08/09
AKTENZEICHEN
15. Mai 2009
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
Diözese
Rottenburg-Stuttgart
Geschäfts-Nr.: AS 08/09 verb. m. AS 10/09 Verkündet am 15.05.2009 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Urteil
In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren
Kläger gegen MAV
Beklagte Diözese Rottenburg-Stuttgart
Beigeladene wegen: Nichtigkeit der Wahl hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und die beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Frau Handschuh und Herr Schardt am 15. Mai 2009
für Recht erkannt:
1. Die Wahl der Mitarbeitervertretung vom 20.3.2009 wird für nichtig erklärt.
2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In den vorliegenden, miteinander verbundenen Rechtsstreiten geht es um die Wirksamkeit der Wahl für die Mitarbeitervertretung der Beklagten vom 20.3.2009.
Der Kläger war Vorsitzender der Mitarbeitervertretung. Am 5.3.2009 hat der Kläger aufgrund des Antrags vom 19.2.2009 zu einer Mitarbeiterversammlung auf den 20.3.2009 eingeladen. Die Antragsteller haben den Antrag auf Durchführung einer Mitarbeiterversammlung gestellt, um über einen Misstrauensantrag gegen die Mitarbeitervertretung entscheiden zu können. Die Tagesordnung für die Mitarbeiterversammlung sah eine Aussprache und Abstimmung über den Misstrauensantrag und gegebenenfalls die Neuwahl vor. Mit Schreiben vom 18.3.2009 teilte der Kläger den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit, dass an diesem Tag die stellvertretende Vorsitzende der MAV, Frau M., ihren Rücktritt erklärt habe. In diesem Schreiben lädt der Kläger aufgrund des Rücktritts zugleich zu einer Wahlversammlung auf den 9.4.2009 ein. In dem Schreiben teilte er weiter mit, dass er beschlossen habe, zum 19.3.2009 seinen Rücktritt als MAV-Vorsitzender zu erklären, weshalb die Mitarbeiterversammlung vom 20.3.2009 entfalle.
Am 20.3.2009 waren sieben von den insgesamt zehn wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anwesend und hielten eine Mitarbeiterversammlung entsprechend der ursprünglich vorgesehenen Tagesordnung ab. Auch über den Misstrauensantrag wurde entschieden und der Mitarbeitervertretung wurde einstimmig das Misstrauen ausgesprochen. Im unmittelbaren Anschluss wurde die Neuwahl durchgeführt und Herr S. zum MAV-Vorsitzenden gewählt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass bei dieser Wahl gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens nach der MAVO verstoßen worden sei, weshalb diese nichtig sei. Am 20.3.2009 habe keine Mitarbeitervertretung mehr bestanden, die zur Mitarbeiterversammlung hätte einladen und diese durchführen können, weil die komplette bisherige Mitarbeitervertretung ihr Amt niedergelegt habe. Unabhängig davon hätte auf dieser Mitarbeiterversammlung keine Wahl stattfinden dürfen. Dies ist der Streitgegenstand im Verfahren AS 08/09.
Der Kläger hat darüber hinaus mit Schreiben vom 23.3.2009 die MAV-Wahl angefochten und zur Begründung vorgebracht, dass am 20.3.2009 über einen Misstrauensantrag gegen eine nicht mehr existente Mitarbeitervertretung entschieden worden sei. Darüber hinaus sei von einer unberechtigten Person zur Wahl eingeladen worden. Auf der Veranstaltung vom 20.3.2009 sei zu Unrecht gewählt worden. Die Entscheidung des Wahlleiters über seine Wahlanfechtung sei rechtswidrig. Auch hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage (AS 10/09), die mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl verbunden worden ist und die der Kläger im Rahmen seines Hilfsantrags weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt: Die Wahl der MAV Räte/Katholisches Büro am 20.3.2009 für nichtig zu erklären, hilfsweise: die Wahl der MAV Räte/Katholisches Büro am 20.3.2009 für ungültig zu erklären und die Zurückweisung der Anfechtung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt: Klageabweisung Dazu bringt sie vor, zur Mitarbeiterversammlung am 20.3.2009 habe der Kläger aufgrund eines Antrags der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingeladen. Der Antrag sei deshalb gestellt worden, weil der Kläger seit der MAV-Wahl vom 26.3.2006 keine einzige Mitarbeiterversammlung durchgeführt habe. Er habe nicht einmal mündlich oder schriftlich jemals einen Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht abgegeben. Die mit dem Rücktritt unmittelbar vor der Mitarbeiterversammlung verfolgte Absicht, die Durchführung der Mitarbeiterversammlung und die Entscheidung über einen Misstrauensantrag zu verhindern sei rechtsmissbräuchlich, weshalb er unbeachtlich sei und deshalb die Mitarbeiterversammlung hätte durchgeführt werden dürfen. Im Übrigen habe der Kläger lediglich im Schreiben vom 18.3.2009 seinen Rücktritt zum Folgetag angekündigt. Eine ausdrückliche Erklärung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber sei nicht erfolgt. Es wäre vielmehr die Pflicht des Klägers gewesen, die Mitarbeiterversammlung in kommissarischer Amtsführung durch zuführen.
Im Übrigen sei bereits in der ursprünglichen Einladung der Tagesordnungspunkt Neuwahl vorgesehen gewesen. Diese sei dann am 20.3.2009 ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist zulässig und im Hauptantrag auch begründet, weshalb es keiner Ent-
scheidung über den Hilfsantrag bedarf. Die Wahl für eine Mitarbeitervertretung ist nichtig, wenn grobe und offensichtliche Verstöße gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts vorliegen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, da schon das Wahlverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden ist.
Für die Entscheidung ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob am 20.3.2009 aufgrund der Amtsniederlegung der bisherigen Mitarbeitervertretung oder aufgrund des Misstrauensvotums auf der Mitarbeiterversammlung keine Mitarbeitervertretung mehr existiert hat. Bei beiden in Betracht kommenden Möglichkeiten ist die Amtszeit der bisherigen Mitarbeitervertretung beendet, ohne dass die Möglichkeit der Weiterführung der Geschäfte nach § 13a MAVO1 bestanden hätte.
Die vom Kläger am 19.3.2009 erklärte Niederlegung des Amtes ist wirksam gegenüber dem Dienstgeber erfolgt, nachdem zu diesem Zeitpunkt nur noch eine Mitarbei1 Alle zitierten Vorschriften der MAVO sind solche der Diözese Rottenburg-Stuttgart tervertretung vorhanden war, die aus einer Person bestanden hat (vgl. Bleistein/Thiel MAVO 5. Auflage § 13c Rn. 8). Eine Weiterführung der Geschäfte nach § 13a S. 2 MAVO kommt nur in den ausdrücklich gesetzlich normierten Fällen in Betracht. Die im vorliegenden Fall allenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 MAVO setzt einen organschaftlichen Rücktritt der Mitarbeitervertretung voraus.
Ein solcher liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Dies hat zur Folge, dass eine Mitarbeitervertretung nicht mehr existiert hat und deshalb der Dienstgeber gemäß § 10 Abs. 1 MAVO zu einer Mitarbeiterversammlung einzuladen hat, auf der der Wahlausschuss zu wählen ist, der dann die weiteren Maßnahmen zur Durchführung der MAV-Wahl einzuleiten hat.
Im vorliegenden Verfahren braucht auch nicht darüber entschieden werden, ob auf der Versammlung vom 20.3.2009 schon die Möglichkeit bestanden hätte, einen Wahlausschuss zu bestellen (§ 22 Abs. 2 S. 2 MAVO), da dies nicht geschehen, sondern gleich die Wahl durchgeführt worden ist.
Die Durchführung einer MAV-Wahl ohne vorherige Bestellung eines Wahlausschusses, der den Wahltermin bestimmt und die Wahl durchführt, ist grob fehlerhaft, weshalb die auf diese Weise zu Stande gekommene Wahl nichtig ist (vgl. Bleistein/Thiel MAVO 5. Auflage § 12 Rn. 6).
2. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für
Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.
3. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können Sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses in dem die Revision zugelassen worden ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - oder dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof -Adresse:
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 - schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Mayerhöffer Handschuh Schardt Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht