Zustimmung zur vom Dienstgeber beantragten Eingruppierung des Mitarbeiters in die Vergütungsgruppe 7 Ziffer 69 der Anlage 2 zu den AVR als erteilt gilt.

Hilfsweise die Zustimmung zur beantragten Eingruppierung zu ersetzen.
MAVO 08 / 2016 Urteil vom 29.06.2016 Die Mitarbeitervertretung beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze beider Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist mit dem Hauptbegehren begründet.
In dem durch die Klägerin ordnungsgemäß eingeleiteten Mitbestimmungsverfahren zur Umgruppierung des Mitarbeiters gilt die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur beantragten Eingruppierung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 69 der Anlage 2 zu den AVR als erteilt.
Nach Maßgabe der unstreitig gestellten Umstände in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2016 ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihren Informationen nach Maßgabe der Anlagen K 16 und K 17 des Schriftsatzes vom 09.05.2016 das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet hat.
Eingruppierungen und Umgruppierungen beziehen sich auf eine korrekte Zuordnung von Tätigkeiten nach Maßgabe von für das Arbeitsverhältnis geltender Vergütungs- oder Entgeltordnung. Die Eingruppierung oder Umgruppierung eines Mitarbeiters ist daher in Anwendung der Vergütungs- oder Entgeltordnung kein Akt der rechtlichen Gestaltung von Arbeitsbedingungen, sondern Rechtsanwendung. Deshalb stellt sich das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung hierzu im Ergebnis als Mitbeurteilungsrecht dar (Jüngst in Thiel-Fuhrmann-Jüngst MAVO, § 35 Rn 6 m. w. N.).
Die Mitarbeitervertretung hat zu Protokoll der Sitzung vom 29.06.2016 eingeräumt, die in Frage stehende ausgeübte Tätigkeit zu kennen, dies ergibt sich daraus, dass der Mitarbeitervertretung der Arbeitsplatz des Mitarbeiters bekannt ist und dass insbesondere ein Mitglied der Mitarbeitervertretung dieselbe Tätigkeit ausübt. Desweiteren konnte unstreitig gestellt werden, dass es sich um die Tätigkeit eines Datentypisten handelt. Damit ist durch die Informationen der Klägerin in Verbindung mit dem Kenntnisstand der Mitarbeitervertretung von einem ordnungsgemäß eingeleiteten Mitbestimmungsverfahren auszugehen.
MAVO 08 / 2016 Urteil vom 29.06.2016 Die Eingruppierung begründet nunmehr die Klägerin damit, dass in der Anlage 2 zu den AVR Vergütungsgruppen für Datentypisten nicht enthalten sind. Nach Maßgabe der ansonsten im Übrigen angenommenen Vergleichbarkeit der Tätigkeit in ihrer Wertigkeit mit denen im Schreib- und Sekretariatsdienst einerseits bzw. mit denen eines Telefonisten mit umfangreicher und schwieriger Tätigkeit andererseits kommt die Klägerin sodann zum Auffangtatbestand in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 69 der Anlage 2 zu den AVR.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme innerhalb der Stellungnahmefrist von einer Woche nach § 33 MAVO seitens der beklagten Mitarbeitervertretung ist keine beachtliche Zustimmungsverweigerung. Die Stellungnahme der Mitarbeitervertretung stellt die tatsächlichen Informationen der Klägerin nicht in Abrede, vollzieht deren Begründung nach und kommt lediglich zu dem Ergebnis, dass die daraus gezogene Schlussfolgerung nicht logisch und folgerichtig sei.
Genau das Gegenteil ist allerdings deshalb der Fall, weil die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es Vergütungsgruppen für Datentypisten nicht gibt. Damit verblieb für die Eingruppierung ausschließlich die in Vergütungsgruppe 7 Fallgruppe 69 der Anlage 2 zu den AVR.
Damit liegt mit der Stellungnahme der Beklagten keine beachtliche Zustimmungsverweigerung seitens der Mitarbeitervertretung vor, weil diese in der Sache gerade nicht geltend macht und mit Tatsachen unterlegt begründet, dass eine andere Eingruppierung geboten sei, sondern lediglich - fehlerhaft – auf „logische Fehlerhaftigkeit“ der Zuordnung durch die Klägerin verweist.
Diese Argumentation der Beklagten führt dazu, dass eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung vorliegt, die nicht von den Zustimmungsverweigerungsgründen nach § 35 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 gedeckt ist.
Liegt allerdings innerhalb der Wochenfrist für die Stellungnahme der Mitarbeitervertretung zur beabsichtigten Umgruppierung eine beachtliche Zustimmungsverweigerung seitens der Mitarbeitervertretung nicht vor, gilt die Zustimmung zur personellen Einzelmaßnahme - vorliegend der Umgruppierung des Mitarbeiters - gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 MAVO als erteilt.
Damit war dem Hauptbegehren der Klage zu entsprechen.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 2 KAGO sind nicht erfüllt.
MAVO 08 / 2016 Urteil vom 29.06.2016 Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Urteil nicht gegeben.
Auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 48 KAGO wird hingewiesen. gez.

Manfred Jüngst Georg Ludemann Rüdiger Ulrich f.d.R. i.A.
Ursula Annas Geschäftsstelle

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