07/08
AKTENZEICHEN
22. Oktober 2008
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Diözese
Gemeinsames KAG Hamburg
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 22.10.2008, I MAVO 07/08
L e i t s a t z Die in § 8 Abs. 3 der Ordnung für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mit-
arbeitervertretungen im Bistum B. enthaltene Bedingung einer vorherigen Absprache mit dem bischöflichen Ordinariat ist keine anspruchsbegründende Voraussetzung. Sie hat nur deklaratorische Bedeutung. Sie dient dazu, dem Bistum als Kostenträger eine Überprüfung auf Erforderlichkeit entstehender Kosten zu ermöglichen und hiergegen rechtzeitig Einwände erheben zu können.
Deshalb kann das Bistum nicht einwenden, es habe vor Inanspruchnahme der rechtlichen Beratung keine vorherige Absprache mit ihm gegeben, wenn das Bistum im Prozess als Partei beteiligt und damit rechtzeitig über entstehende Kosten informiert ist. Es hat in diesem Fall die Möglichkeit, im Prozess Einwände gegen die Kostenübernahme zu benennen. Voraussetzung der Kostentragung ist jedoch, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes erforderlich war.
T e n o r
1. Die Beklagte zu 2) trägt die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes N. in Leipzig für das Verfahren vor dem Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht in Hamburg I MAVO 07/08 entstandenen Kosten bei einem Streitwert von 4.000,00 Euro.
2. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten - soweit noch von Belang - um die Kosten des Rechtsstreit. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die Klage der A. im Bistum B. (im Folgenden: A.), der Klägerin zu 1), und ihres stellvertretenden Vorsitzenden, des Klägers zu 2), gegen dessen Dienstgeber, die Beklagte zu 1), und das dazugehörige Bistum, den Beklagten zu 2).
Die Kläger begehrten, eine regelmäßige Freistellung an bestimmten Tagen mit fester Stundenzahl festzulegen, damit der Kläger zu 2) in dieser Zeit Aufgaben für die Klägerin zu 1) erledigen könne; sie beantragten weiter, die Beklagte zu 1) zu verpflichten, sächliche Mittel (wie Nutzung eines Telefons, Nutzung eines Computers mit Internet-Anschluss und E-MailFunktion, Nutzung eines Druckers und eines Faxgerätes sowie eines Raumes mit einem Tisch und mindestens zwei Stühlen) zur Verfügung zu stellen. Diese seien erforderlich, damit der Kläger zu 2) seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied ordnungsgemäß nachkommen könne.
Hilfsweise beantragten die Kläger Feststellung, dass die dem Kläger zu 2) verweigerte Freistellung zur Teilnahme an der Vorstandssitzung am 3. September 2008 rechtswidrig gewesen sei und die Arbeit der Klägerin zu 1) behindere.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2008 haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich erledigt. Ausgenommen hiervon haben sie ausdrücklich die Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes entstanden sind.
Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, die Kosten zu tragen, die durch die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes N. entstanden sind.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) wendet ein, die Übernahme der Kosten sei nicht vor Inanspruchnahme der rechtlichen Beratung mit dem bischöflichen Ordinariat abgesprochen worden und daher nicht zu tragen.
Der Beklagte zu 2) verweist auf die Sonderregelung des § 25 Abs. 2 MAVO i.V.m. § 8 der Ordnung für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum B. (im Folgenden: Ordnung). Diese gelte seiner Auffassung nach uneingeschränkt für die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht.
Danach trage – wenn überhaupt – nicht der Dienstgeber, sondern das Bistum im Rahmen der im Bistumshaushalt der Arbeitsgemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel die notwendigen Kosten. Für eine entsprechende Anwendung von § 17 MAVO sei daneben kein Raum.
Zu den weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger haben gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Beauftragung des Rechtsanwaltes N. in dem Verfahren I MAVO 07/08 entstanden sind. Gegen die Beklagte zu 1) besteht kein Anspruch.
I. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO entscheidet das Gericht durch Urteil, ob Auslagen gemäß den KODA-Ordnungen und den mitarbeitervertretungsrechtlichen Vorschriften erstattet werden, und wer diese zu tragen hat. Gebühren werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen nicht erhoben.
II. Der Antrag ist begründet, soweit er sich gegen den Beklagten zu 2) richtet. Gegen die Beklagte zu 1) ist er unbegründet.
1. Gemäß § 25 Abs. 1 MAVO i.V.m. § 8 Abs. 2 der Ordnung trägt das Bistum im Rahmen der im Bistumshaushalt der Arbeitsgemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel die Kosten einschließlich der Reisekosten gemäß der für das Bistum geltenden Reisekostenordnung. Die DiAG-MAV kann sich hierbei der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen und sich rechtlich beraten lassen. Das gilt auch für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in Prozessen vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes muss erforderlich sein. Dieser Rechtsgedanke folgt aus § 8 Abs. 3 der Ordnung, der bestimmt, dass vor Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung hinsichtlich einer Übernahme der Kosten eine vorherige Absprache mit dem Bischöflichen Ordinariat erforderlich ist und Absatz 1 der Ordnung, der auf die Erforderlichkeit abstellt.
2. Die Voraussetzungen einer Kostenübernahme liegen vor.
a) Das Führen eines gerichtlichen Klagverfahrens in Streitfällen der vorliegenden Art, welches auf die Durchsetzung eigener Ansprüche gerichtet ist, gehört zu den Aufgaben der Klägerin zu 1) und ihres stellvertretenden Vorsitzenden. Hierbei fallen regelmäßig auch Kosten an, wie etwa die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen. b) Die Hilfe eines Rechtsanwaltes zur rechtlichen Beratung und Führung des Rechtsstreits vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht im vorliegenden Verfahren war zur Wahrnehmung der Rechte der Kläger auch erforderlich.
Die Gegenseite hat sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Das bedingt, dass aus Gründen der Ausgewogenheit und zur Wahrung gleicher Rechte und Chancen im Prozess die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auch auf Seiten der Kläger erforderlich, ebenso wie angemessen und zweckmäßig erscheint, jedenfalls wenn – wie vorliegend – die Prozesspartei mit der Führung eines Rechtsstreits erkennbar überfordert ist. So waren die Kläger ersichtlich nicht in der Lage, ihr Begehren vorzutragen, dieses in einen konkreten Antrag zu fassen, den Sachverhalt unter Berücksichtigung der prozessualen Voraussetzungen eines gerichtlichen Klagverfahrens darzulegen und hinreichend präzise zu formulieren. Ein Blick in die Klagschrift bestätigt dies.
Auch die gebotene Abwägung der Interessen der Beklagten an der Begrenzung entstehender Kosten einerseits und der Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Amtes als DiAG-MAV-Vertreter führt zu keinem anderen Ergebnis.
3. Die Beklagte zu 2) kann nicht einwenden, es habe vor Inanspruchnahme der rechtlichen Beratung hinsichtlich einer Übernahme der Kosten keine vorherige Absprache mit dem bischöflichen Ordinariat gegeben. a) Zwar bestimmt § 8 Abs. 3 der Ordnung, dass vor Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung hinsichtlich einer Übernahme der Kosten eine vorherige Absprache mit dem bischöflichen Ordinariat erforderlich ist. Die in der Vorschrift enthaltene Bedingung ist jedoch keine anspruchsbegründende Voraussetzung. Sie hat nur deklaratorische Bedeutung. Sie dient dazu, dem Bistum als Kostenträger eine Überprüfung auf Erforderlichkeit entstehender Kosten zu ermöglichen, und hiergegen rechtzeitig Einwände erheben zu können. Dies gilt insbe-
sondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für gerichtliche Verfahren, in denen das Bistum nicht notwendig Partei des Rechtsstreits ist. Findet eine vorherige Absprache nicht statt, kann der Übernahme entgegengehalten werden, es fehlte an der Erforderlichkeit. Das Risiko soll nicht dem Bistum auferlegt werden. b) Dieses Verständnis ergibt die Auslegung von § 8 Abs. 2 und 3 der Ordnung. Die Auslegung der Ordnung ist nach den Grundsätzen der Auslegung von Gesetzen vorzunehmen. aa) Gemäß Can. 391 § 2 übt der Bischof die gesetzgebende Gewalt selbst aus. Die von ihm erlassenen Ordnungen haben mithin Gesetzeskraft. Die hier streitige Ordnung ist vom Bischof in Kraft gesetzt und gilt für das von ihm vertretene Bistum. Sie hat also Normqualität und ist wie ein Gesetz auszulegen. bb) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Auslegung von Gesetzen zunächst vom Wortlaut der Regelung auszugehen ist. Abzustellen ist ferner auf den systematischen Zusammenhang, die Entstehungsgeschichte und den Normzweck, sofern er im Gesetz erkennbar Ausdruck gefunden hat. Häufig kann nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer zweckmäßigen, vernünftigen und gerechten Regelung führt. (vgl. BVerfG v. 21.05.1952 – 2 BvH 2/52 – BVerfGE 1, 299; BVerfG v. 12.11.1958 – 2 BvL 4/56 – BVerfGE 8, 274; BVerfG v. 17.05.1967 – 2 BvL 11/59 – BVerfGE 11, 126; BVerfG v. 11.01.1966 – 2 BvR 424/63 – BVerfGE 19,354; BGH v. 07.07.1960 – VIII ZR 215/59 – BGHZ 33, 321; BGH v. 15.02.1962 – KVR 1/61 – BGHZ 36,370; BGH v. 21.03.1962 – IV ZR 251/61 – BGHZ 37, 58; BGH v. 11.12.1961 – AnwSt (B) 6/61 – BGHSt 17, 21; BGH v.
13.11.1964 – StbStR 1/64 – BGHSt 20, 104; BAG v. 20. Mai 2008 – 9 AZR 219/09 – DB 2008, 2258-2260). Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (vgl. BVerfG v.
11.05.1960 – 2 BvL 11/59 – BGHSt 14,116; BGH v. 28.11.1962 – 3 StR 39/62 – BGHSt 18, 151; BGH v. 29.11.1963 – 3 StR 37/63 – BGHSt 19,158; 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 = BVerf- GE 11, 126; BGH v. 13.11.1952 – 3 StR 727/51 = BGHSt 3, 300).
cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich die oben genannte Auslegung.
(1) Der Wortlaut der Norm ist nicht eindeutig. Er lässt mehrere Auslegungen zu. Einerseits deutet das Wort „erforderlich“ darauf hin, dass ohne vorherige Absprache die Kostenübernahme ausgeschlossen sein soll; andererseits lässt das Wort „Absprache“ darauf schließen, dass vorrangig nur ein „Zur-Kenntnis-geben“ gewollt ist, keine vorherige Einwilligung.
(2) Der Sinn und Zweck der Norm führt zu dem erkannten Ergebnis. Das Bistum soll rechtzeitig über entstehende Kosten informiert werden. Ihm soll die Möglichkeit eingeräumt werden, vor Entstehung Einwände zu benennen, die gegen die Kosten sprechen. Unnötige Kosten sollen verhindert werden.
Die Beklagte zu 1) hat mit den ihr übergebenen Geldern sorgfältig umzugehen. Sie trägt zwar ebenso wie alle Bistümer gemäß § 25 MAVO i.V.m. § 8 Abs. 2 und 3 der Ordnung die Kosten, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft einschließlich der Reisekosten entstehen. Sie ist aber nicht immer denknotwendig Partei eines Rechtsstreits. Es ist ihr daher auch nicht ohne weiteres möglich, rechtzeitig vor Entstehung der Kosten Einwände vorzubringen, es sei denn, sie wird hiervon in Kenntnis gesetzt und es kann eine Absprache erfolgen. Dies ist dann anders, wenn das Bistum – wie vorliegend – im Verfahren beteiligt ist. Dann ist es ihm möglich, sich gegen die Kostenübernahme spätestens im Prozess zu verteidigen. Das Risiko einer unberechtigten Kostenübernahmepflicht besteht nicht.
(3) Auch der systematische Zusammenhang der Ordnung unterstreicht dieses Verständnis. § 8 der Ordnung regelt die Verteilung der Kosten, die durch die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft entstehen. Absatz 1 enthält die Voraussetzung der Erforderlichkeit und als Einschränkung das Fehlen von unabweisbaren dienstlichen Interessen. Absatz 2 legt daneben nur den anderen Kostenträger fest, nämlich das Bistum.
(4) Desweiteren würde die Annahme, das Bistum dürfe über die Verpflichtung zur Kostenübernahme in eigener Machtvollkommenheit entscheiden, dem Rechtsgedanken des § 12 KAGO
widersprechen. Wollte man die Übernahme der Kosten allein der Entscheidung des Bistums überlassen, könnte das Gericht lediglich eine formelle Überprüfung vornehmen.
4. Gegen den Beklagten zu 2) besteht kein Anspruch. Es fehlt an einer Anspruchsvoraussetzung. Für eine entsprechende Anwendung von § 17 MAVO ist neben § 25 Abs. 2 MAVO i.V.m. § 8 der Ordnung kein Raum.
III. Die Höhe des Gegenstandswertes beruht auf § 23 Abs. 3 RVG. Hierbei wurden die unterschiedlichen Streitgegenstände ebenso berücksichtigt, wie der Umstand, dass eine Klaghäufung vorliegt. Diese Tatsachen ließen es zu, von dem Mittelwert in Höhe von 4.000,00 Euro auszugehen.
IV. Wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage, die entscheidungserheblich ist, war die Revision zuzulassen (§ 47 Abs. 2 a KAGO). Die Rechtsfrage betrifft die Auslegung einer Norm.
- Rechtsmittelbelehrung -
Stöcke-Muhlack Elstner Bürder Vorsitzende des Beisitzende Richterin Beisitzender Richter Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg