07/2009
AKTENZEICHEN
28. Mai 2009
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Köln
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 07 / 2009
U R T E I L
In dem Verfahren der Katholischen Kirchengemeinde St. ..., vertreten durch den Kirchenvorstand, ...
– Klagende Partei und Beteiligte zu 1)
gegen die Mitarbeitervertretung der Katholischen Kirchengemeinde St. ..., vertreten durch ihren Vorsitzenden, Herrn ...
– Beklagte Partei und Beteiligte zu 2)
hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln durch
– den Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht, Herrn Manfred
Jüngst, sowie die beisitzenden Richter
– Herrn Thomas Seeberger
als Beisitzer der Dienstgeberseite, und
– Frau Monika Krings
als Beisitzerin der Mitarbeiterseite auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2009 entschieden:
Die Wahl zur Mitarbeitervertretung in der Katholischen Kirchengemeinde St. ... wird für nichtig erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen. MAVO 07 / 2009 Urteil vom 28.05.2009
T a t b e s t a n d:
Die Klagen der Kirchengemeinde St.
... sowie der Klägerin Frau ..., die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind, machen geltend, dass die in der klagenden Kirchengemeinde durchgeführte Wahl zur Wahl einer Mitarbeitervertretung vom 26.03.2009 nichtig bzw. unwirksam ist.
Mit Schreiben vom 09.03.2009 hat der Vorsitzende der seinerzeit gewählten Mitarbeitervertretung, Herr ..., zu einer Mitarbeiterversammlung für Donnerstag, den 26.03.2009, um 16:00 Uhr eingeladen. Im Einladungsschreiben ist eine Tagesordnung aufgeführt, die unter Punkt 4 lautet:
„MAV-Wahl“ Diese Einladung ist versehentlich nicht an den zur Wahl der Mitarbeitervertretung wahlberechtigten Pastoralreferenten, Herrn ..., ergangen.
In der Mitarbeiterversammlung vom 26.03.2009 ist eine Wahl durchgeführt worden.
Ausweislich der Erläuterungen des Vorsitzenden der seinerzeitigen Mitarbeitervertretung, Herrn ..., hat dieser zu Beginn der Versammlung Frau ... zur Wahlleiterin bestellt, die sodann das weitere Verfahren geleitet hat. Die als Wahlleiterin fungierende Frau ... hat sodann Wahlvorschläge abgefragt. Vorgeschlagen worden sind Frau ..., Herr ... und Herr ... .
Für die Wahl waren als Stimmzettel DIN-A-5-Blätter vorbereitet, die den anwesenden stimmberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern blanko ausgehändigt wurden. Die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Raum nebeneinander gesessen. Wahlkabinen oder Möglichkeiten, sich zur Stimmabgabe in einen Teil des Raumes zurückzuziehen, hat es nicht gegeben. Die Stimmabgabe ist durch die anwesenden stimmberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Form geschehen, dass Namen handschriftlich eingetragen worden sind. Die mit den handschriftlichen Eintragungen versehenen Zettel sind sodann von den an der Wahl beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gefaltet worden und sodann eingesammelt worden. Anschließend ist das Wahlergebnis ausgezählt worden mit einem Ergebnis wie folgt:
16 abgegebene Stimmen 13 gültige Stimmen 12 Stimmen für Herrn ...
MAVO 07 / 2009 Urteil vom 28.05.2009 10 Stimmen für Herrn ...
9 Stimmen für Frau ... Die Wahlzettel sind nicht mehr vorhanden, sondern aus Unwissenheit vernichtet worden.
Das Wahlergebnis ist der klagenden Kirchengemeinde mit Schreiben vom 26.03.2009 zugeleitet worden, Eingang bei der klagenden Kirchengemeinde am 27.03.2009.
Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Wahl der Mitarbeitervertretung vom 26.03.2009 (Blatt 5 der Akten) schließt mit dem Hinweis:
Jeder wahlberechtigte Mitarbeitende oder der Dienstgeber können die Wahl wegen eines Verstoßes gegen die §§ 6-11c MAVO schriftlich anfechten.
Die Anfechtungserklärung ist dem Wahlausschuss bis zum 02.04.2009 zuzuleiten.
Das Schreiben ist auf den 26.03.2009 datiert und trägt mit dem Zusatz Vorsitzende/ Vorsitzender die Unterschrift des Herrn ... .
Gegenüber dem unterzeichnenden Herrn ... erklärten die Mitarbeiterin Frau ... mit Schreiben vom 29.03.2009 sowie der Dienstgeber mit Schreiben vom 30.03.2009 die Anfechtung der MAVO-Wahl.
Unter dem Briefkopf „Wahlausschuss der MAV ..., ...“ teilte Herr ... dem Dienstgeber und Frau ... am 03.04.2009 mit, dass nach Prüfung der Anfechtung die Wahl wirksam angefochten sei.
Unter dem 10.04.2009 wandte sich die Wahlleiterin Frau ... an den Dienstgeber und die Mitarbeiterin Frau ... und wies die Anfechtungserklärungen als unzulässig zurück. Im Schreiben der Wahlleiterin Frau ... vom 10.04.2009 ist aufgeführt, dass die Anfechtungserklärung ihr gegenüber hätte erklärt sein müssen. Eine derartige Erklärung sei innerhalb der Anfechtungsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei ihr, der Wahlleiterin, nicht eingegangen.
Die Klagen des Dienstgebers und der Mitarbeiterin Frau ... verfolgen weiter, dass die Wahl der Mitarbeitervertretung vom 26.03.2009 nichtig bzw. wirksam angefochten sei.
Die Kläger machen geltend,
1. die durchgeführte Wahl zur Mitarbeitervertretung vom 26.03.2009 für nichtig zu
erklären,
2. hilfsweise die wirksame Anfechtung der Wahl der Mitarbeitervertretung vom
26.03.2009 festzustellen. MAVO 07 / 2009 Urteil vom 28.05.2009 Die Beklagten beantragen, die Klage zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1. Die Klagen sind in Bezug auf den Hauptantrag zulässig.
Für den Hauptantrag, mit welchem die Nichtigkeit der Wahl der Mitarbeitervertretung vom 26.03.2009 geltend gemacht wird, ist insbesondere keine Frist einzuhalten.
Deshalb kommt es für den Hauptantrag nicht darauf an, ob mit den Anfechtungserklärungen der Kläger gegenüber Herrn ... die Anfechtungsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 MAVO gewahrt werden konnte oder ob diese Anfechtungserklärung gegenüber der in der Mitarbeiterversammlung als Wahlleiterin bestellten Frau ... hätte erklärt werden müssen.
2. Die Klage ist auch mit dem Hauptantrag bereits begründet. Die durchgeführte Wahl
zur Mitarbeitervertretung vom 26.03.2009 ist nichtig.
Nichtigkeit liegt vor, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wahl einer Mitarbeitervertretung nicht gegeben waren oder wenn gegen Wahlrechtsvorschriften in so erheblichem Maße verstoßen wurde, dass von einer ordnungsgemäßen Wahl nicht ausgegangen werden kann (vgl. Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 18 Rz 56).
Demnach ist eine nichtige Wahl in Ausnahmefällen dann anzunehmen, wenn gegen die wesentlichsten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens verstoßen wurde. Ein derartiger grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften liegt immer dann vor, wenn von einer freien und geheimen Wahl nicht mehr ausgegangen werden kann.
So liegen die Umstände des Streitfalls. Die Wahl entspricht schon nicht den Anforderungen an eine geheime Wahl und verstößt auch darüber hinaus gravierend gegen zwingende Wahlvorschriften.
Der Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl ist zum einen darin zu sehen, dass ausweislich der Bekundungen des zur Mitarbeiterversammlung einladenden Herrn ... Wahlkabinen nicht eingerichtet waren und auch ansonsten keine Möglichkeit bestanden hat, sich in einen Teil des Raums zurückzuziehen, um eine geheime Stimmabgabe zu gewährleisten. Zum anderen ergibt sich dieser Verstoß daraus, dass MAVO 07 / 2009 Urteil vom 28.05.2009 es keine ordnungsgemäßen Stimmzettel gegeben hat, sondern dass lediglich Zettel verteilt worden sind, auf die die stimmberechtigten Teilnehmer der Mitarbeiterversammlung die Namen der zu wählenden Personen, die sie wählen wollten, eingetragen haben, so dass hiernach über die Handschrift die Stimmabgabe auf einzelne Personen zugeordnet werden konnte. Der Verstoß gegen gravierende Vorschriften des Wahlververfahrens liegt zum einen darin, dass die Stimmzettel nicht den Anforderungen des § 11c MAVO entsprochen haben. Demnach war nämlich für die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens von der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter zu gewährleisten, dass die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Name und Vorname auf dem Stimmzettel aufgeführt wurden, § 11c Abs. 3 Satz 1 MAVO. Die Stimmabgabe selbst hätte sodann von den wahlberechtigten Personen geheim durch Ankreuzen eines oder mehrerer Namen vorgenommen werden müssen, § 11c Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 MAVO.
Ein weiterer offenkundiger und gravierender Fehler, der dazu führt, das Wahlergebnis unkontrollierbar zu machen, liegt schließlich in der Vernichtung der Wahlzettel, die für die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitarbeitervertretung hätten aufbewahrt werden müssen, § 11c Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 MAVO.
Diese gravierenden und offenkundigen Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren führen zur Nichtigkeit der Wahl der Mitarbeitervertretung vom 26.03.2009.
Damit war den Klagen nach den Hauptanträgen der Kläger zu entsprechen.
3. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der
Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Aus diesem Grund war die Revision nicht zuzulassen.
Köln, den 28.05.2009 gez. Thomas Seeberger gez. Monika Krings gez. Manfred Jüngst f.d.R. i.A.
Ursula Annas Geschäftsstelle MAVO 07 / 2009 Urteil vom 28.05.2009 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Revision nicht zugelassen.
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits dargelegt werden oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.