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05/2017

AKTENZEICHEN

26. Juli 2017

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Diözese
Köln


DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 05 / 2017

U R T E I L

In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung Klägerin Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte Prozessbevollmächtigte: hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln auf die mündliche Verhandlung vom 26.07.2017
– durch den Vorsitzenden Richter am LAG a.D. Manfred Jüngst
– durch die beisitzende Richterin Barbara-Therese Hövel, als Beisitzer der Dienst-
geberseite
– durch den beisitzenden Richter Guido Soriano Eupen, als Beisitzer der Dienstneh-
merseite
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 33 Abs. 1, 35
Abs. 1 Nr. 4 MAVO hinsichtlich der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit für die Mitarbeiter  X MAVO 05 / 2017 Urteil vom 26.07.2017

 X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X jeweils im Zusammenhang mit der Übertragung der Tätigkeit des Notfallsanitäters / der Notfallsanitäterin nachzuholen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 33 Abs. 1, 35
Abs. 1 Nr. 1 MAVO hinsichtlich der Umgruppierung für die Mitarbeiter  X  X  X  X  X  X  X MAVO 05 / 2017 Urteil vom 26.07.2017

 X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X jeweils im Zusammenhang mit der Übertragung der Tätigkeit des Notfallsanitäters / der Notfallsanitäterin durchzuführen.

3. Die Auslagen der Klägerin einschließlich der Auslagen wegen der Beauftragung
ihres Prozessbevollmächtigten trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten darüber, ob, bezogen auf 22 Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die von der Beklagten als Rettungsassistentin / Rettungsassistent eingestellt worden sind und die zwischenzeitlich eine Ausbildung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter erfolgreich abgeschlossen haben, von der Beklagten gegenüber der Klägerin Mitbestimmungsverfahren nach §§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 durchzuführen bzw. nachzuholen sind.
MAVO 05 / 2017 Urteil vom 26.07.2017

Die beklagte hat satzungsgemäß die Grundordnung des kirchlichen Dienstes anerkannt.
Die Klägerin ist die für den Bezirk gebildete Mitarbeitervertretung der dortigen Einrichtung der Beklagten.
Durch das zum 01.01.2014 in Kraft getretene Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) wurde die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ eingeführt, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NotSanG zur Führung ebenfalls der Erlaubnis bedarf.
Die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis zu erteilen ist, regelt § 2 NotSanG. Mit Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 22.12.2014 wurde die Mindestbesetzung der Fahrzeuge für die Notfallversorgung neu geregelt.
Danach darf der Leistungserbringer auf RTW/MZF als Beifahrerin oder Beifahrer nur Personen einsetzen, die mindestens die Erlaubnis nach § 1 des NotSanG besitzen, also Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sind.
Mit Schreiben vom 17.03.2016 teilte das Hessische Ministerium für Soziales und Integration den Kreisausschüssen der Landkreise und Magistrate der kreisfreien Städte, dem Regierungspräsidium Gießen und den Mitgliedern das Landesbeirats für den Rettungsdienst unter dem Betreff Regelungen des § 25 Durchführungsverordnung zum HRDG; Besetzung von Rettungsmitteln u.a. folgendes mit:
„Übergangsweise können bis zum 31.12.2021 noch Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten als Beifahrerin oder Beifahrer auf RTW/MZF eingesetzt werden.“ Die Klage macht geltend, dass die Beklagte nach Maßgabe der Gesetzes- und Verordnungslage verpflichtet sei, die in der Klageschrift benannten 22 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter nunmehr zwingend auch als Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter einzusetzen.
Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die in der Klageschrift benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich einer unterlassenen Hilfeleistung strafbar machen MAVO 05 / 2017 Urteil vom 26.07.2017

würden, wenn sie trotz fachlicher Befähigung und gesetzlicher Erlaubnis in Einsatzfällen keine dem Ausbildungsstand eines Notfallsanitäters entsprechende medizinische Unterstützungsleistung erbrächten.
Da die Tätigkeit einer Notfallsanitäterin / eines Notfallsanitäters gegenüber der Tätigkeit einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten fachlich höher zu bewerten sei, leite aus der mit der Klage angenommenen Verpflichtung der Beklagten gegenüber der klagenden Mitarbeitervertretung mitbestimmungsrechtlich ab, das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 4 MAVO nachzuholen. Die fachlich höher qualifizierte Aufgabenstellung einer Notfallsanitäterin bzw. eines Notfallsanitäters gegenüber der Tätigkeit einer Rettungsassistentin bzw. eines Rettungsassistenten bedinge zudem mitbestimmungsrechtlich die Verpflichtung der Beklagten, das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO durchzuführen.

Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 33 Abs. 1, 35
Abs. 1 Nr. 4 MAVO hinsichtlich der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit für die Mitarbeiter  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X MAVO 05 / 2017 Urteil vom 26.07.2017

 X  X  X  X  X  X  X jeweils im Zusammenhang mit der Übertragung der Tätigkeit des Notfallsanitäters / der Notfallsanitäterin nachzuholen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 33 Abs. 1, 35
Abs. 1 Nr. 1 MAVO hinsichtlich der Umgruppierung für die Mitarbeiter  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X  X MAVO 05 / 2017 Urteil vom 26.07.2017

 X  X jeweils im Zusammenhang mit der Übertragung der Tätigkeit des Notfallsanitäters / der Notfallsanitäterin durchzuführen.

3. Die Auslagen der Klägerin einschließlich der Auslagen wegen der Beauftragung ihres
Prozessbevollmächtigten trägt die Beklagte. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, dass die in der Klageschrift benannten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter nach wie vor, wie arbeitsvertraglich geschuldet, ausschließlich als Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent eingesetzt seien. Nach der Gesetzes- und Verordnungslage sei die mit der Klage in Anspruch genommene Verpflichtung der Beklagten, die in der Klageschrift benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter einzusetzen, nicht als gegeben anzusehen. Der Einsatz der in der Klageschrift benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sei arbeitsvertragskonform und löse nicht die mit der Klageschrift geltend gemachten Beteiligungsverfahren gegenüber der Mitarbeitervertretung aus.

Die Beklagte hat zwischenzeitlich diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber Eingruppierungs-/Umgruppierungsverfahren – aus Sicht der Beklagten ordnungsgemäß – durchgeführt.
Hierzu hat die Beklagte zu Protokoll der Sitzung vom 26.07.2017 gegenüber dem Gericht klargestellt, dass es sich dabei nicht um ein Eingruppierungs-/Umgruppierungsverfahren aus Anlass eines Einsatzes der in der Klageschrift genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Notfallsanitäter, sondern um eine eingruppierungsmäßige Verbesserungsmaßnahme zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus marktpolitischen Erwägungen handele.
MAVO 05 / 2017 Urteil vom 26.07.2017

Die Klägerin sieht, bezogen auf die vorgenannte Maßnahme, ein Mitbestimmungsverfahren gegenüber der Mitarbeitervertretung schon deshalb als nicht ordnungsgemäß eingeleitet an, weil hierzu durch die Anlage B1 (Bl. 112 der Gerichtsakten) lediglich von einer Anhörung die Rede sei und gerade nicht die Zustimmung der klagenden Mitarbeitervertretung zu einer Eingruppierung/Umgruppierung beantragt worden sei. Die durchgeführte Eingruppierungsmaßnahme, aus nach Darlegung der Beklagten marktpolitischen Erwägungen, sei im Übrigen eine Maßnahme, die sich nicht als eine Eingruppierungsmaßnahme des Dritten Weges darstelle.

Auf den zunächst beim Kirchlichen Arbeitsgericht für die Diözese anhängig gemachten Rechtsstreit hat das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese sich mit Beschluss vom 15.05.2017 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin ist in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche, gestützt auf in Anspruch genommene Mitbestimmungsrechte, antragsbefugt.
Das angerufene Gericht ist, nach Maßgabe des zutreffenden, in der Sache verbindlichen Verweisungsbeschlusses des Kirchlichen Arbeitsgerichtes für die Diözese für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig.

II. Die Klage ist in der Sache begründet. MAVO 05 / 2017 Urteil vom 26.07.2017

Der Klägerin stehen die geltend gemachten mitbestimmungsrechtlichen Ansprüche in Bezug auf die namentlich angegebenen 22 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu.

1. Die in der Klage benannten 22 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Mitarbeiter im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung und als solche als Rettungsassistentinnen bzw. Rettungsassistenten bei der Beklagten eingestellt und beschäftigt worden.
Durch das zum 01.01.2014 in Kraft getretene Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NoTSanG) sind für die Besetzung der Fahrzeuge für die Notfallversorgung (RTW/MZF) Änderungen eingetreten, nach denen grundsätzlich als Beifahrerin oder Beifahrer auf den RTW/MZF Personen einzusetzen sind, die mindestens die Erlaubnis nach § 1 des NoTSanG besitzen, also Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter sind. Übergangsweise noch bis zum 31.12.2021 können Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten als Beifahrerin oder Beifahrer auf RTW/ MZF eingesetzt werden.

2. Die namentlich benannten 22 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anträge der Klägerin haben unstreitig zwischenzeitlich ihre Ausbildung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter abgeschlossen und die dabei durchgeführte Prüfung mit Erfolg bestanden.
Sie sind somit ausgebildete Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter.

3. Die Klage hat im Einzelnen dargestellt, dass die Aufgaben einer Notfallsanitäterin bzw. eines Notfallsanitäters im Vergleich zu der Aufgabenstellung einer Rettungsassistentin/eines Rettungsassistenten Aufgaben sind, deren Bewertung höher anzusetzen ist als diejenige einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten. Den hierzu erfolgten Ausführungen in der Klageschrift hat die Beklagte mit ihrem Vortrag im Rechtsstreit nicht substantiiert widersprochen.
Die höhere Wertigkeit leitet zudem daraus ab, dass unstreitig in der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes über die Schaffung eigenständiger Fallgruppen zu den Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Rettungsdienst und KrankenMAVO 05 / 2017 Urteil vom 26.07.2017

transport der Anlage 2b zu den AVR verhandelt wird, aus denen sich für Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter eine Höhergruppierung ergeben wird.

4. Hieraus leitet ab, dass immer dann, wenn einem bisherigen Rettungsassistenten die Aufgabenstellung eines Notfallsanitäters übertragen wird, die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ansteht, die Mitbestimmungsrechte der zuständigen Mitarbeitervertretung nach §§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 4 MAVO auslöst.
Gleichzeitig handelt es sich bei einer derartigen Maßnahme wegen der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit um einen Mitbestimmungstatbestand gegenüber der Mitarbeitervertretung im Sinne einer erforderlich werdenden Umgruppierung nach §§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1. Dem steht nicht entgegen, dass mangels bestehender Regelungen für Notfallsanitäter in der Anlage 2b AVR von einer Regelungslücke auszugehen wäre, deren Schließung eine ausschließliche Angelegenheit der Arbeitsrechtlichen Kommission wäre.
Die Klage weist hierzu zutreffend darauf hin, dass für derartige Fälle für Eingruppierungen die Anlage 2 AVR anzuwenden ist, deren Vergütungsgruppen immer als letzte Fallgruppe mit Auffangtatbestand die Eingruppierung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorsieht, deren Aufgabenbereich und Verantwortung den Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Vergütungsgruppe vergleichbar ist.

5. Nach dem zuvor Genannten hängen die Rechtsansprüche der Klage ausschließlich davon ab, ob davon auszugehen ist, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Anträgen der Klage namentlich benannt sind, als Beschäftigte in der Aufgabenstellung einer Notfallsanitäterin oder eines Notfallsanitäters anzusehen sind. a) Die Beklagtenseite stellt in Abrede, dass dies der Fall sei, weil die namentlich in der Klage benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie derzeit arbeitsvertraglich vereinbart, lediglich als Rettungsassistentinnen bzw. Rettungsassistenten eingesetzt seien und sich diese Gestattung aus der Gesetzes- und Verordnungslage des Landes Hessen ergebe. Danach sei die Beklagte nicht verpflichtet, die namentlich benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechtsstreits als Notfallsanitäter einzusetzen. b) Mit der Klage teilt das Gericht diese Auffassung der Beklagten nicht. Die gegenteilige Auffassung der Klageschrift bestätigt sich bereits durch das zu den Akten MAVO 05 / 2017 Urteil vom 26.07.2017

vorgelegte Schreiben des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 17.03.2016.
Mit diesem Schreiben wird klar zum Ausdruck gebracht, dass durch die Bestimmungen des Notfallgesetzes auf RTW/MZF als Beifahrerin oder Beifahrer nur Personen einzusetzen sind, die Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter sind. Der weitere Hinweis, dass übergangsweise bis zum 31.12.2021 auch Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten als Beifahrerin oder Beifahrer auf RTW/MZF eingesetzt werden können, ist als Ausnahme anzusehen. c) Aus diesem notwendigen Verständnis des Schreibens ergibt sich, dass für eine bisherige Rettungsassistentin / einen bisherigen Rettungsassistenten die/der die Ausbildung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter erfolgreich abgeschlossen hat und weiter auf RTW/MZF eingesetzt wird, nunmehr der Einsatz ein Einsatz als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter sein muss.
Für die Ausübung von Ermessen dahingehend, den als Notfallsanitäterin bzw.
Notfallsanitäter ausgebildeten Mitarbeiter, wie im Arbeitsvertrag vereinbart, weiterhin nur als Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistenten einzusetzen, bleibt dabei kein Raum.
Dies leitet insbesondere auch daraus ab, dass - worauf die Klage zutreffend hinweist andernfalls die Beklagte die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Risiko einer strafbaren Handlung unterlassener Hilfeleistung aussetzen würde, wenn diese - weil lediglich als Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent eingesetzt - trotz fachlicher Befähigung und gesetzlicher Erlaubnis die qualifiziertere medizinische Unterstützungsleistung einer Notfallsanitäterin bzw. eines Notfallsanitäters nicht leisteten. d) Damit ist im Ergebnis unbeachtlich, dass die Beklagte, wie sie im Rechtsstreit behauptet, die namentlich benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anträge der Klageschrift nach wie vor mangels Änderung getroffener vertraglicher Vereinbarungen lediglich als Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent einsetzt.
6. Aus den vorliegend dargestellten Gründen ergibt sich somit, dass die Beklagte gehalten war, bereits mit dem erstmaligen Einsatz der in den Klageanträgen namentlich benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Abschluss der Ausbildung zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter die höherwertige Tätigkeit zu übertragen, so dass das daraus abgeleitete Beteiligungsverfahren gemäß §§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 4 MAVO 05 / 2017 Urteil vom 26.07.2017

MAVO entsprechend dem Klageantrag zu 1 nachzuholen und gleichzeitig das Verfahren zur Umgruppierung gemäß §§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1 durchzuführen ist.
Gegenteiliges leitet für den geltend gemachten Antrag zu 2 nicht daraus ab, dass die Beklagte in Anspruch nimmt, eingeleitet mit der E-mail B1 nebst Anlagen ein Mitbestimmungsverfahren zur Eingruppierung/Umgruppierung der namentlich benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt zu haben.
Dabei kann letztlich die Frage dahinstehen, ob hiermit ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren eingeleitet wurde oder nicht.
Die durchgeführte Maßnahme beruht auf der unzulässigen Handhabung der Beklagten, die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach wie vor lediglich als Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent einzusetzen und hat schon aus diesen Gründen mit dem mit dem Antrag zu 2 der Klageschrift verfolgten Anspruch nichts zu tun.
Dass es sich dabei wegen des eingeräumten Umstandes, dass es sich um eine Verbesserungsmaßnahme zugunsten der Mitarbeiter aus marktpolitischen Erwägungen handelt, wohl zudem um eine Maßnahme handelt, die sich nicht als Eingruppierungsmaßnahme des Dritten Weges gestattet, ist für die zu treffende Entscheidung ebenfalls unbeachtlich.

7. Dem Klagebegehren war somit vollumfänglich zu entsprechen.

III. Dem Klageantrag zu 3, die Auslagen der Klägerin einschließlich der Auslagen wegen der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufzuerlegen, war ebenso zu entsprechen. Die Entscheidung beruht insoweit auf § 17 Abs. 1 MAVO, 12 Abs. 1 KAGO.
IV. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Aus diesen Gründen hat das Kirchliche Arbeitsgericht keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen.

MAVO 05 / 2017 Urteil vom 26.07.2017

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision gemäß § 48 Abs. 1 KAGO durch Beschwerde anzufechten, wird hingewiesen.
Diese Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Diözesanen Arbeitsgericht für Mitarbeitervertretungsangelegenheiten des Erzbistums Köln, c/o Erzbischöfliches Offizialat, Kardinal-Frings-Straße 12, 50668 Köln, eingelegt wird.
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Revision zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Manfred Jüngst Barbara-Therese Hövel Guido Soriano Eupen

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