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05/09

AKTENZEICHEN

4. Juni 2009

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Gemeinsames KAG Hamburg

GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 04.06.2009, I MAVO 05/09

L e i t s a t z N . N .

T e n o r
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einmal jährlich über die
wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung schriftlich gem. § 27 a MAVO (Erzbistum B) zu berichten und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Revision wird zugelassen.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten um die Anwendung bischöflich gesetzten Rechts auf karitative Ordenseinrichtungen wie die Beklagte und sich daraus ergebender Ansprüche der Klägerin.

Die Klägerin ist die Mitarbeitervertretung des beklagten Krankenhauses in A. Die Beklagte ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der C zur D, einer Stiftung öffentlichen Rechts. Die Kongregation der Schwestern der D ist ein Orden päpstlichen Rechts.

Im Jahre 2003 wurde von der deutschen Bischofskonferenz eine neue RahmenMitarbeitervertretungsordnung ausgearbeitet, die erstmals die jetzige Regelung des § 27 a MAVO vorsah. Diese Rahmen-MAVO wurde im Jahre 2004 mit einigen Änderungen auch vom Erzbistum H und vom Erzbistum B übernommen und im kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Insbesondere enthielt die veröffentlichte Fassung die hier streitige Vorschrift des § 27 a. Die Klägerin hat von der Beklagten in den letzten Jahren mehrfach die Anwendung der Regelung nach § 27 a MAVO gefordert, zuletzt beispielsweise in der Sitzung vom 11.11.2008, auf deren Protokoll Bezug genommen wird.

Sie ist der Auffassung, die Normen der MAVO (Erzbistum H) seien im Verhältnis der Parteien anzuwenden. Zumindest sei ihr eine Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einmal jährlich über die wirtschaftliche Lage der Einrichtung schriftlich zu berichten und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen, insbesondere unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Einrichtung, sowie von Rationalisierungsvorhaben, der Änderung der Organisation oder des Zwecks der Einrichtung und sonstiger Veränderungen und Vorhaben, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich berühren können, weiterhin die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin jährlich die Bilanz und, soweit vorhanden, den Verwaltungshaushalt schriftlich vorzulegen, zuletzt für die Jahre 2007 und 2008.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, ihr stehe als Orden eine eigene Rechtssetzungskompetenz zu. Sie habe wirksam eine Mitarbeitervertretungsordnung geschaffen. Der § 27 a MAVO sei dort nicht enthalten.

Jedenfalls könnten die Normen keine Rechtswirkung entfalten, weil es an dem gemäß § 1 Abs. 3 MAVO geforderten Rechtssetzungsakt formeller Übernahme fehle.

Zumindest bestehe keine Vorlagepflicht einer Bilanz oder des Verwaltungshaushaltes, weil die Beklagte als Stiftung öffentlichen Rechts weder nach den Vorschriften des Handels- noch des Steuerrechts zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sei. Aus denselben Gründen könne die Vorlage eines Verwaltungshaushaltes nicht gefordert werden.

Zu den weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet.

I. Die Klage ist zulässig, denn es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit aus der Mitarbeitervertretungsordnung gem. § 2 Abs. 2 KAGO.

Der Antrag bedarf der Auslegung. Ziel der Klägerin ist es, die Anwendung bischöflich gesetzten Rechts (hier § 27 a MAVO) feststellen zu lassen. Die Parteien streiten nicht darum, wie das Informationsrecht nach § 27 a MAVO ausgestaltet und wie es umzusetzen ist. Sie streiten um die Grundfrage, ob ein solches besteht und § 27 a MAVO (Erzbistum H/ bzw. B) anzuwenden ist. Hierfür bedarf es nicht der gesamten Wiedergabe des Gesetzestextes. Es genügt, im Antrag allgemein auf § 27 a MAVO Bezug zu nehmen. Auf dieses Begehren war der Antrag zu beschränken.

II. Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihr einmal jährlich über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung schriftlich gem.
§ 27 a MAVO (Erzbistum B) zu berichten und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.

1. Auf die Einrichtung finden die Normen der MAVO (Erzbistums B) Anwendung. Auf eine eigene Rechtssetzungskompetenz des Ordens kann die Beklagte sich nicht berufen. a) Den Orden steht hinsichtlich der ihnen ordensrechtlich nicht zurechenbaren Glieder der Kirche keine eigene Gesetzgebungsgewalt zu.
Sie unterliegen insoweit der Gesetzgebungsgewalt des (Erz-) Bischofs. Gemäß c. 678 § 1 CIC unterstehen die Ordensleute jeder Art der Gewalt der Bischöfe, soweit es eine Angelegenheit der Apostolats werke betrifft. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass alles, was mit dem Apostolat zusammenhängt, somit auch Fragen der Vermögensgebahrung einschließlich zivilrechtlicher

Arbeitsverträge im Bereich apostolischer Tätigkeiten, der Jurisdiktionsgewalt des Bischofs unterstehen.

Die auf der Grundlage von Arbeitsverträgen betriebenen Einrichtungen ragen in den Außenbereich des Ordens. Wenn der Orden in Ausübung seines Apostolats eine Arbeitsorganisation in seinem Bereich einrichtet, hat der (Erz-) Bischof nach dem Prinzip der einheitlichen Leitung der Diözese (c. 394 § 1 CIC) die Befugnis, die Geltung des kircheneigenen Arbeitsrechts anzuordnen (Richardi, Arbeitsrecht, § 4, Rn. 40; Bleistein/Thiel, MAVO, 5. Aufl., Präambel, Rn. 48). Die Orden werden von der MAVO dann erreicht, wenn sie die Voraussetzungen der Beschäftigung von Arbeitnehmern in ihren Einrichtungen erfüllen, also solche Personen im Sinne der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse beschäftigen, die nicht Mitglieder der Ordensgemeinschaft sind. b) Das ist vorliegend der Fall. Die Voraussetzungen des § 27 a Abs. 1 MAVO liegen vor. Also ist er anzuwenden. c) Die Auffassung verkennt weder, dass c. 394 § 1 CIC keine Regelung bzgl. der Abgrenzung zwischen der Gewalt des (Erz-) Bischofs und der Autonomie der Ordensinstitute zu entnehmen sei; noch verkennt sie, dass grundlegend danach zu beurteilen sei, um welchen Aspekt des Apostolats es sich handele und zu differenzieren sei (so Pree, Gutachten, Anlage B1, Seite 16, 17). Aus c. 134 § 1 CIC ist nämlich nicht zu folgern, dass solche Verbandsoberhirtenträger von der Gesetzesgewalt des Bischofs befreit sind. Die MAVO regelt nicht den Ordensbereich, sondern gibt den vom Orden betriebenen Einrichtungen eine Betriebsverfassung, die den Orden und dessen Organisation betrifft, wenn er zur Erfüllung seines Auftrags erzieherische oder karitative Einrichtungen betreibt (Richardi, Das kollektive kirchliche Dienst- und Arbeitsrecht, Handbuch, 2. Auflage 1995, S. 954). Das ist etwa bei Schulen, Krankenhäusern oder Tageseinrichtungen für Kinder der Fall (vgl. Kanon 678, 681, § 1, 806 C.I.C.).

2. Der Geltung der Mitarbeitervertretungsordnung steht nicht § 1 Abs. 2 Satz 2 MAVO entgegen. Nach dieser Bestimmung sind zwar die Einrichtungen gehalten, die Mitarbeitervertretungsordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen. Diese

Anweisung, die mit einem formalen Übertragungsakt verbunden ist, ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Geltung ergibt sich bereits aus dem Gesetz und beruht auf der Gesetzgebungsgewalt des Bischofs für diesen Bereich (vgl. oben).

3. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten beantragt hat, ihr jährlich die Bilanz und, soweit vorhanden, den Verwaltungshaushalt schriftlich vorzulegen.
Die Beklagte ist eine Stiftung öffentlichen Rechts. Kirchliche Stiftungen sind solche Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die entweder von einer Kirche errichtet werden oder nach dem Willen des jeweiligen Stifters der Aufsicht einer kirchlichen Stelle unterliegen sollen. Ihre Anerkennung erfolgt durch die zuständige staatliche Behörde. Die Aufsicht über sie obliegt nicht nur dem Staat, sondern ausschließlich der jeweils nach Kirchenrecht zuständigen Kirchenbehörde. In den Bundesländern B und H unterliegen die kirchlichen Stiftungen der staatlichen Stiftungsaufsicht. Für sie gibt es keine nach den Vorschriften des Handels- und Steuerrecht Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses. Gleiches gilt für die Erstellung eines Verwaltungshaushaltes.

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht die MAVO des Erzbistums H, sondern die des Erzbistums B anzuwenden. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 3 MAVO. Gemäß § 1 Abs. 3 MAVO ist in den Fällen des Abs. 2 in allen Einrichtungen eines mehrdiözesanen oder überdiözesanen Rechtsträgers die Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese anzuwenden, in der sich der Sitz der Hauptniederlassung (Hauptsitz) befindet. Der Hauptsitz der Beklagten ist in B. Durch § 1 Abs. 3 Satz 1 wird zugelassen, dass auf dem Gebiet der Diözese das andere MAVO-Diözesanrecht gilt, wenn der Hauptsitz des mehr- oder überdiözesanen Rechtsträgers im Geltungsbereich einer anderen MAVO, also außerhalb des konkreten Diözesangebietes liegt.

Da beide Rechtsordnungen inhaltsgleich sind, ergibt sich hierdurch im Ergebnis kein Unterschied.

III. Wegen der Übernahme der Kosten haben sich die Parteien bereits vergleichsweise verständigt, so dass hierüber nicht zu entscheiden war.

IV. Wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage, die entscheidungserheblich ist, war die Revision zuzulassen (§ 47 Abs. 1, 2 a) KAGO). Die Rechtsfrage betrifft die Anwendung einer Norm.

- Rechtsmittelbelehrung -

Stöcke-Muhlack Negwer Arden Vorsitzende Beisitzender Richter Beisitzender Richter des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg

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