07/09
AKTENZEICHEN
19. Juni 2009
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Diözese
Rottenburg-Stuttgart
Geschäfts-Nr.: AS 07/09 Verkündet am 19.06.2009 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Urteil
In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mehrheit Dienstnehmerseite der Bistums-KODA
Kläger Proz. Bev.: gegen Diözese Rottenburg-Stuttgart
Beklagte wegen: Behinderung hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und die beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Herr Dr. Kleine und Herr Staiber am 19. Juni 2009
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die neun Klägerinnen und Kläger als Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerseite in der Bistums-KODA sehen sich durch die Beklagte in ihrer Tätigkeit behindert.
Die Dienstnehmerseite wird in der Bistums-KODA von 10 Mitgliedern vertreten.
Dazu bringen sie vor, die Beklagte habe die Vereinbarung mit den KODA-Mitgliedern Herrn K. und Frau N. gekündigt, aufgrund derer die beiden ihre Nebentätigkeit als Gemeindeberater und Organisationsentwickler ausgeübt haben, und damit entsprechende Einkünfte verhindert. Die Kündigung sei mit dem Verhalten der KODA begründet worden. Die Beklagte selbst habe einräumen müssen, dass durch ihre Maßnahme Irritationen in der KODA entstanden seien, und habe die Kündigungen wegen der Beschlussunfähigkeit der KODA zurückgenommen. Die Beklagte habe allerdings nicht mitgeteilt, wie sie zukünftig Irritationen verhindern will. Es liege in der Verantwortung der Beklagten, die entstandenen Behinderungen zu beseitigen. Die Beklagte habe lediglich angegeben, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe, ohne jedoch anzugeben, wie sie dieses Missverständnis zukünftig vermeiden will. Das Vorbringen der Beklagten sei lediglich eine Schutzbehauptung. Vielmehr handele es sich dabei um ein bewusstes strategisches Vorgehen mit dem Ziel, die KODA- Mitglieder einzuschüchtern. Innerhalb der KODA-Mitglieder sei die Furcht entstanden, dass es demnächst den nächsten treffen könne. Bezüglich des Mitglieds K. müsse berücksichtigt werden, dass dieser sich aus Furcht vor erneuten Maßnahmen der Beklagten derzeit nicht in der Lage sei, sich an Beschlüssen zu beteiligen, zumal ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr B., in einer Sitzung der Diözesanverwaltung am 11.03.2009 erklärt habe, es gehe darum, Herrn K. und Herrn K. loszuwerden, koste es was es wolle. Als Behinderung müsse auch der Versuch der namentlichen Rufschädigung der KODA-Mitglieder Frau R. und Herr K. gewertet werden, wie im Schreiben des Generalvikars vom Juni 2008 geschehen.
Die Kläger beantragen:
1. Festzustellen, dass die Beklagte die KODA in ihrer unabhängigen
Amtsausübung behindert.
2. Der Beklagten aufzuerlegen, die direkten oder indirekten Einflussnah-
men auf die Tätigkeit der KODA durch Einflussnahme auf einzelne Mitglieder zu unterlassen und damit die Unabhängigkeit der Kommission zu respektieren sowie zu gewährleisten.
Die Beklagte beantragt:
Klagabweisung Die Klage sei als unzulässig abzuweisen. Im Klageantrag Ziffer 1 werde keine Behinderung, Beeinträchtigung oder Benachteiligung aufgeführt. Lediglich im Sachverhalt werde die Kündigung der Nebentätigkeit von zwei KODA-Mitgliedern erwähnt.
Diese Kündigungen beträfen jedoch eine Nebentätigkeit für das Institut für Fort- und Weiterbildung der Diözese und seien darüber hinaus zwischenzeitlich aufgehoben worden.
Im Klageantrag Ziffer 2 sei nicht erkennbar, welche Sachverhalte die Klägerin unter die Begriffe direkte oder indirekte Einflussnahme subsumiere. Ein konkreter Sachverhalt werde hierfür nicht vorgetragen. Das Vorbringen der Klägerin beschränke sich auf eine pauschale Behauptung. Für die Beklagte sei nicht nachvollziehbar, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen solle. Beide Anträge seien nicht hinreichend bestimmt.
Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Kündigung vom 10.12.2008 sei mit Schreiben vom 25.2.2009 zurückgenommen worden. Eine Behinderung könne somit nicht vorliegen. Im Übrigen sei es unzutreffend, dass die Kündigung wegen Beschlussunfähigkeit der KODA zurückgenommen worden sei. Es sei für die Beklagte auch nicht nachvollziehbar, wie die Kläger zu der Behauptung kämen, dass Herr B. auf der Sitzung der Diözesanverwaltung am 11.03.2009 die behauptete Äußerung gemacht habe. Am 11.03.2009 habe keine Sitzung der Diözesanverwaltung stattgefunden, an der Herr Dr. B. teilgenommen habe. An diesem Tag habe die Frühjahrskonferenz der Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung in Wernau stattgefunden, auf der die Mitglieder unter anderem darüber in Kenntnis gesetzt worden seien, dass die im Dezember 2008 ausgesprochenen Kündigungen rückgängig gemacht worden seien. Es treffe auch nicht zu, dass im Schreiben des Generalvikars die KODA- Mitglieder Frau R. und Herr K. in ihrem Ruf beschädigt worden seien. Das erwähnte Schreiben sei eine Reaktion auf den Expressrundbrief vom 13.05.2008 der DiAG- MAV und auf das Schreiben der Vertreterinnen und Vertreter der KODA-Dienstnehmerseite vom 30.04.2008. Der Generalvikar habe mit diesem Schreiben lediglich auf die erwähnten Schreiben reagiert und darin Behauptungen richtiggestellt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als unzulässig abzuweisen.
1. Eine Klage muss nicht nur den Sachverhalt angeben, um den es im Rechtsstreit geht, sondern muss auch den Grund des Anspruchs nennen und einen bestimmten Antrag enthalten. Hierbei handelt es sich um Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage.
Bei einer Feststellungsklage muss der Klageantrag das festzustellende Rechtsverhältnis so genau bestimmen, dass der Umfang der Rechtshängigkeit und späteren Rechtskraft feststeht. Dafür genügt es nicht, feststellen zu lassen, dass die Beklagte die Kläger in ihrer unabhängigen Amtsausübung behindere.
Ein derartiger Antrag ist zu unbestimmt. Er wiederholt lediglich die gesetzliche Regelung von § 8 Abs. 2 Bistums-KODA-Ordnung. Er lässt nicht erkennen, wodurch die Behinderung geschehen sein soll. Die behauptete Verletzungshandlung muss wenigstens so genau bestimmt sein, dass unter Heranziehen des klägerischen Vorbringens sicher festgestellt werden kann, welche Handlung damit gemeint ist. Als überprüfbare Tatsachen haben die Kläger die Kündigung der beiden KODA-Mitglieder vom Dezember 2008 und das Schreiben des Generalvikars vom Juni 2008 erwähnt.
Nach ihrer Auffassung handelt es sich dabei um Beispiele für ein bewusstes strategisches Verhalten der Beklagten, um die KODA-Mitglieder einzuschüchtern. Die Auffassung begründen die Kläger jedoch nicht näher.
Auch soweit die Kläger sich zum Beweis der Behinderungsabsicht der Beklagten auf das Schreiben des Generalvikars an Herrn B. vom 21.10.2008, ein Telefonat zwischen Domkapitular H. und Herrn B. vom 27.10.2008, ein Gespräch zwischen Domkapitular H. und Bischof Dr. Fürst vom 28.10.2008, die Information an die Sprecher der Gemeindeberater/innen vom 04.11.2008, ein Gespräch mit den Sprechern vom 24.11.2008 und den mehrfachen E-Mail-Verkehr zwischen Herrn B. und Herrn K. / Frau N. berufen, lässt dies keine andere Beurteilung zu. Es handelt sich dabei lediglich um die Aufzählung von möglichen Beweismitteln und nicht um einen Tatsachenvortrag. Die Kläger haben nicht dargetan, was geschrieben und gesagt worden sein soll.
Nachdem das klägerische Vorbringen überwiegend nur Andeutungen, Vermutungen und Empfindungen enthält, ist es dem Gericht auch nicht möglich, im Wege der Auslegung den Antrag zu präzisieren, damit er einen hinreichend bestimmtem Inhalt erhält.
Nachdem der Klageantrag unbestimmt ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Kläger, die Mehrheit der Dienstnehmerseite der Bistums-KODA, im Hinblick auf die gegenüber zwei KODA-Mitgliedern ausgesprochene Kündigung einer Nebentätigkeit eine eigene Rechtsverletzung geltend machen können und somit die erforderliche Klagebefugnis nach § 10 KAGO besitzen.
Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob das Schreiben des Generalvikars vom Juni 2008 nicht als Akt der grundgesetzlich gesicherten Meinungsfreiheit im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu werten ist und deshalb keine Behinderung darstellen kann.
2. Die Klage ist auch im Klageantrag Ziffer 2 als unzulässig abzuweisen.
Es handelt sich insoweit um einen Unterlassungsantrag. Ein solcher ist so konkret zu fassen, dass für den Prozessgegner und in der Folge für die Prüfung, ob ein Verstoß gegen eine gerichtliche Entscheidung vorgelegen hat, klar ist, worauf sich das Verbot bezogen hat. Die zu unterlassende Verletzungshandlung muss so genau wie möglich beschrieben werden. Diesen Anforderungen genügt der Antrag in keinster Weise.
Es wird nicht erwähnt, welche direkten und / oder indirekten Einflussnahmen die Beklagte zukünftig unterlassen soll. Auf dieses Problem hat die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung vom 27.05.2009 hingewiesen, indem sie ausführt, es sei für sie nicht erkennbar und nachvollziehbar, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen solle. Eine Präzisierung ist weder im klägerischen Schriftsatz vom 16.06.2009 noch in der mündlichen Verhandlung am 19.06.2009 erfolgt.
3. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für
Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.
4. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses in dem die Revision zugelassen worden ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - oder dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof - Adresse:
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 - schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Mayerhöffer Dr. Kleine Staiber Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht