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06/09

AKTENZEICHEN

15. Mai 2009

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
Diözese
Rottenburg-Stuttgart

Geschäfts-Nr.: AS 06/09 Verkündet am 15.05.2009 Dr. Ihli Leiter der Geschäftsstelle

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

Urteil

In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren

Klägerin gegen Diözese Rottenburg-Stuttgart

Beklagte Prozessbevollmächtigter: wegen: § 18 u. a. MAVO1

hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und die beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Frau Handschuh und Herr Schardt am 15. Mai 2009

für Recht erkannt:

1 Alle zitierten Vorschriften der MAVO sind solche der Diözese Rottenburg-Stuttgart

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung einer Benachteiligung aufgrund seiner MAV-Tätigkeit und beantragt darüber hinaus die Verpflichtung zur Bezahlung einer Funktionszulage.
Der Kläger ist als Religionslehrer bei der Beklagten angestellt. Er ist darüber hinaus auch Mitglied der MAV Sondervertretung ReligionslehrerInnen im kirchlichen Dienst.
Der Kläger bringt vor, nach dem Beschluss der KODA vom 12.12.1991 stehe ihm die Funktionszulage für 24/24 Deputatsstunden, also für den kompletten Auftrag, zu. Am 16.10.2008 habe er von der Personalverwaltung die Mitteilung erhalten, dass er für das laufende Schuljahr wegen seiner kollektivrechtlichen Tätigkeit nur für 16/24 Deputatsstunden eine Funktionszulage erhalten werde. Von seinem Dienstauftrag entfielen 7 Deputatsstunden auf den Unterricht an einer Sonderschule und 6 Deputatsstunden auf den an einer Berufsschule. Eine Deputatsstunde erhalte er gutgeschrieben, weil er an zwei Schulen Unterricht halten müsse. Für 10 Deputatsstunden erhalte er Freistellung wegen seiner kollektivrechtlichen Tätigkeit.
Die Funktionszulage müsse ihm für die gesamten 24 Deputatsstunden gewährt werden, weil er als MAV-Mitglied nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden dürfe als die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Der Kläger beantragt:
1. Festzustellen, dass die Begrenzung der Funktionszulage auf 16/24 des
Dienstauftrages unzulässig und unwirksam ist.

2. Es wird beantragt, den Dienstgeber zu verpflichten, die Funktionszulage auch
für den vom Dienst freigestellten Anteil gemäß § 15 Abs. 3 MAVO auszubezahlen.

Die Beklagte beantragt: Klagabweisung Dazu hat sie vorgebracht, die Klage sei unzulässig, weil die sachliche Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts nicht gegeben sei; von dessen Zuständigkeit seien ausdrücklich alle Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis ausgenommen. Um eine solche handele es sich im vorliegenden Fall.
Die Klage sei darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil es dem Kläger nicht um die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gehe.
Soweit der Kläger mit dem Klageantrag 2 eine Verpflichtung begehre, sei die Klage unzulässig, weil es sich um einen bezifferten Antrag handeln würde.
Im Übrigen sei die Klage auf jeden Fall unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf die Funktionszulage zustehe, da es sich dabei um eine Erschwerniszulage handele, die nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden bezahlt werde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist unzulässig, weil das Kirchliche Arbeitsgericht sachlich unzuständig
ist, da es sich im vorliegenden Rechtsstreit um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers handelt (§ 2 Abs. 3 KAGO).

Der Kläger behauptet eine Benachteiligung nach § 18 Abs. 1a MAVO. Diese Vorschrift ergänzt und konkretisiert das Benachteiligungsverbot von § 18 Abs. 1 MAVO.
Streitigkeiten aus Anlass einer zutreffenden Entgeltentwicklung beziehungsweise einer unzutreffenden Eingruppierung als Mitglied der Mitarbeitervertretungen werden, wenn das MAV-Mitglied Arbeitnehmer ist, von den staatlichen Arbeitsgerichten entschieden. Das Kirchliche Arbeitsgericht ist für diese Entscheidung über einzelarbeitsvertragliche Ansprüche nicht zuständig (Bleistein/Thiel 5. Auflage MAVO § 18 Rn.
22).

2. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für
Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.

3. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO).

Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können Sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses in dem die Revision zugelassen worden ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - oder dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof - Adresse:
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 - schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Mayerhöffer Handschuh Schardt Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht

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