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08/14

AKTENZEICHEN

31. Mai 2014

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Bayerische (Erz-)Diözesen


Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen Beschluss vom 31. Mai 2014 - 1 MV 08/14 Verfügungsverfahren Teilnahme an einer Mitgliederversammlung der DiAG-MAV-A § 25 MAVO, Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 der GrO, § 1 Abs. 2 MAVO Leitsatz:

Übernimmt ein der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt nicht unterliegender kirchlicher Rechtsträger bis spätestens zum 31.12.2013 nicht die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ verbindlich durch Übernahme in sein Statut, hat er nach § 1 Abs. 2 Satz 2 MAVO im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen, dazu gehört auch die MAVO, nicht mehr am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil. Und so ist im Gymnasium und Internat ab
1. Januar 2014 die MAVO nicht mehr geltendes Recht.

Die Anträge der Antragstellerin vom 27. Mai 2014 werden zurückgewiesen.

Gründe
1. I. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 hat die Mitarbeitervertretung des X-gymnasiums
und Internats Y das Kirchliche Arbeitsgericht angerufen mit den Anträgen:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die Teilnahme an
der Mitgliederversammlung der MAVen der Katholischen Schulen in der Erzdiözese München und Freising, die am 03.06.2014 stattfindet, zu gestatten.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin als vollwertiges
Mitglied der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen in der Erzdiözese München und Freising anzuerkennen und als solche zu behandeln, insbesondere ihr die unter § 25 Abs. 2 MAVO aufgeführten Leistungen anzubieten und zu erbringen.

2. Zur Begründung wird vorgetragen, Antragstellerin sei die Mitarbeitervertretung des X-
gymnasiums und Internats Y. Dienstgeber ist die X-Abtei Y.

1 MV 08/14

3. Unstreitig hat dieser Dienstgeber die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rah-
men kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung - GrO) bis zum 31. Dezember 2013 und auch bis heute nicht übernommen. Der Mitarbeitervertretung sei von ihm aber bereits mit Schreiben vom 02. Dezember 2013 sowie mit E-Mail vom 18. Dezember 2013 und vom 04. März 2014 zugesichert worden, dass für die Arbeitsverträge auch künftig kirchliches Arbeitsrecht (ABD) zur Anwendung komme. Außerdem habe der Dienstgeber die Arbeit und Vertretungsbefugnis der bestehenden MAV für die Einrichtungen Gymnasium und Internat explizit anerkannt. Einverständnis bestehe darüber, dass diese Mitarbeitervertretung über den 31. Dezember 2013 hinaus im Amt geblieben sei und bis heute fortbestehe.

4. Im März 2014 habe die Antragstellerin von der Antragsgegnerin eine Einladung zur
Teilnahme an einer Mitgliederversammlung (eine Teilversammlung der DiAG-MAV-A am 03.06.2014) erhalten. Die Antragstellerin habe beschlossen, dass ihr 1. Vorsitzender an dieser Versammlung teilnimmt, Herr P. S. habe der Antragsgegnerin Mitte Mai 2014 seine Teilnahme per Fax mitgeteilt.

5. Überraschenderweise sei von der Antragsgegnerin dann aber mit Schreiben vom
22. Mai 2014 erklärt worden, dass aus ihrer Sicht die Antragstellerin ihren Status als
Mitarbeitervertretung verloren habe, nachdem vom Dienstgeber die Grundordnung nicht übernommen worden sei. Die Antragsgegnerin verweigerte unter Berufung hierauf der Antragstellerin und deren 1. Vorsitzendem die Teilnahme an dieser Versammlung.

6. Diese Verweigerung der Teilnahme an der Mitgliederversammlung wird als nicht recht-
mäßig bezeichnet. Die Antragstellerin sei vollwertiges Mitglied der Antragsgegnerin. Als solche sei sie insbesondere zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen berechtigt und ihr seien auch die unter § 25 Abs. 2 MAVO angeführten Leistungen anzubieten und zu erbringen.

7. Die Antragsgegnerin verkenne, dass der Dienstgeber weiterhin ein kirchlicher Dienst-
geber sei, nachdem er die Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts und der MAVO zugesichert habe. Vom Dienstgeber sei auch der Fortbestand der MAV mit all ihren Aufgaben und Rechten bis heute zu keinem Zeitpunkt infrage gestellt worden. Die Anwendung der MAVO und der Status der Antragstellerin als MAV könne nicht allein von der 1 MV 08/14 Übernahme der Grundordnung abhängen. Im Übrigen weise der Dienstgeber in seinem Schreiben/E-Mail vom 4. März 2014 auch darauf hin, dass das Gymnasium Mitglied im Katholischen Schulwerk Bayern sei. Das Katholische Schulwerk in Bayern habe die Grundordnung übernommen. Als Mitgliedschule sieht sich der Dienstgeber berechtigt, im Bereich des Gymnasiums weiterhin das ABD anzuwenden, auch wenn die Abtei Y selbst bisher nicht die Grundordnung übernommen habe. Daraus resultiere nach Auffassung des Dienstgebers auch, dass im Bereich des Gymnasiums weiterhin von der Rechtmäßigkeit der Antragstellerin als Mitarbeitervertretung auszugehen sei.

8. Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus § 25 MAVO. Ein Verfügungsgrund sei darin
zu sehen, dass die Antragstellerin dringend auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung angewiesen sei, um an der bereits am 03. Juni 2014 stattfindenden Mitgliederversammlung teilnehmen zu können.

9. Die Antragsgegnerin beantragt:
Die Anträge werden zurückgewiesen.

10. Der Antrag vom 27. Mai 2014 mit Anlagen ist der Vorstandsvorsitzenden der Antrags-
gegnerin am 28. Mai 2014 gegen 20:17 Uhr gemailt worden; Frau C. H. hat den Erhalt bestätigt. Sie weist weiterhin auf die vom Dienstgeber nicht übernommene Grundordnung hin.

11. II. Die Anträge sind statthaft und auch sonst zulässig (§ 2 Abs. 2, § 52 KAGO in Ver-
bindung mit den §§ 253, 260 ZPO entsprechende Anwendung), im Ergebnis müssen sie jedoch ohne Erfolg bleiben.

12. Der Rechtsweg zum Kirchlichen Arbeitsgericht wird auf der Grundlage von § 2 Abs. 2
KAGO als eröffnet angesehen, denn die Parteien streiten über Rechte aus der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Erzdiözese München und Freising. Dabei handelt es sich um ein diözesanes Gesetz, das die X-Abtei Y und ihre Mitarbeitervertretung 1 MV 08/14 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur katholischen Kirche zur Anwendung gebracht haben und weiterhin anwenden wollen.

13. In einem solch summarisch zu prüfenden Verfügungsverfahren können zwar nicht alle
auftretenden Rechtsfragen abschließend bearbeitet werden, Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 der GrO sowie insbesondere § 1 Abs. 2 MAVO sprechen aber stark dafür, dass bei Nichtübernahme der GrO die Geltung der kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnung im X-gymnasium und Internat Y zum 31.12.2013 geendet hat.

14. Die zitierten kirchenrechtlichen Bestimmungen sind von ihrem Wortlaut her eindeutig.
§ 1 Abs. 2 MAVO besagt, dass diese Mitarbeitervertretungsordnung auch anzuwenden ist bei den kirchlichen Rechtsträgern, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, wenn sie bis spätestens zum 31.12.2013 die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ durch die Übernahme in ihr Statut verbindlich übernommen haben. Daraus folgt, dass eine Mitgliedschaft im Katholischen Schulwerk dafür noch nicht genügen kann.

15. Kommen die kirchlichen Rechtsträger dieser Verpflichtung (zur Übernahme der GrO)
nicht nach, haben sie nach § 1 Abs. 2 Satz 2 MAVO im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen, dazu gehört auch die MAVO, nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil. Und so ist im X-gymnasium und Internat Y ab 1. Januar 2014 die MAVO nicht mehr geltendes Recht.

16. Die Antragstellerin kann sich deshalb zur Rechtfertigung ihrer Anträge seit 1. Januar
2014 auch nicht mehr auf § 25 MAVO stützen.

17. III. Kosten werden nicht erhoben.

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